Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19.3.2025, GZ **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.1.2017 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 1.10.2016 ein (diagnosebezogenes) Pflegegeld der Stufe 4.
Mit Bescheid vom 12.3.2018 entzog die Beklagte der Klägerin das Pflegegeld mit Ablauf des Monats Februar 2018. Der von der Klägerin dagegen erhobenen Klage wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15.5.2020 zu B* stattgegeben; die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin ein Pflegegeld der Stufe 4 über den 28.2.2018 hinaus weiter zu gewähren.
Mit Bescheid vom 4.7.2024 entzog die Beklagte der Klägerin das Pflegegeld neuerlich mit Ablauf des Monats August 2024 und mit der Begründung, die Klägerin sei trotz Aufforderung nicht zu den Untersuchungsterminen am 11.3. und 10.6.2024 erschienen; mangels Mitwirkung sei eine mögliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs nicht feststellbar, weshalb angenommen werden müsse, dass eine wesentliche Besserung im Zustandsbild der Klägerin eingetreten sei, wodurch kein Pflegebedarf mehr bestehe.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die Klage mit dem Antrag, der Klägerin über den Entziehungszeitpunkt hinaus ein Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Ihre Pflegebedürftigkeit habe sich nicht in einem Ausmaß gebessert, das eine Entziehung des Pflegegelds rechtfertige. Im Übrigen habe sie am Untersuchungstermin vom 10.6.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können, worüber sie die Beklagte unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung auch rechtzeitig in Kenntnis gesetzt habe.
Die Beklagtewandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin die Durchführung der Nachuntersuchung trotz Belehrung über die Säumnisfolgen bewusst vereitelt habe, sodass die Entziehung des Pflegegelds mangels Mitwirkung der Klägerin nach § 26 BPGG zu Recht erfolgt sei. Dessen ungeachtet habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich gebessert. Über ihren Pflegebedarf habe sie die Beklagte außerdem arglistig getäuscht, zumal bei ihr seit zumindest 1.4.2016 keine Blindheit vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Zusammengefasst wird davon hervorgehoben:
Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen benötigte die Klägerin zum 31.8.2024 Unterstützung bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Reinigung der Wohnung und persönlichen Gebrauchsgegenstände, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und beim An- und Ausziehen schwerer Oberbekleidung (Wintermäntel, schwere Jacken etc) in einem zeitlichen Ausmaß von fünf Stunden pro Monat. Ihr Gesundheitszustand und ihr Pflegebedarf sind seit der Gewährung von Pflegegeld mit 1.10.2016 unverändert; es ist keine Besserung eingetreten. Bei der Klägerin liegt eine Sehbehinderung in der Form eines Nystagmus („Augenzittern“) und eine Quadrantenanopsie vor; ihre Sehleistung (Visus) ist nicht feststellbar, liegt aber jedenfalls über 0,1; auch in der Vergangenheit betrug sie niemals 0,1 oder weniger. Obwohl ihr dies bewusst war, gab die Klägerinsowohl gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren als auch im Vorverfahren zu B* des ASG Wien und im gegenständlichen Verfahren eine schlechtere als die tatsächlich bei ihr bestehende Sehleistung an , um Pflegegeld der Stufe vier zu beziehen. Bei ihr wurden zielsichere Bewegungen beobachtet, so am 13.6.2017 in einer C*-Filiale von einem Mitarbeiter der BH **, der die Klägerin von Vorsprachen in der Sozialabteilung gekannt und sonst immer nur zusammen mit einer sie begleitenden und führenden Person wahrgenommen hatte, und am 15.12.2023 von Polizisten im Rahmen einer Amtshandlung in der Wohnung der Klägerin.
Die Klägerin wurde mit einem von ihr am 20.3.2024 persönlich entgegengenommenen Schreiben der Beklagten vom 18.3.2024 zu einer ärztlichen Begutachtung am 10.6.2024, 10.00, in der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie am D* geladen und darüber belehrt, dass im Fall der Nichtbefolgung der Ladung das Pflegegeld gemäß § 26 Abs 1 Z 1 bis 3 BPGG gemindert oder entzogen werden könne. Die Klägerin kam der Ladung nicht nach und übermittelte der Beklagten noch am selben Tag ein ärztliches Attest, welchem zufolge sie wegen akuter Darmblutungen und Vertigo nicht transportfähig sei und den Termin vom 10.6.2024 im D* nicht wahrnehmen könne. Tatsächlich war die Klägerin aber transportfähig, was ihr auch bekannt war. Ihr wäre die von der Beklagten veranlasste Untersuchung im D* auch zumutbar gewesen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht unter anderem auf die besondere Mitwirkungspflicht Pflegebedürftiger im Pflegegeldverfahren gemäß § 26 Abs 1 BPGG. Da die Klägerin entgegen dieser Bestimmung der Ladung der Beklagten zur ärztlichen Begutachtung am 10.6.2024 trotz Belehrung über die Säumnisfolgen nicht nachgekommen, sie nicht transportunfähig und ihr dies auch bekannt gewesen sei, habe sie ihre besondere Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt, weshalb die Entziehung des Pflegegelds schon aus diesem Grund zu Recht erfolgt sei. Dessen ungeachtet könne das Gericht in der Sache auch selbst entscheiden, ohne den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz zu verletzen. In diesem Zusammenhang zitierte das Erstgericht zunächst die Bestimmungen über die diagnosebezogene Pflegegeldeinstufung hochgradig sehbehinderter und blinder Personen gemäß § 4a Abs 4 und 5 BPGG. Es legte die Grundsätze der Rechtsprechung dar, wonach die Entziehung eines rechtskräftig gewährten Pflegegelds iSd § 9 Abs 4 BPGG eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen voraussetze, die eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs mit sich bringe. Hätten demgegenüber die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so stehe die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen, selbst wenn sich nachträglich herausstelle, dass bestimmte Voraussetzungen für einen Leistungszuspruch gar nie vorhanden gewesen seien. Dieser Vorrang der Rechtssicherheit vor der Rechtmäßigkeit gelte aber dann nicht, wenn die pflegebedürftige Person den Leistungsbezug durch eine arglistige Täuschung über ihre Pflegebedürftigkeit herbeigeführt habe. Demzufolge sei der Klägerin das Pflegegeld auch deshalb zu entziehen, weil sie in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bewusst eine schlechtere als die tatsächlich bei ihr bestehende Sehleistung angegeben habe, um Pflegegeld zu beziehen. Dass ihre Sehleistung jedenfalls über 0,1 liege, stehe fest, wodurch ein diagnosebezogener Pflegebedarf ausscheide. Ein die Gewährung von Pflegegeld rechtfertigender funktionsbezogener Pflegebedarf liege ebenso wenig vor.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinaus den Berufungsgründen der (richtig) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die nunmehr zu behandelnde Berufung wurde zwar gegenüber der ursprünglich unvertreten eingebrachten Berufung, die vom Erstgericht zur Verbesserung durch Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderen qualifizierten Vertreter iSd § 40 Abs 1 ASGG zurückgestellt worden war, um die konkret bekämpfte Tatsachenfeststellung ergänzt; dies widerspricht aber nicht dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, weil nicht von Anfang an ein formal einwandfreies, zur meritorischen Behandlung geeignetes und nicht verbesserungsbedürftiges Rechtsmittel vorlag (vgl RS0041666 [T23 und T53]; OLG Wien 7 Rs 122/25z mwN).
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mit ihren Ausführungen unter dem Berufungsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ ficht die Klägerin in Wahrheit weitgehend Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts an und macht nur zwischendurch, soweit erkennbar, Verfahrensmängel und – pauschal – Rechtsmängel geltend. Soweit sie konkret eine Tatsachenfeststellung bekämpft, ist auf die oben in Fettdruck gehaltene Feststellung zu verweisen, statt welcher sie die Ersatzfeststellung „Die Klägerin gab im gegenständlichen Verfahren ihre tatsächliche Sehleistung wieder“ begehrt. Sie habe niemanden getäuscht und sei von Geburt an blind. Selbst die früher vorhandene Lichtwahrnehmung – die für die Einstufung als blind ohnedies keine Rolle spiele – sei nun verschwunden. Das Erstgericht habe dementsprechende, von ihr vorgelegte ärztliche Befunde sowie andere Erkrankungen, an denen sie leide, nicht berücksichtigt. Der Mitarbeiter der BH **, der sie in einer C*-Filiale gesehen habe, sei ihr gegenüber voreingenommen gewesen; entgegen seinen Angaben sei sie dort nicht allein gewesen, habe eine dunkle Brille getragen, habe keine Etiketten gelesen, sondern die Artikel nur mithilfe ihres Tastsinns erfühlt und den Mitarbeiter auf seine Ansprache nicht wiedererkannt. Das im Verfahren eingeholte augenfachärztliche Gutachten sei ungenügend, weil der Sachverständige bestimmte Untersuchungen gar nicht durchgeführt habe und ihr gegenüber ebenfalls voreingenommen und unhöflich gewesen sei. Außerdem habe er zunächst die Blindheit der Klägerin bestätigt und sich später selbst widersprochen, als er plötzlich einen Visus von mehr als 0,1 konstatiert habe. Seine Ausführungen stünden im Widerspruch zum Befund des Universitätsklinikums E* (Beilage ./K), welchem zufolge bei der Klägerin von einer glaubhaften totalen Blindheit (Amaurose) auszugehen sei.
2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
2.1Soweit die Klägerin Mängel des augenfachärztlichen Gutachtens ON 17 (mit Ergänzungen in ON 19 und ON 24.2) aufzuzeigen versucht, ist auszuführen, dass das Gericht nach § 362 Abs 2 ZPO zwar von Amts wegen oder auf Antrag die neuerliche Begutachtung ua dann anordnen kann, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist. Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten aber für schlüssig und überzeugend, ist es nicht gezwungen, ein Kontrollgutachten einzuholen ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Private ärztliche Befunde sind grundsätzlich nicht geeignet, die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu widerlegen, dürfen aber im Verfahren nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen (SVSlg 47.364, 50.101; vgl 10 ObS 84/10s). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen. Auch darf es sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein medizinischer Sachverständiger selbst zu beurteilen vermag, ob im Einzelfall die Einholung weiterer Gutachten geboten ist (OLG Wien 7 Rs 97/23w mwN, 10 Rs 99/24p).
2.2Dass sich das Erstgericht im Wege der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Augenheilkunde, der Pychiatrie/Neurologie und der Allgemeinmedizin nicht ausreichend mit den Einwänden und ärztlichen Attesten der Klägerin befasst hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Die von der Klägerin vorgelegten privaten Befunde (darunter auch die in der Berufung zitierte Liste mit sämtlichen, die Klägerin betreffenden Diagnosen, Beilage ./U) wurden mit den Sachverständigen, je nach deren Sachkunde, erörtert. Insbesondere waren Vorbefunde, die auf eine Blindheit der Klägerin hindeuteten, dem augenfachärztlichen Sachverständigen schon vor der Erstattung des schriftlichen Gutachtens aufgrund des Studiums des gegenständlichen Akts sowie des Vorakts zu B* des ASG Wien bekannt; in der Verhandlung vom 29.1.2025 (ON 24.2) wurde mit ihm insbesondere der Befund des Universitätsklinikums E* vom 18.2.2020, aus dem die Berufung teilweise wörtlich zitiert (Beilage ./K bzw Beilage ./T im Vorakt), erörtert. Bereits sein schriftliches Gutachten enthielt konkrete Zweifel an den Angaben der Klägerin über ihre Blindheit, sodass seine späteren, der Klägerin einen Visus von mehr als 0,1 attestierenden Präzisierungen in der Verhandlung vom 29.1.2025 dazu nicht in Widerspruch stehen. Verbliebene Widersprüche zwischen den Urkunden und den Schlussfolgerungen des Sachverständigen räumte das Erstgericht in einer eingehenden und nachvollziehbaren Urteilsbegründung aus. Inwieweit das Verhalten des Sachverständigen gegenüber der Klägerin das Gutachten (inhaltlich) mangelhaft macht, legt sie in der Berufung nicht dar; insofern ist die Unterlassung der Einvernahme zweier Zeugen zu diesem Thema, die erstinstanzlich nicht einmal beantragt wurde, nicht relevant. Dass der Sachverständige die Untersuchung der Klägerin ohne deren „Rechtsvertreterin“ F* vornahm, begründet ebenso wenig einen Verfahrensfehler; in Sozialrechtssachen findet nämlich in der Praxis die Befundaufnahme durch den medizinischen Sachverständigen ohne Beiziehung der Parteienvertreter statt, was von der herrschenden Rechtsprechung berechtigterweise im Hinblick auf die Achtung der Intimsphäre in der Untersuchungssituation akzeptiert wird. Art 6 EMRK verpflichtet weder den nationalen Gesetzgeber noch das Gericht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, solange für die Partei die Möglichkeit besteht, sich im gerichtlichen Verfahren zu allen erheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen ausreichend zu äußern und Beweise anzubieten, was hier durch an die schriftliche Gutachtenserstattung anschließende, ausreichende Gelegenheiten zur (mündlichen) Gutachtenserörterung der Fall war (vgl Neumayr aaO Rz 11).
Die Klägerin vermag daher mit ihren Argumenten zur angeblichen Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Sachverständigengutachten, insbesondere jenes aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde, keinen Verfahrensfehler des Gerichts aufzuzeigen. Ob ihre Argumente allerdings die Annahme eines inhaltlich„ungenügenden“ Gutachtens iSd § 362 Abs 2 ZPO rechtfertigten und deshalb beispielsweise ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden müssen, ist eine Frage der Beweiswürdigung und im Folgenden zu beurteilen (vgl RS0043320, RS0043163; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 362 ZPO Rz 6).
2.3.1Mit der begehrten Ersatzfeststellung wird offenbar die Schlussfolgerung angestrebt, dass die Klägerin im Verfahren die „tatsächlich“ festgestellte Sehleistung im Ausmaß von mehr als 0,1 angegeben, die Beklagte damit nicht arglistig über ihr Sehvermögen getäuscht habe und in weiterer Folge – weil sich an den damaligen (unrichtigen) Gewährungsvoraussetzungen nichts geändert hätte – ihr das Pflegegeld nicht entzogen werden könne. Dies widerspricht aber den sonstigen Berufungsausführungen, wonach die Klägerin „vollständig“ blind bzw mittlerweile auch die ursprünglich vorhandene Lichtwahrnehmung verschwunden sei und die gegenteiligen Ergebnisse des Sachverständigengutachtens und der erstgerichtlichen Beweiswürdigung unrichtig seien. Die Beweisrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835).
2.3.2 Dessen ungeachtet gelingt es der Klägerin nicht, mit ihrer Argumentation erhebliche Zweifel an der schlüssigen und detaillierten Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/3). Diesem gelang es, nachvollziehbar seine Beweisergebnisse mit jenen des Vorverfahrens B* in Einklang zu bringen. So wies es daraufhin, dass der im Vorverfahren beigezogene Sachverständige selbst eingeräumt hatte, keine objektiven Testungen an der Klägerin durchführen zu können und sich auf die eigene Anamnese, das Verhalten der Klägerin im Rahmen der Untersuchung und in der Verhandlung und den (nicht belegten) Umstand, die Klägerin habe in Russland eine Blindenschule besucht, verlassen zu müssen. Entgegen allen anderen augenfachärztlichen Unterlagen und der Behauptung der Klägerin selbst ging er von einer schlechteren Sehleistung am rechten als am linken Auge aus und gestand sogar ein gewisses Restrisiko dafür zu, dass die Klägerin mehr sehe als sie zugebe. Nichts anderes ergab sich auch aus dem Befund des D* vom 20.2.2018 über die damals von der Beklagten veranlasste ophthalmologische Untersuchung (Beilage ./3, S 9 ff des Vorverfahrens, Beilage ./19 dieses Verfahrens), wonach eine Aggravation nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Umso aussagekräftiger ist daher das Gutachten des im aktuellen Verfahren beigezogenen augenfachärztlichen Sachverständigen, der an der Klägerin den (objektiven) „Test mit der Nystagmus-Trommel“ (ON 24.2 S 3) vornehmen konnte und damit bei ihr horizontal, vertikal und jeweils in beide Richtungen einen „optokinetischen Nystagmus“ auslöste – einen unwillkürlichen Reflex, der sich ohne – wenn auch eingeschränktes – Sehvermögen nicht bilden würde (vgl ON 17 bzw ON 19 je S 5). Damit schloss der Sachverständige auf einen Visus von zumindest 0,1 sowie einen solchen von jedenfalls über 0,1, wenn sie in der Lage ist, einen Meldezettel zu lesen – wie die vom Gericht als Zeugen vernommenen Polizisten bestätigten, die – im Rahmen des gegen den Gatten der Klägerin wegen des Verdachts der Vorspielung eines höheren Pflegebedarfs als tatsächlich bestehend geführten Strafverfahrens – deren Wohnung Mitte Dezember 2023 unangekündigt aufsuchten und dabei beobachteten, wie die Klägerin sich zielsicher bewegte und über Vorhalt eines ZMR-Ausdrucks auf ihren darauf aufscheinenden Namen zeigte (Beilage ./29; Zeugen GI G* und KI H* in ON 24.2 S 6 ff). Dass das Erstgericht angesichts dieser – im Vergleich zu den Beweisergebnissen des Vorverfahrens – neuen Erkenntnisse zu einem anderen Ergebnis als ebendort gelangte, ist daher nicht zu beanstanden. Damit sprechen die aktuellen Erhebungen klar gegen eine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung der Klägerin; die damaligen Angaben jenes Mitarbeiters der BH **, der beobachtet hatte, wie die Klägerin sich in einer C*-Filiale zielgerichtet bewegte, nach Artikeln griff und die Etiketten las, fügen sich schlüssig in dieses (neue) Gesamtbild, werden von den – unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Hausbesuchs am 13.12.2023 verwertbaren – Beobachtungen der Polizisten bestätigt (vgl Blg ./29) und können nicht mehr als irrtümliche Wahrnehmung abgetan werden (vgl Vorakt B* Urteil ON 57 S 7). Wenn die Klägerin in der Berufung dazu sinngemäß einwendet, sie habe sich damals in der C*-Filiale in einer vertrauten Umgebung befunden und dementsprechend bewegt, sind ihr die Beobachtungen sowohl des nervenfachärztlichen als auch des allgemeinmedizinischen Sachverständigen entgegenzuhalten, die an ihr bei den Befundaufnahmen ein unsicheres Gangbild feststellten, das sie medizinisch nicht objektivieren konnten (vgl GA ON 11 S 6 f, GA ON 14 S 10; vgl dazu auch das Anstaltsgutachten vom 5.1.2024, Blg ./26 S 2, wonach sich die Klägerin bei einem unangemeldeten Hausbesuch selbst in vertrauter Wohnumgebung unsicher und taumelnd fortbewegt habe). Gerade im Sinne der Einwendung der Klägerin in der Berufung ist allerdings davon auszugehen, dass sich Personen, die von Geburt an hochgradig sehbehindert oder blind sind, nach entsprechender Einschulung oder durch Entwicklung einer gewissen Routine auch in nicht vertrauter Umgebung einigermaßen sicher fortbewegen können; dahingehende Ausführungen machte auch das Erstgericht auf nachvollziehbare Weise in seiner Beweiswürdigung, vor allem unter Bezugnahme auf seinen gegenteiligen Eindruck von der Klägerin anlässlich der Tagsatzung vom 19.3.2025 (US 6 f). Damit, dass es in weiterer Folge in Zusammenschau mit den anderen Beweisergebnissen, insbesondere dem augenfachärztlichen Gutachten und den Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizisten, zum Schluss gelangte, die Klägerin habe aggraviert bzw durchgehend eine schlechtere Sehleistung als tatsächlich bestehend mit der Intention angegeben, Pflegegeld in der gewährten Höhe zu erhalten, hat es daher seinen ihm im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zustehenden Bewertungsspielraum nicht überschritten.
2.3.3Die von der Berufung gerügten angeblichen Mängel des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens können dieses im Übrigen auch im Rahmen der Beweisrüge nicht entkräften. In der Vergangenheit waren objektive Augenuntersuchungen aufgrund des angeborenen Nystagmus der Klägerin häufig nicht aussagekräftig (vgl dazu schon Zeuge Dr. I* in ON 55 des Vorverfahrens, S 2 f, wonach die Netzhautmessung [OCD] nicht vollständig funktioniert habe und die ERG-Untersuchung ebenfalls nicht zuverlässig gewesen sei, vgl auch die dortige Blg ./3 S 11), was nicht nur die vor allem auf Basis der Angaben der Klägerin auf Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung lautenden Befunde – wie etwa den ambulanten Dekurs des Universitätsklinikums E* (Blg ./D), den der augenfachärztliche Sachverständige in der Gutachtenserörterung ausdrücklich in Frage stellte (vgl ON 24.2 S 4) – erklärt, sondern auch rechtfertigt, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige gewisse Testungen nicht durchführen bzw nicht zu Ende führen konnte. An einer den Regeln der Wissenschaft entsprechenden Gutachtenserstellung zweifelt offenbar nicht einmal die Klägerin, wenn sie die vom Sachverständigen zitierten Literaturstellen (ON 17 S 6) in die Berufung übernimmt (dort S 5). Soweit sie rügt, der Sachverständige werfe ihr zu Unrecht mangelnde Kooperation vor, ist ihr zu entgegnen, dass der Sachverständige bei der Prüfung der Sehschärfe und des Gesichtsfeldes deshalb keine Ergebnisse erzielte, weil die Klägerin angab, kein Licht wahrzunehmen (vgl Protokoll ON 24.2 S 2). Wäre aber tatsächlich keine Lichtwahrnehmung gegeben, wären bei den weiteren Untersuchungen weder ein Pupillenreflex noch ein optokinetischer Nystagmus ausgelöst worden (vgl zur Unwahrscheinlichkeit, dass keine Lichtwahrnehmung gegeben sei, auch SV-EGA ON 19 S 7, sowie zum nur sehr minimalen Restrisiko einer fehlenden Sehfähigkeit trotz Pupillenreaktion ON 24.2 S 4). Insoweit machte die Klägerin aber unrichtige Angaben (was im Übrigen wiederum die bekämpfte Feststellung zur Aggravation der Klägerin stützt, siehe oben Punkt 2.3.2), und insoweit hielt der Sachverständige – zu Recht – fest, die Klägerin kooperiere nicht (vgl ON 24.2 S 2 u 8). Objektivierbar blieb daher ein kongenitaler Nystagmus, der die Diagnose einer Quadrantenanopsie – ein fehlendes Gesichtsfeld im Ausmaß von einem Viertel – begründet. Aufgrund seiner (objektiven bzw positiven) Testung der Klägerin auf Pupillenreflexe und einen optokinetischen Nystagmus schloss der Sachverständige in Verbindung mit den weiteren Verfahrensergebnissen nachvollziehbar auf eine jedenfalls bessere Sehleistung als die in der Berufung behauptete „einfache Blindheit mit Lichtwahrnehmung“, nämlich auf eine solche von jedenfalls mehr als 0,1; er ging dabei von einem unveränderten Zustand seit dem Gewährungszeitpunkt aus. Dass er die Klägerin zur Beurteilung ihres Augenzitterns filmte, ist im Übrigen entgegen der Berufung auch nicht zu beanstanden, ist doch davon auszugehen, dass es sich dabei um eine zulässige Untersuchungsmethode handelt (vgl in ON 24.2 S 9).
3.Soweit die Klägerin moniert, das Erstgericht sei fälschlich von ihrer Transportfähigkeit am Tag der von der Beklagten veranlassten Nachuntersuchung, dem 10.6.2024, ausgegangen und habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin auf die Richtigkeit der ihre Transportunfähigkeit attestierenden ärztlichen Bestätigung vertraut habe, nennt sie weder damit im Zusammenhang stehende, angreifbare Feststellungen noch die stattdessen angestrebten Ersatzfeststellungen, weshalb die – zu diesem Themenkreis erkennbare – Beweisrüge ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0041835). Dessen ungeachtet verfängt hier ihre Argumentation zum – allein maßgeblichen – Nachuntersuchungstermin vom 10.6.2024 ebenso wenig: So wies etwa der hiezu befragte allgemeinmedizinische Sachverständige auf die Diskrepanz zwischen der der Klägerin ärztlich attestierten akuten Darmblutung (Beilage ./C) und den gleichzeitig – in der Regel zur Behandlung von die Transportfähigkeit nicht ausschließenden Hämorrhoidalblutungen – verordneten Medikamenten (Beilage ./D) hin; hätte die Klägerin tatsächlich an einer akuten Darmblutung gelitten, hätte sie im Übrigen sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müssen (vgl ON 24.2 S 5 f). Das Erstgericht würdigte zutreffend die in diesem Zusammenhang konstruiert wirkenden Angaben der Klägerin (vgl ON 35.2 S 5 ff), wonach sie bereits in der Nacht auf 7.6.2024 starke Schmerzen und Blutungen gehabt und dennoch erst am Abend des 7.6.2024 ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe; die bereits mit 3.6.2024 angeordnete Überweisung zur Coloskopie und Rektoskopie (Blg ./AJ) habe sie ebenfalls nicht wahrgenommen; anderen einschlägigen ärztlichen Behandlungen habe sie sich hernach auch nicht unterzogen. Der Umstand, dass das Erstgericht daraus sinngemäß folgerte, der Klägerin seien ihre Transportfähigkeit und damit die Möglichkeit, den Nachuntersuchungstermin am 10.6.2024 wahrzunehmen, trotz des gegenteilig lautenden ärztlichen Attests zu Beilage ./C bekannt gewesen, begegnet daher ebenfalls keinen Bedenken.
4.Wenn die Klägerin nun behauptet, sie hätte auf ebendieses ärztliche Attest (Beilage ./C) in Bezug auf ihre angebliche Transportunfähigkeit vertrauen dürfen, entfernt sie sich aufgrund ihres Wissens um das Gegenteil vom festgestellten Sachverhalt (vgl RS0043312). Gleich verhält es sich mit ihrem (offensichtlichen) Einwand, der Nachuntersuchungstermin sei ihr deshalb unzumutbar gewesen, weil sie ohne stationäre Aufnahme den ganzen Tag am D* verbringen und sich mehreren Untersuchungen hätte unterziehen müssen: Einerseits wurde sie für den 10.6.2024 zu einer bestimmten Uhrzeit ins D* – und nicht ganztägig – geladen, andererseits steht fest, dass die von der Beklagten veranlasste augenfachärztliche Untersuchung der Klägerin (medizinisch) zumutbar war (US 4). Im Übrigen stellt die – an mehreren Stellen der Berufung zu verstehen gegebene – bloße Behauptung, die Rechtsansicht der Vorinstanz sei unrichtig, auch keine gehörige Ausführung der Rechtsrüge dar (vgl RS0043605 [T12]).
Da eine sonst erkennbare bzw gesetzesgemäße Rechtsrüge nicht erhoben wurde, war die rechtliche Beurteilung vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen.
5.Damit bleibt die Berufung erfolglos. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
6.Da keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Insbesondere kann eine versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573 [insb T3, T5, T8], RS0043480).
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