Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die nikodem rechtsanwalts gmbh in Wien, wider die beklagte Partei Mag. B* , **, vertreten durch die Gheneff – Rami – Sommer – Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, wegen EUR 628.291,- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.6.2025, **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.385,72 (darin EUR 897,62 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Rechtsanwältin und vertrat den am ** geborenen Kläger als Substitutin des für den Kläger bestellten Verfahrenshilfeanwalts im Amtshaftungsverfahren gegen das Land ** vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, AZ C*, auf Zahlung von EUR 602.010,- und Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden aus der Verletzung der Pflichten nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz (im Folgenden: Anlassverfahren). Die Beklagte arbeitete in der Sache selbständig und ohne Entgelt.
Die Klage im Anlassverfahren wurde wegen Verjährung abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass beim Kläger ab dem Jahr 1987 keine die Verjährung hemmende (teilweise) Geschäftsunfähigkeit durch irgendeine Form einer Persönlichkeitsstörung mehr vorgelegen habe. Der Kläger sei ab 1987 mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen, zu verstehen, dass er für etwas, das ihm in seiner Kindheit und Jugend bis zu seiner Volljährigkeit aufgrund seiner gesetzlichen Vertretung widerfahren war, Ansprüche geltend machen könne.
Der Berufung gegen das Ersturteil im Anlassverfahren wurde nicht Folge gegeben. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers wies der Oberste Gerichtshof zurück.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz von EUR 628.291,- samt Zinsen wegen behaupteter Schlechtvertretung im Anlassverfahren.
Er habe der Beklagten mehrfach mitgeteilt, im Fall der Abweisung der Klage, beispielsweise wegen Verjährung, alle Rechtsmittel ausnützen und auch den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen zu wollen.
Die Beklagte habe die verfassungs-und menschenrechtlichen Argumente des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgegriffen und es zudem verabsäumt, nach dem klageabweisenden Urteil zusätzlich zur eingebrachten Berufung einen Parteiantrag auf Normenkontrolle hinsichtlich der Verjährungsbestimmungen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ohne einen solchen Antrag sei sein Antrag[Individualbeschwerde nach Art 34 EMRK] an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mangels Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges abgewiesen worden. Die Beklagte habe den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass ein Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof möglich bzw notwendig sei.
Die Beklagte habe die Leseschwäche bzw die mangelnde schulische Ausbildung des Klägers im Anlassverfahren bzw im Zusammenhang mit dem Gutachten nicht in ausreichendem Maß vorgebracht. Im Berufungsverfahren habe sie in dieser Hinsicht auch keine sekundären Feststellungsmängel aufgegriffen oder das erstinstanzliche Gutachten sonst bemängelt. Hätte die Beklagte pflichtgemäß im erstinstanzlichen Verfahren präzise Ausführungen zu sämtlichen Argumenten des Klägers (Leseschwäche, mangelnde schulische Ausbildung, Nichtvorliegen der Verjährung, verfassungs-und menschenrechtliche Probleme) erstattet, hätte der Kläger das Anlassverfahren gewonnen oder hätte der Kläger den Verfassungsgerichtshof und allenfalls den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen und dadurch seine Ansprüche durchgesetzt.
Die Leistung der Beklagten sei aus näher angeführten Gründen nicht ausschließlich unentgeltlich und freigiebig oder selbstlos erfolgt.
Die Beklagte beantragt die Klageabweisung. Sie wendete ein, sie habe den Kläger umfassend beraten und aufgeklärt, mit diesem das Vorbringen ausführlich besprochen. So auch, dass die Amtshaftungsklage abgewiesen werden könnte. Sie habe den Kläger mehrmals auf die Verjährungsbestimmungen bzw-thematik und auf das damit zusammenhängende Prozess-und Kostenrisiko hingewiesen.
Der Substitutionsauftrag habe nur das Amtshaftungsverfahren umfasst, die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seien davon nicht umfasst gewesen. Zwischen ihr und dem Kläger sei die Erhebung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle nicht vereinbart gewesen. Ein solcher Antrag wäre auch nicht aussichtsreich gewesen.
Die Beklagte habe dem Kläger die Voraussetzungen für eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erklärt und ihm mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Beschwerdeführung von einer solchen abgeraten sowie klargestellt, dass sie die Vertretung des Klägers vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht übernehmen werde. Insbesondere habe sie die Geltendmachung von „menschenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Argumenten“ nicht zugesagt, sondern lediglich den Zuspruch von Schadenersatz gegenüber dem Land ** erwirken sollen.
Selbst ohne Verjährung der im Anlassverfahren geltend gemachten Amtshaftungsansprüche wäre es keineswegs sicher, dass der Kläger mit diesen durchgedrungen wäre.
Die Leseschwäche und mangelnde Schulbildung des Klägers seien keine Gründe für die Hemmung der Verjährung gemäß § 1494 Abs 1 ABGB und hätten an der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren nichts geändert. Trotz Aufklärung über die wegen des eindeutigen Sachverständigengutachtens geringe Erfolgswahrscheinlichkeit von Rechtsmitteln habe der Kläger Berufung und außerordentliche Revision erheben wollen. Dem sei die Beklagte nachgekommen.
Die Beklagte habe sich aus Mitgefühl bereit erklärt, den Kläger im Amtshaftungsverfahren zu unterstützen. Sie sei im Rahmen der Verfahrenshilfe unentgeltlich als Substitutin tätig geworden. Die Beratung und Vertretung des Klägers sei selbstlos und unentgeltlich erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 und 2 sowie 4 bis 8 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es die Sache unter umfangreicher Zitierung von Judikatur und Kommentarliteratur zusammengefasst dahingehend, dass zwischen den Streitteilen keine vertragliche Sonderbeziehung bestanden und die Beklagte ohne Entgelt aus reiner Gefälligkeit ohne sonstige Belohnung und ohne persönlichen Vorteil gehandelt habe. Außerhalb einer Sonderbeziehung setze die Haftung für einen falschen Rat, dem eine falsche Auskunft gleichzusetzen sei, nach § 1300 2. Satz ABGB eine wissentliche Falscherteilung voraus. Eine solche liege aus näher ausgeführten Gründen nicht vor. Die Beklagte sei dem Sorgfaltsmaßstab einer fachgerechten Beratung und Vertretung nachgekommen.
Im Übrigen sei die Beklagte ab der Einbringung der Amtshaftungsklage als Substitutin des Verfahrenshilfeanwalts des Klägers tätig gewesen, weshalb Ansprüche aus Verfahrensfehlern im Anlassverfahren allenfalls gegen den Verfahrenshelfer zu richten wären.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Klagestattgebung und hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
1.1. Der Kläger wirft der Beklagten als seinen Schadenersatzanspruch begründendes Verhalten zusammengefasst vor:
- Sie habe ihn im Anlassverfahren nicht über die Notwendigkeit eines Parteiantrags auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof informiert, obwohl ein solcher Antrag eine zwingende Voraussetzung dafür gewesen wäre, zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gelangen. Der Kläger habe der Beklagten mitgeteilt, den Instanzenzug voll ausschöpfen und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen zu wollen.
- Hätte die Beklagte einen Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof gestellt, hätte dieser die Verjährungsbestimmungen aufgehoben. Hätte der Verfassungsgerichtshof dies nicht getan, hätte der Kläger Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben können.
- Die Beklagte hätte im Anlassverfahren menschenrechtliche Argumente (Verletzung des Art 6 EMRK) gegen die Verjährung aufgreifen und schon das dortige Erstgericht auffordern müssen, die einschlägigen Normen konventionskonform auszulegen bzw einen Normenkontrollantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
1.1.1.Liegt das Verschulden des Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess – auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen – hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre (RS0022706).
1.1.2. Zu der der Beklagten angelasteten Unterlassung der Aufklärung über die – nach Ansicht des Klägers – Notwendigkeit eines Parteiantrags auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof als Voraussetzung für die Erhebung einer Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist auszuführen:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Zurückweisung der Individualbeschwerde des Klägers wie folgt begründet:
„The Court finds in the light of all the material in its possession and in so far as the matters complained of are within its competence, that they do not disclose any appearance of a violation of the rights and freedoms set out in the Convention or the Protocols thereto and that the admissibility criteria set out in Articles 34 and 35 of the Convention have not been met.
The Court declares the application inadmissible.“
Dem klaren Wortlaut nach erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sie für im Sinn des Art 35 Abs 3 lit a EMRK offensichtlich unbegründet hielt und die Voraussetzung des Art 34 EMRK, der Verletzung des Klägers in einem der in der EMRK oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte, als nicht gegeben ansah.
Unabhängig von der in der Zurückweisungsentscheidung nicht angesprochenen Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Art 35 Abs 1 EMRK) beurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Beschwerde damit schon dem ersten Anschein nach als inhaltlich nicht berechtigt. Das Unterbleiben eines Parteiantrags auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof war für die Zurückweisung der Individualbeschwerde des Klägers nicht ursächlich und hätte auch ein solcher Antrag an der Erfolglosigkeit der Beschwerde nichts geändert.
1.1.3.In der Zurückweisung der Individualbeschwerde des Klägers durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt die Menschenrechtskonformität der im Anlassverfahren herangezogenen österreichischen Verjährungsbestimmungen und deren Anwendung im konkreten Fall des Klägers zum Ausdruck. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof bei der Behandlung eines Normenkontrollantrags des Klägers die Bestimmungen der EMRK anders beurteilt hätte als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und eine in der Verletzung des Art 6 EMRK begründete Verfassungswidrigkeit angenommen und „die Verjährungsbestimmungen“ aufgehoben hätte.
Soweit der Kläger in erster Instanz Verfassungswidrigkeit der Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 2. Satz AHG von 10 Jahren ab Entstehung des Schadens wegen Gleichheitswidrigkeit gegenüber der außerhalb der Amtshaftung bestehenden Verjährungsfrist des § 1489 2. Satz ABGB von 30 Jahren geltend gemacht hat, ist auf folgende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 151/98g zu verweisen:
Gemäß Art 23 Abs 1 B-VG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß Abs 4 werden die näheren Bestimmungen durch Bundesgesetz getroffen. Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Amtshaftung als besondere Art des Schadenersatzrechts nicht unter den allgemeinen Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) falle, sondern unter die Sonderkompetenz des Art 23 Abs 4 B-VG, die neben jener des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG stehe (VfGH in ÖJZ 1979, 304; JBl 1979, 198; ÖJZ 1994, 672 ua). Art 23 Abs 1 B-VG bilde im Zusammenhalt mit dem Amtshaftungsgesetz erst die materiellrechtliche Grundlage dafür, um Rechtsträger für schuldhaftes Fehlverhalten ihrer Organe in Anspruch zu nehmen (VfSlg 1810/1949; VfSlg 2485/1953; vgl zur historischen Entwicklung die Berichte des Ausschusses für Verwaltungsreform JABl 1949, 10 ff).
Der die Gesetzgebung und die Vollziehung gleichermaßen bindende Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG), der heute als umfassendes Willkürverbot verstanden wird, gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und lässt damit nur „sachlich gerechtfertigte“ Differenzierungen zu. Davon kann nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann gesprochen werden, wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also nach eindeutig feststellbaren Sachunterschieden erfolgt. Unterschiedliche Regelungen sind dort zulässig, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt sind (SZ 61/141; SZ 61/261; ZVR 1991/44; JBl 1992, 249). Dem einfachen Gesetzgeber kommt eine freilich nicht unbegrenzte rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583/1982; 10 ObS 5/90). Dass das AHG den durch Art 23 Abs 1 B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschränkung nicht schrankenlos ist (JBl 1992, 249; Walter/Mayer , Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1350).
Das Amtshaftungsrecht ist als besonderes Schadenersatzrecht unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Geschädigte nicht den Schädiger selbst, sondern die Haftung eines Dritten, des Rechtsträgers, in Anspruch nimmt. Unter Hinweis auf diese Tatsache hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 199/69 die Sonderregelung des § 6 AHG als verfassungskonform angesehen. Daran ist festzuhalten, weshalb sich der erkennende Senat nicht veranlasst sieht, beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung der Bestimmung des § 6 Abs 1 2. Satz AHG einzuleiten.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger (auch) angestrebte Aufhebung „der Verjährungsbestimmungen“ durch den Verfassungsgerichtshof schon nicht als pflicht- und rechtswidrig vorzuwerfen, den Kläger nicht über die – nicht erfolgversprechende – Möglichkeit eines Parteiantrags auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof informiert zu haben.
Unabhängig davon ist es im Licht der aus 1 Ob 151/98g zitierten Ausführungen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Verfassungsgerichtshof zu einem von der Einschätzung des Obersten Gerichtshofs abweichenden Ergebnis gekommen wäre und § 6 Abs 1 2. Satz AHG als gleichheitswidrig aufgehoben hätte.
1.1.4. Angesichts des oben (1.1.2., 1.1.3.) Ausgeführten geht der Vorwurf des Klägers, die Beklagte hätte schon in erster Instanz des Anlassverfahrens menschenrechtliche Argumente gegen die Verjährung aufgreifen und das Gericht zu konventionskonformer Auslegung der einschlägigen Normen bzw zur Stellung eines Normenkontrollantrags an den Verfassungsgerichtshof auffordern müssen, ins Leere. Sind doch – wie insbesondere die Zurückweisung der Individualbeschwerde des Klägers durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zeigt – die einschlägigen Normen nicht verfassungswidrig und hat das Erstgericht des Anlassverfahrens diese auch nicht konventionswidrig ausgelegt.
1.1.5. Zusammengefasst konnte der Kläger nicht beweisen, dass die oben behandelten unterbliebenen Prozesshandlungen hypothetisch nachvollzogen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zuspruch des im Anlassverfahren verfolgten Schadenersatzanspruchs geführt hätten.
Ganz im Gegenteil ist es überwiegend wahrscheinlich, dass auch das vom Kläger vermisste Agieren der Beklagten nicht zum gewünschten Ersatz seines Schadens geführt hätte.
1.2. Als sekundäre Mangelhaftigkeit rügt der Kläger das Unterbleiben folgender Feststellungen:
1. „Durch das Verhalten der Organe des Landes ** wurde der Kläger Personen ausgesetzt durch deren Verhalten er vom 3. Lebensjahr an bis zur Großjährigkeit für 3.691 Tage durchgehend leichte Schmerzen erlitt. Vom 19. bis zum 52. Lebensjahr litt er dadurch für weitere 33 Jahre weiter an leichten Schmerzen“
2. „Die Klage gegen das Land **, AZ C*, wurde abgewiesen, weil das LG ZRS Wien [gemeint offenbar: Graz]der Ansicht war, dass die Forderungen des Klägers gemäß § 6 Abs 1 AHG aber auch gemäß § 1489 ABGB im Klagszeitpunkt verjährt waren. Konkret beurteilte das LG ZRS Graz aus rechtlicher Sicht:
„Der Kläger wurde am 24.2.1985 19 Jahre und damit volljährig. Ab diesem Zeitpunkt begann unabhängig von seiner Kenntnis von ihm zugefügten Misshandlungen die 10-jährige Verjährungsfrist des AHG (ebenso die 30-jährige - im vorliegenden Fall allerdings nicht anwendbare - zivilrechtliche Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 ABGB) zu laufen. Die absolute 10-jährige Höchstfrist nach § 6 Abs 1 AHG ist am 24.2.1995 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 16.4.2019 waren die Klagsansprüche - sofern die 3-jährige subjektive Frist nicht schon früher den Ablauf der Verjährung herbeigeführt hat - daher in jedem Fall bereits verjährt.
§ 1494 Abs 1 ABGB idgF bestimmt, dass wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert ist, die Ersitzungs-oder Verjährungszeit erst zu laufen beginnt, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann.
Gegen eine minderjährige Person beginnt die Ersitzungs-und Verjährungszeit so lange nicht zu laufen, als sie keinen gesetzlichen Vertreter hat oder ihr gesetzlicher Vertreter an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist (§ 1494 Abs 2 ABGB).
Soweit § 6 AHG keine Sonderbestimmungen enthält, gelten auch für die Verjährung die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts; es kommen grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungsgründe und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung (RS0034526; 1 Ob 2/93, 1 Ob 7/96).
Sofern man den Beginn der Verjährung nicht schon mit dem letzten möglichen Zeitpunkt von schädigenden Handlungen, von welchen ab der Aufnahme des Klägers in die Pflegefamilie des Heimerziehers Herrn D* nicht mehr auszugehen ist, ansetzt (welchem Zeitpunkt aber entgegensteht, dass gesetzlicher Vertreter ja gerade die beklagte Partei war, bezüglich der aber von einer Interessenkollision auszugehen sein würde), würde die objektive 10-jährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Klägers zu laufen beginnen. Sie wäre daher am 24.2.1995 abgelaufen. Wenn man nun zugunsten des Klägers iSd § 1494 Abs 1 ABGB, der auch im Amtshaftungsrecht anzuwenden ist, von der Hemmung der Verjährung bis 1987 ausgeht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger nach den Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls - auch psychisch - in der Lage gewesen wäre, Schadenersatzansprüche gegen Verantwortliche geltend zu machen, wäre die absolute Höchstfrist für die Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG 1997 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 16.4.2019 waren die darin geltend gemachten Klagsansprüche daher in jedem Fall bereits verjährt.
Nur im Fall des Vorliegens der behaupteten persistierenden Persönlichkeitsstörung des Klägers, die einer partiellen Geschäftsunfähigkeit gleichzusetzen sein müsste, hätte die Verjährungsfrist erst später zu laufen begonnen oder wäre erst später abgelaufen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt lag allerdings jedenfalls ab 1987 keine die Hemmung der Verjährung auslösende (teilweise) Geschäftsunfähigkeit durch irgendeine Form einer Persönlichkeitsstörung vor. Vielmehr war der Kläger ab 1987 mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage, zu verstehen, dass er für etwas, was ihm in seiner Kindheit und Jugend bis zu seiner Volljährigkeit aufgrund seiner gesetzlichen Vertretung widerfahren ist, Ansprüche bei einer für die gesetzliche Vertretung verantwortlichen Stelle geltend machen kann. Auch wenn beim Kläger im Hinblick auf die Verarbeitung seiner Kindheits- und Jugenderlebnisse „innere Schranken“ vorhanden gewesen sein sollten, war eine diesbezügliche psychiatrische Ausprägung, die ihn an der Öffentlichmachung und Geltendmachung von Ansprüchen gehindert hätte, nicht feststellbar.
Ein Fall des § 1494 ABGB liegt demnach nicht vor.
Im Übrigen wäre selbst die zivilrechtliche absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren jedenfalls vor Klagseinbringung verstrichen gewesen.“
3. „Der Kläger hat erst durch die Akteneinsicht der BH E* in den Pflegschaftsakt am 16.4.2016 erfahren, dass Organe des Land ** dafür verantwortlich waren, dass er in die Obhut von Personen kam, die ihm die Schmerzen zufügten. Durch die Handlungen der Personen die ihm die Schmerzen zufügten war es so, dass der Kläger nicht die für Kinder übliche Bildung genoss, sondern anstatt dessen misshandelt wurde. Im Zeitpunkt der Akteneinsicht im Jahr 1987 konnte der Kläger daher nicht sinnerfassend lesen und es wurde ihm im Gefängnis auch nicht die Zeit gegeben den Akt sinnerfassend zu lesen. Die klagende Partei konnte bis lange nach 1987 hinaus nicht in einer altersgerechten Weise lesen. Das konnte dem Kläger – aufgrund der Unfähigkeit sinnerfassend lesen zu können – aber erst bei der Akteneinsicht am 16.4.2016 in Erfahrung bringen. Es war ihm an diesem Tag erstmals möglich Kenntnis über Umstände zu erlangen, die eine Verantwortung des Land ** nahelegen.
Selbst als der Kläger viele Jahre später erneut (am 16.4.2016) in den Akt Einsicht genommen hat, wurde ihr verwehrt Kopien anzufertigen und nach der Akteneinsicht wurden Aktenbestandteile Entfernt. Der Kläger dufte die Akteneinsicht nur vornehmen, weil er den damals handelnden Personen versprochen hat den Akt nicht zu kopieren. Er hat jedoch glücklicher Weise Lichtbilder mit einem Handy angefertigt und konnte somit später den tatsächlichen Akteninhalt beweisen.“
4. „Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde schon vor der Klage gegen das Land **, während dem erstinstanzlichen Verfahren und auch nach dem Urteil und in jedem weiteren Verfahrensschritt jeweils mehrmals besprochen, dass der Kläger aus menschenrechtlichen Gründen gegen das Vorliegen einer allfälligen Verjährung vorgehen möchte.“
5.„Hätte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass gleichzeitig mit der Berufung ein Parteiantrag auf Normenkontrolle einzubringen ist, hätte der Kläger eine rechtsanwaltliche Vertretung mit dem fristgerechten Einbringen eines solchen Antrags beauftragt und wäre ein solcher Antrag eingebracht worden. Er hätte sich darauf bezogen, dass die Österreichischen Bestimmungen betreffend die Verjährung, nämlich § 6 Abs 1 AHG und § 1489 ABGB insofern gegen die EMRK und verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verstoßen, sofern sie es dem Kläger verunmöglichen Forderungen durchzusetzen, die sich auf Umstände stützen, die er erst nach Eintritt der Verjährung faktisch in Erfahrung bringen konnte. Hätte der Parteienantrag keinen Erfolg gebracht, hätte der Kläger rechtsanwaltliche Vertretung mit dem Einbringen einer Beschwerde an den EGMR beauftragt und wäre eine solche Beschwerde rechtzeitig beim EGMR eingebracht worden. Er hätte sich betreffend die EMRK auf dieselben Argumente gestützt wie beim Parteienantrag an den VfGH.“
Diese Feststellungen seien rechtlich relevant, weil auf deren Grundlage das Erstgericht zum Schluss gekommen wäre, dass der Parteienantrag oder die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu einem Erfolg für den Kläger geführt hätten und er den eingeklagten Betrag zugesprochen bekommen hätte.
1.2.1. Dieser Ansicht liegt die unzutreffende Prämisse zugrunde, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Individualbeschwerde des Klägers mangels Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen. Zur Unrichtigkeit dieser Annahme und zur Unrichtigkeit der Behauptung, ein Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof wäre – zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – erfolgreich gewesen, wird auf das oben (1.1.) Ausgeführte verwiesen.
1.2.2.Der Kläger brachte in erster Instanz vor, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe eine Verletzung der EMRK nur wegen des laienhaften und unvollständigen Vorbringens in der selbst verfassten Beschwerde des Klägers nicht erkannt. Wären die Aussichten aus formalen Gründen [gemeint: keine Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe] vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht derart schlecht gewesen, hätte der Kläger jedoch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beauftragt und damit auch Erfolg gehabt (ON 16, S 11).
In der Zurückweisungsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte findet sich kein Hinweis auf „schlechte Aussichten aus formalen Gründen“ (siehe oben 1.1.2.). Eine dahingehende allfällige Fehleinschätzung dritter Berater des Klägers wäre nicht der Beklagten anzulasten.
Unabhängig davon brachte der Kläger nichts zum konkreten Inhalt seiner selbst verfassten Beschwerde und auch nichts dazu vor, welches darin allenfalls fehlende, zum Erfolg führende Sachverhaltselement oder sonstige Vorbringen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in das Beschwerdeverfahren noch hätte einbringen können. Damit ist dieses Vorbringen von vornherein zu vage und unbestimmt, um seine rechtliche Relevanz zu beurteilen.
Damit erweisen sich die vom Kläger vermissten Feststellungen als rechtlich unerheblich. Ihr Unterbleiben begründet keinen sekundären Feststellungsmangel (vgl RS0053317).
1.3.Die Abweisung der Klage durch das Erstgericht erfolgte schon auf Grundlage des bisher Ausgeführten im Ergebnis zu Recht. Die in der Berufung aufgegriffenen weiteren Rechtsfragen der fehlenden Haftung der Beklagten aufgrund der Vertretung des Klägers aus bloßer Gefälligkeit (§ 1300 2. Satz ABGB) und fehlender passiver Klagslegitimation der Beklagten als Substitutin des Verfahrenshelfers des Klägers können somit dahinstehen.
2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
2.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen [Hervorhebungen in der Berufungsschrift] :
„Die Beklagte las sämtliche vom Kläger übergebenen Dokumente vollständig, darunter jedenfalls den Pflegschaftsakt und das Gutachten Dr. F*. Ein Gutachten Dr. G* aus dem Jahr 1987 und der Strafakt, die im Amtshaftungsverfahren Thema waren, sowie die Tatsache, dass der Kläger bereits im Jahr 1986 oder 1987 eine erste Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt hatte, wurden der Beklagten erst im laufenden Verfahren bekannt. “
Die gewünschten Ersatzfeststellungen lauten:
„Die Beklagte las sämtliche vom Kläger übergebenen Dokumente vollständig, darunter jedenfalls den Pflegschaftsakt und das Gutachten Dr. F*. Außerdem befanden sich darunter ein Gutachten Dr. G* aus dem Jahr 1987, der Strafakt, die im Amtshaftungsverfahren Thema waren, sowie die Information über die Tatsache, dass der Kläger bereits im Jahr 1986 oder 1987 eine erste Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt hatte. “
2.1.1. Die gewünschten Ersatzfeststellungen sind nicht zu treffen, weil der Kläger kein dafür sprechendes Beweisergebnis angibt und nicht begründet (vgl zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweis-und Tatsachenrüge: Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 Rz 15; RS0041835), weshalb der Beklagten auch der Strafakt schon vor dem laufenden Anlassverfahren bekannt gewesen wäre, respektive, sich auch der Strafakt unter den ihr vom Kläger übergebenen Dokumenten befunden habe. Soweit der Kläger argumentiert, weil die Beklagte als Teil der ihr von ihm übergebenen Dokumente auch den Pflegschaftsakt vollständig gelesen habe, müsse sie das Gutachten Dr. G* von 1987 gekannt und von der Akteneinsicht des Klägers bereits im Jahr 1986 oder 1987 gewusst haben, ist zu bedenken, dass der Kläger von dem Pflegschaftsakt nach eigenem Vorbringen nur mit dem Handy angefertigte Fotografien hatte. Es ist also keineswegs gesichert, dass der der Beklagten übergebene „Pflegschaftsakt“ vollständig war. Es ist somit nicht unglaubwürdig, dass ihr Teile aus dem Behördenakt erst im Lauf des Anlassverfahrens bekannt wurden.
Der Kläger zeigt keinen zwingenden Grund dafür auf, nicht der vom Erstgericht herangezogenen Parteienaussage der Beklagten zu folgen (vgl Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/4 – 40/5).
2.2. Weiters bekämpft der Kläger folgende Feststellungen [Hervorhebungen in der Berufungsschrift] :
„In diesem Zusammenhang wies die Beklagte den Kläger auch darauf hin, dass die menschenrechtliche Situation, die Verletzung seiner Rechte bzw die Missbrauchsdaten von der Beklagten im Amtshaftungsverfahren, dem Land **, nicht bestritten wurden und die entscheidende Frage im Amtshaftungsverfahren jene der Verjährung der Ansprüche war. Die Beklagte erörterte mit dem Kläger in diesem Zusammenhang auch den möglichen innerstaatlichen Instanzenzug zum OGH , den Sachverständigenbeweis und mögliche Befangenheitsgründe, dass der Sachverständige vom Gericht bestellt wird und sie nur gegen die Auswahl der Person des Gutachters vorgehen könnte, nicht jedoch gegen die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens als Beweis.“
Die gewünschten Feststellungen lauten:
„In diesem Zusammenhang wies die Beklagte den Kläger auch darauf hin, dass die Verletzung seiner Rechte bzw die Missbrauchsdaten von der Beklagten im Amtshaftungsverfahren, dem Land **, nicht bestritten wurden und die entscheidende Frage im Amtshaftungsverfahren jene der Verjährung der Ansprüche war. Die Beklagte erörterte mit dem Kläger in diesem Zusammenhang auch den möglichen innerstaatlichen Instanzenzug zum OGH, menschenrechtliche Argumente, die Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs, um den EGMR anrufen zu können , den Sachverständigenbeweis und mögliche Befangenheitsgründe, dass der Sachverständige vom Gericht bestellt wird und sie nur gegen die Auswahl der Person des Gutachters vorgehen könnte, nicht jedoch gegen die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens als Beweis.“
Es sei davon auszugehen, dass das Erstgericht den Aussagen der Beklagten gefolgt sei. Die Feststellung sei aber insofern nicht richtig, als sie zu allgemein sei.
2.2.1. Der Kläger macht in diesem Punkt inhaltlich keine Beweis- und Tatsachenrüge, sondern einen im Fehlen differenzierter Feststellungen zum Thema der Unstrittigkeit der menschenrechtlichen Situation im Anlassverfahren liegenden – der Rechtsrüge zuzurechnenden – sekundären Feststellungsmangel geltend.
Der Sachverhalt im Anlassverfahren sei nach Ansicht des Berufungswerbers aus zwei Gründen menschenrechtlich relevant gewesen: Zum einen, dass (insoweit unstrittig) das Verhalten dem Kläger gegenüber aus menschenrechtlicher Sicht nicht in Ordnung gewesen sei, zum anderen, dass nach Ansicht des Klägers die österreichischen Verjährungsvorschriften gegen Art 6 EMRK verstießen. Die Frage der Verjährung und die sich darauf beziehenden menschenrechtlichen Themen seien zwischen den Parteien des Anlassverfahrens nicht unstrittig gewesen.
Dieser Teil der Berufung zielt darauf ab, aufzuzeigen und klarzustellen, dass der Kläger im Anlassverfahren von Anfang an mit menschenrechtlichen Argumenten gegen das Thema Verjährung habe vorgehen wollen, die Beklagte es jedoch unterlassen habe, dahingehende Argumente aufzugreifen und den Kläger über die Ausschöpfung des Instanzenzugs aufzuklären, um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen zu können.
Dazu ist auf das in der Behandlung der Rechtsrüge Ausgeführte zu verweisen und festzuhalten, dass auf dieser Grundlage auch die vom Kläger gewünschten differenzierten Feststellungen zum Thema Unstrittigkeit von Menschenrechtsverletzungen im Anlassverfahren zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis im vorliegenden Verfahrens führen würden.
Es liegt keine sekundäre Mangelhaftigkeit vor.
2.3. Die Berufung wendet sich auch gegen folgende Feststellungen [Hervorhebungen in der Berufungsschrift] :
„ Der Kläger war mit den Ergebnissen des Amtshaftungsverfahrens nicht zufrieden und wollte alle Instanzen anrufen. Dies kommunizierte er der Beklagten. Insbesondere vertrat er die Ansicht, dass er im Jahr 1986 nicht sinnerfassend lesen konnte und er erst viel später verstand, dass er Amtshaftungsansprüche geltend machen könne. Er war der Ansicht, dass im Verfahren nicht ausreichend darauf Rücksicht genommen wurde, dass er eine Leseschwäche und nur mangelhafte schulische Bildung genossen hatte. Dem Kläger war es während des laufenden Amtshaftungsverfahrens zudem wichtig , auf die mensch(enrecht)liche Situation bzw die Verletzung seiner Rechte aufmerksam zu machen. Er äußerte in diesem Zusammenhang mehrmals, auch gegenüber der Beklagten, dass er kämpfen möchte, bis es nicht mehr geht, bzw dass er den Instanzenzug komplett ausnutzen wolle. In diesem Zusammenhang sagte er, dass er notfalls auch vor den EGMR ziehen will.“
Die gewünschten Feststellungen lauten:
„ Der Kläger hat schon vor der Klage gegenüber der Beklagten den Wunsch geäußert, dass seine Forderung und die Abwehr des Arguments der Verjährung auf menschenrechtliche Argumente gestützt werden, dass er alle Instanzen anrufen möchte und auch eine Beschwerde an den EGMR erheben will, wenn seiner Klage nicht stattgegeben wird. Er vertrat auch die Ansicht, dass er im Jahr 1986 nicht sinnerfassend lesen konnte und er erst viel später verstand, dass er Amtshaftungsansprüche geltend machen könne, was er ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren als Argument für seine Forderung vorgetragen haben wollte. Er war der Ansicht, dass im Verfahren nicht ausreichend darauf Rücksicht genommen wurde, dass er eine Leseschwäche und nur mangelhafte schulische Bildung genossen hatte.
Dem Kläger war es vor und während des laufenden Amtshaftungsverfahrens zudem wichtig, auf die mensch(enrecht)liche Situation bzw die Verletzung seiner Rechte aufmerksam zu machen. Er äußerte in diesem Zusammenhang mehrmals, auch gegenüber der Beklagten, dass er kämpfen möchte, bis es nicht mehr geht, bzw dass er den Instanzenzug komplett ausnutzen wolle. In diesem Zusammenhang sagte er, dass er notfalls auch vor den EGMR ziehen will.“
Die bekämpfte Feststellung sei in dem Sinn ungenau und damit unrichtig, als sie den Eindruck erwecke, der Kläger habe erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung geäußert, alle Instanzen anrufen zu wollen. Das stimme aber nicht mit anderen Feststellungen überein, nach welchen der Kläger und die Beklagte schon vor der Klage und auch während des Verfahrens oftmals über die Verjährungsproblematik gesprochen hätten.
Der Kläger habe bei seinen Einvernahmen glaubwürdig ausgesagt, von Anfang an gewollt zu haben, dass auf die Menschenrechte eingegangen werde. Dem sei zu folgen, zumal auch feststehe, dass der Kläger selbst eine Eingabe betreffend menschenrechtliche Argumente gemacht habe, die zurückgewiesen worden sei.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach logischen Gesichtspunkten passe zu diesen Feststellungen, dass bei den Gesprächen über die Verjährung auch die menschenrechtlichen Argumente gegen die Verjährung besprochen worden seien.
2.3.1. Soweit sich der Kläger zur Begründung der bekämpften Feststellung auf seine Parteienaussage beruft, ist anzumerken, dass er in deren Rahmen die Frage, was zum Umgang mit der Verjährung besprochen worden sei, wie folgt beantwortete (ON 36.1, S 1): „Wenn ich befragt werde, was die Argumente waren, dass das nicht verjährt ist, dann verstehe ich die Frage nicht. Wenn ich befragt werde zur Strategie zum Verjährungseinwand, gebe ich an: Ich kann dazu als Laie nichts sagen, ich habe mich darauf verlassen, dass die Beklagte das Richtige macht.“ Es ist somit nicht wahrscheinlich, dass der Kläger der Beklagten seine Leseschwäche von Anfang an als gegen die Verjährung vorzubringendes menschenrechtliches Argument genannt hätte.
Die vorangegangene Parteienaussage des Klägers ließ nur erkennen, dass er die menschenrechtliche Situation habe anprangern wollen, womit er gemeint habe, dass seine Menschenrechte verletzt worden seien (ON 30.1, S 4 und S 5) und dass er von Anfang an auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte habe anrufen wollen.
Die menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers während dessen Kindheit und Jugend war im Anlassverfahren und ist auch hier nicht strittig.
Im Hinblick auf den weiteren Rechtszug zum Verfassungsgerichtshof und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist es rechtlich unerheblich, ob der Kläger diesen Entschluss von Anfang an oder erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Anlassverfahren äußerte.
2.4. Abschließend wendet sich der Berufungswerber gegen die Feststellungen [Hervorhebungen in der Berufungsschrift] :
„Die Beklagte erhielt vom Kläger für ihr Tätigwerden kein Geld. Sie erhielt weder Barauslagen noch Fahrtkosten ersetzt. Durch die Übernahme der Vertretung erhielt die Beklagte keine finanziellen Mittel oder sonstige Vorteile und ersparte sich dadurch auch keine andere Verfahrenshilfe. Die Beklagte wandte sich hinsichtlich des Falls des Klägers selbst nicht aktiv an die Medien. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen kam es jedoch vereinzelt zu Kontakten mit Journalisten, so auch mit H*. “
Die gewünschten Feststellungen lauten:
„Die Beklagte erhielt vom Kläger für ihr Tätigwerden kein Geld. Sie erhielt weder Barauslagen noch Fahrtkosten ersetzt. Durch die Übernahme der Vertretung erhielt die Beklagte keine finanziellen Mittel, ersparte sich dadurch auch keine andere Verfahrenshilfe, nahm aber an Pressekonferenzen teil, bei denen sie sich präsentierte. Die Beklagte wandte sich hinsichtlich des Falls des Klägers selbst nicht aktiv an die Medien. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen kam es jedoch zu Pressekonferenzen [und] zu Kontakten mit Journalisten, so auch mit H*. “
2.4.1. In diesem Punkt strebt der Kläger die Ergänzung der Feststellungen um die Tatsache an, dass die Beklagte an Pressekonferenzen teilgenommen und sich in diesen präsentiert habe. Inhaltlich wird damit ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht.
Im Kontext der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht ist diese Tatsache rechtlich irrelevant.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
2.5.Soweit inhaltlich eine Beweis-und Tatsachenrüge ausgeführt wurde, erweist sich diese als nicht berechtigt. Das Berufungsgericht konnte daher die Feststellungen des Ersturteils übernehmen und sie seiner Entscheidung zugrunde legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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