Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Marcus Januschke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Betriebsgesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 16.000 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 21.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. November 2025, **-26, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger befand sich in privatärztlicher Behandlung bei Prim. Dr. C*, der auch Vorstand der urologischen Abteilung bei der Beklagten ist. Aufgrund erhöhter PSA-Werte wurde der Kläger von Prim. Dr. C* zur Durchführung einer Prostata-Biopsie und zur weiteren Diagnostik an das Krankenhaus der Beklagten zugewiesen. Aufgrund anderer Beschwerden wurde zeitlich auch eine Rektoskopie durch die chirurgische Abteilung bei der Beklagten organisiert.
Am 25.4.2024 wurden beim Kläger in der tagesklinischen Station der Beklagten eine Prostata-Biopsie und eine Rektoskopie durchgeführt.
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 16.000 samt Nebengebühren sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche (zukünftigen) Folgen aus dem Vorfall vom 25.4.2024. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, zwischen den Parteien sei ein Behandlungsvertrag abgeschlossen worden. Es habe bei ihm der Verdacht eines Prostata-Karzinoms bestanden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Befund in spätestens zehn Tagen vorliegen werde und man ihn darüber sogleich verständigen würde, da man über seine psychische Anspannung Bescheid wisse. Eine Kontaktaufnahme durch die Beklagte sei aber trotz wiederholter Urgenzen des Klägers nicht erfolgt. Erst am 4.6.2024 habe Prim. Dr. C* dem Kläger lapidar per E Mail eine Conclusio aus der Biopsie mitgeteilt, wonach kein Tumor, sondern eine starke Entzündung vorliege. Das Ersuchen des Klägers, ihm den histologischen Befund zu übermitteln, sei abermals reaktionslos geblieben. Erst am 21.8.2024 habe die Beklagte einen Befund übermittelt, der jedoch eine falsche Uhrzeit der Probeentnahme enthalten habe. Es habe den Anschein erweckt, dass dieser Befund nachträglich erstellt worden sei, um den Kläger zu besänftigen und das Fehlverhalten der Beklagten zu minimieren. Da die Beklagte keine ordnungsgemäße Aufklärung durchgeführt habe und der Kläger über mehrere Monate mit der Ungewissheit ausharren habe müssen, an einem eventuell tödlichen Prostata-Karzinom erkrankt zu sein, habe er sich am 26.8.2024 einer neuerlichen Untersuchung unterziehen müssen. Der Kläger begehrt EUR 5.000 für physische Schmerzen aufgrund der frustrierten Untersuchung durch die Beklagte und EUR 10.000 für psychische Alteration aufgrund der wochenlangen Ungewissheit, an einem tödlichen Karzinom erkrankt zu sein oder nicht. Zudem seien Generalunkosten (Porti, Telefonate, Fahrtkosten) von EUR 1.000 angefallen. Aufgrund der frustrierten Rektoskopie und Biopsie der Prostata seien Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers, einer sonstigen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten oder einer Verzögerung in der Befundbesprechung. Die Eingriffe seien problemlos und lege artis durchgeführt worden. Die weitere Befundbesprechung sei dem Kläger beim zuweisenden Facharzt bzw in der urologischen Ambulanz in drei bis vier Wochen, sohin frühestens ab 16.5.2024, postoperativ empfohlen worden. Der Kläger habe sich weder in den Ordinationen noch in den Ambulanzen zur Befundbesprechung gemeldet. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass ihn ein Facharzt kontaktieren werde. Spätestens ab Erhalt des E Mails vom 4.6.2024 seien die Ungewissheiten des Klägers bereinigt worden, zumal darin ein vollumfassender Befundbericht enthalten sei. Die behaupteten Kontaktversuche des Klägers seien an unrichtige Empfänger gerichtet gewesen. Auf Nachrichten an die private E-Mail-Adresse habe keine Reaktionspflicht bestanden. Eine weitere Befundbesprechung habe der Kläger abgelehnt. Nachdem er den Befund der Prostata-Biopsie angefordert habe, sei ihm dieser am 13.8.2024 übermittelt worden. Der Kläger habe keine Compliance gezeigt. Es sei üblich und liege in der Eigenverantwortung des Patienten, selbst für die weitere Befundbesprechung Kontakt mit dem Krankenhaus aufzunehmen. Weitere Therapiemaßnahmen seien zum damaligen Zeitpunkt medizinisch nicht indiziert gewesen. Aus einer allfälligen verzögerten Übermittlung des histologischen Biopsie-Befundes selbst ergebe sich kein Schaden für den Kläger. Eine allfällige Verzögerung könne überhaupt nur zwischen dem 16.5.2024 und 4.6.2024 liegen, sohin maximal für 19 Tage, sofern der Patient am frühestmöglichen Besprechungstermin vorstellig geworden wäre. Die behaupteten physischen und psychischen Schmerzen seien nicht auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten und den geltend gemachten Schäden. Im Übrigen habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt. Auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung bestehe mangels Pflichtverletzung nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dazu traf es – über den eingangs zusammengefasst dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus – die auf den Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es aus, dass die Kommunikation zwar nicht reibungslos verlaufen sei, die Sorgfaltsmaßstäbe aber nicht überspannt werden dürften. Der vorliegende Fall erreiche nicht die Grenze eines rechtswidrigen Sorgfaltsverstoßes. Der äußerste Zeitpunkt der Übermittlungszeit wäre der 23.5.2024 gewesen. Zwölf Tage später sei die Bekanntgabe des Befundergebnisses durch Prim. Dr. C* erfolgt. Diese – urlaubsbedingte – Verzögerung erscheine vertretbar. Mit diesem E-Mail sei der zentrale Aspekt der Aufklärungspflicht erfüllt worden. Neben dem Befundergebnis sei auch mitgeteilt worden, dass keine zusätzliche Therapie aktuell notwendig sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger jeweils nach den Befundergebnissen erkundigt. Das anschließende Ersuchen des Klägers um Übermittlung des Befundberichts per SMS am 13.6.2024 (und 29.6.2024) sei an eine für solche Zwecke ungeeignete Telefonnummer ergangen. Dies könne der Beklagten nicht angelastet werden. Der Anruf am 21.6.2024 sei nicht in der urologischen Ambulanz erfolgt. Dass ein solches Anliegen in einem arbeitsteiligen Ablauf untergehe, erscheine vertretbar. Die Problematik habe sich daher aus einem Zusammenspiel zwischen zwei unterlassenen Rückmeldungen durch Prim. Dr. C* (am 4.6.2024) und die Beklagte (am 21.6.2024) sowie der Wahl von nicht passenden Kommunikationsmitteln durch den Kläger ergeben. Die unterlassenen Rückmeldungen würden die Schwelle eines schadenersatzauslösenden Sorgfaltsverstoßes nicht (auch nicht kumulativ) erreichen, zumal der wesentliche Kern der Aufklärungspflicht, nämlich die Diagnose und die Therapiemitteilung, ohnehin bereits mit E Mail vom 4.6.2024 erfüllt worden sei. Da keine lebensbedrohliche Situation vorgelegen sei, habe auch keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestanden, von sich aus aktiv den Kläger zu kontaktieren oder ihm den Befund zu übermitteln. Dass das E-Mail vom 4.6.2024 unzureichend sei, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei darin die bereits erfolgte Behandlung der starken Entzündung durch Antibiotika-Einnahme mitgeteilt worden. Im Übrigen sei das Vorbringen zum Schmerzengeld für die Untersuchung der Beklagten unschlüssig. Es werde nicht behauptet, dass die Untersuchung selbst nicht lege artis durchgeführt worden sei. Zudem könnten Schadenersatzansprüche nur für die zweite – andernfalls nicht notwendige - Untersuchung geltend gemacht werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben; hilfsweise dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren „kostenpflichtig vorgegeben“ werde.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Berufungswerber wendet sich gegen die Ansicht des Erstgerichts, wonach kein rechtswidriger Sorgfaltsverstoß vorliege. Die Beklagte hätte aktiv auf den Kläger zugehen, auf seine wiederholten Urgenzen reagieren und für ordnungsgemäß organisierte Kommunikationskanäle sorgen müssen.
2. Das Berufungsgericht billigt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (§ 500a ZPO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsausführungen Folgendes festzuhalten:
3. Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst – nicht aber einen bestimmten Erfolg – schuldet, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist (5 Ob 81/19a; RS0021335 [T2]).
Der Abschluss eines Vertrages lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen auch die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gehören. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Vertragsverletzung dar, die schadenersatzpflichtig macht. Die vertragliche Sorgfaltspflicht darf jedoch nicht überspannt werden (RS0017049 [T12, T13, T18]).
4. Bereits das Erstgericht verwies zutreffend darauf, dass der zentrale Aspekt der Aufklärungspflicht mit dem E-Mail vom 4.6.2024 erfüllt wurde, zumal darin einerseits das (vom Kläger begehrte) Befundergebnis und andererseits der Umstand mitgeteilt wurde, dass aktuell keine zusätzliche Therapie notwendig sei. Inwieweit diese Auskunft „unzureichend“ gewesen wäre und welche darüber hinausgehenden Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Beklagten erforderlich gewesen wären, zeigt die Berufung nicht auf.
5. In Bezug auf eine allfällige Vertragsverletzung der Beklagten ist daher in erster Linie zu beurteilen, ob sie zu einem früheren Tätigwerden verpflichtet gewesen wäre.
Zunächst ist bereits fraglich, ob überhaupt von einem verbindlichen Erhalt des Ergebnisses binnen drei bis vier Wochen nach der Untersuchung ausgegangen werden durfte, zumal dieser Zeitraum nach den Feststellungen „letztlich nicht verlässlich eingeschätzt werden“ konnte (ON 26, 5).
Aber selbst wenn man diesen Zeitraum zugrunde legt, wurde das E-Mail vom 4.6.2024 lediglich zwölf Tage nach Ablauf von vier Wochen an den Kläger übermittelt. Die Beurteilung des Erstgerichts, wonach eine solche (urlaubsbedingte) Verzögerung vertretbar erscheine, ist nicht korrekturbedürftig. Zudem folgt aus dem Klagsvorbringen nicht, dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits auf diesen Zeitraum zurückzuführen seien. Vielmehr stützt der Kläger seine Ansprüche auf eine mehrmonatige Ungewissheit, die zu den Alterationen geführt habe.
6. Soweit der Berufungswerber ein Versäumnis darin erblickt, dass die Beklagte nicht aktiv auf den Kläger zugegangen sei, lässt er die unbekämpft gebliebene Feststellung außer Acht, wonach ihm - unabhängig von bösartigen Befundergebnissen - keine nachfolgende aktive Kontaktaufnahme zugesagt wurde (ON 26, 6).
Zwar kann sich aus dem Behandlungsvertrag grundsätzlich auch eine Verpflichtung des Arztes zur aktiven Kontaktaufnahme mit dem Patienten ergeben (vgl 6 Ob 17/20y). Eine solche Verpflichtung steht jedoch im Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärungspflicht und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arzt erkennt, dass weitere ärztliche Maßnahmen erforderlich sind (vgl RS0038176 [T9]; RS0026578). In diesem Fall hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (vgl RS0026578 [T4; RS0026413 [T5]; 6 Ob 17/20y ua).
Im vorliegenden Fall waren angesichts des Befundergebnisses keine weiteren ärztlichen Maßnahmen erforderlich, zumal die starke Entzündung durch die Antibiotika-Einnahme bereits behandelt und ein Kontrolltermin (erst) in sechs Monaten empfohlen wurde (vgl ON 26, 7). In der unterlassenen aktiven Kontaktaufnahme der Beklagten kann sohin keine Vertragsverletzung erkannt werden, die den geltend gemachten Schadenersatzanspruch rechtfertigen könnte.
7. Eine Haftung lässt sich auch aus einer mangelhaften Organisation der Kommunikationskanäle der Beklagten nicht ableiten. Wie bereits das Erstgericht richtig ausführte, ist es der Beklagten nicht anzulasten, dass sich die Kontaktversuche des Klägers an ungeeignete Empfangsstellen richteten.
Das E-Mail vom 17.5.2024 sendete der Kläger weder an die Beklagte bzw deren urologische oder chirurgische Abteilung noch an eine dienstliche Adresse des behandelnden Facharztes, sondern an dessen private Mailadresse. Dass dieser darauf urlaubsbedingt erst am 4.6.2024 reagierte, stellt kein der Beklagten zurechenbares Fehlverhalten dar.
Auch die am 27.5.2024 und 28.5.2024 verschickten SMS-Nachrichten begründen kein Organisationsverschulden. Nach den Feststellungen diente die – entgegen der Behauptung des Berufungswerbers keineswegs „fehlerhafte“ – Telefonnummer ausschließlich der telefonischen Terminvereinbarung für die Privatordination (ON 26, 7). Da der Kläger bereits zuvor zweimal auf diesem Weg keine Antwort erhalten hatte (ON 26, 7), durfte er nicht davon ausgehen, dass diese Kommunikationsform für eine Befundanfrage geeignet wäre.
Im Patientenbrief, der dem Kläger bei seiner Entlassung mitgegeben wurde, wurde als weitere Maßnahme eine Befundbesprechung beim zuweisenden Facharzt bzw in der urologischen/chirurgischen Ambulanz empfohlen (ON 26, 5). Inwieweit der Kläger dieser Empfehlung nicht nachkommen hätte können, ist nicht nachvollziehbar. Die Kontaktversuche des Klägers beschränkten sich auf das Versenden von Textnachrichten, deren Empfang und weitere Bearbeitung seines Anliegens nicht sichergestellt war. Hingegen suchte er nach den Feststellungen zu keinem Zeitpunkt persönlich die urologische Ambulanz oder die Privatordination von Prim. Dr. C* auf, wandte sich nicht postalisch an die Beklagte und unterließ es, Prim. Dr. C* in seiner Privatordination oder in der Ambulanz anzurufen (ON 26, 8).
Nach der Rechtsprechung trifft aber den Patienten eine Eigenverantwortung im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme (vgl 8 Ob 1570/91 = RS0026529 [T8]; 5 Ob 165/05h = RS0026413 [T5]), welcher der Kläger vorliegend angesichts der beschriebenen Kontaktversuche nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Welche Umstände etwa einem Anruf in der Privatordination oder in der Ambulanz entgegengestanden wären, bleibt im Dunkeln.
Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Judikatur ist schon insoweit nicht einschlägig, als dort auf die Sicherstellung der bestmöglichen ärztlichen Versorgung im Ernstfall bzw bei dringend durchzuführenden fachärztlichen Untersuchungen abgestellt wurde. Eine derartige (Not-)Situation lag gegenständlich aber angesichts des Befundergebnisses und mangels aktuellen Behandlungsbedarfs nicht vor.
8. Soweit der Berufungswerber schließlich die unterbliebene Übermittlung des Befundes an sich moniert, ist zunächst neuerlich auf die Verwendung hierfür ungeeigneter Kommunikationswege zu verweisen. Bereits das Erstgericht hielt zutreffend fest, dass die SMS-Nachrichten am 13.6.2024 und 29.6.2024 an eine Telefonnummer gerichtet wurden, von denen der Kläger bereits in der Vergangenheit keine Antworten erhalten hatte. Dem Argument des Erstgerichts, wonach dem Kläger die mangelnde Eignung dieser Nachrichtenübermittlung aufgrund der vormaligen Nutzung bekannt gewesen sein musste, tritt der Berufungswerber nicht entgegen.
Der Anruf vom 21.6.2024 wiederum war zwar an die Beklagte, nicht aber an die urologische Ambulanz gerichtet (ON 26, 7). Auch diesbezüglich ist dem Erstgericht beizupflichten, wonach es vertretbar ist, dass ein solches Anliegen in einem arbeitsteiligen Ablauf untergeht, solange dies – wofür die Feststellungen keine Anhaltspunkte bringen – nicht gehäuft auftritt.
Die Beurteilung des Erstgerichts, wonach die unterbliebenen Rückmeldungen auf das Ersuchen des Klägers unter Berücksichtigung der vom Kläger gewählten Kommunikationsmittel und der bereits am 4.6.2024 erfolgten Mitteilung des Befundergebnisses und des Therapiebedarfs auch nicht kumulativ die Schwelle eines schadenersatzauslösenden Sorgfaltsverstoßes erreichten, ist somit nicht zu beanstanden.
9. Im Übrigen mangelt es den geltend gemachten Ansprüchen am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegt darin, dass auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (RS0022933). Bei Vertragsverletzungen ist auf den (sachlichen) Schutzzweck des Vertrages abzustellen. Dabei ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte ( Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1295 Rz 6, 8b mwN).
Der Zweck der zeitgerechten Bekanntgabe eines Befundergebnisses liegt darin, dem Patienten die Möglichkeit zu eröffnen, erforderliche weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen und gesundheitliche Nachteile infolge einer Verzögerung zu vermeiden. Dass damit jede mit der Erwartung eines Befundes verbundene Beeinträchtigung unabhängig vom Bestehen eines Behandlungsbedarfs verhindert werden soll, ist hiervon nicht umfasst.
Dies gilt umso mehr für die hier vorliegende (bloß geringfügige) zeitliche Verzögerung der Übermittlung des Befundergebnisses um zwölf Tage. Die Möglichkeit des Klägers, rechtzeitig medizinische Dispositionen zu treffen, wurde dadurch nicht beeinträchtigt.
Gleichermaßen verhält es sich in Bezug auf die begehrte Übermittlung des Befundes an sich: Auch diese dient der Information des Patienten zur Wahrnehmung allfälliger weiterer Behandlungs- oder Kontrollmaßnahmen. Die vom Kläger behaupteten Nachteile, die nicht in der Vereitelung oder Verzögerung solcher medizinischer Dispositionen liegen, fallen nicht in den Schutzzweck dieser Verpflichtung.
10. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu beantworten.
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