Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Lukas Bittighofer LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Prim. Priv.Doz . Dr. B*, MBA,geb. am **, Fachärztin für Augenheilkunde, **, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 13.780,44 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 17.600), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juli 2025, GZ **-26, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.266,10 (darin EUR 544,35 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie und führte als solche am 8.3.2023 beim Kläger eine Operation am rechten Auge (Kataraktoperation zur Behandlung seines Grauen Stars) durch. Dabei wurde ihm eine Kunstlinse des Typs „C* D* E*“ implantiert.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 13.780,44 sA Schadenersatz sowie die Feststellung ihrer Haftung für sämtliche künftigen Schäden aus der Operation vom 8.5.2023. Die Beklagte habe die Operation nicht lege artis durchgeführt und ihn nur mangelhaft über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt. Im Rahmen des Eingriffs sei entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung und trotz eindeutiger Dokumentation auf dem Aufklärungsbogen weder der medizinisch indizierte Zielwert von –2,5 Dioptrien erreicht noch die ausdrücklich verlangte Linse des Typs „C* D* F*“ implantiert worden. Stattdessen sei eine Linse mit –3 Dioptrien Zielwert des Typs „C* D* E*“ eingesetzt worden, was dem Kläger nur eine maximale Sicht ohne Brille von circa 32cm ermögliche, sodass er zusätzlich eine Lesebrille benötige. Außerdem verfüge diese Linse über eine zentrale optische Zone, die bei großen Pupillen - wie bei jenen des Klägers - zu sogenannten „pseudophaken Dysphotopsien“ in Form von störenden Lichtphänomenen wie Halbmonderscheinungen bereits bei beginnender Dunkelheit führe. Der Kläger sei dadurch wesentlich in seinem Alltag beeinträchtigt; insbesondere sei ihm ein Fahren mit einem Fahrrad oder PKW in der Dunkelheit nicht mehr möglich. Wäre er ordnungsgemäß über die tatsächliche Art der eingesetzten Linse und die geänderte Zielrefraktion aufgeklärt worden, hätte er einer Operation keinesfalls zugestimmt.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit im Berufungsverfahren noch relevant - ein, dass ihr kein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Sie habe den Kläger lege artis operiert und ihn bei einem Termin im Vorfeld der Operation anhand eines standardisierten Aufklärungsbogens über die Risiken und möglichen Komplikationen der Kataraktoperation aufgeklärt. Vereinbart worden sei der Einsatz einer Monofokallinse; ein konkreter Hersteller oder ein bestimmtes Linsenmodell sei nicht festgelegt worden. Der Kläger habe der Beklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert, dass er konkret eine „C* D* F*“-Linse eingesetzt haben möchte. Er habe während des Aufklärungsgesprächs keine weiteren Fragen gestellt; der Aufklärungsbogen sei ihm zur weiteren Durchsicht mitgegeben worden. Die Beklagte sei vor der Operation nicht darüber informiert worden, dass der Kläger nach Unterfertigung des Aufklärungsbogens eigenmächtig auf dessen letzter Seite handschriftlich die Modellbezeichnung „C* D* F*“ ergänzt habe. Sie sei daher berechtigterweise davon ausgegangen, dass kein Wunsch nach einem bestimmten Linsenmodell bestehe. Die tatsächlich verwendete Linse „C* D* E*“ sei eine moderne weltweit millionenfach verwendete Weiterentwicklung der vom Kläger nachträglich gewünschten „C* D* F*“-Linse und nach der aktuellen Studienlage gleichwertig. Die Zielrefraktion sei auf Beibehaltung einer leichten Kurzsichtigkeit (2,5 bis 3,0 Dioptrien) geplant gewesen. Der postoperativ tatsächlich erreichte Refraktionswert von minus 2,75 bis minus 3,0 Dioptrien sei lege artis und bestätige die Richtigkeit und Sorgfalt der getroffenen Entscheidung. Der Kläger habe vor der Behandlung am rechten und am linken Auge eine leichte Kurzsichtigkeit mit je -2,75 Dioptrien aufgewiesen. Im Zuge des mündlichen Aufklärungsgesprächs habe die Beklagte mit ihm vereinbart, die Kurzsichtigkeit passend zum zweiten Auge zu belassen. Hinsichtlich der Wahl der Zielrefraktion habe sich die Beklagte für -3,0 Dioptrien entschieden, um das Risiko zu minimieren, das sich aus der technischen und biologischen Schwankungsbreite der Refraktion von etwa +/- 0,5 Dioptrien ergebe. Eine Linse mit einer Zielrefraktion von lediglich -2,5 Dioptrien hätte das nicht unerhebliche Risiko mit sich gebracht, dass der Kläger einen postoperativen Wert von nur -2,0 Dioptrien erreiche und damit das ausdrücklich geäußerte Behandlungsziel, ohne Brille lesen zu können, verfehlt worden wäre. Die gewählte Linse orientiere sich somit am konkret artikulierten Wunsch des Klägers und entspreche einer dem medizinischen Fachstandard entsprechenden Vorgehensweise. Das Auftreten von Dysphotopsien (Lichtphänomenen) nach Durchführung einer Kataraktoperation stelle eine bekannte und aufgeklärte Komplikation dar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt die aus den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Patienten zu bestimmen sei und erst in zweiter Linie unter Bedachtnahme auf dessen Selbstbestimmungsrecht. Dabei dürfe das Ausmaß der Aufklärungsanforderungen nicht überspannt werden. Eine Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen bestehe nur dann, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch indizierte, in der Praxis übliche und gleichwertige Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden, die sich insbesondere im Hinblick auf Risiken, Erfolgsaussichten oder Auswirkungen auf die Lebensführung unterscheiden würden. Selbst wenn die Auswahl zwischen der „C* D* E*“-Linse und der „C* D* F*“-Linse als Entscheidung zwischen unterschiedlichen Behandlungsmethoden zu verstehen wäre, folge daraus noch keine Pflicht zur gesonderten Aufklärung, weil zwischen den beiden Modellen mit Ausnahme der Krümmung der Optikvorderfläche keine Unterschiede (und zwar weder im Material, im Nebenwirkungsprofil, in den Abmessungen, im Kontrastsehen bei variierender Pupillenweite noch im Hinblick auf zu erwartende Spätfolgen) bestünden, die eine abweichende Risikobeurteilung rechtfertigten. Die vom Kläger geschilderte Dysphotopsie zähle zu den bekannten möglichen Erscheinungen nach Kataraktoperationen und könne bei beiden Linsenmodellen gleichermaßen auftreten. Die operative Behandlung des Katarakts durch Implantation einer Monofokallinse sei in ihrer medizinischen Zielsetzung, Durchführung und Risikostruktur identisch. Mangels medizinisch relevanter Unterschiede sei die Beklagte daher nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die konkrete Wahl des Linsenmodells im Sinne einer Alternativenaufklärung zu informieren. Über die nun auftretenden Komplikationen (Halbmond- und Sichelerscheinungen) sei der Kläger aufgeklärt worden. Eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht liege somit nicht vor. Die Entscheidung der Beklagten, eine Zielrefraktion von -3,0 Dioptrien anzustreben, sei unter medizinischen und rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Wahl sei im wohlverstandenen Interesse des Klägers und lege artis. Das postoperative Ergebnis habe sich innerhalb der bekannten und dokumentierten Schwankungsbreite von +/- 0,5 Dioptrien bewegt. Ein Behandlungsfehler liege daher nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge :
1.1 Der Kläger bekämpft zunächst die vom Erstgericht auf die Aussage der Beklagten gestützten Feststellungen, dass über das genaue Linsenmodell, das verwendet werden sollte, nicht gesprochen wurde und dass der Kläger auf der letzten Seite des Aufklärungsbogens eigenhändig die Modellbezeichnung „C* D* F*“ ergänzte, ohne dass die Beklagte hiervon bis zur Durchführung der Operation Kenntnis erlangte.
Er begehrt stattdessen auf Grundlage seiner Parteiaussage die Ersatzfeststellungen, er habe der Beklagten ausdrücklich seinen Wunsch nach dem Linsentyp „C* D* F*“ mitgeteilt und die Beklagte sei, auch wenn er auf der letzten Seite des Aufklärungsbogens die Modellbezeichnung „C* D* F*“ eigenhändig ergänzt habe, doch jederzeit in Kenntnis darüber gewesen, dass er explizit die Verwendung dieses Linsentyps wünsche.
Der Kläger macht geltend, seine eigene Aussage sei glaubwürdiger als jene der Beklagten. Bereits der Vermerk seines Wunsches auf dem Aufklärungsbogen zeige, dass ihm die Verwendung ausschließlich des gewünschten Linsentyps ein ernsthaftes Anliegen gewesen sei.
1.1.1 Allgemein gilt, dass der Richter, der bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, gemäß § 272 ZPO an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist, nach bestem Wissen und Gewissen sowie aufgrund seiner Lebenserfahrung zu prüfen hat, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, eine fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6§ 272 ZPO Rz 1). Dabei gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RIS-Justiz RS0043175 [T1]). Für eine erfolgreiche Beweisrüge genügt es daher nicht aufzuzeigen, dass die Beweisergebnisse auch andere Feststellungen ermöglicht hätten, sondern es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen sprechen ( Klauser/Kodek, ZPO 18§ 467 E 40/5). Der bloße Umstand, dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht (nur) zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und eine schlüssige Würdigung der Beweisergebnisse vorgenommen wurde ( Klauser/Kodek aaO E 40/4). Eine Beweisrüge kann demnach nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen ( Klauser/Kodek aaO E 40/3).
1.1.2 Die Argumente des Klägers beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, seine eigene Aussage sei glaubwürdiger als jene der Beklagten, ohne sich mit letzterer überhaupt auseinandersetzen. Damit vermag er aber keinen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen; dieses hat beide Parteien eingehend vernommen und konnte sich damit aus eigener Wahrnehmung ein umfassendes Bild von ihrer Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit machen. Wenn es sich auf dieser Grundlage von der Richtigkeit der Aussage der Beklagten, mit dem Kläger zwar über den Hersteller der Linsen und die Verwendung einer Monofokallinse, nicht aber über das konkrete Linsenfabrikat gesprochen zu haben, überzeugt zeigte, kam der Beklagten hier letztlich der positive persönliche Eindruck zugute, den sie beim Erstgericht hinterlassen hatte und der ein maßgebliches Kriterium bei der Bewertung aufgenommener Personalbeweise darstellt. Zutreffend wies bereits das Erstgericht darauf hin, dass sich die Darstellung der Beklagten gut nachvollziehen ließ, weil sie auch die Gründe für ihre Wahl des später verwendeten Linsentyp „C* D* E*“ darlegen konnte, nämlich dass es sich dabei um das neuere Modell und die Standardlinse für derartige Operationen gehandelt habe. Demgegenüber war die Darstellung des Klägers tatsächlich weniger plausibel, hatte er doch einräumen müssen, dass die Beklagte den Aufklärungsbogen bereits am Tag des Aufklärungsgesprächs unterschrieben hatte, während er selbst den handschriftlichen Vermerk mit dem von ihm gewünschten Linsenmodell „C* D* F*“ am Ende des Aufklärungsbogens erst am Tag der Operation vor Übergabe an eine Krankenschwester ergänzt habe, ohne die Beklagte hierüber noch gesondert in Kenntnis zu setzen. Eine Erklärung, warum er nicht bereits im Zuge des Besprechungstermins am 15.3.2023 auf die schriftliche Dokumentation seines Wunsches nach einem bestimmten Linsenfabrikat bestanden hat, sollte dieser bereits Gesprächsthema gewesen sein, bot der Kläger nicht. Ein solches Verlangen wäre aber schon deshalb erwartbar gewesen, weil er als Patient andernfalls befürchten musste, dass sein Wunsch nach einem bestimmten Linsenmodell bis zur Operation rund drei Wochen später übersehen werden könnte. Darüber hinaus wäre bei Bestehen des Klägers auf Einsetzen eines von der Beklagten als veraltet angesehenen Linsenmodells nach der Lebenserfahrung zudem zu erwarten gewesen, dass ihm die Beklagte das von ihr präferierte neuere Linsenmodell vorschlägt. Dass es zu einer solchen erwartbaren Reaktion der Beklagten gekommen wäre, stellte der Kläger in Abrede; auch nach seiner Aussage sei über die Linse selbst beim Termin am 15.3.2023 nicht besonders gesprochen worden. Wenn das Erstgericht, aufgrund seines persönlichen Eindrucks von den Parteien die Aussage der Beklagten für glaubwürdiger hielt als jene des Klägers, ist das somit nicht zu beanstanden. Eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung vermag der Kläger insofern nicht aufzuzeigen.
1.2 Der Kläger wendet sich in weiterer Folge gegen die auf Grundlage der unbekämpft gebliebenen Feststellung einer medizinisch üblichen Schwankungsbreite bei Erreichen des Zielrefraktionswerts von +/- 0,5 Dioptrien getroffene Feststellung, dass infolge dessen bei der Wahl einer schwächeren Linse mit einer Zielrefraktion von –2,5 Dioptrien das nicht unwesentliche Risiko bestanden hätte, lediglich eine Refraktion von etwa –2,0 Dioptrien zu erreichen, was ein komfortables Lesen im üblichen Nahabstand von rund 40 cm nicht mehr zuverlässig ermöglicht hätte.
Er begehrt die Ersatzfeststellung, dass es bei der Wahl einer schwächeren Linse mit einer Zielrefraktion von –2,5 Dioptrien genauso möglich gewesen wäre, wie gewünscht, im Abstand von 40 cm lesen zu können.
1.2.1 Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835). Daraus folgt, dass eine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge voraussetzt, dass zwischen der bekämpften und der ersatzweise gewünschten Feststellung ein inhaltlicher Gegensatz bzw Widerspruch bestehen muss; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RI0100145).
1.2.2 Diesen formalen Anforderungen wird die Beweisrüge in diesem Punkt nicht gerecht; sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die bekämpfte Feststellung trifft nämlich Aussagen zum Bestehen des Risikos, bei Wahl eines Zielrefraktionswerts von -2,5 Dioptrien tatsächlich nur einen Refraktionswert von -2,0 Dioptrien zu erreichen, was sich denklogisch schon aus der unbekämpft festgestellten Schwankungsbreite ergibt, und hält des weiteren fest, dass der Kläger in diesem (ungünstigsten) Fall nicht mehr komfortabel aus einem Abstand von 40 cm hätte lesen können. Die gewünschte Ersatzfeststellung besagt im Gegensatz dazu lediglich, dass auch bei Wahl eines Zielrefraktionswerts von –2,5 Dioptrien die Möglichkeit der Erreichung des angestrebten Ergebnisses, im Abstand von 40cm lesen zu können, besteht. Diese Aussage wird aber auch nach der bekämpften Feststellung (im Zusammenhang mit unbekämpft gebliebenen Feststellungen) etwa für den Fall zutreffen, dass der angestrebte Zielrefraktionswert von –2,5 Dioptrien exakt, dh ohne Ausnutzung der medizinisch üblichen Schwankungsbreite, erreicht werden konnte. Dass ein komfortables Lesen aus 40 cm Abstand auch mit einem Refraktionswert von -2,0 Dioptrien zuverlässig möglich ist, lässt sich der gewünschten Ersatzfeststellung hingegen nicht entnehmen. Der Kläger begehrt damit eine Feststellung zu einem Aspekt, zu dem das Erstgericht (jedenfalls in der bekämpften Feststellung) nichts festgestellt hat, sodass es am erforderlichen Widerspruch zwischen bekämpfter und begehrter Feststellung fehlt und sich ein Eingehen auf die Bedenken des Klägers erübrigt.
1.2.3 Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der augenfachärztliche Sachverständige Univ.Prof. Dr. G* im Rahmen der mündlichen Gutachtensergänzung (Protokoll ON 24.4 Seite 2), - wie der Kläger richtig aufzeigt – zwar darauf hinwies, dass auch eine Refraktion von -2,0 Dioptrien zu lesen befähige, darüber hinaus aber nicht bestätigte, dass dem Kläger in diesem Fall ein komfortables Lesen aus einem Abstand von 40 cm zuverlässig möglich wäre. Allein die Angaben des Sachverständigen könnten entgegen der Auffassung des Klägers die bekämpfte Feststellung daher weder entkräften noch eine ausreichende Grundlage für die Richtigkeit der begehrten Ersatzfeststellung bieten. Auch daran müsste die Beweisrüge scheitern.
1.3 Zuletzt beanstandet der Kläger die Feststellung, dass eine Beeinträchtigung des Dämmerungssehens durch die implantierte Linse nicht auftritt; er strebt stattdessen die Ersatzfeststellung an, dass für die Beeinträchtigung des Dämmerungssehens die Implantierung der Linse durch die Beklagte kausal gewesen sei.
1.3.1 Der Kläger kritisiert, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung ausschließlich auf das augenfachärztliche Sachverständigengutachten gestützt, dabei aber die Aussage des Klägers, er fahre seit der Operation – anders als davor – nicht mehr mit dem Auto, gänzlich außer Acht gelassen. Seine Aussage hätte aber seine Probleme mit dem Sehen beim Autofahren gezeigt und eine Beeinträchtigung des Dämmerungssehens durch die implantierte Linse äußerst naheliegend gemacht. Das Erstgericht hätte seiner Aussage mehr Glauben schenken müssen als dem erstatteten Sachverständigengutachten, zumal nur er selbst dazu in der Lage sei, seine Beschwerden nachvollziehbar zu beschreiben und für ihn kein Anlass zur Lüge bestanden habe.
1.3.2 Der Kläger lässt in seiner Kritik gänzlich außer Betracht, dass er seine Aussage, seit der Operation nicht mehr mit dem Auto zu fahren, nicht einmal selbst mit einer Beeinträchtigung des Dämmerungssehens in Verbindung brachte, sondern er weder in seinem Prozessvorbringen noch auf die Frage des Sachverständigen nach aktuellen Beschwerden und auch nicht in seiner Parteiaussage eine Beeinträchtigung des Dämmerungssehens erwähnte (vgl Ophthalmologische Anamnese ON 16, Seite 2; Protokoll ON 12.2 Seite 2f). Er behauptete lediglich vom Erstgericht auch festgestellte zeitweise Sichteinschränkungen infolge Gesichtsfeldausfällen bei Migräne sowie infolge einer „positiven Dysphotopsie“.
Die bekämpfte Feststellung trifft im übrigen keine Aussage darüber, ob der Kläger tatsächlich unter einer Beeinträchtigung des Sehvermögens in der Dämmerung oder Dunkelheit leidet, sondern befasst sich mit der Frage, ob eine solche Beeinträchtigung, sollte sie denn vorliegen, überhaupt kausal auf den beanstandeten operativen Eingriff bzw. die Behandlung durch die Beklagte zurückgeführt werden kann. Diese Frage beantwortete der Sachverständige zweifelsfrei dahin, dass eine Beeinträchtigung des Dämmerungssehens durch die implantierte Linse auf Basis der vorliegenden wissenschaftlichen Literatur mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl SV-Gutachten ON 16, Seite 8). Bei der Frage nach der Kausalität handelt es sich jedenfalls um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu klärende Tatfrage, wobei nach ständiger Rechtsprechung ein Sachverständigengutachten weder durch Zeugen noch durch Parteien entkräftet werden kann (RS0040598). Die Aussage einer Partei eignet sich nämlich nicht zur Lösung von Fragen, deren Beurteilung besondere Sachkunde – hier medizinisches Fachwissen – bedarf (vgl SVSlg 65.833 mwN). Dass das Erstgericht die Beurteilung der augenfachärztlichen Fachfrage, ob die Kataraktoperation für eine (allfällige) Beeinträchtigung des Dämmerungssehens kausal gewesen sein konnte, dem medizinischen Sachverständigen vorbehielt, begegnet damit keinen Bedenken.
1.4 Die Argumente des Berufungswerbers sind somit insgesamt nicht geeignet, beim Berufungsgericht begründete Zweifel an der Richtigkeit der mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung im Einklang stehenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes hervorzurufen. Das Berufungsgericht legt daher seiner Entscheidung die erstgerichtlichen Feststellungen als durch den geltend gemachten Berufungsgrund nicht stichhältig in Zweifel gezogene Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Rechtsrüge :
2.1 Der Kläger argumentiert, auch wenn die Linsen „C* E*“ und „C* D* F*“ insoweit gleichwertige Behandlungsalternativen darstellten, als sie beide für die Behandlung seines Grauen Stars geeignet seien und in der Praxis verwendet würden, unterschieden sie sich doch in der Krümmung der Optikvorderfläche. Damit lägen zwei Behandlungsmethoden vor, über welche die Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen, was sie aber unterlassen habe. Insoweit sei die Aufklärung des Klägers und in der Folge seine Einwilligung in die Behandlung unzureichend erfolgt, sodass die Beklagte dem Kläger für die nachteiligen Folgen hafte.
In seiner Argumentation setzt sich der Kläger darüber hinweg, dass - wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - eine Aufklärung über Behandlungsalternativen nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nur dann erforderlich ist, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RS0026426 [T11]). Solche unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen vermag der Kläger nicht aufzuzeigen und lagen nach den Feststellungen auch nicht vor. Die beiden Modelle unterschieden sich nur in der Krümmung der Optikvorderfläche, nicht aber im Material, im Nebenwirkungsprofil, in den Abmessungen, im Kontrastsehen bei variierender Pupillenweite und auch nicht im Hinblick auf zu erwartende Spätfolgen. Auch die Komplikation einer Dysphotopsie ist bei beiden Linsenmodellen gleichermaßen möglich. Der Eingriff blieb in seiner medizinischen Zielsetzung, Durchführung und Risikostruktur identisch. Insofern bedurfte es aber in Ermangelung unterschiedlicher Risiken und Erfolgschancen keiner gesonderten Aufklärung über die beiden vom Kläger genannten, alternativ zur Verfügung stehenden Linsenmodelle.
2.2 Soweit sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, dass die Beklagte als behandelnde Ärztin die Aufklärung des Patienten nach der Rechtsprechung persönlich vorzunehmen habe, hat die Beklagte dieser Anforderung ohnehin entsprochen. Sie hat dem Kläger den von ihr unterschriebenen Aufklärungsbogen lediglich zur weiteren Durchsicht und, sollten keine weiteren Fragen bestehen, zur Unterfertigung der Einwilligungserklärung mitgegeben. Auf den Vorwurf, sie habe die Kontrolle der Unterschrift des Klägers auf dem erst am Tag der Operation abgegebenen Aufklärungsbogen dem Pflegepersonal überlassen und nicht mehr selbst Einsicht genommen, hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestützt; er hat insbesondere nicht behauptet, die Beklagte hätte in diesem Fall seinen Wunsch nach einem bestimmten Linsenmodell erkannt und dieses implantiert.
Darüberhinaus schadet - entgegen der Auffassung des Klägers – die unterlassene persönliche Kontrolle des rücklangenden Aufklärungsbogens durch die Beklagte aber auch nicht. Die Überlassung des Aufklärungsbogens sollte für den Kläger erkennbar lediglich sicherstellen, dass er die im Aufklärungsgespräch erteilten Informationen über den geplanten Eingriff, dessen Risiken, mögliche Komplikationen sowie Erfolgsaussichten noch einmal nachlesen und sein Verständnis dafür vor Abgabe der Einwilligungserklärung durch Unterfertigung des Aufklärungsbogens vertiefen kann. Keinesfalls diente der Aufklärungsbogen hingegen der Abgabe sonstiger Erklärungen zur Abänderung oder Ergänzung der behandlungsvertraglichen Vereinbarungen. Auch wenn die Beklagte – wie der Kläger argumentiert - beim Aushändigen des Aufklärungsbogens seine Aufklärung nicht als in jedem Fall gänzlich abgeschlossen betrachten durfte und ihm die Möglichkeit einzuräumen hatte, insbesondere bei Unklarheiten weitere Fragen zu stellen, lässt sich daraus nicht darauf schließen, die Beklagte habe dem Kläger die Vornahme von Änderungen des Behandlungsvertrags durch eine eigenhändige Ergänzung des Aufklärungsbogens vorbehalten wollen. Insofern genügte es, wenn die Beklagte vor dem operativen Eingriff das Vorhandensein der Unterschrift des Klägers unter der Einwilligungserklärung prüfen ließ; eine weitergehende Pflicht der Beklagten, den Aufklärungsbogen auch auf vertragsergänzende oder -ändernde Erklärungen hin zu prüfen, bestand hingegen nicht. Damit durfte der Kläger aber auch nicht erwarten, dass die Beklagte seinen dort verschriftlichten Wunsch nach der Verwendung eines bestimmten Linsentyps vor Durchführung des Eingriffs erkennen und entsprechend umsetzen würde.
2.3 Der Kläger vertritt des weiteren den Standpunkt, er habe zu keinem Zeitpunkt in die Operation unter Verwendung einer Linse mit einer Zielrefraktion von -3,0 Dioptrien eingewilligt. Der tatsächlich durchgeführte Eingriff sei daher von seiner Einwilligungserklärung nicht gedeckt. Die Beklagte habe tatsächlich eine Linse mit einer Zielrefraktion von -3,0 Dioptrien verwendet, obwohl sie gewusst habe, dass dies nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätte. Das Fehlen von Feststellungen zu diesen Tatsachen werde als sekundäre Mangelhaftigkeit gerügt.
Dem ist zu entgegnen:
Auch wenn es der erklärte und von der Beklagten zur Kenntnis genommene Wunsch des Klägers war, mit einem Zielrefraktionswert von -2,5 Dioptrien zu planen, war es zugleich sein Wunsch, die bestehende Kurzsichtigkeit von -2,75 bis -3,0 Dioptrien beizubehalten, wobei es ihm wichtig war, weiterhin ohne Brille lesen zu können. Damit blieb es der Beklagten als der operierenden Ärztin vorbehalten, jene Linse lege artis auszuwählen, die sich unter medizinischen Gesichtspunkten zur Erreichung dieser Zielsetzung am besten eignete; genau darauf bezog sich auch die Einwilligungserklärung des Klägers.
Da die Entscheidung der Beklagten, eine Zielrefraktion von -3,0 Dioptrien anzustreben, wie festgestellt, lege artis war und das postoperative Ergebnis einer Refraktion von -2,75 bis -3,0 Dioptrien innerhalb der bekannten und dokumentierten Schwankungsbreite von +/- 0,5 Dioptrien lag, hat das Erstgericht zu Recht einen Behandlungsfehler verneint.
2.4 Zuletzt beanstandet der Kläger, das Erstgericht habe zur Frage, ob die gemeinsam mit Migräneanfällen auftretenden Auren in kausalem Zusammenhang mit der Operation stünden, keine Beweisaufnahmen getätigt und vor allem das vom augenfachärztlichen Sachverständigen angeregte Gutachten aus dem Bereich der Neurologie nicht eingeholt. Andernfalls hätte sich ergeben, dass die Aura, unter welcher der Kläger seit der Operation leide, auf diese zurückzuführen sei und es sich dabei um eine postoperative Komplikation handle, die im Aufklärungsbogen nicht genannt und über welche er nicht aufgeklärt worden sei.
Mit dieser Argumentation verletzt der Kläger bereits das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO. Der Kläger hat zwar bereits in seiner Äußerung zum Sachverständigengutachten vom 29.4.2025, ON 23, erstmals behauptet, er erleide nach vier bis fünf Stunden Bildschirmarbeit am Computer Migräneanfälle mit vorangehender Aura (flackerndes Licht, Gesichtsfeldausfälle), schon vor der Operation habe er unter Migräneanfällen ohne visuelle Aura gelitten; den Vorwurf, von der Beklagten über die Komplikation des Auftretens von Migräneanfällen mit visuellen Auren nicht aufgeklärt worden zu sein im Zusammenhang mit der Behauptung, er hätte im Fall der Aufklärung in den Eingriff nicht eingewilligt, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht erhoben. Er brachte sein Vorbringen nur mit dem Antrag in Verbindung, die Migräneanfälle mögen im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden. Einen allfälligen Aufklärungsfehler hatte das Erstgericht in diesem Zusammenhang daher nicht zu beurteilen.
Dass der Kläger in seiner Äußerung zum Sachverständigengutachten darüber hinaus sogar ausdrücklich vom Antrag auf Bestellung des vom augenfachärztlichen Gutachter für notwendig erachteten neurologischen Sachverständigen Abstand genommen hat, bleibt der Vollständigkeit halber zu ergänzen. Davon ausgehend traf das Erstgericht daher die (unbekämpft gebliebene) Negativfeststellung, dass ein kausaler Zusammenhang der beim Kläger auftretenden Auren und der Operation nicht feststellbar ist, auf deren Grundlage eine Haftung der Beklagten aber jedenfalls ausscheidet.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
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