Die herrschende Auffassung, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen gehemmt wird und Verjährung nicht eintritt, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlunggen unverzüglich geklagt wird, gilt auch für das Amtshaftungsrecht. Wird die Vergleichsbereitschaft aber ausdrücklich auf einen Teilanspruch beschränkt, sind die anderen Ansprüche bei Zuwarten mit der Klageführung durch neun Monate verjährt.
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