Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 307b Abs 1 StGB über die Berufung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 8. Juli 2025, GZ **-68, nach der am 26. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Kaindl LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Matkovits durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* von der wider sie erhobenen Anklage freigesprochen, sie hätte in ** zu nachgenannten Zeitpunkten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem außer Verfolgung gesetzten B* als Mittäter außer in den Fällen der §§ 307 und 307a StGB jeweils Amtsträgern, und zwar Polizeibeamten, ungebührliche Vorteile (§ 305 Abs 4 StGB) für sie und Dritte mit dem Vorsatz gewährt, sie dadurch in ihrer Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, indem sie Nachgenannten die Kosten nachstehender Weihnachtsfeiern bezahlte, und zwar
A./ C* der Polizeiinspektion D* in Bezug auf die im Urteil unter 1./ bis 5./ näher angeführten Zeitpunkte und Beträge;
B./ E* der Autobahnpolizeiinspektion D* in Bezug auf die im Urteil unter 1./ bis 5./ näher angeführten Zeitpunkte und Beträge;
C./ F* der Polizeiinspektion G*
1./ im Dezember 2013, 2014 und 2017 hinsichtlich der Weihnachtsfeiern 2013, 2014 und 2017 in nicht mehr genau feststellbarer, jeweils 100 Euro weit übersteigender, jedoch nicht 3.000 Euro übersteigender Höhe;
2./ am 23. Dezember 2015 hinsichtlich der Weihnachtsfeier 2015 in Höhe von insgesamt 490 Euro;
3./ am 21. Dezember 2016 hinsichtlich der Weihnachtsfeier 2016 in Höhe von 499,80 Euro.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldete (ON 66.3), unter Einschränkung auf Punkt C./ in diesem Umfang fristgerecht zu ON 69 ausgeführte Berufung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), mit der eine Kassation des angefochtenen Urteils im Umfang des Freispruchs zu Punkt C./ und ein Schuldspruch wegen des Vergehens der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs 1 StGB sowie eine tat- und schuldangemessene Bestrafung der Angeklagten, in eventu die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht angestrebt wird.
Die zunächst zu behandelnde ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9), auf § 281 Abs 1 Z 5 (iVm § 489 Abs 1) StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit verfehlt ihr Ziel.
Dem Freispruch liegt – sofern hier von Relevanz - im Wesentlichen folgender Urteilssachverhalt zugrunde (US 4):
Die in den Jahren 2013 bis 2017 jährlich in einem Gasthaus stattgefunden habenden Weihnachtsfeiern der Polizeiinspektion G* wurden zum Teil aus Mitteln der H* Aktiengesellschaft (in Folge: H*) finanziert, wobei sich die Höhe der in den Jahren 2013 bis 2015 geleisteten Zahlungen nicht feststellen ließ, im Jahr 2016 wurden 499,80 Euro und im Jahr 2017 320 Euro bezahlt.
Die Feierlichkeiten wurden von ChefInsp iR F* organisiert, der sich vorab bei der damals als Vorstandsmitglied der H* tätigen Angeklagten wegen eines finanziellen Beitrags erkundigte. Diese nahm Rücksprache mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden B* und teilte sodann den Umfang der Unterstützung mit.
Die nach den Weihnachtsfeiern von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion G* jeweils am Schalter der G* Filiale der H* abgegebene Rechnung des Gasthausbetreibers wurde von dem dort tätigen Mitarbeiter via Hauspost an die Angeklagte weitergeleitet, die sodann die Auszahlung des Rechnungsbetrags an ChefInsp iR F* veranlasste, der damit die Rechnung beglich.
Es ließ sich nicht feststellen, dass die Annahme der Bezahlung der Weihnachtsfeiern von Polizeiinspektionen durch örtliche Unternehmen im Tatzeitraum in Österreich, dem Burgenland sowie – lässt man Vorgänge in und um die H* außer Betracht – der Region um G*/** nicht üblich war.
Nach den Feststellungen fehlt es an der Orts- oder Landesüblichkeit (disloziert auf US 8) .
Weder ließ sich eine vorteilhaftere Behandlung (noch deren Einforderung) von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern der H* durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion G* feststellen, noch dass es die Angeklagte auch nur für möglich hielt und sich damit abfand, durch das Angebot und die Zusage von Geldern für die Weihnachtsfeier der Polizeiinspektion G* gegenüber F* und die Veranlassung deren Auszahlung an den Betreiber des Gasthauses nach Erhalt der Rechnungen Polizeibeamte der Polizeiinspektion G* in ihrer Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen.
Mit Mängelrüge bekämpft die Berufungswerberin die Feststellungen in Bezug auf die Orts(un)üblichkeit der gewährten Vorteile im Kontext der Beweiswürdigung wegen Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit, die nicht vorgenommene Feststellung der Schadenshöhe im Sinne der Anklage betreffend der Jahre 2013 bis 2015 (jedenfalls ein 100 Euro, aber nicht 3.000 Euro übersteigender Vorteilswert) und die in Bezug auf den erweiterten Tatvorsatz der Beeinflussung des Amtsträgers in seiner Tätigkeit getroffene Negativfeststellung wegen unvollständiger Beweiswürdigung.
Ihrer Beantwortung ist voranzustellen, dass Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nur anzunehmen ist, wenn den Feststellungen des Urteils aus objektiver Sicht nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS-Justiz RS0089983). Der Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall leg cit) liegt vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0098646, RS0118316). Die Kritik der Art, der Tatrichter hätte nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt aller Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, spricht keinen solchen Begründungsmangel an (RIS-Justiz RS0098377 [T7, T9, T13, T16, T20, T24, T25]). Die erfolgreiche Geltendmachung eines inneren Widerspruchs im Sinn der Z 5 dritter Fall leg cit setzt voraus, dass einander ausschließende Tatumstände festgestellt oder zum Sachverhalt Schlussfolgerungen gezogen wurden, die nicht nebeneinander bestehen können (RIS-Justiz RS0099651 [T1]).
Mag auch die auf US 4 getroffene Feststellung in Bezug auf die (fehlende) Orts- und Landesüblichkeit der gewährten Vorteile unglücklich formuliert worden sein, geht – wie auch in der Gegenausführung der Angeklagten zutreffend aufgezeigt (ON 72.2) - aus der bezughabenden Begründung des Erstgerichts (US 6) und den dislozierten Feststellungen auf US 8 bei objektiver Betrachtung unmissverständlich hervor, dass das Erstgericht von der von der Berufungswerberin angestrebten Annahme, dass die Bezahlung der Weihnachtsfeiern von Polizeiinspektionen durch örtliche Unternehmen nicht üblich war, ausging.
Ausgehend von den Entscheidungsgründen, denen zufolge die Angeklagte und weitere Verantwortliche der H* den Beamten der Polizeiinspektion G* über mehrere Jahre – wie offensichtlich auch von der Berufungswerberin angenommen (ON 69, 8 und 13) in Ausführung eines einheitlichen Willensentschlusses (zur tatbestandlichen Handlungseinheit siehe RIS-Justiz RS0122006) - durch die Bezahlung der Weihnachtsfeiern ungebührliche Vorteile gewährten (US 8), ist eine Relevanz der gewünschten Feststellung einzelner Schadensbeträge nicht auszumachen.
Die hier zentrale Negativfeststellung in Bezug auf das Vorliegen eines auf die Beeinflussung der Amtsträger in ihrer künftigen Tätigkeit gerichteten Vorsatzes der Angeklagten, gründete die Erstrichterin - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der A*, die das objektive Tatbild zwar bestätigte, ein eine Beeinflussung intendierendes Handeln jedoch in Abrede stellte (ON 54.1, 11 ff, 23, 43, 47), und die – keinen Rückschluss auf den erweiterten Vorsatz zulassenden - äußeren Umstände der Nichtfeststellbarkeit einer vorteilhafteren Behandlung bzw deren Einforderung (US 6).
Entgegen des selektiven, vermeintlich einen Schuldspruch stützende Aussagepassagen hervorhebenden Berufungsvorbringens, das vernachlässigt, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer vernommenen Person – aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T2, T4, T7]), stehen weder die Angaben der Angeklagten, die die Vorteilszuwendungen mit Werbemaßnahmen begründete (ON 54.1, 11) und über Nachfrage angab, dass die Weihnachtsfeiern nicht von Vertretern der Bank besucht und aktiv zu Werbezwecken genutzt wurden, miteinander im Widerspruch, noch lassen die objektiven (von der Berufungswerberin als Verschleierung von Zahlungsabläufen gewerteten) Tatsachen des (von der Angeklagten mit nicht unplausiblen formalen Gründen erklärten, ON 54.1, 17 und 41) „Splittens“ (zu Punkt C./ richtig wohl nur) eines Rechnungsbetrags sowie die persönliche Abwicklung durch die Angeklagte Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite in Bezug auf einen etwaigen Beeinflussungsvorsatz zu. Auch das weitere, sich in einer Kritik der erstrichterlichen Beweiswürdigung erschöpfende, rein spekulative Annahmen aufstellende und teilweise keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betreffende Berufungsvorbringen zeigt keinen Begründungsmangel auf.
Auch die Berufung wegen des Schuldausspruchs geht fehl.
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem angeklagten Lebenssachverhalt einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit hinreichender Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Die von der Berufungswerberin unter Anstellung eigener beweiswürdigender Erwägungen vertretene Ansicht, dass aus dem Versprechen bzw Gewähren eines ungebührlichen Vorteils zwingend auf einen Beeinflussungsvorsatz zu schließen sei, überzeugt mit Blick auf die durchaus nachvollziehbaren Angaben der Angeklagten, die auch (vom Zeugen F* bestätigt ON 67, 5, 7 und 9) glaubwürdig darlegte, nur ausführendes Organ des B* gewesen zu sein (ON 54.1, 12 und 15), die (zur Erfüllung des Tatbestands zwar nicht erforderlichen, jedoch zur Beurteilung der subjektiven Tatseite nicht unwesentlichen) Konstatierungen des Erstgerichts, denen zufolge keine konkrete Verhaltensänderung im Sinne einer Beeinflussung auszumachen war, und den Umstand, dass B* eine Vielzahl in seinem Einzugsgebiet ansässiger Vereine, Unternehmen und Institutionen förderte (Zeuge F* ON 67, 15 „ Der Herr B* hat alles was sich in seinem Umfeld bewegt unterstützen wollen“ (…); Angeklagte ON 54.1,12) nicht. Auch der beim Zeugen F* entstandene Eindruck, dass der Angeklagten die von B* vorgegebene Vorgehensweise in Bezug auf die (Mit-)Finanzierung von Weihnachtsfeiern der Polizeiinspektion unangenehm gewesen sei (ON 67, 18), kann bei lebensnaher Betrachtung nicht als Indiz für den erweiterten Vorsatz, sondern denkmöglich allenfalls nur für das Bewusstsein um die Ungebührlichkeit der Vorteilszuwendung ins Treffen geführt werden.
Ebenso wenig lässt sich alleine aus der dienstlichen Beziehung zu den Amtsträgern der Polizeiinspektion G* als örtliche Polizeidienststelle und dem in deren Zuständigkeitsbereich gelegenen Wohnsitz der Angeklagten auf die angestrebten Konstatierungen schließen. Negiert dieses Berufungsvorbringen doch die dieser Hypothese widerstreitenden Ergebnisse des Beweisverfahrens, wonach es zu keinen Auffälligkeiten in der Abwicklung von die Bank bzw private Angelegenheiten des B* betreffenden Amtsgeschäften kam (Zeuge F* ON 67, 10 f „ Es wurde nie bei der Polizei interveniert“ ).
Indem die Berufungswerberin auf die „zentrale Funktion“ der Angeklagten in der Abwicklung der Finanzierung der Weihnachtsfeiern verweist, blendet sie die im Beweisverfahren nicht nur von der Angeklagten behauptete, sondern auch vom Zeugen F* bestätigte („ Grundsätzlich will ich vorausschicken, dass die Unterstützung der Polizei bei den Weihnachtsfeiern vom Direktor B* ausgegangen ist“ ON 67, 5; „Es hat aber immer gefragt werden müssen“ ON 67, 9) dominante Rolle des B* völlig aus.
Inwiefern die Höhe und Häufigkeit der Zuwendungen (einmal jährlich, unter 500 Euro) „auf ein gezieltes ´Programm´ zur Gewährleistung der Gewinnung bzw des Aufrechterhaltens des (von der Berufungswerberin dargelegten) Wohlwollens der Beamten der Polizeiinspektion“ schließen lassen soll, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.
Da die mit Mängelrüge und im Rahmen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erfolglos bekämpften – entscheidende Tatsachen betreffenden – Negativfeststellungen den ergangenen Freispruch tragen und damit einer erfolgreichen Urteilsanfechtung entgegenstehen, erübrigt sich diesbezüglich ein Eingehen auf die – Feststellungsmängel zu weiteren Tatbestandsvoraussetzungen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a (iVm § 489 Abs 1) StPO geltend machende – Rechtsrüge (RIS-Justiz RS0127315 [T3]).
Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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