(1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) § 307 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 307a StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 307a Vorteilszuwendung
…§ 307a. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil ( § 305 Abs. 4 ) für ihn…
Art. 2 Artikel 2
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 100/2023 zu den §§ 74, 261, 265a , 304, 305, 306, 307, 307a, 307b und 308, BGBl. Nr. 60/1974) (1) Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2023 tritt…
Art. 4 Artikel 4
…BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 48, 64, 74, 117, 153b, 153d, 153e, 161, 168c, 304, 305, 306, 307, 307a bis 307c und 308 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Artikel 1 tritt mit Ausnahme der Z 4 (§ 117 Abs. …
§ 74 Andere Begriffsbestimmungen
…Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, Unionsbeamter (Z 4b) ist oder - für die Zwecke der §§ 168g, 304, 305, 307 und 307a - der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Europäischen Union in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übertragen bekommen hat…
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