Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen A* wegen „§§ 288, 297, 302, 311, 83 StGB, ev. § 312a“ über die Beschwerde des Anzeigers Mag. (FH) B* MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 8. Jänner 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag. (FH) B* Msc brachte am 6. Oktober 2025 - unter Anschluss mehrerer Beilagen (ON 2.3 bis ON 2.9) – im elektronischen Rechtsverkehr Anzeige gegen A* wegen „§§ 288, 297, 302, 311, 83 StGB, ev. § 312a“ bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ein (ON 2.2), welche unmittelbar („vom Blatt weg“) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – mangels Vornahme von Verständigungen gemäß § 197b Abs 1 StPO offenkundig aus dem Grunde des § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO – absah (ON 1.1; vgl auch ON 10, 2).
Der Anzeiger als (mutmaßliches) Opfer erhob mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 (ON 3.1) Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO und brachte hiezu im Wesentlichen vor, er habe Grund zur Annahme, die Strafanzeige sei nicht rechtskonform bearbeitet worden.
Der Einspruch wurde mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. November 2025 (ON 4), bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 23. Dezember 2025 (ON 12.3), zurückgewiesen.
Nachdem der Staatsanwaltschaft Eisenstadt von der Staatsanwaltschaft Wien, welche selbst keine Ermittlungstätigkeit entfaltete, ein weitere Eingabe des Mag. (FH) B* Msc übermittelt worden war, welche neben dem ursprünglich am 6. Oktober 2025 angezeigten Sachverhalt auch weitere (hier nicht verfahrensgegenständliche) Vorwürfe enthielt, sah die Ermittlungsbehörde weiterhin (aus tatsächlichen Gründen) keinen Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (ON 1.6; vgl auch Punkt I./ in ON 1.2 zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Eisenstadt).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen neuerlichen Einspruch des Anzeigers wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO vom 6. Dezember 2025 (ON 9.2), der abermals das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Eisenstadt kritisiert und auf die Führung eines Ermittlungsverfahrens durch diese gerichtet ist, mangels aktiver Antragslegitimation zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Anzeigers (ON 15), der keine Berechtigung zukommt.
Denn rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen kommt grundsätzlich Sperrwirkung zu (vgl RIS-Justiz RS0101270; Lewisch,WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Somit entfaltet auch ein Beschluss, mit dem über einen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO rechtskräftig abgesprochen wird, Einmaligkeitswirkung und kann nicht beliebig oft wiederholt werden.
Da sich der Anzeiger in seinem hier in Rede stehenden Einspruch (ON 9.2) weder auf neue Umstände bezog, noch solche aus den Akten ersichtlich sind, sondern im Wesentlichen bloß sein schon am 28. Oktober 2025 gestelltes Begehren auf Durchführung von Ermittlungshandlungen wiederholte, erweist sich der neuerliche Einspruch mit Blick auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. November 2025 schon deshalb als unzulässig und wäre wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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