JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0096 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. Februar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A G in W, vertreten durch Mag. Moriz Frech, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Rooseveltplatz 4 5/8, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2023, Zl. W136 2268057 1/2E, betreffend Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG in einer Justizangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer Justizangelegenheit gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der Revisionswerber kann nach ständiger hg. Rechtsprechung durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine bessere Position erreichen, als er vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. im vorliegenden Zusammenhang VwGH 5.8.2020, Ra 2020/11/0029; 12.5.2021, Ra 2021/11/0036; 22.2.2022, Ra 2022/10/0026).

5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 1. Februar 2024

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