Der erkennende Senat hält an der bisherigen und einhelligen Rechtsprechung fest, daß auch juristische Personen ein Recht auf Ehre nach § 1330 Abs 1 ABGB haben. Die in MR 1996, 239 nur obiter geäußerte Ansicht, daß sich eine Ehrenbeleidigung nur gegen eine natürliche Person richten könne, wird nicht aufrecht erhalten. In dieser Entscheidung war nicht das Vorliegen einer Ehrenbeleidigung der juristischen Person, sondern die Verletzung des wirtschaftlichen Rufs (§ 1330 Abs 2 ABGB) eines Unternehmens wegen Beschimpfung seines geschäftsführenden Organs entscheidungswesentlich.
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