Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und eines anderen Angeklagten wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe sowie jener der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. April 2025, GZ **-48, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Freh, sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Dr. Klemm LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Angeklagten wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft dahin Folgegegeben, dass die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ausgeschaltet wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch gegen einen Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde die am ** geborene A* eines Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB (A./1.); fünf Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB (A./2.) sowie eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 (zu ergänzen: Abs 1 iVm) Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB (A./3.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 81 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit nachgesehen.
Unter einem wurde die Angeklagte verhalten, dem Privatbeteiligten B* 1.870 Euro und der Privatbeteiligten C* 3.130 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Nach dem Schuldspruch„führte A* am 27. Dezember 2024 in ** als Lenkerin des PKW der Marke D*, behördliches Unterscheidungskennzeichen **, grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB), indem sie in der Nacht auf der A** in Fahrtrichtung ** in einem Zeitraum von etwa minus 20 Sekunden bis minus acht Sekunden vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 230 km/h fuhr, in weiterer Folge die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und in den vor ihr fahrenden, von B* gelenkten PKW der Marke E* mit rund 200 km/h auffuhr,
1. den Tod der links hinter B* sitzenden F* herbei, welche aus dem PKW geschleudert wurde und sofort tot war, und
2. verletzte nachstehende Personen am Körper:
a) C*, welche eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule und eine oberflächliche Verletzung des Kopfes erlitt,
b) G*, welche nicht näher festzustellende Hämatome und Prellungen erlitt,
d) H*, welcher eine Prellung des Brustkorbes und des Kopfes erlitt,
e) I*, welcher eine Prellung des Kopfes, Nasenbluten und eine Schürfwunde oberhalb des linken Auges erlitt,
g) B*, welcher eine Prellung des Kopfes erlitt;
3. verletzte J* an sich schwer am Körper, weil sie ein Subdoralhämatom erlitt. “
Bei der Strafbemessung wertete die Tatrichterin als mildernd „das teilweise reumütige Geständnis“ (US 20), als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von fünf Vergehen. Darüber hinaus sei auch die Tatbegehung während offener Probezeit zu berücksichtigen, sodass die verhängte Freiheitsstrafe schuld-und tatangemessen sei, welche aus spezial-und generalpräventiven Erwägungen auch teilweise vollstreckt werden müsse.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldeten (ON 37.1, 42) und fristgerecht ausgeführten Berufungen der Staatsanwaltschaft, die eine Aggravierung der Sanktion begehrt (ON 54), sowie der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 61.2).
Nur dem Rechtsmittel der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.
Zur Berufung der Angeklagten:
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9). Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Berufung wegen Nichtigkeit jedoch vorab zur Gänze behandelt.
In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist zunächst zur Mängelrüge nach dem ersten, dritten und fünften Fall der Z 5 des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO auszuführen, dass Gegenstand einer solchen ausschließlich die Einhaltung jener Grenzen sein kann, die § 258 Abs 2 StPO der freien Beweiswürdigung des Gerichts setzt.
Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen annahm und aus welchen Gründen dies geschah ( Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 52). Als unmissverständlich sind hingegen die erstgerichtlichen Ausführungen zum Fehlen einer Lenkberechtigung der Zweitangeklagten zu werten, konnten sie sich doch auf die polizeilichen Erhebungen stützen. Soweit die Berufung unzulässigerweise die dazu angestellte Beweiswürdigung angreift, verbietet ihre prozessordnungswidrige Ausführung eine weitere Behandlung (RIS-Justiz RS0118317 [T3]).
Auch sonst ignoriert die Berufungswerberin die von der Tatrichterin vorgenommene Beweiswürdigung bzw. stellt dieselbe – insbesondere durch Herausgreifen einzelner Passagen – bloß als unrichtig dar (CDR Auswertung und Sachverständigengutachten seien „fehlerhaft“ etc.), weshalb die Mängelrüge nicht prozessordungsgemäß zur Ausführung gelangte.
Offenbar unzureichend im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO ist nur eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732). Hingegen ist der Ausspruch des Urteils über entscheidende Tatsachen dann hinreichend begründet, wenn die im Urteil festgestellten Umstände die darauf gezogene Schlussfolgerung als gerechtfertigt erscheinen lassen, ohne dass diese Schlussfolgerung jedoch eine zwingende sein muss (vgl RIS-Justiz RS0099535, RS0098471). Eine mit einer denkrichtigen Begründung versehen Feststellung kann daher nicht als unzureichend begründet bekämpft werden (RIS-Justiz RS0099455). Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass CDR-Aufzeichnungen des von ihr gelenkten Fahrzeuges - wie vom Erstgericht in der Beweiswürdigung auch ausdrücklich dargestellt (US 14) - in den letzten 5,3 Sekunden vor dem Aufprall fehlerhaft abgespeichert wurden oder aus der Position des Fahrersitzes für sie günstigere Schlüsse gezogen wissen will, wendet sie sich bloß gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, macht jedoch keinen formalen Begründungsmangel geltend. Gleiches gilt für die Kritik an die Überzeugung des Erstgerichtes von ihrer weit überhöhten Annäherungsgeschwindigkeit.
Auch die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erklärt nicht (vgl aber RIS-Justiz RS0099730), warum zur Subsumtion nähere Feststellungen zum Fahrverhalten von B* hätten getroffen werden müssen, auf dessen Fahrzeug die mit weit überhöhter Annäherungsgeschwindigkeit von hinten kommende Berufungswerberin nach den getroffenen Feststellungen aufgefahren ist, weil sie es übersah bzw dessen Entfernung falsch einschätzte, sodass ihr ein unfallvermeidendes Bremsen oder ein Fahrstreifenwechsel nicht mehr möglich war (US 7). Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, der Tod der F* wäre erst durch den Folgeunfall verursacht worden, hält sie nicht an der Gesamtheit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen fest, sondern zieht diese erneut in Zweifel. Die Rechtsrüge ist daher ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810, RS0099775).
Die Berufung wegen Nichtigkeit verschlägt daher.
Jene wegen Schuld teilt dieses Schicksal, weil die Erstrichterin – die sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck der beteiligten Personen verschafft hatte - sämtliche wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzog und nach erschöpfender Beweisaufnahme überzeugend darlegte, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte (US 11 ff).
Dabei konnte sich das Erstgericht zum äußeren Tathergang hinsichtlich Punkt A./1. des Schuldspruchs vor allem auf das eingeholte Sachverständigengutachten (Ing. K*; ON 14) und die Aussagen der Zeugen GI L* (ON 37.1, 16 ff), C* (ON 37.1, 32 ff) und B* (ON 37.1, 26 ff) stützen. Die angestellten beweiswürdigenden Erwägungen begegnen dabei keinerlei Bedenken. Die Erstrichterin setzte sich insbesondere hinreichend mit der Position des Fahrersitzes auseinander und legte schlüssig dar, dass das Fahren der Angeklagten A* mit dieser Sitzeinstellung aufgrund deren Größe plausibel sei, abgesehen davon gestand die Angeklagte zu, mit dem Fahrzeug „D*“ gefahren zu sein (ON 31.7, 9). Auch der Mitangeklagte Angeklagten I* deponierte auf die Frage, wer gefahren sei, eindeutig: „ Die Frau A*. “ (ON 37.1, 5).
Richtig ist, dass nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten das Airbag-Steuergerät (CrashDataRetrieval „CDR“) in den letzten 5 Sekunden vor der Kollision keine validen Daten mehr aufzeichnete, jedoch führt der Experte aus, dass 5,3 Sekunden vor der Kollision eine Geschwindigkeit von 204 km/h aufgezeichnet wurde und die invaliden Daten auf einen fehlenden Kontakt der Antriebsräder mit der Fahrbahn zurückzuführen seien (starke Lenkbewegungen; ON 14.1,2). Eine Annäherungsgeschwindigkeit von über 200 km/h ist daher jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen und deckt sich mit den enormen Kollisionsschäden an den Fahrzeugen.
Diesen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen kann die Berufung im Wesentlichen nur spekulative eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzen und damit die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht erschüttern.
Da aus dem bereits im Akt befindlichen Gutachten erhellt, dass die Angeklagte rund 6 Sekunden vor dem Aufprall eine Vollbremsung einleitete und heftig lenkte (ON 14.1, 2), aber den Aufprall dennoch nicht verhindern konnte, ist von einer entsprechenden Reaktion der Berufungswerberin auszugehen, wobei ihr ein relevant verspätetes Handeln gar nicht vorgeworfen wird. Vielmehr wird daraus deutlich, dass der Unfall durch die massiv überhöhte Geschwindigkeit bei schlechter Sicht (Dunkelheit) verursacht wurde, was aber der Angeklagten anzulasten ist. Dem Beweisantrag vom 1. September 2025 (ON 5.1 des Berufungsakts) war daher nicht näher zu treten.
Die Verletzungen bzw Verletzungsfolgen zu den Punkten A./2. und A./3. des Urteilstenors genannten Personen wurden nicht in Zweifel gezogen.
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite leitete die Erstrichterin zulässigerweise – und aufgrund der erheblichen Erinnerungslücken der Angeklagten A* methodisch gar nicht anders möglich - aus den äußeren Tatumständen und insbesondere der weitaus überhöhten Annäherungsgeschwindigkeit ab.
Da das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung sohin keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung des bekämpften Schuldspruchs hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Letztlich muss auch der Strafberufung der Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Die von der Erstrichterin herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass der Milderungsgrund des „teilweisen“ Geständnisses zu entfallen hat, weil die Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar zugestand, in der Unfallnacht das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben, jedoch kein reumütiges Verhalten zeigte. Angesichts der erdrückenden Beweislage erfolgte auch kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Die Forderung der Angeklagten nach Berücksichtigung ihrer eigenen Trauer bzw ihres psychischen Ausnahmezustandes kann nicht als Nachteil im Sinn des § 34 Abs 1 Z 19 StGB gesehen werden, denn nur ein tatsächlicher, die Lebensführung nachhaltig beeinträchtigender und ein Strafbedürfnis vermindernder Nachteil ist in diesem Sinne berücksichtigungswürdig. Demgegenüber gab die Angeklagte selbst an, den Handlungsablauf „nicht wissen“ zu wollen und den Akt erstmalig am Tag vor der Hauptverhandlung gelesen zu haben (ON 37.1, 13 f). Das Erreichen jedwedes Krankheitswertes wurde nicht einmal behauptet, die behaupteten schockbedingten Erinnerungslücken umfassen überdies sogar sämtliche Ereignisse vor der Unfallfahrt (ON 37.1, 11 ff).
Des weiteren treffen nicht fünf, sondern sieben Vergehen zusammen, wurde doch eine Person getötet und sechs weitere Menschen, davon einer schwer, verletzt.
Unerörtert blieb auch dass massive Verschulden im Sinne des § 32 Abs 3 StGB, lenkte die Rechtsmittelwerberin das Fahrzeug doch ohne gültige Lenkerberechtigung, bei Nacht mit extrem überhöhter Geschwindigkeit.
Dass die der Angeklagten zur Last gelegten Vergehen einem einzigen Handlungsgeschehen entspringen, vermag dessen Unwert nicht zu mildern, sondern ist lediglich Ergebnis einer Deliktskonkurrenz.
Somit erweist sich die erstgerichtliche Sanktion schon aus spezialpräventiven Erwägungen keiner Reduktion zugänglich.
Vielmehr ist in Anbetracht der somit nur zum Nachteil der Angeklagten geänderten Strafzumessungslage der Berufung der Staatsanwaltschaft in spruchgemäßem Umfang Folge zu geben.
Aus dem bereits zur Darstellung gebrachten Verschulden und den gravierenden Tatfolgen erhellt ein massiver Handlungs-und Erfolgsunwert der Tat, der vorliegend zwar keine Erhöhung der Sanktionsdauer, jedoch eine Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB erfordert.
Denn im vorliegenden Einzelfall gebieten spezial- und generalpräventive Erwägungen den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe:
Zunächst ist zur Angeklagten festzuhalten, dass sie ein extrem rücksichtsloses Fahrverhalten an den Tag legte, das eine eine auffallende, an eine die Gefährdung billigende Inkaufnahme grenzende, Egalität gegenüber der Sicherheit und Unversehrtheit sämtlicher übriger Verkehrsteilnehmer erkennen lässt. Solch bewusstes Rasen bei Dunkelheit und ohne gültige Lenkerberechtigung dokumentiert nicht nur eine gegenüber rechtlich geschützten Werten besonders ablehnende oder gleichgültige Einstellung (§ 32 Abs 2 StGB) sondern auch ein massives Verschulden durch Verletzung mehrerer Pflichten bei rücksichtslosem Handeln (Abs 3 leg cit), dies trotz anhängigem Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ **-96.2 (samt erstinstanzlichem Schuldspruch; vgl. ON 26).
Bei der nach § 43a Abs 3 StGB iVm § 43 Abs 1 leg cit anzustellenden Prognose sind die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat nach der demonstrativen Aufzählung im zweiten Satz des § 43 Abs 1 StGB zu berücksichtigen. Eine auf die Individualität des betreffenden Rechtsbrechers unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände bezogene Prüfung ist in jedem einzelnen Straffall geboten ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 19; 21 mwN).
Zusätzlich zu den bereits genannten Faktoren betreffend die Art der Tat und die Person der Angeklagten erweist sich deren Nachtatverhalten als besonders nachteilig. Denn entgegen ihren Angaben in der Berufungsverhandlung, wonach sie seit dem Unfall „in psychiatrischer Behandlung und auch nicht mehr mit dem Auto gefahren“ sei, erhellt aus den von der BH M* übermittelten Unterlagen (ON 13, 16 und 17 des Berufungsakts), dass A* – zusammengefasst - am 23. April 2025 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Straße ohne Lenkerberechtigung und am 9. Juli 2025 wegen Geschwindigkeitsübertretung und Beförderung unmündiger Kinder ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung im Verwaltungswege rechtskräftig mit Geldstrafen belegt wurde.
Demgemäß erfordern in casu bereits individuell-prohibitive Erwägungen den Vollzug der gesamten Sanktion, um bei der Angeklagten, die trotz des von ihr verschuldeten Unfalls mit gravierenden Folgen weiterhin ohne Führerschein Auto fuhr und Verkehrsvorschriften missachtete, einen entsprechenden Umdenkprozess zu bewirken.
Darüber hinaus gebieten auch generalpräventive Gründe eine empfindliche Sanktion samt Vollstreckung derselben, um der Öffentlichkeit insbesondere angesichts der furchtbaren Tatfolgen nachdrücklich vor Augen zu führen, dass bei derartigem Handeln ungeachtet des Vorlebens mit unbedingten Freiheitsstrafen zu rechnen ist.
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