Nach der Rechtsprechung des EuGH ist von einem sehr weiten Streitgegenstandsbegriff (Streitverfahrensgegenstandsbegriff) auszugehen. Es liegt Identität der Streitgegenstände vor, wenn beide Klagen dieselbe "Grundlage" und denselben "Gegenstand" betreffen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass von der Klägerin zuerst in Deutschland und später in Österreich erhobene Unterlassungsklagen mit - bezogen auf das Gebiet Österreichs - gleichem Begehren und daher auch denselben "Gegenstand" betreffend, die sich auf denselben Sachverhalt stützen, denselben Anspruch im Sinn des Art 21 EuGVÜ verfolgen.
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