Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Februar 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (ON 12). Im Anschluss daran hat er – nach erfolgtem Widerruf – eine mit Urteil des Bezirksgerichts Wels zu AZ ** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB über ihn verhängte (zunächst bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von drei Monaten (ON 13) zu verbüßen. Das errechnete Strafende fällt auf den 25. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 10. Mai 2026 vorliegen, zwei Drittel der Freiheitsstrafen am 25. August 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme/Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2 S 3) – die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich dessen sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 15) und zu ON 16 ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Erklärung des Strafgefangenen (ON 3), die Stellungnahmen/Äußerungen der Staatsanwaltschaft, der Anstaltsleitung, des Psychologischen Dienstes (ON 6) und des Sozialen Dienstes (ON 5) der Justizanstalt zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Der nunmehr 25-jährige Strafgefangene gelangte im Jahr 2015 als sog. unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich. Bereits am 24. Juli 2017 wurde er vom Landesgericht Korneuburg zu AZ ** – als Jugendlicher – wegen § 27 Abs 1 (Z 1) achter Fall, Abs 2a SMG, § 15 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 30 Abs 1 achter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte einmonatige Strafteil wurde durch Anrechnung der Vorhaft verbüßt. Am 20. Dezember 2017, damit innerhalb offener Probezeit und in raschem Rückfall, bedrohte er (laut in der Verfahrensautomation Justiz [VJ] einsehbarer Urteilsausfertigung) zwei Personen, wofür er vom Landesgericht Korneuburg am 15. Jänner 2018 zu AZ ** – als Jugendlicher – wegen § 107 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen 6-wöchigen Freiheitsstrafe verurteilt, in einem die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde. In diesem Verfahren befand er sich für knappe 1 ½ Tage in Verwahrungshaft.
Diese Verfahren bzw. Hafterfahrungen vermochten keinen Eindruck bei ihm zu hinterlassen. Vielmehr wurde er abermals straffällig, indem er (laut in der VJ einsehbarer Urteilsausfertigung) am 21. November 2018 jemanden bedrohte und am 3. April 2019 im Bereich des Bahnhofs ** Cannabiskraut anderen überließ bzw. zu überlassen versuchte. Hiefür wurde er vom Landesgericht St. Pölten am 26. September 2019 zu AZ ** – nun als junger Erwachsener - wegen § 107 Abs 1 StGB, § 27 Abs 2a SMG und § 15 StGB, § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Vom Widerruf der beiden bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen, die Probezeit seiner zweiten Verurteilung jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Nachdem er am 3. Dezember 2019 – unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe - aus der Haft bedingt entlassen worden war, wurde er ab Februar 2022 abermals wiederholt straffällig und vom Bezirksgericht Wels zu AZ ** in Abwesenheit wegen § 136 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe (ON 13) und vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, §§ 83 Abs 1, 15 StGB, § 107 Abs 1 und 2 StGB, § 125 StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Anlässlich der letztgenannten Entscheidung wurden die ihm mit Urteilen des Landesgerichts Korneuburg zu AZ ** und AZ ** gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen und die Probezeit der ihm vom Landesgericht St. Pölten zu AZ ** gewährten bedingten (richtig:) Entlassung auf fünf Jahre verlängert.
Nach seiner (der VJ zu obzitierter AZ ** bzw der IVV zu entnehmenden) Haftentlassung am 10. April 2025 wurde er bereits am 25. Juni 2025 abermals straffällig und letztlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG – unter Anwendung des § 39 Abs 1 und 1a StGB – zur vollzugsgegenständlichen Freiheitsstrafe verurteilt, in einem die bedingte Strafnachsicht seiner vierten Verurteilung widerrufen (ON 12).
In diesem Vorleben manifestiert sich eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie und eine negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft. Angesichts der neuerlichen Delinquenz in äußerst raschem Rückfall und während offener Probezeit trotz zuvor wiederholt gewährter Resozialisierungschancen und verspürten Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um A* im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von rigorosen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, zumal er selbst in Haft kein Interesse zeigt, sich mit seiner Suchtmittelergebenheit und zwischenmenschlichen Aggression, seiner Delinquenz und den dahinterliegenden Motivatoren zu beschäftigen (ON 6), - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
Dem dargestellten Kalkül vermag der Beschwerdeführer mit der Bekundung, über B* in ** eine Wohnung beziehen zu wollen, sich in Kontakt mit der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in ** zu befinden, die ihn bereits seit einiger Zeit unterstütze, und im Fall der Gewährung von Asyl einer Arbeit nachgehen zu wollen, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vielmehr besteht bei Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte bei diesem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen auch mit Blick auf die unveränderten tristen finanziellen Verhältnisse ein evidentes Rückfallrisiko.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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