Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Ing. Karall in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* B* , Opernsänger, geboren am **, **, vertreten durch die Wurst&Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Schlosser Péter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 94.657,04 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19.1.2026, **-61, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.881,22 (darin EUR 646,87 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen (die bekämpfte Feststellung ist fett hervorgehoben und mit [F1] bezeichnet):
Am 22./29.9.2021 unterfertigten der Kläger, seine Ehefrau D* B* und E* als Geschäftsführer der Beklagten eine als „Vereinbarung“ bezeichnete Urkunde betreffend das zu KG **, EZ ** verbücherte Grundstück .81 mit einer Fläche von 846 m² ( Liegenschaft ), die auszugsweise lautet:
„[…] Es ist letztendlich beabsichtigt, dass Herr E* Alleineigentümer dieser Liegenschaft (bzw. beider Grundstücke) wird und Familie B* selbige anmietet. […]“
Am 17.11.2022 verkaufte D* B* der Beklagten die Liegenschaft.
Ebenfalls am 17.11.2022 schlossen die Beklagte als Vermieterin einerseits und der Kläger sowie D* B* als Mieter andererseits einen Mietvertrag über die Liegenschaft. Das Mietverhältnis begann am 1.3.2023 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Zwischen 28.4.2022 und 11.4.2023 leistete die Beklagte an den Kläger vorschussweise Zahlungen in Höhe von EUR 77.000, die dazu dienten, dem Kläger Liquidität zu verschaffen, damit dieser Leistungen Dritter in Zusammenhang mit der Sanierung des Hauses auf der Liegenschaft bezahlen konnte. Eine Widmung dieser Beträge nahm die Beklagte nicht vor. Diese EUR 77.000 wurden dem Kläger nicht zur freien Verfügung überlassen.
Die Parteien kamen überein, dass der Kläger sich um die Organisation der Beauftragung der Professionisten kümmern würde. Der Kläger kommunizierte der Beklagten vor Baubeginn, dass es im Zuge der Sanierung auch „Zahlungen ohne Rechnung“ geben werde, diesfalls jedoch unterschriebene Handbelege zwecks Transparenz der Geldflüsse einzufordern und der Beklagten zu übergeben. Solche „Zahlungen ohne Rechnung“ sollten jedoch nur für Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten, die keine besondere Gefährdung für Folgegewerke mit sich bringen oder tragende und wesentliche Teile des Hauses betreffen, erfolgen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger der Beklagten vor Baubeginn kommunizierte, dass auch darüber hinausgehende Tätigkeiten zur Sanierung des Hauses auf der Liegenschaft ohne Rechnung eines dazu befugten Professionisten erfolgen würden. [F1] Nicht festgestellt werden konnte, dass E* bis Oktober 2024 der Vorgehensweise, dass Hilfsarbeiten ohne Rechnung ausgeführt, diesfalls aber Handbelege eingefordert werden würden, widersprach.
Im Zuge der Bauführung übersandte der Kläger der Beklagten die Kostenvoranschläge der als Fachfirmen engagierten Professionisten zur Freigabe oder teilte schriftlich oder mündlich mit, wie hoch die Kosten für das jeweilige Gewerk sein würden. Erst nach Freigabe dieser Kostenvoranschläge oder der mitgeteilten Kosten beauftragte der Kläger mit Wissen E* das jeweilige Unternehmen.
Es entsprach dem gemeinsamen Verständnis der Streitparteien, dass Voraussetzung dafür, dass die Beklagte die Rechnungen direkt an diese Professionisten bezahlen oder dem Kläger die Auslage dieses Betrags ersetzen würde, war, dass diese Rechnungen ordnungsgemäß an die Beklagte ausgestellt waren.
Zwischen Februar 2022 und Juli 2023 leistete der Kläger im Zusammenhang mit der Sanierung an verschiedene Professionisten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 49.354,49, zu denen er der Beklagten auch entsprechende Rechnungen/Belege übergab.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Zahlung von (aufgeschlüsselt) EUR 94.657,04 sA und brachte – soweit hier noch relevant - zusammengefasst vor, zwischen den Streitteilen sei vereinbart gewesen, die Beklagte würde sämtliche Sanierungen beauftragen und bezahlen. Der Kläger und seine Familie sollten als Entgegenkommen die örtliche „Aufsicht“ bzw. die Koordinierung der beauftragten Professionisten übernehmen.
Der Kläger habe die verfahrensgegenständlichen, vereinbarungsgemäß aber von der Beklagten zu bezahlenden Rechnungen aus eigenen Mitteln beglichen, dies nach ausdrücklichen Zusagen der Beklagten bzw. E*, dass sämtliche ausgelegten Beträge unverzüglich an den Kläger refundiert würden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wandte – soweit hier noch relevant - ein, sie habe nicht zugesagt, sämtliche Kosten für die Sanierungsarbeiten zu tragen, sondern nur jene, die ordnungsgemäß in Rechnung gestellt würden und denen ordnungsgemäß erbrachte Leistungen gegenüberstehen. E* habe den Kläger wiederholt darauf hingewiesen, mit Schwarzgeldzahlungen nichts zu tun haben zu wollen, weil er für solche Aufwände weder Vorsteuer noch Betriebsausgaben berücksichtigen könne. Der Kläger habe zur Begleichung von mit der Sanierung im Zusammenhang stehenden Rechnungen EUR 77.000 als Vorauszahlungen erhalten.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Dabei ging es vom auf Seiten drei und vier bzw. sechs bis zwölf der Urteilsausfertigung ersichtlichen – eingangs teilweise wiedergegebenen - Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, der Kläger habe im Ergebnis eine Forderung gegen die Beklagte von EUR 49.354,49, wobei die EUR 77.000, die der Kläger vorschussweise zur Abdeckung seiner Aufwendungen erhalten habe, vom Klagsbetrag abzuziehen seien. Damit übersteige die vom Kläger „anerkannte“ Gegenforderung der Beklagten den dem Kläger grundsätzlich zustehenden Betrag, weshalb das Klagebegehren nicht zu Recht bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1.Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen nach § 182a ZPO geltend. Das Erstgericht habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass das von ihm erstattete Vorbringen, die vorgelegten Beilagen und auch die Einvernahme des Klägers nicht ausreichen, um dem Erstgericht den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ausreichend darzulegen. Hätte das Erstgericht den Kläger über seine Rechtsansicht aufgeklärt, hätte er seine ergänzende Einvernahme zum konkreten Regelungsinhalt der Vereinbarung beantragt. Gleichzeitig hätte er den Zeugen E* mit seiner Aussage konfrontieren können, sodass die diesbezüglichen Angaben vom Erstgericht mit der im Verfahren notwendigen Beweiskraft überprüft hätten werden können. Dieses hätte sodann Folgendes feststellen können:
„Eine Einschränkung, dass ‚Zahlungen ohne Rechnung‘ nur für Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten, die keine besondere Gefährdung für Folgegewerke mit sich bringen oder tragende und wesentliche Teile des Hauses betreffen, erfolgen können, wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht getroffen. Sämtliche Zahlungen des Klägers an Dritte waren diesem gemäß der Vereinbarung von der Beklagten zu ersetzen.“
1.2.Der Erörterungspflicht unterliegen rechtliche Aspekte, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden (RS0037300; RS0120056 [T17]). Beweiswürdigende Erwägungen sind davon nicht erfasst (RS0036869). Es ist – auch nach § 182a ZPO – nicht Aufgabe des Gerichts, die Partei zur Anpassung ihres Prozessstandpunkts an hervorgekommene Beweisergebnisse bzw (allenfalls) zu Beweisanträgen anzuleiten (6 Ob 89/18h; RS0036869 [T1). Das Gericht trifft daher nach dieser Bestimmung nicht die Pflicht zu erörtern, auf welcher Tatsachengrundlage es die Entscheidung zu treffen beabsichtigt.
Die Argumentation des Klägers läuft hier darauf hinaus, das Erstgericht hätte ihn von seiner Überzeugung in Kenntnis setzen und offenbar zu einer Ergänzung des Vorbringens oder seiner Beweisanbote anleiten müssen. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt somit nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1.Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere infolge eines logischen Widerspruchs ausschließen (RI0100145).
Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
2.2. Anstelle der Feststellung [F1] begehrt der Kläger die folgende Ersatzfeststellung:
„Eine Einschränkung, dass ‚Zahlungen ohne Rechnung‘ nur für Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten, die keine besondere Gefährdung für Folgegewerke mit sich bringen oder tragende und wesentliche Teile des Hauses betreffen, erfolgen können, wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht getroffen.“ [E1]
Der Kläger setzt sich in seiner Beweisrüge mit den vom Erstgericht zu den bekämpften Feststellung angestellten, ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen (UA S 16, Rz 64) mit keinem Wort auseinander; er hält der überaus gewissenhaft ausgearbeiteten Beweiswürdigung des Erstgerichts auch nichts Stichhältiges entgegen, sondern verweist bloß pauschal auf seine eigene Aussage.
Die vorliegende Beweisrüge ist daher nicht stichhältig. Das Berufungsgericht übernimmt deshalb den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Das Berufungsgericht erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes für zutreffend, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist auszuführen:
3.2. In seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger, er habe seinen geltend gemachten Anspruch nicht ausschließlich auf die bisher in rede stehende Vereinbarung zwischen den Streitteilen gestützt, sondern sich darüber hinaus auch auf die Rechtsgründe des Schadenersatzes, der ungerechtfertigten Bereicherung und eines Darlehens. Hätte das Erstgericht „eine vollständige rechtliche Beurteilung des Parteienvorbringens“ des Klägers zur Anspruchsgrundlage vorgenommen, wäre es in rechtlicher Hinsicht zu dem Schluss gekommen, dass ihm ein Anspruch gegen die Beklagte aus den oben genannten Titeln zukomme.
3.3. Damit geht der Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es steht hier fest, dass die Streitteile festgelegt haben, dass der Kläger von der Beklagten jenen Sanierungsaufwand ersetzt bekommt, für den er der Beklagten eine Rechnung bzw. einen Beleg vorlegt. Ebenso steht fest, dass die Beklagte im Rahmen dieser Vereinbarung dem Kläger EUR 77.000 an Vorauszahlungen geleistet hat, die nach den (zu Rz 26 bis 51 des angefochtenen Urteils) getroffenen Feststellungen noch nicht aufgebraucht sind. Aus diesem Grund steht ihm – mangels eines Schadenseintritts in der Sphäre des Klägers - kein Schadenersatzanspruch zu.
Dass der Kläger der Beklagten ein Darlehen gewährt hätte, steht nicht fest.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche haben nur ergänzende Funktion und bestehen daher dann nicht, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten oder zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht (RS0033585). Da hier den Geldflüssen eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen zugrunde liegt, scheidet auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten aus.
3.4. D as Erstgericht hat somit zutreffend das Klagebegehren abgewiesen; der Berufung kann daher kein Erfolg beschieden sein.
4.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden