RS0038943 – OGH Rechtssatz
Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein, oder von rechtserzeugenden Tatsachen, die die Voraussetzung eines an sich zulässigen Feststellungsantrages sein können, ist unzulässig.
…daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis) feststellungsfähig ist (vgl RIS Justiz RS0039036; RS0039087; RS0034786). Das gilt auch für die Feststellung von sogenannten rechtserzeugenden Tatsachen (RIS Justiz RS0038943). Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begehren zulässigerweise ein Rechtsverhältnis oder Recht festgestellt werden sollte, wäre dies nur präjudiziell, wenn die Entscheidung des…
…ist, ist eine Tatsachenfrage. Bloße Tatsachen, mögen sich daran auch Rechtsfolgen knüpfen, sind nicht im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähig (RIS-Justiz RS0021983 [T1]; RS0038943). Bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts sind nicht feststellungsfähig (9 Ob 250/02h). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf…
…wohl dahin beizupflichten, dass bloße Tatsachen, mögen sich daran auch Rechtsfolgen knüpfen, nicht im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähig sind (RIS-Justiz RS0113327; RS0021983; RS0038943 uva). Richtig ist auch, dass die Frage, wie viele Tage ein Dienstnehmer an Urlaub verbraucht hat, eine Tatfrage ist. Darauf ist aber das Begehren nicht…
…vom Berufungsgericht in Urteilsform mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die begehrte Feststellung von Tatsachen unzulässig sei. Dies ist in der Sache zwar durchaus richtig (RS0038943; 9 Ob 250/02h), hier aber nicht weiter zu erörtern, weil sowohl der Mangel des rechtlichen Interesses an einer begehrten Feststellung als auch…
…einzelner Tatbestandsmerkmale, mögen sie auch rechtserheblich sein, oder von rechtserzeugenden Tatsachen, die die Voraussetzung eines an sich zulässigen Feststellungsantrags sein können, ist unzulässig (RIS Justiz RS0038943). Nicht feststellungsfähig sind grundsätzlich auch bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts, es sei denn sie haben Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des strittigen…
…Fasching/Konecny 3 III/1 § 228 ZPO Rz 40 mwN), und Tatsachen, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind (RIS Justiz RS0113327; RS0038943; Frauenberger Pfeiler in Fasching/Konecny 3 III/1 § 228 ZPO Rz 68 mwN). Auch die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen –…
…keine Wochenruhe gewährt wurde, stattzugeben. Bloße Tatsachen, mögen sich daran auch Rechtsfolgen knüpfen, sind allerdings nicht im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähig (RS0113327; RS0021983; RS0038943). Die Frage, ob dem Kläger an bestimmten Tagen Wochenruhe gewährt wurde, ist eine Tatfrage. Daran scheitert das (in seiner Formulierung vom Erstgericht vorgegebene) Feststellungsbegehren des…
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