Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Online-Trader, **, vertreten durch Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, Wiener Gesundheitsverbund,**, vertreten durch die EMBERGER MOLZBICHLER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 51.500 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juni 2025, GZ **-36, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.738,12 (darin EUR 623,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 19.4.2021 in der von der Beklagten betriebenen B* (in der Folge: B*) durch den OA Dr. C* aufgrund eines bestehenden Cholesteatoms operiert. Bei einem Cholesteatom handelt es sich um eine chronische Entzündung des Mittelohres, bei der es zum Einwachsen von verhornter Haut in das Mittelohr kommt und die unbehandelt in 100 % der Fälle zum Tod führt. Die einzige Behandlung besteht in der nach Möglichkeit vollständigen operativen Entfernung der Cholesteatommatrix. Eine medikamentöse Behandlung oder eine sonstige Alternative zu einer Operation gibt es nicht. Die Operation am 19.4.2021 in der B* verlief komplikationslos und erfolgte wie auch die Nachbehandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst. Bei der Operation wurde das gesamte Cholesteatom vollständig entfernt.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 51.500 sA (EUR 36.000 Schmerzengeld, EUR 4.000 für die psychische Alteration und EUR 15.500 Verdienstentgang) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Dauerfolgen und Schäden, die er durch die fehlerhaften Behandlungen im Zeitraum von 19.4.2021 bis 6.7.2021 erlitten habe. Er brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant - vor, dass bei ihm einige Tage nach der Operation erhebliche Beschwerden aufgetreten seien. Er habe über Wochen hinweg an einer Lähmung der linken Gesichtshälfte gelitten und Probleme beim Essen, Sprechen, Trinken und Schlafen gehabt; außerdem sei es zu Mundtrockenheit und Gleichgewichtsstörungen gekommen und er habe eine Perforation am Trommelfell erlitten. Im Zuge der Nachbehandlungen vom April bis Juli 2021 in der KLA seien ihm zahlreiche Medikamente, darunter in hohen Dosen Kortison, verschrieben worden, wodurch zwar die Gesichtslähmung, nicht aber die sonstigen Beschwerden geheilt worden seien. Der Kläger leide bis heute an Beeinträchtigungen der Sehkraft, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen, partiellem Hörverlust, Gleichgewichtsstörungen, Geschmacks- und Geruchsverlust, Gehirnnebel sowie zeitweiser Taubheit im Gesicht. Aufgrund der erheblichen Beschwerden gehe er davon aus, dass weder die Operation am 19.4.2021 noch die Nachbehandlungen am 26.4.2021, 3.5.2021, 14.5.2021, 25.5.2021 und 6.7.2021 lege artis erfolgt seien. Die Beklagte hafte aber auch wegen eines Aufklärungsfehlers für sämtliche dadurch eingetretenen Schäden. Er sei nämlich trotz Aushändigung von Aufklärungsbögen nie ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden, insbesondere nicht über die Gefahr von Lähmungen, Sprachproblemen, Geschmacks- und Geruchsverlust sowie Schlafproblemen oder die Möglichkeit bleibender Schäden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er sich der Operation nicht unterzogen, sondern sich nach alternativen Behandlungsmethoden umgesehen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die Behandlungen in der B* seien nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden; es sei auch zu keinen Aufklärungsfehlern gekommen. Die einzige Behandlungsmöglichkeit habe in der Operation des Cholesteatoms bestanden; eine rein medikamentöse oder sonstige konservative Vorgehensweise wäre als Alternative nicht in Frage gekommen. Der Kläger sei bereits im Zuge der Untersuchung am 9.2.2021 von Dr. D* anhand eines Aufklärungsbogens über die möglichen Risiken und Komplikationen – darunter auch die Lähmung des Gesichtsnervs samt möglicher Beeinträchtigung des Geschmackssinns und einer Perforation des Trommelfells – aufgeklärt worden. Am 16.4.2021 habe es zwischen dem Kläger und dem Operateur Dr. C* ein weiteres Aufklärungsgespräch, diesmal auf Englisch, gegeben. Dr. C* habe den Kläger über die Risiken und Komplikationen aufgeklärt; der Kläger habe danach in die Operation eingewilligt. Die Operation sei am 19.4.2021 ohne Komplikationen durchgeführt worden. Bei einer Kontrolle am 29.4.2021 sei der Augenschluss links nicht mehr komplett möglich gewesen, da der Gesichtsnerv geschwächt gewesen sei, weshalb mit einer Kortisonbehandlung begonnen worden sei. Bei den Folgebehandlungen am 26.4.2012, 3.5.2021, 7.5.2021, 25.5.2021 und 6.7.2021 sei eine Besserung hinsichtlich des Auges beobachtet worden; auch die am 25.5.2021 vom Kläger geäußerte Geschmacksstörung habe sich gebessert. Bei der Folgebehandlung am 6.7.2021 sei die schicksalshaft aufgetretene geringe Perforation beim Trommelfell des Klägers durch eine Lapisierung behoben worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt weitere aus den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass sämtliche medizinischen Maßnahmen im Krankenhaus der Beklagten lege artis durchgeführt worden seien und sich – wenn überhaupt – nur das allgemeine Operationsrisiko verwirklicht habe. Auch eine Aufklärungspflichtverletzung, die eine Haftung der Beklagten begründen könnte, liege nicht vor. Der Kläger sei bereits am 9.2.2021 umfassend in einem auf Deutsch geführten Aufklärungsgespräch, dem der Kläger habe folgen können, über die Diagnose, die geplante Operation und alle damit typischerweise verbundenen Risiken und Gefahren aufgeklärt worden. In einem weiteren, diesmal auf Englisch geführten Aufklärungsgespräch am 16.4.2021 sei er erneut und anhand eines von ihm in der Folge unterfertigten englischsprachigen Aufklärungsbogens auf sämtliche typischerweise mit einer derartigen Operation verbundenen Risiken und Gefahren hingewiesen worden. Die Operation sei alternativlos gewesen. Vor diesem Hintergrund gehe die Behauptung, der Kläger hätte sich bei gehöriger Aufklärung nach alternativen Behandlungsmethoden erkundigt, ins Leere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge
1.1 Der Kläger bekämpft die folgenden Feststellungen über die beiden Aufklärungsgespräche vom 9.2.2021 sowie 16.4.2021:
„Dr. D* gab dem Kläger einen Operationstermin am 20.4.2021 und erklärte dem Kläger am 9.2.2021 zunächst anhand einer Skizze, was ein Cholesteatom überhaupt ist. Danach klärte sie den Kläger unter Verwendung eines Aufklärungsbogens auf Deutsch über die Art der Operation und mögliche Risiken, wie etwa eine Lähmung des Gesichtsnervs, Beeinträchtigung des Geschmackssinns oder Perforation des Trommelfells mündlich auf. Dabei ging sie sämtliche auf dem Aufklärungsbogen angeführten Risiken und Komplikationen durch und hob diese durch Einkreisen mit einem Kugelschreiber auf dem Formular hervor.“
„Am 16.4.2021 führte Dr. C* in der B* ein weiteres Aufklärungsgespräch über die bevorstehende Operation mit dem Kläger auf Englisch. Auch im Zuge dieses Aufklärungsgesprächs wurde ein (englischer) Aufklärungsbogen durchbesprochen. Es handelte sich dabei um einen inhaltlich gleichen Aufklärungsbogen, wie der am 9.2.2021 verwendete mit dem einzigen Unterschied, dass dieser in Englisch verfasst wurde. Insbesondere listet auch dieser Aufklärungsbogen dieselben mit der Operation verbundenen Risiken und Komplikationen auf. Auch im Zuge dieses Aufklärungsgespräches wurden mit dem Kläger die möglichen Risiken besprochen, insbesondere dass bei der Operation der Gesichtsnerv durchtrennt werden könne. Dr. C* machte auf dem englischen Aufklärungsbogen handschriftliche Anmerkungen und fügte auf dem deutschen Aufklärungsbogen einen Hinweis ein, dass der Revers in Englisch nochmals gemacht wurde. Sowohl der Kläger als auch Dr. C* unterfertigten den englischen Aufklärungsbogen auf der letzten Seite. Der Kläger spricht Englisch auf Muttersprachniveau und verstand sohin sowohl den Inhalt des Gesprächs als auch den Aufklärungsbogen.“
Der Kläger begehrt stattdessen die folgende Ersatzfeststellungen:
„Dr. D* klärte den Kläger nicht über die Art der Operation oder mögliche Risiken, insbesondere die Möglichkeit der Lähmung des Gesichtsnervs, Beeinträchtigung des Geschmackssinns oder Perforation des Trommelfells auf. Sie ging keinen Aufklärungsbogen mit dem Kläger durch.“
„Dr. C* führte mit dem Kläger vor dem Eingriff vom 19.4.2021 kein Aufklärungsgespräch. Der Aufklärungsbogen wurde mit dem Kläger nicht durchbesprochen. Der Kläger wurde nicht auf die möglichen Risiken des Eingriffs hingewiesen, daher auch nicht auf die Möglichkeit, dass bei der Operation der Gesichtsnerv durchtrennt bzw verletzt werden könne.“
1.2 Soweit der Kläger die Feststellung über seine Englischkenntnisse bekämpft, die ihm das Verstehen des Inhalts des Gesprächs mit Dr. C* sowie des (englischsprachigen) Aufklärungsbogens ermöglichten, dazu aber keine damit in Widerspruch stehende korrespondierende Feststellung als Ersatzfeststellung anbietet, begehrt er in Wahrheit die ersatzlose Streichung eines Teils der bekämpften Feststellungen, was mit einer Beweisrüge aber nicht erfolgreich begehrt werden kann (RS0041835 [T3]). In diesem Punkt ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und schon deshalb nicht weiter zu behandeln.
1.3 Inhaltlich wendet sich der Kläger allein gegen die Feststellungen, wonach zwei ärztliche Aufklärungsgespräche mit näher angeführtem Inhalt stattgefunden haben. Das Erstgericht stützte die Feststellungen dazu auf die von ihm als glaubwürdig beurteilten Aussagen der beiden mit der Operationsvorbereitung befassten Ärzte der B*, und zwar der Zeugin Dr. D* sowie des Zeugen Dr. C*. Dass sich die Zeugin Dr. D* nicht mehr konkret an den Kläger erinnern konnte, erachtete das Erstgericht als in Anbetracht der zahlreichen Patienten nachvollziehbar, kam aber aufgrund ihrer als schlüssig und detailliert bewerteten Angaben zu ihrer üblichen Vorgehensweise bei einem Aufklärungsgespräch zum Ergebnis, dass sie diese Vorgehensweise auch im Fall des Klägers einhielt, wie es auch aus dem Aufklärungsbogen mit den handschriftlichen Hervorhebungen und der Unterschrift der Zeugin hervorging. Die Annahme, dass Dr. D* ohne Führen eines Aufklärungsgesprächs die zahlreichen Risiken und möglichen Komplikationen auf dem Aufklärungsbogen einkreisen würde, sah das Erstgericht als lebensfremd an. Dabei wies es auch darauf hin, dass die Zeugin die fehlende Unterschrift des Klägers auf dem Aufklärungsbogen nachvollziehbar damit habe erklären können, dass sie dem Kläger den Aufklärungsbogen mitgegeben habe und eine Unterfertigung erst beim darauffolgenden Termin habe erfolgen sollen. Auch die Darstellung des Zeugen Dr. C* über das von ihm geführte Aufklärungsgespräch beurteilte das Erstgericht als nachvollziehbar, wobei es wieder im Umstand, dass sich auf dem Aufklärungsbogen handschriftliche Anmerkungen des Zeugen befanden, eine Bestätigung seiner Angaben erkannte.
Demgegenüber befand das Erstgericht das Abstreiten jedes Aufklärungsgesprächs durch den Kläger als nicht glaubwürdig. Bereits seine Behauptung, er hätte in Kenntnis der Risiken „absolut nicht“ in die Operation eingewilligt, sei in Anbetracht der Schwere der Erkrankung, die unbehandelt zwangsläufig zum Tod führe und bei der keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten bestünden, wenig glaubwürdig. Der Kläger habe den Eindruck hinterlassen, ein für seinen Prozessstandpunkt möglichst günstiges Bild zeichnen zu wollen. Seine Aussage könne auch weder mit den handschriftlichen Vermerken in den vorliegenden Aufklärungsbögen noch der eigenen Unterschrift auf dem englischsprachigen Aufklärungsbogen und ebenso wenig damit in Einklang gebracht werden, dass er die Notwendigkeit der Operation hinterfragte und deshalb unterschiedliche HNO-Ärzte aufsuchte, also erkennbar auf eine Absicherung bedacht gewesen sei.
1.4 Der Kläger führt dagegen seine eigene Parteiaussage ins Treffen; er beanstandet, das Erstgericht habe übersehen, dass sich die Zeugin Dr. D* nicht an den Kläger habe erinnern und daher keine Angaben zum konkreten Aufklärungsgespräch mit ihm habe machen können; sie habe lediglich skizziert, wie sie diese Gespräche üblicherweise gestalte. Auch der Zeuge Dr. C* habe an das Aufklärungsgespräch mit dem Kläger „nicht viele Erinnerungen“ gehabt und zum Ablauf der Aufklärung im Einzelnen nichts sagen können. Er habe sich nicht daran erinnert, ob er den Kläger über eine mögliche Verletzung des Gesichtsnervs aufgeklärt habe, habe hinsichtlich des Ablaufs des von ihm behaupteten Aufklärungsgesprächs unsicher gewirkt und darüber lediglich Annahmen aufgrund des von ihm dargestellten üblichen Ablaufs solcher Gespräche getroffen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb dem Erstgericht die Aussagen der beiden Zeugen glaubwürdiger erschienen seien als jene des Klägers, für den der durchgeführte Eingriff ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei und der nachvollziehbar dargelegt habe, sich genau an die mit den Ärzten geführten Gespräche zu erinnern.
1.5 Allgemein gilt, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es folglich in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der von der primären Tatsacheninstanz vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können: Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1), zumal es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen (RS0043175). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek aaO E 40/5).
1.6 Stichhaltige Gründe, die solche erheblichen Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten und einen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung, also die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen, vermag der Berufungswerber mit seinen Argumenten nicht darzulegen. Das Erstgericht hat sich ausführlich und sorgfältig mit sämtlichen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und die getroffenen Feststellungen für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar begründet. Gerade wenn der Sachverhalt – wie hier - auf der Basis widerstreitender Personalbeweise rekonstruiert werden muss, kommt dem persönlichen Eindruck von Zeugen und Parteien besonderes Gewicht zu, wobei nicht nur deren Aussage vor Gericht, sondern deren gesamtes Vorbringen und Verhalten während der Verhandlung zu bewerten ist („Verhandlungswürdigung“; vgl Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6 § 272 Rz 1). Schon deshalb kann der aufgrund persönlicher Einvernahme der Beteiligten gewonnene gute Eindruck des Erstgerichts von den Zeugen Dr. D* und Dr. C* nicht durch die bloße Behauptung des Klägers entkräftet werden, seiner Aussage komme größere Glaubwürdigkeit zu, weil für ihn die Operation ein einschneidendes Erlebnis gewesen sei.
Mit der Kritik des Erstgerichts, seine Bestreitung jedes Aufklärungsgesprächs stehe im Widerspruch zu seinem ansonsten auf Absicherung bedachten Vorgehen, die Indikation zur Operation zu hinterfragen und durch Einholung einer Zweit- und Drittmeinung bestätigen zu lassen, setzt sich der Kläger ebenso wenig auseinander wie mit dem Eindruck des Erstgerichts, insbesondere seine undifferenzierte Antwort auf die Frage nach seinem Alternativverhalten habe gezeigt, dass es ihm vorrangig um die Bekräftigung seines Prozessstandpunkts gegangen sei. Es trifft auch nicht zu, dass das Erstgericht die fehlende Erinnerung der beiden Zeugen an die von ihnen dokumentierten Aufklärungsgespräche außer Betracht gelassen hätte. Das Erstgericht hielt diesen Umstand im Gegenteil ausdrücklich fest, zeigte aber auf, dass es von der mündlichen Aufklärung durch die Zeugen schon deshalb überzeugt war, weil anders die zahlreichen handschriftlichen Markierungen auf den Aufklärungsbögen nicht zu erklären wären. Darüber hinaus bestätigte die Zeugin Dr. D* ausdrücklich, die Aufklärung immer so zu machen wie geschildert (Protokoll ON 31.5,11) und ihre handschriftlichen Markierungen auf dem Aufklärungsbogen in Gegenwart des Patienten vorzunehmen (Protokoll ON 31.5,13). Das Erstgericht berücksichtigte auch, dass sich der Zeuge Dr. C* zwar nicht an die Details des Aufklärungsgesprächs erinnern und nur sagen konnte, wie er im Allgemeinen solche Aufklärungsgespräche führt (Protokoll ON 31.5,14), hielt es aber auch hier für entscheidend, dass sich seine handschriftlichen Vermerke auf den Aufklärungsbögen mit der Behauptung des Klägers nicht in Einklang bringen ließen, es hätte überhaupt kein Aufklärungsgespräch stattgefunden. Dass die Zeugen die Aufklärungsbögen erst nachträglich handschriftlich ergänzt haben könnten, behauptete selbst der Kläger nicht. Eine plausible Erklärung dafür, wie es zu den auf den Aufklärungsbögen ersichtlichen, üblicherweise nur im Zuge von Aufklärungsgesprächen gemachten handschriftlichen Ergänzungen und Markierungen für den Fall gekommen sein könnte, dass – wie vom Kläger behauptet - überhaupt kein Aufklärungsgespräch stattgefunden hätte, bot die Beweisrüge damit nicht.
Der Berufung gelingt es somit nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
2. Rechtsrüge
2.1 Der Kläger beanstandet, das Erstgericht habe bei seiner Beurteilung der Operation als alternativlos übersehen, dass er als Alternative die Nichtbehandlung in Anspruch genommen hätte, wäre er tatsächlich über alle möglichen Folgen, also auch die Folgen der Nichtbehandlung, ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Das Erstgericht gehe offenbar von der irrigen Rechtsansicht aus, dass, nur weil keine weitere medizinische Behandlungsmethode existiere, der Kläger diese zwingend in Anspruch habe nehmen müssen und daher eine ordnungsgemäße Aufklärung weder die Möglichkeit der Nichtbehandlung, noch deren Folgen enthalten müsse. Das sei verfehlt, weil sich der aufklärende Arzt im Zuge eines mündlichen Aufklärungsgesprächs davon zu überzeugen habe, dass dem Patienten die Behandlung, deren Folgen und mögliche Risiken zumindest in Grundzügen bekannt seien und er in der Lage sei, die Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken. Eine Einwilligung könne vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt worden sei. In diesem Zusammenhang werde das Fehlen einer Feststellung über die unterbliebene Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit und die Folgen der Nichtbehandlung als Alternative zur Operation, insbesondere darüber, dass er mit dem bestehenden Cholesteatom noch mehrere Jahre beschwerdefrei hätte leben können, als sekundärer Feststellungsmangel gerügt. Auf Grundlage einer solchen Feststellung, hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass er sein Selbstbestimmungsrecht, welches auch das Recht der Nichtbehandlung einer Krankheit mit tödlichem Verlauf umfasse, nicht in ausreichendem Maße habe wahrnehmen können und er daher nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt habe.
2.2 Wie die Beklagte in der Berufungsbeantwortung zu Recht aufzeigt, hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren lediglich darauf gestützt, dass er nicht über sämtliche Risiken und alternativen Behandlungsmethoden aufgeklärt worden sei und er sich im Fall der ordnungsgemäßen Aufklärung nicht einer Operation, sondern einer alternativen Behandlung unterzogen hätte. Darauf, dass er im Fall der Nichtbehandlung noch mehrere Jahre hätte beschwerdefrei leben können, er sich dieser Alternative weder bewusst gewesen noch darüber aufgeklärt worden sei und er sich im Fall der Aufklärung darüber für das Unterbleiben jeder weiteren Behandlung entschieden hätte, hat er sich nicht gestützt. Seine Angaben in der Parteiaussage, auf die sich die Berufung bezieht, können Prozessbehauptungen nicht ersetzen (RS0038037).
Wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbots ist das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen zur unterbliebenen Aufklärung über die Möglichkeit einer Nichtbehandlung daher unbeachtlich; damit waren aber auch die vom Kläger vermissten Feststellungen nicht zu treffen.
2.3 Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Arzt – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern muss, sondern eine Aufklärung über Behandlungsalternativen zur Ermöglichung einer selbstbestimmten Entscheidung nur dann erforderlich ist, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RS0026426 insb [T11]). Da der Patient dafür eine „echte Wahlmöglichkeit“ haben muss (vgl RS0026426 [T12]), eine solche aber bei einer Erkrankung wie dem hier in Rede stehenden Cholesteatom, das unbehandelt mit Sicherheit zum Tod führt, aus medizinischer Sicht keinesfalls in der Nichtbehandlung liegen kann, bedurfte es darüber auch keiner Aufklärung, selbst wenn der Kläger mit seiner Erkrankung noch einige Jahre beschwerdefrei hätte leben können. Abgesehen davon, handelt es sich, worauf ebenfalls zutreffend in der Berufungsbeantwortung hingewiesen wird, um Allgemeinwissen eines jeden Patienten, dass er seine Erkrankung unbehandelt lassen und die daraus resultierenden negativen Folgen in Kauf nehmen kann.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil bereits das Geldleistungsbegehren für sich die maßgebliche Wertgrenze von EUR 30.000 übersteigt (RS0042277; Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 § 500 Rz 5).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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