Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. November 2025, GZ **7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Graz Jakomini vom 6. Oktober 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom 7. Februar 2024 (rechtskräftig seit 13. Februar 2024), AZ B*, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten im eüH abgewiesen worden war (ON 31 im eüH Akt), nicht Folge.
Begründend hielt das Erstgericht soweit entscheidungsrelevant wortwörtlich fest wie folgt:
„A* wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 7. Februar 2024, rechtskräftig am 13. Februar 2024 zu B* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nachfolgend wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 10. Juli 2024, rechtskräftig am 16. Juli 2024 zu C* wegen des Vergehen des Diebstahls nach § 127, 15 StGB StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost zu B* zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe war mit 29. November „2023“ vollzogen (ON 3.2).
Während des Haftvollzugs im Verfahren C* kehrte A* während eines Haftausganges am 9. November 2024 infolge eines Suchtmittelkonsums nicht in die Haftanstalt zurück und wurde am 10. November 2024 von der örtlichen Polizei in die Haftanstalt rückeingeliefert. Aufgrund der vorgefundenen Suchtmittelutensilien wurde am 13. Jänner 2025 von KontrInsp. D* der Polizeiinspektion E* niederschriftlich zum Suchtmittelkonsum vernommen und verantwortete sich geständig. Der Abschlussbericht wurde am 10. Februar 2025 zum Aktenzeichen ** von der Polizeiinspektion E* verfasst und langte bei der Staatsanwaltschaft Graz am 11. Februar 2025 ein (VJ-Auszug). Die Hauptverhandlung fand am 19. November 2025 beim Bezirksgericht Fürstenfeld im Verfahren F* statt, wobei ein diversionelles Vorgehen nach § 35 SMG beschlossen wurde.
A* weist – neben den oben angeführten – nachstehende Verurteilungen auf:
[…]
Am 12. Februar 2025 beantragte A* den Vollzug der Freiheitsstrafe im Verfahren B* des Bezirksgerichtes Graz-Ost in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (ON 1. 1 ff). Angaben zu weiteren Strafverfahren wurden nicht gemacht (ON 1.2).
Mit dem Verbesserungsauftrag vom 17. Februar 2025 (ON 11.1), wurde A* aufgefordert, binnen 14 Tagen die noch ausständigen Unterlagen in Form eines Beschäftigungsnachweises, einen Meldeschein, Meldescheine aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, eine Kopie der E-Card, eine Kopie eines Lichtbildausweises, einen Sozialversicherungsdatenauszug sowie einen Plan oder einen Grundriss der Wohnung vorzulegen (ON 11.1). Nachdem A* diesem Auftrag nachgekommen war, wurde der Verein Neustart am 5. März 2025 mit der Durchführung der Erhebung im Sinne des § 29c iVm § 15 Bewährungshilfegesetz beauftragt. In dem Bericht vom 8. Juli 2025 (ON 22,1 ff) führte der Verein Neustart als möglichen Arbeitgeber den Second-Hand-Shop (ON 13,1 f) mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden an (ON 23.1). Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Erhebungen aus sozialarbeiterischer Sicht keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der beantragten Vollzugsform ergeben hätten. Er scheine aus sozialarbeiterischer Sicht für den elektronisch überwachten Hausarrest geeignet. Als Unterstützungsmaßnahme wurde die Drogenberatung angeregt.
Am 7. August 2025 verständigte die zuständige Sachbearbeiterin des Vereines Neustart die Justizanstalt Graz-Jakomini per Mail, dass die oben angeführte Firma die Zusammenarbeit mit A* mit 30. Juli 2025 beendet und er die Sachbearbeiterin des Vereines Neustart hievon nicht in Kenntnis gesetzt habe. Ebenso sei er telefonisch nicht erreichbar gewesen (ON 24.1). A* würde sohin die Voraussetzungen für eine Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht mehr erfüllen und könne sein Ansuchen aus sozialarbeiterischer Sicht nicht mehr befürwortet werden.
Im Rahmen des Parteiengehör am 22. August 2025 gab A* mit dem ergänzenden Bericht des Vereines Neustart konfrontiert an, dass es richtig sei, dass er über keine geeignete Beschäftigung verfüge. Wenn er die Voraussetzungen für die Fußfessel nicht erfülle, werde er die normale Strafhaft selbst antreten (ON 25.1). Bei dieser Befragung wurde er bereits in Kenntnis gesetzt, dass die Justizanstalt von einer Abweisung des Antrages auf eüH ausgehe (ON 25.1).
Noch vor der Beschlussfassung legte A* mit Mail vom 4. September 2025 (ON 29,1) sowohl den Dienstvertrag mit der G* GmbH in ** mit dem Beginn des Dienstverhältnisses am 7. Juli 2025 (ON 23.1) und als auch einen Dienstvertrag Arbeiter mit der Firma H* ** mit einem Arbeitsbeginn am 7. September 2025 (ON 26 und ON 27) vor.
Mit Bescheid des Leiters der Justizanstalt Graz vom 6. Oktober 2025 wurde der Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes abgewiesen (ON 31.1).
Begründend führte der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt waren, weil beim Missbrauchsgefahr in Form der negativen Verlässlichkeitsprognose infolge der mangelhaften Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit, welche aus dem Verhalten im Rahmen des Jobverlustes und seiner Vorverurteilungen sowie der grundsätzlich kurzfristigen Arbeitsverhältnisse abgeleitet wurde (ON 31).
[…]
Laut SVA-Abfrage vom 21. November 2025 ist das Beschäftigungsverhältnis über die Firma H* ** aufrecht. Zuvor gab es in der Zeit vom 1. September 2021 bis 28. Oktober 2022 ein Angestelltenverhältnis bei der Firma I*gesellschaft m.b.H. sowie bei der Firma J* GmbH in der Zeit von 2. Juli 2024 bis zum 2. August 2024. Seit dem Jahre 2016 sind im Wesentlichen Arbeitslosenbezug, Krankengeldbezug, Notstandshilfe und andere öffentliche Unterstützungen ausgewiesen (ON 16 iVm ON 5.1). Das seit 11. Februar 2025 zu K* anhängige Ermittlungsverfahren nach dem Suchtmittelgesetz wurde im Rahmen der Antragstellung für den elektronisch überwachten Hausarrest, noch im Rahmen der Erhebungen durch den Verein Neustart nicht erwähnt, obwohl A* aufgrund seiner Beschuldigteneinvernahme am 13. Jänner 2025 durch KontrInsp. D* der Polizeiinspektion E* davon in Kenntnis war.
Rechtlich erwog das Vollzugsgericht, dass fallbezogen der Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Graz Jakomini zu folgen und das Vorliegen der Missbrauchsgefahr durch mangelnde Verlässlichkeit und Paktfähigkeit zu bejahen sei. A* weise beginnend mit dem Jahr 2008 um das Zusatzstrafenverhältnis bereinigt elf Vorverurteilungen auf, wobei er anlässlich des Haftvollzugs zu AZ C* des Bezirksgerichts Fürstenfeld im Rahmen eines Haftausganges sein delinquentes Verhalten fortgesetzt habe. Im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung des eüH habe er bis zum Schluss das anhängige Strafverfahren verschwiegen und sich in der Zusammenarbeit nicht kooperativ gezeigt, weil er sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder bei der Justizanstalt GrazJakomini, noch bei der Sozialarbeiterin des Vereins Neustart gemeldet habe, um den Jobverlust bekanntzugeben. Es sei somit davon auszugehen, dass A* den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnütze und diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher dieser unter Anschluss einer Anmeldung zur ÖGK (eingelangt am 16. Dezember 2025; ON 8.2), eines Dienstvertrages mit der H* ** GmbH (Beginn des Dienstverhältnisses am 6. Jänner 2026; ON 8.3 f) und einer Überlassungsmitteilung an die L* GmbH (Beginn der Überlassung am 6. Jänner 2026; ON 8.4) ausführt, dass er aus seiner Sicht sein delinquentes Verhalten anlässlich des Haftvollzugs zu AZ C* (des Bezirksgerichts Fürstenfeld) nicht fortgesetzt habe, sondern deshalb nicht pünktlich in die Justizanstalt zurückgekehrt sei, weil ihn der Umstand, dass seine Lebensgefährtin ins Koma gefallen sei, derart schockiert habe, sodass er aus diesem Grund nicht sofort in die Justizanstalt Graz Jakomini zurückgekehrt sei. Er habe im Übrigen nicht delinquiert, zumal sein diesbezügliches Verhalten diversionell abgehandelt worden sei.
Zur Rechtsfrage, inwieweit bereits ein Verhalten, welches diversionell abgehandelt werden könne, bzw zur Frage, inwieweit die Nichtmeldung eines Jobverlustes eine negative Verlässlichkeitsprognose rechtfertige, liege noch keine konkrete Judikatur vor. Aus seiner Sicht handle es sich hiebei gerade nicht um eine bloße Ermessensfrage und lägen die Voraussetzungen für den eüH vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher der eüH genehmigt werden müssen.
Unter einem wird der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (ON 8).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2StVG § 16a Rz 5; Drexler / Weger, StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler / Weger, StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler / Weger, StVG 5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig sind dabei auch fortgesetzte Delinquenz nach Antragstellung und eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt, indem er etwa im Bewilligungsverfahren unrichtige Angaben macht, Fakten verschweigt oder etwa Änderungen im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nicht mitteilt ( Drexler / Weger, StVG 5 § 156c Rz 15/1 mwN).
Vorauszuschicken ist weiters, dass im gegenständlichen Verfahren Neuerungsverbot besteht, weil Beschlüsse desVollzugsgerichts – das nicht als erste Instanz entscheidet – nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden können (vgl Pieber in WK 2StVG § 121a Rz 3; OLG Wien, 33 Bs 48/14x, 33 Bs 226/16a) und gemäß § 17 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 StVG die Bestimmung des § 65 AVG, wonach Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig wären, nicht anzuwenden ist. Die mit dem Rechtsmittel vorgelegten Unterlagen sind daher im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien unbeachtlich. Im Übrigen hat das Erstgericht seine abweisende Entscheidung ohnehin nicht auf das Fehlen einer geeigneten Beschäftigung (§ 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG) gestützt.
Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch wie bereits ausgeführt die Annahme mangelnder Verlässlichkeit und Paktfähigkeit eine tragfähige Grundlage für eine negative Missbrauchsprognose dar.
Unter Bezugnahme auf das durch zahlreiche teils einschlägige Vorverurteilungen massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, den weder ihm mehrfach gewährte Rechtswohltaten in Form von bedingten Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung, teils unter Anordnung von Bewährungshilfe, noch der mehrmalige Vollzug von Freiheitsstrafen zu einer nachhaltigen rechtstreuen Lebenseinstellung veranlassen konnten, sowie dessen Verhalten im Bewilligungsverfahren, insbesondere den Umstand, dass er in seinem verfahrenseinleitenden Antrag (ON 1 S 2 im eüHAkt), als auch im Rahmen der Erhebungen durch den Verein Neustart ein weiteres gegen ihn anhängiges Ermittlungsverfahren nach dem SMG (AZ K* der Staatsanwaltschaft Graz) verschwiegen hat, obwohl er zufolge seiner Beschuldigtenvernehmung am 13. Jänner 2025 durch die Polizeiinspektion E* von diesem Verfahren in Kenntnis war (vgl Beilage 4 im erstgerichtlichen Akt), sowie weiters den Umstand, dass er es zudem auch unterlassen hat, dem Verein Neustart bzw der Justizanstalt Graz Jakomini den Verlust des (für die Bewilligung des eüH relevanten) Arbeitsplatzes mitzuteilen, hat das Erstgericht im Rahmen der gesetzlichen Parameter eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Entscheidung innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums getroffen.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Verfahren AZ F* des Bezirksgerichts Fürstenfeld, dem das Ermittlungsverfahren zur Zahl K* der Staatsanwaltschaft Graz zugrunde lag, in der Hauptverhandlung am 19. November 2025 letztlich diversionell gemäß §§ 35 Abs 1, 37 SMG erledigt worden sei (vgl Beilage 2 im erstgerichtlichen Akt) und somit keine erneute Straffälligkeit seinerseits vorliege, übergeht er, dass das Vollzugsgericht seine negative Verlässlichkeitsprognose (auch) auf den Umstand stützte, dass er die Anhängigkeit dieses Strafverfahrens, von der er aufgrund seiner bereits erfolgten Beschuldigtenvernehmung Kenntnis hatte, nicht offenlegte, zumal wie aus dem von ihm ausgefüllten Antrag klar hervorgeht (vgl ON 1 S 2 „ Gegen mich sind derzeit noch weitere Strafverfahren anhängig [Gericht/Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen]:“) bereits das laufende Strafverfahren also unabhängig von der Art der Enderledigung bekanntzugeben gewesen wäre.
Soweit er weiters vermeint, dass die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens erfolgte Nichtbekanntgabe von Änderungen im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung (fallkonkret der Jobverlust) die Annahme einer negativen Verlässlichkeitsprognose nicht rechtfertige, genügt es auf die hiezu anderslautende ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien zu verweisen (zuletzt AZ 32 Bs 79/25i, 32 Bs 153/25x uva; vgl auch Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 15/1), wonach dieser Umstand im Rahmen der Ermessensentscheidung sehr wohl zu berücksichtigen ist.
Da die in § 156b und § 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Letztlich ist zum in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anzumerken, dass die Entscheidung über die vorläufige Hemmung der Vollzugsanordnung dem erkennenden Gericht zukommt ( Pieber in WK 2StVG § 3 Rz 28; Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 8/1; OLG Wien, AZ 23 Bs 25/19y und 33 Bs 110/14i). Dieses wurde am 17. Februar 2025 von der Justizanstalt GrazJakomini davon verständigt, dass der Antrag des A* auf eüH nicht offensichtlich aussichtslos sei, sodass die Anordnung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen sei (vgl § 156d Abs 4 StVG). Die Vollzugsbehörde werde daher mit einer Nichtantrittsmeldung an das Urteilsgericht zuwarten, bis über den nicht offenbar aussichtslosen Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe im eüH rechtskräftig entschieden worden sei (vgl ON 10 im eüH Akt). Die angestrebte Hemmung ein gegenteiliger Beschluss ist dem VJ Register zu AZ B* des Bezirksgerichts Graz Ost nicht zu entnehmen wurde offensichtlich faktisch zuerkannt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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