Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein sowie die Kommerzialrätin Mag. Burket in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geb. am **, und 2. C* B* , geb. am **, beide vertreten durch die Mutter D* B*, alle wohnhaft in **, vertreten durch Nusterer&Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei E* AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Felix Schmid-Schutti, Schmid Rechtsanwälte GesbR in Linz, wegen EUR 75.000 sA, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18.12.2025, **-37, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der erstklagenden Partei wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der erstklagenden Partei dahingehend abgeändert, dass es als Zwischenurteil lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei EUR 75.000 zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
2. Die Kostenentscheidung betreffend das Verfahren zwischen der erstklagenden Partei einerseits und der beklagten Partei andererseits bleibt in beiden Instanzen der Endentscheidung vorbehalten.“
II. Der Berufung der zweitklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird im Umfang seiner Klagsabweisung hinsichtlich der zweitklagenden Partei als Teilurteil bestätigt; seine diesbezügliche Kostenentscheidung hat zu lauten:
„ Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.868,76 (darin EUR 811,46 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen .“
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zur Hälfte selbst zu tragen.
III. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Begünstigte einer privaten Unfallversicherung, die der verstorbene Versicherungsnehmer F* bei der Beklagten unterhielt. Dem Versicherungsverhältnis lagen die allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung in der Fassung 03/2023 (AUVB 2023) zu Grunde. Die Versicherungssumme für den Fall des Unfalltods beträgt EUR 75.000.
Die AUVB 2023 (Beilage ./2) lauten auszugsweise wie folgt:
„ Artikel 16
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
Darüber hinaus gilt: […]
6. Unfälle, die die versicherte Person infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalls erleidet, sind mitversichert. Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (z.B. Herzinfarkt) wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist.“
Die Kläger begehrten die Zahlung von EUR 75.000 sA und brachten vor, am 24.6.2024 sei es zu einem von der Versicherung umfassten Unfallereignis gekommen. Der Versicherungsnehmer sei vom Hochstand gestürzt, habe sich eine Rissquetschwunde am Oberschenkel zugezogen und sei für lange Zeit kopfüber auf der Leiter des Hochstandes gehangen. Er sei an den Folgen des Unfalles verstorben. Aus dem vorgelegten Arztbrief ergebe sich, dass der Herzstillstand Resultat des Unfalles sei und der Tod typischerweise aufgrund des Herzstillstandes eingetreten sei.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, Art 16.6 AUVB 2023 sehe eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes bei einem Herzinfarkt vor. Es habe keine unmittelbare Verletzung der betreffenden Koronararterie bestanden und sei diese Verletzung auch nicht durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden. Vielmehr sei der Herzinfarkt überwiegend durch eine schwere, vorbestehende koronare Herzerkrankung ausgelöst worden. Diese vorbestehende Herzerkrankung habe beim Kläger zu einem spontanen Herzinfarkt geführt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Über den eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es die auf Seite 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, aus der Polizze ergebe sich, dass der Zweitkläger nur dann bezugsberechtigt sei, wenn der Erstkläger am Bezug gehindert sei. Dass beide Kläger zu gleichen Teilen oder – wie die Kläger begehrten – zur ungeteilten Hand zum Bezug der Leistung berechtigt wären, könne dem Wortlaut der Polizze nicht entnommen werden. Das Begehren des Zweitklägers sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
Es sei weder eine unmittelbare Verletzung der Koronararterie, noch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb objektivierbar gewesen. Der Herzinfarkt des Versicherungsnehmers und das aus diesem resultierende Ableben am 24.6.2024 unterliege der sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes des Art 16.6 AUVB 2023. Der Unfalltod des Versicherungsnehmers sei daher nicht versichert.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung des Erstklägers ist berechtigt ; jene des Zweitklägers ist nicht berechtigt .
I . Zum Erstkläger :
Die Berufung moniert, ein umfassender Ausschluss von Herzinfarkt als Unfallfolge sei unwirksam. Die Beklagte ziele mit der Einschränkung in Bezug auf eine unmittelbare Verletzung der Koronararterie durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb offenbar faktisch ebenso auf einen umfassenden Ausschluss von einem Herzinfarkt als Unfallfolge ab. Die mehr als einengende Einschränkung unter dem Deckmantel der sachlichen Begrenzung stelle keine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes dar, sondern ebenso einen gänzlichen Ausschluss, der unwirksam sei.
1. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
2.1. Nach Art 6.1 AUVB 2023 liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Gemäß Art 16.6 1. Satz AUVB 2023 sind Unfälle, die die versicherte Person infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalls erleidet, mitversichert. Hingegen wird gemäß Art 16.6 2. Satz AUVB 2023 bei Gesundheitsschädigungen, die aufgrund eines Herzinfarkt entstanden sind, nur dann eine Leistung erbracht, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist. Bei diesem Satz handelt es sich um einen Risikoausschluss im Hinblick auf einen Herzinfarkt als Unfallfolge („Herzinfarkt-Folgenklausel“).
2.2. Entgegen den Berufungsausführungen handelt es sich dabei nicht um einen − wie in der zitierten Entscheidung 7 Ob 113/19x zu beurteilenden − unbedingten Ausschluss. Dieser Entscheidung lag eine Klausel zugrunde, die einen Herzinfarkt als Unfallfolge jedenfalls ausschloss. Der OGH kam dabei unter Verweis auf Fenyves (Zur „Herzinfarkt-Klausel“ der privaten Unfallversicherung in FS Krejci II, 1153 ff) zum Ergebnis, soweit die Klausel den Versicherungsschutz Herzinfarkt kategorischals Unfallfolge ausschließe, verstoße sie gegen § 879 Abs 3 ABGB und sei unwirksam. Fenyves legte die „Herzinfarkt-Klausel“ in den AUVB 1995, wonach Herzinfarkte in keinem Fall als Unfallfolge gelten, aufgrund einer systematisch-teleologischen Interpretation einschränkend dahin aus, dass entgegen dem insoweit überschießenden Wortlaut der Herzinfarkt als Unfallfolge dann als gedeckt anzusehen sei, wenn er durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sei. Dieser sehr weite Ausschluss, nämlich Herzinfarkt selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jegliche Mitwirkung eines degenerativen Geschehens undifferenziert nicht unter Versicherungsschutz zu stellen, sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Ein solcher kategorischer Ausschluss schieße über das legitime Interesse des Versicherers hinaus und weiche deutlich von den Erwartungen des Versicherungsnehmers ab (aaO 1162, 1163, 1666).
2.3. In seiner Folgeentscheidung zu 7 Ob 148/21x hielt der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf die oben genannte Entscheidung an dieser Rechtsansicht fest und führte aus, dass es zwar sein mag, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen Herzinfarkt typischerweise als Krankheitsfolge werte, es jedoch deutlich von seinen berechtigten Deckungserwartungen abweiche, wenn für einen Herzinfarkt auch bei ausschließlicher Ursächlichkeit eines Unfallereignisses kein Versicherungsschutz bestehe.
3. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das durch § 879 Abs 3 ABGB geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914); beide Elemente zusammen ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit (RS0016914 [T7]).
3.1. Im Versicherungsvertragsrecht sind der Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. Gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (RS0128209 [insb T2]).
4. Wie bereits ausgeführt, hat der OGH zu 7 Ob 148/21x ausdrücklich klargestellt, dass es deutlich von diesen berechtigten Erwartungen abweicht, wenn für einen Herzinfarkt selbst dann kein Versicherungsschutz besteht, wenn er ausschließlich durch ein Unfallereignis verursacht wurde. Gerade diese Konstellation wird durch die vorliegende Klausel bewirkt. Zwar sieht sie eine Deckung für Herzinfarkte vor, jedoch ausschließlich dann, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht, die durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht wurde. Damit wird der Versicherungsschutz nicht an die Unfallkausalität als solche geknüpft, sondern an ein zusätzliches, eng umschriebenes medizinisch-mechanisches Tatbestandsmerkmal.
4.1. Die Klausel führt somit dazu, dass selbst bei eindeutiger und ausschließlicher Ursächlichkeit eines Unfallereignisses kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Herzinfarkt nicht auf eine unmittelbare mechanische Gefäßverletzung zurückzuführen ist. Stirbt etwa ein zuvor gesunder Versicherter infolge eines schweren Unfalls – etwa nach dem Verlust von Gliedmaßen – an einem dadurch ausgelösten Herzinfarkt (vgl SV ON 34.4, 4, wonach gerade auch längeres Kopfüber-Verharren in Verbindung mit Blutverlust zum Herzinfarkt auch eines herzmäßig gesunden Menschen führen könne), ist die Unfallkausalität evident und ausschließlich; dennoch greift die Deckung nicht, weil es an der spezifischen mechanischen Einwirkung von außen auf den Brustkorb und einer unmittelbaren Verletzung der Koronararterie fehlt.
4.2. Ein derartiges Ergebnis widerspricht dem typischen Verständnis einer Unfallversicherung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer darf erwarten, dass Gesundheitsschäden oder Todesfolgen, die durch ein versichertes Unfallereignis verursacht werden, vom Versicherungsschutz erfasst sind. Er muss nicht damit rechnen, dass der Versicherer trotz eindeutiger Unfallkausalität leistungsfrei bleibt, bloß weil die innere physiologische Kausalkette nicht dem eng definierten Mechanismus einer unmittelbaren Gefäßverletzung entspricht.
4.3. Die Klausel verschiebt damit das vertraglich übernommene Unfallrisiko in sachlich nicht gerechtfertigter Weise in Richtung des Versicherungsnehmers und entzieht dem Leistungsversprechen gerade jene Fälle, in denen sich das versicherte Risiko typischerweise realisiert. Sie differenziert nicht bloß zwischen Unfall - und Krankheitsrisiko, sondern schließt gewisse Schäden selbst im Falle eindeutiger Unfallskausalität vom Versicherungsschutz aus.
4.4. In ihrer praktischen Wirkung kommt sie daher einem – vom OGH in 7 Ob 148/21x als unzulässig qualifizierten – Ausschluss auch bei ausschließlicher Unfallursächlichkeit gleich. Darin liegt eine erhebliche Abweichung von den berechtigten Deckungserwartungen sowie eine Aushöhlung des Vertragszwecks. Die Klausel erweist sich somit als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und ist unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel kommt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Frage (RS0128735).
5. Vorliegend ist zu Unfallgeschehen und Todesursache im Wesentlichen festgestellt, dass der Versicherungsnehmer am 24.6.2024 von einem Hochstand stürzte und kopfüber für einen nicht feststellbaren Zeitraum bis 20.50 Uhr hängen blieb; sich dabei eine Rissquetschwunde am Oberschenkel zugezogen hatte; um 23.21 Uhr dieses Tages im Krankenhaus verstarb; Todesursache war ein Herzinfarkt in Folge einer erheblichen Belastung des Herzmuskels in Folge des Kopfüberhängens und des Blutverlustes aus der Rissquetschwunde im Zusammenwirken mit einer vorbestehenden hochgradig lichtungseinengenden Koronararteriensklerose. Es liegt somit ein Unfall im Sinn des Art 6.1 AUVB 2023 vor, der in Art 16.6 AUVB 2023 geregelte Risikoausschluss ist aber – wie dargelegt – unwirksam.
6. Die Beklagte wandte jedoch bereits in erster Instanz ein, dass sich der Versicherungsnehmer eine hohe Mitwirkung von vorbestehenden Krankheiten und Gebrechen gemäß Artikel 16.2. AUVB 2023 anrechnen lassen müsse.
6.1. Diese Bestimmung sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für die Folgen einzutreten hat, für die der Unfall (allein) kausal ist (RS0119520). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht diese Regelung so, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung eines Anspruchs oder zu einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen (vgl 7 Ob 103/15w [Erw 3.2] mwN). Aus der Klausel folgt für den Versicherungsnehmer klar, dass der Unfallversicherer keinen Versicherungsschutz für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien bietet. Abgestellt wird allein auf die Mitwirkung der Krankheiten oder Gebrechen auf die Unfallfolgen, nicht darauf, ob beim Unfallereignis selbst Vorerkrankungen mitgewirkt haben (7 Ob 201/24w [26]).
6.2. Die Frage des Anteils eines Gebrechens oder einer Krankheit an den Unfallfolgen ist eine - in aller Regel nur mit Hilfe eines ärztlichen Gutachtens zu lösende - Tatfrage (7 Ob 103/15w [Erw 3.5.2.]; RS0119522).
6.3. Dazu, in welchem Ausmaß die beim Versicherungsnehmer bestandene hochgradig lichtungseinengenden Koronararteriensklerose zum Entstehen des Herzinfarkts mitgewirkt hat, hat das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen, weshalb eine abschließende Beurteilung nicht möglich war und mittels Zwischenurteil ein Ausspruch dem Grunde nach zu erfolgen hatte. Nach Rechtskraft des Zwischenurteils liegt es am Erstgericht, eine hiefür geeignete Tatsachengrundlage zu schaffen.
7. Der von den Klägern gerügte sekundäre Feststellungsmangel zur Ursache des Herzinfarkts liegt bereits deshalb nicht vor, da das Erstgericht dazu Feststellungen getroffen hat („ Ursache für das Ableben des Versicherungsnehmers war ein Herzinfarkt in Folge einer erheblichen Belastung des Herzmuskels in Folge des Kopfüberhängens und eines Blutverlustes aus einer Rissquetschwunde im Zusammenwirken mit einer vorbestehenden hochgradig lichtungseinengenden Koronararteriensklerose.“). Der Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels - dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe - kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, mögen diese den Vorstellungen der Rechtsmittelwerber auch zuwiderlaufen (RS0053317 [T1]).
8. Da die Herzinfarkt-Folgenklausel unwirksam ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Herzinfarkt des Versicherungsnehmers allmählich eingetreten ist, sodass es dem von der Beklagten gerügten Verfahrensmangel (Nichteinholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Innere Medizin/Kardiologie) an der Wesentlichkeit mangelt.
9. Der Berufung des Erstklägers war daher Folge zu geben und das Ersturteil ihm gegenüber als Zwischenurteil zu bestätigen. Dabei kann eine Erwähnung von Zinsen mangels Relevanz unterbleiben (vgl RS0040861).
10. Der Kostenvorbehalt im Verhältnis zwischen Erstkläger und Beklagte gründet auf §§ 393 Abs 4 iVm 52 Abs 4 ZPO.
II. Zum Zweitkläger :
1. Das Berufungsgericht hat bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen, es ist jedoch − wie hier − bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden (RS0043352 [T26]; RS0043338).
1.1. Die Rechtsrüge richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Hinblick auf Art 16.6 AUVB 2023. Ausführungen dazu, weshalb die Abweisung des Klagebegehrens des Zweitklägers, der nach den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts nur dann bezugsberechtigt sei, wenn der Erstkläger − etwa aufgrund des Ablebens vor dem Bezugsfall − am Bezug gehindert sei, rechtlich unrichtig sein soll, enthält die Berufung nicht.
Sie muss daher hinsichtlich des Zweitklägers von vornherein erfolglos bleiben.
2. Kosten:
2.1. Die Abänderung des Ersturteils betreffend den Erstkläger erfordert mangels Teilrechtskraft der Kostenentscheidung ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.451) auch eine Neufassung der Kostenentscheidung gegenüber des unterlegenen Zweitklägers, die auf §§ 41, 46 Abs 1 ZPO beruht. Gemäß § 46 Abs 2 ZPO haften Streitgenossen dem obsiegenden Gegner für die Prozesskosten (nur dann) solidarisch, wenn sie in der Hauptsache solidarisch haften. Da eine (Solidar-)Haftung von Klägern in der Hauptsache ausscheidet, besteht für als Kläger unterlegene Streitgenossen (nur) eine Kopfteilhaftung nach § 46 Abs 1 ZPO (vgl zB 7 Ob 175/25y, 6 Ob 85/25f je unter Hinweis auf 5 Ob 4/93). Zur Höhe wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (ON 37, Rz 19).
2.2. Der Beklagten steht für ihre Berufungsbeantwortung − im Verhältnis zum Zweitkläger, sohin im Umfang dessen Kopfteil(-hälfte) − kein Kostenersatz zu, weil sich ihr Schriftsatz diesem gegenüber als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich (§ 41 ZPO) darstellt. Die Ausführungen der Berufungsbeantwortung betreffen ausschließlich den Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen sowie die Todesursache des Versicherungsnehmers, ohne sich mit der tragenden Begründung des Erstgerichts zur Abweisung des Klagebegehrens des Zweitklägers auseinanderzusetzen und darauf hinzuweisen, dass die Berufung, die ebenfalls nicht darauf eingegangen ist, bereits aus diesem Grund erfolglos zu bleiben hat. Da somit die Berufungsbeantwortung der Rechtsverteidigung der Beklagten − im Verhältnis zum Zweitkläger − in keiner Weise förderlich war, kommt auch diesbezüglich ein Kostenersatzanspruch nicht in Betracht (vgl dazu Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.464).
III.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag und sich das Berufungsgericht bei der Lösung der diesem Fall zugrundeliegenden Rechtsfragen an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren konnte.
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