Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. MMag. J* B*, und 2. MMag. M* B*, beide vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.900 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2025, GZ 5 R 91/25a-18, womit das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Mai 2025, GZ 67 Cg 127/24m-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.175,38 EUR (darin enthalten 362,56 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht ein Haushaltsversicherungsvertrag betreffend die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus.
[2] Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2007) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„ Abschnitt I: Sachversicherung
Artikel 1
Versicherte Sachen und Kosten
[...]
3. Versicherte Kosten
Versichert sind nachfolgend angeführte Kosten, sofern sie sich auf von einem entschädigungspflichtigen Schaden betroffene, versicherte Sachen beziehen.
[...]
3.13 Mehrkosten für eine Ersatzwohnung , das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass die in der Versicherungsurkunde bezeichnete Wohnung durch ein Schadenereignis ganz oder teilweise unbenützbar wird und die Beschränkung auf den allenfalls benützbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
Der Versicherer ersetzt die nachweislich aufgewendeten Kosten für eine gleichwertige Ersatzwohnung abzüglich des kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag gegenüber der Hausinhabung ersparten Mietzinses. [...]
Die Entschädigung wird nur bis zum Schluss des Monats geleistet, in dem die Wohnung wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses.
[...]
Artikel 2
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren
[...]
1.3 Leitungswasser
1.3.1 Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.
[...]
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten.
2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten. “
[3] Am 22. 4. 2022 kam es in der Wohnung der Kläger zu einem Wasserschaden. Die Gipswände im Untergeschoss sogen sich mit Wasser voll. Die Kapillarwirkung führte dazu, dass die Wände nass wurden.
[4] Die Kläger meldeten dies der Hausverwaltung, die aber vorerst untätig blieb.
[5] Nach mehreren Urgenzen der Kläger wurde Anfang August 2022 eine Leckortung durchgeführt und als Schadensursache eine bei einer Kanalrohrbefahrung beschädigte Wartungsöffnung im Kanalstrang festgestellt. Wenn oberhalb der Wohnung der Kläger Brauchwasser gespült wurde, floss dieses zwar den Wasserstrang nach unten, doch trat ein Teil davon aus der beschädigten Wartungsöffnung aus und floss in das die Wohnung der Kläger umgebende Mauerwerk. Somit drang kontinuierlich Ab- bzw Fäkalwasser ein.
[6] Ab April 2023 nahmen die Kläger modrigen Gestank war. Beim Erstkläger zeigten sich allergische Reaktionen. Die Kläger beauftragten daraufhin einen Sachverständigen, der am 2. 6. 2023 Proben entnahm und mit Gutachten vom 21. 6. 2023 einen sanierungspflichtigen Schimmelpilzbefall feststellte. Die Kläger zogen daher am 3. 7. 2023 aus ihrer Wohnung aus und mieteten verschiedene Ersatzwohnungen. Nach Abschluss der erst im Jänner 2024 begonnenen Sanierung wäre ihnen eine Rückkehr mit 1. 8. 2024 möglich gewesen.
[7] Die Beklagte leistete aufgrund des Schadensfalls 26.706,71 EUR.
[8] Die Kläger begehren Zahlung von 24.900 EUR sA. Die Beklagte schulde ihnen diesen Betrag für die aufgrund des Schimmelbefalls nötige Anmietung der Ersatzwohnungen. Der Versicherungsfall sei nicht schon mit der Beschädigung des Abwasserrohrs, sondern erst mit der Schimmelbildung eingetreten.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Kosten für eine Ersatzwohnung stünden nur bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses zu. Das Schadenereignis sei am 22. 4. 2022 eingetreten, die geltend gemachten Kosten lägen daher außerhalb des gedeckten Zeitraums.
[9] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Der Eintritt des Leitungswassers in die Wohnung der Kläger sei die Schadensursache, welche die Schimmelbildung unmittelbar ausgelöst habe. Entsprechend der Folgeereignistheorie sei der Versicherungsfall erst mit der am 21. 6. 2023 objektivierten Schimmelbelastung der Wohnung eingetreten. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten seien daher bis 21. 6. 2024 grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Der Schimmelbefall der Wohnung der Kläger sei kein Schaden aufgrund der unmittelbaren Einwirkung des ausgetretenen Leitungswassers, sondern (bloß) dessen unvermeidliche Folge. Diese Auslegung sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, eine Intransparenz liege daher nicht vor. Die vom Erstgericht angeführte Folgeereignistheorie beziehe sich auf andere Versicherungssparten. Aber selbst nach dieser Theorie sei das Schadenereignis der durch den Austritt des Leitungswassers bedingte Nässeschaden. Die Frist habe daher mit Entdeckung des Nässeschadens am 22. 4. 2022 begonnen. Die von den Klägern ab 3. 7. 2023 für eine Ersatzwohnung aufgewendeten Kosten seien daher nicht mehr gedeckt. Die zeitliche Begrenzung sei nicht gröblich benachteiligend, weil sich der Versicherungsschutz nicht nur auf Leitungswasser, sondern auch auf andere Gefahren erstrecke. Es sei durch die Regelung auch nicht jedweder Schaden durch Schimmelbefall ausgeschlossen. Es ließ die Revision zur Frage des Beginns der 12 Monatsfrist in Art 1.3.13 ABH 2007 zu.
[11] Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[12] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[13] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Kein Verfahrensmangel
[14] Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
2. Versicherungsfall und Schadenereignis in der Leitungswasserschadenversicherung
[15] 2.1. Der Versicherungsfall ist die Verwirklichung des versicherten Risikos. Sein Eintritt ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers. Er kann, muss aber in der Schadensversicherung nicht mit dem Eintritt des Schadens zusammenfallen. Die nähere Kennzeichnung des Ereignisses ergibt sich aus den Vereinbarungen (7 Ob 236/12z = RS0128805).
[16] 2.2. Nach Art 2.2.1 ABH 2007 sind Sachschäden versichert, die durch unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten. Schadenereignis ist in der Leitungswasserversicherung somit die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr Leitungswasser auf die versicherte Sache. Dies setzt voraus, dass das Leitungswasser die einzige oder zeitlich letzte Ursache für den Schaden war ( vgl 7 Ob 236/12z ; zu Naturgefahren etwa RS0109771 ; RS0127591 ).
[17] Sachschäden, die durch unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eintreten, werden daher auch plastisch als Nässeschäden bezeichnet ( 7 Ob 187/23k ). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, dass hier nicht die Schimmelbildung, sondern das Vollsaugen der Wände unmittelbare Auswirkung des Leitungswasseraustritts war. Der Leitungswasseraustritt war somit nicht die zeitlich letzte Ursache der Schimmelbildung, sondern die Schimmelbildung dessen unvermeidliche Folge (vgl Art 2.2.2 ABH 2007) .
3. Deckung der Mehrkosten für eine Ersatzwohnung
[18] 3.1. Gemäß Art 1.3.13 ABH 2007 hat der Versicherer die Mehrkosten für eine Ersatzwohnung (unter anderem) dann zu bezahlen, wenn die Wohnung durch ein Schadenereignis zur Gänze unbenützbar wird. Diese Entschädigung ist jedoch auf längstens 12 Monate nach dem Eintritt des Schadenereignisses beschränkt.
[19] 3.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[20] 3.3.1. Der Beginn der 12 Monatsfrist stellt nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 auf den Eintritt des Schadenereignisses ab und nicht auch auf den einer unvermeidlichen Folge des Schadenereignisses. Der Begriff des Schadenereignisses wird in Art 2.2.1 ABH 2007 als unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr Leitungswasser auf die versicherte Sache definiert. Die Frist endet spätestens 12 Monate nach diesem Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt leistet der Versicherer längstens die Entschädigung. Dass die Entschädigungsleistung schon zu einem früheren Zeitpunkt entfällt, wenn die Wohnung wieder benützbar wird, entspricht dem Zweck der Klausel und führt entgegen der Ansicht der Kläger nicht zu einem geänderten Verständnis des Begriffs.
[21] Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht daher den Begriff Schadenereignis im Zusammenhang mit der 12 Monatsfrist des Art 1.3.13 ABH 2007 entsprechend der (allgemeinen) Definition des Art 2.2.1 ABH 2007. Die 12 Monatsfrist beginnt daher mit dem Sachschaden, der durch unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eingetreten ist (Nässeschaden), zu laufen.
[22] 3.3.2. Da Versicherungsbedingungen – wie dargelegt – gemäß den §§ 914, 915 ABGB und nicht wie Gesetze (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen sind, kommt die von den Klägern geforderte teleologische Reduktion der Klausel schon grundsätzlich nicht in Betracht. Ein den Wortlaut einschränkendes Begriffsverständnis könnte sich hier im Rahmen der Vertragsauslegung lediglich aus einem vom Wortlaut abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen ergeben, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt (vgl RS0017915 [T28, T35]).
[23] 3.4. Die Verwendung des Begriffs Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist nicht intransparent:
[24] 3.4.1. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Aufgrund des Richtigkeitsgebots widersprechen Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, dem Transparenzgebot, zumal dadurch der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann ( RS0115217 [T31]).
[25] 3.4.2. Der Begriff Schadenereignis wird in den Bedingungen der Beklagten im Rahmen der Beschreibung der versicherten Gefahren (hier: Leitungswasser) allgemein definiert (Art 2.2.1 ABH 2007) und ist grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die Leistung des Versicherers in der Leitungswasserschadenversicherung. Es wäre eine Überspannung der Transparenzpflicht, dürfte der Versicherer einen im Klauselwerk zentral definierten Begriff nicht auch an anderer Stelle verwenden. Es ist überdies für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, dass das Schadenereignis – die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr Leitungswasser auf die versicherte Sache – das Eindringen des Wassers in die Wände darstellt und der Schimmelbefall lediglich eine (unvermeidliche) Folge davon ist. Die Verwendung des Begriffs Schadenereignis ist daher nicht intransparent.
[26] 3.5. Die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an das Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist nicht gröblich benachteiligend:
[27] 3.5.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Liegt – wie hier – kein dispositives Recht vor, kommt es auf das Vorliegen einer übermäßigen, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung an, die nicht durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt ist ( 9 Ob 8/18v ; 7 Ob 169/24i ; 10 Ob 56/24v ).
[28] Im Versicherungsvertragsrecht sind der Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. Gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (RS0128209 [insb T2]).
[29] 3.5.2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Umstand, dass der Versicherungsvertrag als versicherte Gefahr nicht nur Leitungswasser, sondern auch andere Gefahren (Feuer, Sturm, Hagel, Glasbruch, Haftpflicht, etc) umfasst (sogenannte kombinierte Versicherung – vgl 7 Ob 178/24p ), nicht bei Prüfung der gröblichen Benachteiligung der Klausel gemäß § 879 Abs 3 ABGB heranzuziehen. Vielmehr ist diesbezüglich auf die jeweilige Gefahr (hier: Leitungswasser) abzustellen (vgl RS0128209 [T2] „dieser Art“).
[30] Der Bundesgerichtshof judiziert zur Leitungswasserversicherung, dass der umfassende Ausschluss von Schimmelschäden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise dann einschränkt, wenn Schimmelschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser seien. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wolle sich nämlich dann mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend auch vor solchen Schimmelschäden schützen, sodass sich der Versicherer mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrags, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde (VersR 2017, 1076 Rn 10 ff). Dieser Ansicht ist zuzustimmen.
[31] Der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall besteht jedoch darin, dass im Versicherungsvertrag der Streitteile die Deckung für Schäden durch Schimmel keineswegs generell ausgeschlossen ist. Betroffen sind hier einerseits ausschließlich die Kosten für eine Ersatzwohnung und andererseits auch nur der Beginn der 12 Monatsfrist. Es mag sein, dass die Anknüpfung der 12 Monatsfrist an den Nässeschaden in Fällen kontinuierlichen aber geringen Wassereintritts und entsprechend allmählicher Schimmelbildung häufig dazu führen wird, dass gar kein oder nur ein geringer Ersatzanspruch für die Kosten einer Ersatzwohnung besteht. Sie führt aber deshalb nicht zu einer wesentlichen Einschränkung gegenüber dem Standard, den der Versicherungsnehmer von einer Leitungswasserschadenversicherung erwarten kann, weil es sich dabei nur um eine spezielle Konstellation in einem Teilbereich der versicherten Kosten handelt (vgl Art 3.3. ABH 2007). Dies zeigt sich schon daran, dass der Versicherer als Folge des Schadens bereits Kosten in Höhe von 26.706,71 EUR bezahlt hat. Die Regelung ist somit insgesamt nicht gröblich benachteiligend.
[32] 3.6. Zusammengefasst ist Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 dahin auszulegen, dass die 12 Monatsfrist mit dem Sachschaden, der durch unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eingetreten ist (Nässeschaden), zu laufen beginnt. Dies war nach den Feststellungen der 22. 4. 2022, sodass eine Deckung der Kosten der Ersatzwohnung ab 3. 7. 2023 als außerhalb der 12 Monatsfrist liegend ausscheidet.
[33] Ob sich die Bestimmung des für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Zeitpunkts bei Nässeschäden nach der Theorie des ersten oder des letzten Tropfens richtet (vgl dazu Armbrüster in Prölss/Martin , VVG 32 VGB 2010 – Wert 1914 A. § 3 Rn 7a; Spielmann in Martin/Reusch/ Schimikowski/Wandt , Sachversicherung 4 § 5 Rn 38 ff; BGH VersR 2017, 1076 Rn 27 ff; vgl bei abweichender Bedingungslage auch 7 Ob 236/12z ), muss hier nicht beantwortet werden, weil die Kläger den Schaden nach den Feststellungen ohnehin am 22. 4. 2022 entdeckt haben.
4. Anerkenntnis
[34] Die Revision argumentiert, dass die Beklagte die Kosten für einen von den Klägern aufgrund des Wasserschadens angemieteten Lagerraum vom 19. 12. 2022 bis 2. 6. 2024 übernommen und dadurch auch die Deckung für den über den 22. 4. 2023 hinausgehenden Zeitraum betreffend die angemietete Ersatzwohnung anerkannt habe.
[35] Das von den Klägern behauptete (konstitutive) Anerkenntnis scheitert schon daran, dass der Ersatz der Kosten für einen Lagerraum nicht Gegenstand des Art 1.3.13 der ABH 2007 ist. Die Begleichung von Kosten aufgrund von Bestimmungen der Versicherungsbedingungen, die an andere Voraussetzungen knüpfen, kann kein Anerkenntnis der versicherten Kosten gemäß Art 1.3.13 der ABH 2007 darstellen. Hinzukommt, dass die Kläger nicht einmal behauptet haben, die Beklagte hätte die durch eine ernstliche Rechtsbehauptung der Kläger entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung (hier: Übernahme der Mehrkosten für die Ersatzwohnung) auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen (vgl RS0032516 ).
5. Ergebnis und Kosten
[36] 5.1. Die Revision ist daher zusammengefasst nicht berechtigt.
[37] 5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41, 46 ZPO. Als Kläger unterlegene Streitgenossen haften nicht solidarisch für die Prozesskosten (arg § 46 Abs 2 ZPO: „Sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich diese Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Prozesskosten.“; 5 Ob 4/93; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 46 ZPO Rz 7).
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