Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. Pichler und Mag. Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH und die Gheneff – Rami – Sommer – Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH Co KG, beide in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* C* GmbH , FN **, **, und 2. D* GmbH , FN **, **, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien und die Onz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert EUR 1 Mio), über den Rekurs der zweitbeklagten Partei (Rekursinteresse EUR 500.000) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3.11.2025, E*-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschl uss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.088,32 (darin EUR 514,72 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Die Klägerinbegehrt mit ihrer Klage vom 22.4.2025, den Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein Einkaufszentrum samt Stellplätzen und Außenanlagen, insbesondere auf Grundstück Nr 338/1, EZ F*, Grundstück Nr 337/1, EZ G*, Grundstück Nr 317/3, EZ H*, Grundstück Nr 317/4, EZ I*, und Grundstück Nr 317/1, EZ J*, jeweils KG K*, zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, sofern und solange dafür nicht alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen rechtswirksam erteilt wurden, insbesondere nach dem Baurecht, dem Gewerberecht und/oder dem Umweltrecht, etwa dem UVP-G 2000. Daneben begehrt die Klägerin auch die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in der „L*“.
Die Streitparteien stünden als Betreiber von Einkaufszentren, die sich an vorwiegend aus dem Großraum M* kommende Kunden richten, in direktem Wettbewerb zueinander. Die Beklagten verstießen permanent gegen das Wettbewerbsrecht und verzerrten dadurch auf unlautere Weise den Wettbewerb zwischen den Streitteilen zum Nachteil der Klägerin. Der Gemeinde N*-O* und den Betreibern der P*N* („P* N*“) sei bekannt, dass die eindeutige Rechtslage ein Einkaufszentrum der Größe der P*N* am Standort niemals zugelassen habe. Diese Rechtsbrüche seien so offenkundig, dass sie die Schwelle der Unlauterkeit im Sinne von § 1 Abs 1 Z 1 UWG deutlich überschritten. Sie seien von den Beklagten, die sich nicht zuletzt das Wissen ihrer Rechtsvertreter zurechnen lassen müssen, vorsätzlich begangen worden und ihnen nicht zuletzt aufgrund der bis heute diesbezüglich anhängigen Gerichtsverfahren seit Jahren in allen Einzelheiten bekannt.
Die Beklagten erhoben in ihrer Klagebeantwortung unter anderem den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache. Die Klägerin habe bereits zu Q* und R* des LG für ZRS Graz UWG-Verfahren gegen die Zweitbeklagte bzw deren Rechtsvorgängerinnen geführt. Diese Klagen seien jeweils rechtskräftig abgewiesen worden. Die Klägerin habe in diesen beiden Zivilprozessen vor dem LG für ZRS Graz unter anderem die angeblich rechtswidrigen Interessentenwegeverordnungen, die raumordnungswidrige Gestion, die angeblich baurechtlich nicht genehmigten Bauteile der „P* N*“ und ein angeblich rechtswidriges Zusammenwirken der Beklagten mit den Behörden releviert. Die dortigen Klagebegehren seien Teilbegehren des nunmehrigen Unterlassungsbegehrens. Daher bestehe gegenüber der Zweitbeklagten das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache.
In der Folge erwiderte die Klägerin , die Erstbeklagte sei keine Partei der Verfahren Q* und R* des LG für ZRS Graz gewesen. Aber auch hinsichtlich der Zweitbeklagten liege keine entschiedene Rechtssache vor. Die aktuelle Klage richte sich gegen den Gesamtbetrieb der P*N*. Nach den Vorverfahren wäre hingegen, selbst wenn eine Untersagung des Kunden- und Fahrzeugverkehrs über die Verbindungsbauten bzw Teile davon erfolgt wäre, ein Fortbetrieb der P*N* möglich gewesen. Ein Kundenverkehr „trockenen Fußes“ zwischen den Häusern 7 und 9 wäre nicht notwendig, um die gesamte P*N* zu betreiben. Die Fahrzeuge könnten eben nicht über die Dachrampe fahren, die Kunden müssten eben aus Haus 7 und 9 ins Freie gehen, um in das jeweilige Nachbarhaus zu gelangen. Mittlerweile gebe es auch eine Baugenehmigung für die Verbindungsbauten, die auf der Einzelstandortverordnung beruhe, die bei den beiden Verfahren vor dem LG für ZRS Graz noch gar nicht erlassen gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der entschiedenen Rechtssache „bzw der Streitanhängigkeit“ im Hinblick auf das Verfahren des HG Wien zu S* sowie die Verfahren des LG für ZRS Graz zu T*, U*, V*, W*, Q*, R* und X*.
Dabei nahm es unter anderem folgenden für das Rekursverfahren relevanten Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Zweitbeklagte ist aufgrund der Übernahme des Vermögens gemäß § 42 HGB bzw aufgrund von Verschmelzungen die Rechtsnachfolgerin der D* GmbH Co KEG (FN **), der Y* N* Z* GmbH (FN **), der BA* N* GmbH (FN **), der BB* GmbH (FN **), der Parkplatzvermietungsunternehmen des Y* N* GmbH (FN **), der BC* GmbH (FN **) und der BD* GmbH (FN **).
Die Klägerin brachte am 18.6.2013 zu Q* des LG für ZRS Graz eine UWG-Klage wegen angeblich widerrechtlicher Nutzung eines angeblichen „Verbindungsbauwerks“ zwischen Gebäudeteilen der P*N* gegen die nunmehrige Zweitbeklagte als Beklagte ein. Diese Klage wurde mit Urteil des LG für ZRS Graz vom 17.6.2015 abgewiesen, das vom OLG Graz zu 5 R 163/15b rechtskräftig bestätigt wurde.
Der Urteilsspruch lautete damals im Wesentlichen wie folgt:
„ I. Das Klagebegehren,
1. die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Betriebs des Einkaufszentrums mit der Bezeichnung P* N* (P*N*) zu unterlassen, einen Verkehr von Personen und/oder Fahrzeugen zwischen den auf Grundstück Nr 317/3, EZ H*, und dem Grundstück Nr 337/1, EZ G*, je KG K*, errichteten Bauwerken, den von der Beklagten so bezeichneten Häusern 7 und 9, über das zwischen diesen Bauwerken (Häuser 7 und 9 der P*N*) errichtete Verbindungsbauwerk, das die unteren und oberen Verkaufsebenen dieser Bauwerke verbindet und/oder über die zwischen den Dächern dieser Bauwerke (Häuser 7 und 9 der P*N*) befindlichen zweispurigen Rampe zu eröffnen, zuzulassen und/oder zu dulden, außerdem die Verbindungsbauten und Dachrampe zu nützen und/oder sie durch Besucher, insbesondere Kunden, nützen zu lassen, sowie
2. die beklagte Partei sei schuldig, den dem Unterlassungsbegehren zu Punkt 1 widerstreitenden Zustand durch einen Abbruch - in eventu eine Sperre, die die Nutzung dauerhaft und nachhaltig unterbindet, etwa durch die Errichtung von Trennwänden - der unter Punkt 1 näher bezeichneten Verbindungsbauten und der Dachrampe zu beseitigen, wird abgewiesen. […] “ (Beilage ./5).
In diesem Zivilprozess behauptete die Klägerin unter anderem, dass Genehmigungsakte für die P*N* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen der Beklagten und Verantwortlichen von der Gemeinde N*“ erwirkt und erlassen worden seien. Nach einem umfangreichen Beweisverfahren, der Einvernahme zahlreicher Vertreter der Gemeinde N* (des ehemalige Bürgermeisters, des damals aktuellen Bürgermeisters, des ehemaligen Bauamtsleiters, des Amtsleiters und von insgesamt 21 Gemeinderäten), zwei Vertretern von Blaulichtorganisationen, der zuständigen Planerin, aber auch Mitarbeitern des Amts der ** Landesregierung, wurde diese Klage abgewiesen.
Schließlich brachte die Klägerin zu R* des LG für ZRS Graz am 24.7.2014 eine weitere UWG-Klage gegen zwei frühere Betreibergesellschaften der P*N*, konkret erneut gegen die BB* GmbH (FN **) und die BD* GmbH (FN **), ein.
Die Klage wurde erneut auf angeblich widerrechtliche und konsenslose Nutzung angeblich unzulässiger Verbindungsbauten gestützt und blieb erfolglos. Sie wurde mit weiterem Urteil des LG für ZRS Graz vom 27.6.2015 abgewiesen. Diese Entscheidung ist bestätigt durch das OLG Graz zu 5 R 158/15t in Rechtskraft erwachsen.
Der Urteilsspruch lautete damals wie folgt:
„ I. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig,
a.) es ab sofort im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Betriebs des Einkaufszentrums mit der Bezeichnung P* N* („P*N*“) zu unterlassen, einen Verkehr von Personen und/oder Fahrzeugen zwischen den auf GStNr 317/3, EZ H* und Nr 317/4, EZ I*, jeweils KG K* gelegenen und von den beklagten Parteien als „Häuser 7 und 5“ bezeichneten Bauteilen über jenen Teil des zwischen diesen Bauwerken errichteten Verbindungsbauwerks, der zum nordseitigen Eingang des „Hauses 5“ in der oberen Verkaufsebene führt und der in den der Klage beiliegenden Plänen Beilagen ./M und ./N blau gekennzeichnet ist, zuzulassen und/oder zu dulden, außerdem den Verbindungsbau zu nutzen und/oder ihn durch Besucher, insbesondere Kunden nutzen zu lassen, und
b.) dem Unterlassungsbegehren zu Punkt 1 widerstreitenden Zustand durch Abbruch – in eventu eine Sperre, die die Nutzung dauerhaft und nachhaltig unterbindet, etwa durch die Errichtung von Trennwänden - des unter Punkt 1 näher bezeichneten Verbindungsbauwerks zu beseitigen, wird abgewiesen. […] “ (Beilage ./7).
Die Erstbeklagte war nicht Partei der Verfahren des LG für ZRS Graz zu Q* und zu R*.
Rechtlich kam das Erstgericht in dem angefochtenen Beschluss zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Erstbeklagten die Einrede der entschiedenen Rechtssache bzw der Streitanhängigkeit bereits mangels Parteistellung in den Vor- und Parallelverfahren zu verwerfen sei.
Bei der Zweitbeklagten sei aufgrund ihrer Stellung als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Betreibergesellschaften der P*N* und ihrer teilweise auch eigenen Stellung als (Mit-)Beklagte in den Vor- und Parallelverfahren die Parteienidentität gegeben. Auf Klagsseite bestehe aber lediglich zu den beiden Verfahren Q* und R* des LG für ZRS Graz Parteienidentität.
Die Klagebegehren in diesen beiden Verfahren seien aber nicht mit dem nunmehrigen Urteilsbegehren in Deckung zu bringen. Es sei in diesen beiden Verfahren nur um die Untersagung bzw Unterlassung der Nutzung des Verbindungsbauwerks zwischen den Häusern 7 und 9 der P*N* sowie der Rampe zwischen den Dächern dieser beiden Bauwerke bzw dem Verbindungsbauwerk zwischen den Häusern 7 und 5 gegangen. Nach dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Klagebegehren solle den Beklagten überhaupt der Betrieb des (erkennbar gemeint: einheitlichen) Einkaufszentrums P*N* untersagt werden, sofern und solange dafür nicht alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen rechtswirksam erteilt worden seien, insbesondere nach dem Baurecht, dem Gewerberecht und/oder dem Umweltrecht, etwa dem UVP-G 2000.
Darüber hinaus habe sich jedenfalls auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die Erlassung der Einzelstandortverordnung im Jahr 2020 und den Baubewilligungsbescheid für die Verbindungsbauten aus demselben Jahr wesentlich verändert.
Gegen die Verwerfung der Einrede der entschiedenen Rechtsache bzw der Streitanhängigkeit (nur) im Hinblick auf die Verfahren des LG für ZRS Graz Q* und R* richtet sich der Rekurs der Zweitbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klage gegenüber der Zweitbeklagten zurückzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus (RS0039473). Dies gilt auch für den Einwand der entschiedenen Rechtssache (vgl RS0044453, RS0108828, RS0041340 insb [T7]).
2. Hinsichtlich der beiden im Rekurs relevierten Verfahren des LG für ZRS Graz Q* und R* ist die Parteienidentität hinsichtlich der Zweitbeklagten gegeben, beim Verfahren R* durch Rechtsnachfolge. Strittig ist die Identität der Ansprüche.
3.Der gleiche Streitgegenstand liegt nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Klagsgrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses (RS0039347). Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind (RS0039347 [T24]). Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand eines schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen (RS0039347 [T25]).
Auf die rechtliche Qualifikation des Klagegrundes (im Sinne des dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs) durch den Kläger kommt es hingegen nicht an. Sie wird allerdings zum Teil von der Rechtsprechung berücksichtigt, sofern sie der Kläger ausdrücklich und ausschließlich vorgenommen hat ( Mayr in Fasching/Konecny 3III/1 § 233 ZPO Rz 8). Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden (RS0037610 [T10], vgl auch zB 7 Ob 194/10w und 5 Ob 7/11g).
Die Einmaligkeitswirkung ist so wie die Streitanhängigkeit dann nicht gegeben, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass völlige Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts vorausgesetzt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die (relevanten) Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Wesentlichen, also im Kern dem (festgestellten) rechtserzeugenden Sachverhalt im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess entsprechen (RS0039423 [T1]). Die Nämlichkeit des Rechtsgrundes ist dann nicht gegeben, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Rechtsgrund (Klagegrund) oder neuen rechtserzeugenden Tatsachen beruht (RS0039347 [T7]). Die Streitanhängigkeit ist dort ausgeschlossen, wo die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nur eine teilweise ist, also beim weiteren Anspruch zu den im ersten Antrag vorgebrachten Tatsachen weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (RS0039347 [T12]).
Als Beispiele, wo vom OGH eine Streitanhängigkeit verneint wurde, seien genannt: idente Unterlassungsbegehren, wenn der Anspruch aus einem anderen Wettbewerbsverstoß abgeleitet wird (RS0039196 [T11]), oder zwischen Unterlassungsbegehren und darüber hinaus gehendem negativem Feststellungsbegehren anderer Benützungsarten (RS0039196 [T12]).
4.Der Streitgegenstandsbegriff des EuGH ist weiter als derjenige nach innerstaatlichem Recht. Nach der „Kernpunkttheorie“ ist „derselbe Anspruch“ bereits gegeben, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht (RS0111769 [T14]). Es liegt hier jedoch ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor, so dass es bereits aus diesem Grund nicht auf die vom EuGH vertretene Kernpunkttheorie (vgl dazu zB RS0118405, RS0111769) ankommt, auf die sich die Rekurswerberin beruft.
5.Wie bereits das Erstgericht richtig dargelegt hat, fehlt es hier bereits an der Identität der Begehren. Mit ihrer nun eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, dass die Beklagten im geschäftlichen Verkehr den Betrieb eines Einkaufszentrums samt Stellplätzen und Außenanlagen unterlassen, solange dafür nicht alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen rechtswirksam erteilt wurden, insbesondere nach dem Baurecht, dem Gewerberecht und/oder dem Umweltrecht, etwa dem UVP-G 2000.
In den beiden Verfahren vor dem LG für ZRS Graz Q* und R* bezogen sich die auf das UWG gestützten Unterlassungsbegehren zwar auch auf den Betrieb des Einkaufszentrums P* N*, aber nur auf die konkrete Nutzung von Verbindungsbauwerken und einer Rampe.
6. Es ist zwar richtig, dass sich die Klage auf unzulässige Interessentenwege und Brückenbauwerke stützt, mit denen suggeriert werden habe sollen, dass es sich bei den fünf Bauplätzen der P*N* um verschiedene, nicht zusammengehörige Bauplätze handle, und dass nicht von Anfang an eine bauliche Verbindung der schon damals einheitlich geplanten P*N* festgestanden sei (ON 1 S 73 ff und 89). Die Klägerin sieht auch die Dachrampe zu den Dachparkplätzen als unzulässig an (ON 1 S 89 und 116) und wirft der Gemeinde N*-O* Kollusion mit den Beklagten vor (ON 1 S 76).
Die Vorwürfe der Klägerin gehen aber weit über die in den Verfahren vor dem LG für ZRS Graz Q* und R* gestellten Unterlassungsbegehren hinaus. Nur beispielhaft sei auf das Vorbringen der Klägerin verwiesen, dass die Beklagten am Zustandekommen der Einzelstandortverordnung unlauter mitgewirkt hätten (ON 1 S 109 ff und 116). Diese Verordnung der ** Landesregierung wurde jedoch erst am 7.5.2020 und somit nach Abschluss der beiden Verfahren vor dem LG für ZRS Graz Q* und R* erlassen (Beilage ./AN).
7. Dass die Klägerin ihre nunmehrige Klage auch auf Sachverhaltselemente stützt, die bereits Gegenstand der Verfahren Q* und R* des LG für ZRS Graz waren, berechtigt daher die Zweitbeklagte nicht zum Einwand der bereits entschiedenen Rechtssache. Die Einrede der Streitanhängigkeit hat die Zweitbeklagte genau besehen gar nicht erhoben; aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch kein Anlass für eine amtswegige Wahrnehmung dieses Prozesshindernisses.
Der Rekurs der Zweitbeklagten bleibt somit ohne Erfolg.
8.Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Rekurses gründet auf den §§ 50 Abs 1 und 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin bewertete ihre Begehren mit EUR 500.000 pro beklagter Partei (ON 1 S 9). Da nur die Zweitbeklagte Partei dieses Rekursverfahrens ist, steht der Klägerin Kostenersatz lediglich auf Basis von EUR 500.000 zu.
9.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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