JudikaturOGH

RS0101920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2025

Der Vorschrift des § 467 Abs 2 (§ 489 Abs 1) StPO ist schon dann entsprochen, wenn aus dem Sinn der Erklärung des Berufungswerbers zu erkennen ist, in welcher Richtung er das Urteil anfechten will; einer näheren Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands durch den Berufungswerber bedarf es dabei - außer bei Nichtigkeitsgründen - nicht.

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