(1) Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal ob.
(2) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.
(3) Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 237
…1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken. (2) Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht…
§ 235
…Sachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann das Schöffengericht gegen sie auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen gemäß §§ 233 Abs. 3 und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.…
§ 94 Ordnungsstrafen
…Amtshandlung behindert, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 233 Abs. 3 und 235 bis 236a im Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§ 235, § 236 Abs…
§ 175 Haftfristen
…diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Die §§ 233 bis 237 gelten in diesem Fall sinngemäß.…