Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Köller Thier und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , **, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH , FN **, 2. C* D* , geb. **, 3. E* D* , geb. **, alle ** und 4. F* , geb. **, **, wegen EUR 169.741,48 sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der viertbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6.10.2025, ** 20 in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von EUR 169.741,48 sA im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin als Kreditinstitut mit den Beklagten in Geschäftsverbindung gestanden sei und der Erstbeklagten unter anderem zu Konto G* mit Kreditvertrag vom 1.8.2023 ein Darlehen gewährt habe. Da die Erstbeklagte ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag – trotz qualifizierter Mahnung – nicht nachgekommen sei, habe die Klägerin die Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund aufgekündigt. Zur Sicherstellung des Kredits haben die Zweitbeklagte sowie der Dritt- und Viertbeklagte jeweils mit Bürgschaftsverträgen vom 1.8.2023 eine Haftung als Bürgen und Zahler gemäß § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand übernommen. Die Beklagten hätten trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Zahlungen geleistet.
Die Beklagten erstatteten keine Klagebeantwortung, weshalb gegen sie am 10.7.2025 ein Versäumungsurteil erlassen wurde.
Gegen dieses Versäumungsurteil machte der Viertbeklagte am 1.8.2025 eine als „Widerspruch“ titulierte Eingabe und führte darin ua aus, dass die Zustellung der Klage nicht rechtswirksam gewesen sei.
Mit Beschluss vom 4.8.2025 stellte das Erstgericht die Eingabe vom 1.8.2025 dem Viertbeklagten zur Verbesserung binnen 14 Tagen mit dem Auftrag zur anwaltlichen Unterfertigung zurück.
Der Viertbeklagte beantragte mit Eingabe vom 13.8.2025 (ON 13) die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und f, Z 2 und Z 3 ZPO, im Wesentlichen mit der Begründung, dass er sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne.
Er beziehe kein Einkommen und verfüge über einen Kontostand von EUR 300 auf dem Bankkonto IBAN H* sowie über ein ** im Wert von rund EUR 500. Darüber hinaus habe er sein Unternehmen zur FN ** am 27.7.2025 verkauft und halte 47 % der Anteile am Unternehmen zur FN **, welches ihm EUR 6.889 schulde. Dieses Unternehmen beschäftige drei Mitarbeiter und erwirtschafte einen monatlichen Umsatz von rund EUR 4.500 bei einer „Bilanzsumme“ von EUR 8.342, wobei es keinen Gewinn mache. Demgegenüber stehe die Verpflichtung aus dem vorliegenden Bürgschaftsvertrag mit einem Außenstand von EUR 67.000. Er habe keine Mietkosten zu tragen, komme aber für den Strom im Ausmaß von EUR 80 monatlich auf.
Inhaltlich wendete der Viertbeklagte gegen die Klage ein, dass seine Haftung aus der Bürgschaft laut Vertrag ihm gegenüber mit EUR 67.000 betraglich beschränkt sei. Außerdem sei er im Zuge der Vertragsverhandlungen mangelhaft über die rechtlichen Verpflichtungen aufgeklärt worden. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er als Bürge für den aushaftenden Gesamtbetrag herangezogen werden könne.
Das Erstgericht trug die Verbesserung des Vermögensbekenntnisses dahin auf, Angaben zum Verkaufserlös der Firma FN **, zum Umfang der von ihm zu tragenden Miet und Betriebskosten und zum Kontostand des genannten Bankkontos zu machen sowie bezughabende Belege (auch zum Bürgschaftsvertrag) beizubringen.
Mit fristgerechter Eingabe vom 1.10.2025 (ON 19) ergänzte der Viertbeklagte seine Angaben zu seiner Vermögenssituation dahin, dass er keine Miet und Betriebskosten zu tragen habe, sondern allein auf Ersuchen seiner Lebensgefährtin einzelne Rechnungen begleiche. Für den Unternehmensverkauf habe er lediglich einen Betrag von symbolischen EUR 10 erhalten, wobei ein solcher Verkauf billiger gewesen sei als eine Liquidation.
Die Kontoauszüge, die für den Zeitraum 2.1.2025 bis 5.8.2025 bereits vorgelegt waren, wurden ergänzt um den Zeitraum vom 6.8.2025 bis 19.9.2025, jedoch wiederum ohne aktuellem Kontostand.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts komme dem Vermögensbekenntnis maßgebliche Bedeutung zu. Habe das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so habe es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen, wobei es allenfalls eine Ergänzung sowie die Beibringung weiterer Belege – soweit zumutbar – auftragen könne. § 381 ZPO finde sinngemäß Anwendung.
Dem Verbesserungsbeschluss sei nicht vollständig nachgekommen worden.
Es sei aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich, dass der Viertbeklagte bis einschließlich März 2025 noch ein Gehalt von ca EUR 1.370 monatlich (zzgl Sonderzahlungen) bezogen habe. Seit April 2025 (aber auch schon zuvor) seien in erster Linie Kontoeingänge auf dem bereits erwähnten Konto mit IBAN: H* von einem Konto von „F*“ ersichtlich (teilweise mit dem Zusatz „own transfer“), wobei es sich hier – bei lebensnaher Betrachtung – aufgrund der Namensgleichheit und der Gesamtumstände um ein weiteres Konto des Viertbeklagten handeln müsse, mit dem regelmäßig das vorerwähnte Konto auffüllt werde (von Jänner bis August 2025 eben im Ausmaß von EUR 5.115,35). Das Einkommen aus unselbstständiger bzw selbstständiger Arbeit habe laut Kontoauszug EUR 3.960,60 im selben Zeitraum betragen.
Unter Berücksichtigung, dass vom Viertbeklagten im Vermögensbekenntnis kein weiteres Konto angegeben worden sei, kein aktueller Kontostand trotz ausdrücklichem gerichtlichen Auftrag ersichtlich sei, und im ursprünglichen Vermögensbekenntnis der Kontoauszug - offenkundig bewusst – nur bis zum 5.8.2025 gereicht habe und damit das wesentliche Datum 6.8.2025, an dem ein Kontoeingang in Höhe von USD 5.000 von einem weiteren Konto bei der I* mit der Kontonummer J* ausgewiesen sei, abgeschnitten worden sei, könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass tatsächlich der notwendige Unterhalt zur einfachen Lebensführung durch den anhängigen Zivilprozess gefährdet sei.
Hinzu komme, dass der Viertbeklagte auch angegeben habe, kein Einkommen zu beziehen bzw diesen Geldfluss verschwiegen habe. In Zusammenschau mit dem – trotz bereits erfolgten Verbesserungauftrags – nicht beigebrachten Beleg über den tatsächlichen Kontostand, lägen gewichtige Zweifel vor, dass das vom Viertbeklagten beigefügte Vermögensbekenntnis trotz Verbesserung vollständig sei. Aufgrund dieser Widersprüche und Zweifel an der Vollständigkeit und der nicht vollständigen Erfüllung der ergangenen Verbesserungsaufträge müsse nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Verfahrenshilfeantrag sogleich abgewiesen werden (RS0120073). Mehrere Verbesserungsversuche seien in Bezug auf dieselbe offenkundige Unvollständigkeit nicht durchzuführen.
Aufgrund des einmaligen Kontoeingangs von USD 5.000 (umgerechnet ca EUR 4.100) Anfang August 2025 (daher wenige Tage vor Antragsstellung) sowie der regelmäßigen Eigenüberweisungen in doch beträchtlichem Ausmaß, während gleichzeitig kaum eine Belastung hinsichtlich von Miet und Betriebskosten bestehe, sondern primär Zuschüsse in die (zu 47 % dem Viertbeklagten gehörende) eigene Gesellschaft (KG) fließen würden, sei nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel und der Gesamtumstände nach § 381 ZPO davon auszugehen, dass der Viertbeklagte tatsächlich über ausreichend finanzielle Reserven verfüge, um diesen Prozess im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO vorzufinanzieren. Zumindest scheine er nennenswertes Vermögen – offenkundig in bewusster Negierung des hierzu ergangenen Verbesserungsauftrags – zu verschweigen.
Aufgrund des offenkundig unvollständigen und in sich widersprüchlichen Vermögensverzeichnisses sei der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Viertbeklagten mit einem Aufhebungsantrag unter Geltendmachung des erkennbaren Rekursgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass die Parteien nach § 72 Abs 3 ZPO im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten auch im Anwaltsprozess keiner Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen, weshalb der vom unvertretenen Viertbeklagten erhobene Rekurs zu behandeln ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.
2. Der Rekurswerber stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das Erstgericht das Vermögensbekenntnis sowie die vorgelegten Urkunden unrichtig gewürdigt habe. Es sei weder Täuschungsabsicht seinerseits noch der Versuch, die finanzielle Lage zu verschleiern, vorgelegen. Der fehlende Saldo auf den Kontoauszügen beruhe auf einem technischem Irrtum seinerseits, da er angenommen habe, dass der Endstand automatisch angezeigt werde. Die unvollständigen Angaben im Vermögensverzeichnis, wie der Eingang in der Höhe von USD 5000 am 5.8.2025, beruhe auf einem Missverständnis seinerseits betreffend den Begriff „eigenes Vermögen“, da es sich dabei um ein Darlehen eines Freundes handle.
Das vom Erstgericht erwähnte zweite Konto sei kein zweites Konto, sondern ein automatisch angelegtes Sparkonto, das bei Eröffnung des Hauptkontos erstellt worden sei. Auf dieses Sparkonto würden lediglich vom Hauptkonto bei jedem Einkauf ein Kleinstbetrag (Rundungsbetrag)übertragen und umgekehrt bei Bedarf kleine Summen rücküberwiesen, um alltägliche Ausgaben zu decken. Dass diese Bewegungen nicht am Hauptkonto ersichtlich seien, sei dem Rekurswerber nicht bewusst gewesen. Die Angaben im Vermögensbekenntnis, dass er „EUR 0“ Ausgaben habe, seien unrichtig gewesen, weil er natürlich laufende Kosten habe und regelmäßig seiner Partnerin, auf die alle Verträge liefen, Geldbeträge zur Deckung der Miete und Nebenkosten überlasse. Nach seinem viermonatigen Aufenthalt in den USA habe er, nach Österreich zurückgekehrt, einige Monate die Wohnungskosten über Ersuchen seiner Partnerin zur Gänze übernommen, damit sich seine Partnerin auf den Abschluss ihrer Masterarbeit konzentrieren könne. Es sei zwar richtig, dass er bis März 2025 beschäftigt gewesen sei und von Anfang 2025 bis Mitte 2025 ein Gesamteinkommen von EUR 4.641 gehabt habe. Seither sei er jedoch arbeitslos und beziehe seit September Arbeitslosengeld.
Er sei bereit, alle verlangten Unterlagen vollständig und transparent nachzureichen und seine tatsächliche finanzielle Situation nachvollziehbar darzustellen. Auf dieser Grundlage, nämlich der Erläuterungen im Rekurs, möge das Erstgericht den Antrag neuerlich prüfen.
3. Dazu hat das Rekursgericht Folgendes erwogen:
3.1. Mit seinen Rekursausführungen macht der Viertbeklagte erkennbar den Rekursgrund der unrichtigen Beweiswürdigung geltend. Er wendet sich nämlich gegen die Schlussfolgerung des Erstgerichtes, dass gemäß § 381 ZPO davon auszugehen sei, dass er tatsächlich über ausreichend finanzielle Reserven verfüge, um diesen Prozess im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO vorzufinanzieren und gegen die Negativfeststellung, dass nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass der notwendige Unterhalt zur einfachen Lebensführung durch den anhängigen Zivilprozess gefährdet sei.
3.2. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass das Rekursgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüfen darf, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und seine tatsächlichen Feststellungen nur aufgrund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RS0044018). Damit ist für den Anlassfall festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, die auf dem vorgelegten Vermögensverzeichnis samt ergänzenden Angaben im Verbesserungsverfahren und den beigebrachten Urkunden beruhen, mit Beweisrüge bekämpfbar ist.
3.3. Die Beweisrüge ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht berechtigt.
Die Geltendmachung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835).
Diesen Anforderungen werden die hier zu beurteilenden Rekursausführungen nicht gerecht. Der Rekurs zeigt in keinem Punkt auf, welche konträren Feststellungen konkret das Erstgericht zur Vermögenssituation des Viertbeklagten auf Basis der in erster Instanz vorgelegenen Erhebungsergebnisse treffen hätte müssen.
Soweit das Erstgericht seine Festellung, wonach das Vermögensbekenntnis widersprüchlich und unvollständig geblieben sei, darauf gründete, dass die Angaben im Vermögensbekenntnis nicht mit den vorgelegten Kontoauszügen im Einklang stünden und dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen worden sei, insbesondere weil der Kontostand nicht offengelegt worden sei, und damit gem § 66 Abs 2 ZPO Umstände des Verfahrens unter sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO dahin würdigte, dass davon auszugehen sei, dass der Viertbeklagte über ausreichend finanzielle Reserven verfüge um den Prozess zu führen, wird dem vom Rekurswerber nichts entgegengesetzt.
3.4. Der Rekurswerber setzt sich mit der Beweiswürdigung auf Basis der dem Erstgericht vorliegenden Unterlagen gar nicht auseinander, sondern versucht, im Rekurs durch weitere Ergänzungen und neue Behauptungen zu seiner Vermögenssituation eine neue Tatsachenbasis zu schaffen.
So werden im Rekurs folgende neue Tatsachen vorgebracht: Bei der Zahlung von USD 5.000 vom 6.8.2005 handle es sich um einen Betrag eines Freundes, bei dem vom Erstgericht erwähnten zweiten Konto handle es sich um ein automatisch angelegtes Sparkonto, auf das bei jedem Einkauf Kleinstbeträge vom Hauptkonto auf das Sparkonto übertragen worden seien, die Einzahlung von EUR 1.000 auf sein Konto sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als er noch über höhere Mittel verfügt habe. Weiters bringt er im Rekurs erstmals vor, dass er mit seiner Partnerin ein kleines Unternehmen für tiefgefrorene ukrainische Speisen im März 2024 gegründet habe, dass er bis März 2025 ein Einkommen bezogen habe und seit September 2025 Arbeitslosengeld beziehe, dass er im Oktober 2025 eine temporäre Vergütung der Fa. K* GmbH erhalten habe, und dass er seiner Partnerin regelmäßig Geldbeträge zur Deckung der Mieten, Nebenkosten und Lebensmittel überlasse.
Auf dieses neue Tatsachenvorbringen kann aufgrund des auch im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht eingegangen werden (RS0042091).
3.5. Soweit der Rekurswerber „ersucht, seinen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen (gemeint im Rekurs) erneut zu prüfen und ihm Gelegenheit zu geben, sämtliche Nachweise vollständig vorzulegen“, ist erneut darauf zu verweisen, dass aufgrund des Neuerungsverbots im Rekursverfahren keine Ergänzungen zu den in erster Instanz unvollständig gebliebenen Tatsachenbehauptungen vorgenommen werden können.
3.6. Im Übrigen ist, wie das Erstgericht bereits zutreffend ausführte, bei befristeten Verbesserungsaufträgen nach § 85 Abs 1 ZPO ein weiterer Verbesserungsauftrag unzulässig für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt hat (RS0115048).
Damit ist eine neuerliche Prüfung des Verfahrenshilfeantrages aufgrund von weiteren Angaben nach Ablauf der Verbesserungsfrist unzulässig.
3.7. Abschließend ist festzuhalten, dass die vom Erstgericht gezogene Schlussfolgerung, wonach das Vermögensbekenntnis unvollständig blieb, sich nicht nur schlüssig aus den vorgelegten Belegen in erster Instanz ergibt, sondern auch durch die neuen Angaben im Rekurs bekräftigt wird. Das heißt, die Dimension der Unvollständigkeit ist sogar größer als aufgrund der in erster Instanz vorliegenden Beweisergebnisses angenommen werden konnte.
3.8. Dem Rekurs ist es nicht gelungen, Bedenken an der Beweiswürdigung und der richtigen Anwendung des § 381 ZPO iVm § 66 Abs 2 ZPO durch das Erstgerichtes zu wecken. Unter den vorliegenden Umständen ist die Wertung des Erstgerichts dahin, dass die offensichtliche Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Vermögensbekenntnisses die Annahme zulasse, dass der Viertbeklagte ausreichend Ressourcen für die Führung des Prozesses habe und die Negativfeststellung, wonach der notwendige Unterhalt zur einfachen Lebensführung durch den anhängigen Zivilprozess gefährdet sei, nachvollziehbar.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
4. Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet ein Kostenersatz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht statt, weshalb auszusprechen war, dass die Klägerin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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