ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 465
In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sey, bestimmt die Gerichtsordnung.
…die Versteigerung aller ideellen Anteile und damit der ganzen Liegenschaft betreiben könnte (vgl. Petrasch in Rummel2 Rz 3 zu § 461 und 1 zu § 465 ABGB). Der Miteigentümer, dessen Anteil nicht in Exekution gezogen ist, kann kein rechtliches Interesse daran in Anspruch nehmen, wie hoch der Schätzwert fremder Anteile bestimmt wird…
…werde, nicht zu prüfen. Aber auch ansonsten reichten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung der Sache nicht aus. Gemäß § 465 ABGB sei der Pfandgläubiger nicht schuldig, sich an sein Pfand zu halten; Ausnahmen von dieser Regel bestünden bei gegenteiliger Vereinbarung und bei reiner Sachhaftung, wie dies…
…persönlich an den Schuldner halten. Eine Ausnahme von dieser Regel würde nur bei einer gegenteiligen Vereinbarung bestehen (Petrasch aaO Rz 1 und 2 zu § 465 ABGB). Eine solche Ausnahmeregelung haben die Streitteile nicht getroffen; sie haben vielmehr im Gegenteil ausdrücklich vereinbart, daß die klagende Partei nicht verpflichtet sein sollte, im Haftungsfalle…
…könne. Den Revisionswerbern ist einzuräumen, daß Ehrenzweig, System 2 I/2, 453 FN 48 und 51, den Standpunkt vertritt, daß der Pfandgläubiger zwar gemäß § 465 ABGB nicht gehalten sei, sich zuerst an das Pfand zu halten und dann erst für den Ausfall auf das sonstige Vermögen des persönlichen Schuldners zu greifen…
…mindere ipso iure seine Forderung, und was der Personalschuldner leistet, verringere kraft Akzessorietät zugleich den Umfang des Pfandrechts ( Fidler in Klang 3 §§ 465, 466 ABGB Rz 9). Da es sich somit um denselben Anspruch handle, greife § 12 RATG nicht. Folglich seien die Streitwerte nicht zusammenzurechnen. Personal- und…
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