Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Tscherner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* GmbH , FN **, **, und 2. B* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, beide vertreten durch die Tucek Stocker-Schellander Rechtsanwälte GesbR in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. C* OG , FN **, 2. D* Holding GmbH , FN **, und 3. E* GmbH&Co KG , FN **, sämtliche **, sämtliche vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei F* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Manfred Wiener u.a., Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 78.598,87 Hauptverfahren) und EUR 1,062.216,52 (Widerklageverfahren), hier wegen Zulassung als Nebenintervenientin, über den Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31.8.2025, G*-105, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Nebenintervenientin ist schuldig, den klagenden Parteien deren mit EUR 4.189,84 (darin enthalten EUR 698,31 USt) bestimmten Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
G*: Die Klägerinnen machen im Hauptverfahren einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn von EUR 78.598,87 für Leistungen im Bereich der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) gegenüber der erstbeklagten Bauherrin und deren Komplementärinnen (Zweit-und Drittbeklagte) geltend.
H*: Im mit Beschluss vom 23.12.2024 mit dem Hauptverfahren verbundenen Widerklageverfahren macht die Erstbeklagte als Widerklägerin (in der Folge: Erstbeklagte ) gegenüber den Klägerinnen als Widerbeklagten (in der Folge: Klägerinnen ) einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit einem beim Bauvorhaben aufgetretenen Schaden in Höhe von EUR 1,062.216,52 geltend. Am Bauwerk seien ein Wasserschaden und ein Schaden aufgrund eines unkoordinierten und fehlerhaften Fenstereinbaus entstanden, die (ua) auf mangelhafte Leistungen der widerbeklagten Klägerinnen im Bereich der ÖBA zurückzuführen seien.
Im Widerklageverfahren verkündete die dort klagende Bauherrin (= Erstbeklagte) der von ihr beauftragten Planerin (= Nebenintervenientin) mit der Begründung den Streit, die Klägerinnen (und Widerbeklagten) hätten behauptet, der dem Widerklageverfahren zugrunde liegende Wasserschaden sei auf eine mangelhafte Ausführung und eine fehlerhafte oder unterlassene Prüfung und Freigabe der Notabdichtungsplanung durch die Nebenintervenientin zurückzuführen; bezüglich des mangelhaften Fenstereinbaus sei die Prüfung und Freigabe der Werk-und Montagepläne durch die Nebenintervenientin mangelhaft gewesen. Die Erstbeklagte habe diese Behauptungen bestritten; bei Hervorkommen einer mangelhaften Leistungserbringung im Rahmen des durchzuführenden Beweisverfahrens könnten daraus Schadenersatz-oder Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin entstehen, was deren rechtliches Interesse an ihrem Obsiegen begründe.
Mit Schriftsatz vom 19.5.2025, ON 79, trat die Nebenintervenientin dem Verfahren auf Seiten der Erstbeklagten (Bauherrin) bei und brachte vor, die Erstbeklagte habe die Behauptungen der Klägerinnen hinsichtlich der schadensbegründenden Fehler bestritten. Sollte das Beweisverfahren eine mangelhafte Leistungserbringung durch die Nebenintervenientin ergeben, könnten dadurch Schadenersatz-oder Gewährleistungsansprüche der Erstbeklagten (= Widerklägerin) gegenüber der Nebenintervenientin entstehen.
Die Klägerinnen beantragten die Zurückweisung der Nebenintervention auf Seiten der Erstbeklagten. Die Nebenintervenientin habe vielmehr ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Klägerinnen, weil diese bei einem Prozessverlust Regressansprüche wegen Prüf-und Warnpflichtverletzungen aufgrund einer allfälligen Solidarhaftung geltend machen könnten. Für einen Streitbeitritt auf Seiten der Erstbeklagten liege kein rechtliches Interesse vor. Eine allfällige Inanspruchnahme der Nebenintervenientin durch die Erstbeklagte aufgrund einer Prüf-und Warnpflichtverletzung hänge nicht vom Ausgang des Verfahrens ab und gründe allein in der Vertragsbeziehung zwischen der Nebenintervenientin und der Erstbeklagten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Streitbeitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Erstbeklagten zurück und verpflichtete die Nebenintervenientin gegenüber den Klägerinnen zum Kostenersatz im Zwischenstreit. Die Nebenintervenientin stütze ihr rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Erstbeklagten ausschließlich darauf, dass diese die Behauptungen der Klägerinnen hinsichtlich der vorgebrachten Fehler ihrerseits bestritten habe und Schadenersatz-bzw Gewährleistungsansprüche der Erstbeklagten ihr gegenüber entstehen könnten, falls das Beweisverfahren eine mangelhafte Leistungserbringung durch sie ergebe. Sollte jedoch im gegenständlichen Verfahren eine derartige mangelhafte, fehlerhafte oder unterlassene Prüfung und Freigabe der Notabdichtungsplanung und der Werk-und Montagepläne durch die Nebenintervenientin festgestellt werden, wären diese Feststellungen nicht Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen gegen die Nebenintervenientin. Vielmehr bestehe für die Erstbeklagte auch unabhängig davon die Möglichkeit, die Nebenintervenientin aus dem mit ihr bestehenden Vertragsverhältnis in Anspruch zu nehmen. Damit liege nur ein wirtschaftliches Interesse an einer bestimmten Beweislage vor und kein für eine Nebenintervention ausreichendes rechtliches Interesse.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Nebenintervenientin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Streitbeitritt auf Seiten der Erstbeklagten und Widerklägerin zugelassen werde.
Die Klägerinnen beantragen, den Rekurs zurück-bzw abzuweisen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). Ein rechtliches Interesse iSd § 17 Abs 1 ZPO hat ein Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat-oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgeht (RS0035724). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638) und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Hauptpartei herbeizuführen (RS0035638 [T5]). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse daher gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]; vgl 6 Ob 224/24w [7]). Es ist insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (RS0106173 [T2]). Ein rechtliches Interesse hat etwa auch ein Solidarschuldner im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den anderen Solidarschuldner (vgl RS0106173 [T1]). Das rechtliche Interesse muss konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus (RS0106173 [T3]). Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt eine Nebenintervention daher nicht (RS0035565; 4 Ob 209/23y [20]). Der Beitretende hat sein rechtliches Interesse iSd § 18 Abs 1 ZPO zu spezifizieren, insbesondere auch dahin, dass es am Obsiegen der Prozesspartei besteht, auf deren Seite der Nebenintervenient beitritt (6 Ob 41/21d [14]; 6 Ob 224/24w [7]).
Die Annahme eines rechtlichen Interesses setzt daher zusammengefasst voraus, dass sich das Obsiegen oder Unterliegen der Hauptpartei rechtlich auf die Verhältnisse des Nebenintervenienten auswirken muss.
2. Die Nebenintervenientin begründet ihr rechtliches Interesse an einem Streitbeitritt auf Seiten der Erstbeklagten und Widerklägerin damit, dass Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche der Erstbeklagten ihr gegenüber entstehen könnten, sollte das Beweisverfahren eine mangelhafte Leistungserbringung durch sie ergeben.
Das Rekursgericht stimmt dem Erstgericht darin zu, dass eine allfällige schadenersatzrechtliche oder gewährleistungsrechtliche Inanspruchnahme der Nebenintervenientin durch die Erstbeklagte rechtlich nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängt:
Der Ausgang des Verfahren kann die Nebenintervenientin nur dadurch berühren, dass sich die Erstbeklagte im Fall eines Prozessverlusts mit der Widerklage, wenn sie also mit ihren Schadenersatzansprüchen gegenüber den Klägerinnen nicht durchdringt, eher veranlasst sehen könnte, sich an die Planerin zu wenden. Ein Schadenersatz-oder Gewährleistungsanspruch der Erstbeklagten gegenüber der Nebenintervenientin hinge aber rechtlich (etwa im Gegensatz zu einem Regressanspruch) nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens ab und kann unabhängig vom Verfahrensausgang geltend gemacht werden. Damit wäre das Interesse am Verfahrensausgang rein wirtschaftlicher Natur (vgl 1 Ob 123/18x; 6 Ob 41/21d [19]). Ein solches reicht aber auch nach dem wenig strengen Beurteilungsmaßstab zur Begründung eines rechtlichen Interesses iSd § 17 Abs 1 ZPO nicht aus (vgl RS0035638).
3. Die im Rekurs unter Hinweis auf Rechtsprechung vorgetragenen Argumente überzeugen nicht:
3.1In 2 Ob 39/22g begründete der Oberste Gerichtshof das Vorliegen des rechtlichen Interesses mit einer drohenden „Regressnahme“. Sie ist daher nicht einschlägig.
3.2Auch der Entscheidung 5 Ob 15/15i lag eine Konstellation zugrunde, in der aufgrund des Verfahrensergebnisses ein Rückgriff auf die Nebenintervenientin drohte: Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren, die die Beklagte von der Nebenintervenientin untersuchen ließ. Aufgrund eines negativen Prüfungsergebnisses wurde die Lieferung aus dem Verkehr gezogen und vernichtet. Für den Fall des Prozessverlusts, das heißt für den Fall, dass die beklagte Hauptpartei verpflichtet worden wäre, den Kaufpreis für die - aufgrund eines Gutachtens der Nebenintervenientin aus dem Verkehr gezogenen - Waren doch zu leisten, drohte sie, an der Nebenintervenientin Regress zu nehmen.
Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Die Erstbeklagte steht auf dem Standpunkt, dass beim Bauvorhaben ein Schaden eingetreten ist, dessen Ersatz sie zunächst von den mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Unternehmen fordert. Ob sie den von ihr behaupteten Schaden parallel oder nach dem Ende des Hauptverfahrens (auch) von der Nebenintervenientin fordert, hängt im Gegensatz zu dem Schaden, den die beklagte Käuferin erleidet, wenn sie aufgrund eines negativen Gutachtens einen Kaufpreis für vernichtete Waren zahlen muss, nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens ab.
3.3Zu 8 Ob 2/14y bejahte der Oberste Gerichtshof das rechtliche Interesse der Planerin am Obsiegen des vom Bauherrn wegen Mängeln geklagten Bauunternehmers: Das beklagte Bauunternehmen habe bestritten, dass überhaupt Mängel vorlägen. Das Obsiegen des beklagten Werkunternehmens würde gegen die Planerin gerichtete Ansprüche des solche ankündigenden Beklagten und auch von Klägerseite ausschließen. Auch diese Konstellation ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar: Würde der dortige Bauherr mit Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen aufgrund von Mängeln gegenüber dem beklagten Werkunternehmer durchdringen, könnte sich dieser mit dem Argument an die Nebenintervenientin wenden, die Mängel hätten ihre Ursache eigentlich in der Planung. Auch in diesem Fall wäre, im Gegensatz zum vorliegenden, ein drohender Rückgriffsanspruch/eine drohende Inanspruchnahme der Nebenintervenientin im Ausgang des Verfahrens begründet.
3.4Hier wird aufgrund des Widerklagebegehrens geprüft, ob die örtliche Bauaufsicht die von der Erstbeklagten behaupteten Schäden verursachte. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht, ob Planungsleistungen (der Nebenintervenientin) den Schaden verursachten. In der Generierung von Beweisergebnissen zu diesem Thema läge wieder nur ein rein wirtschaftliches Interesse an einer bestimmten Beweislage, das eine Nebenintervention nicht rechtfertigt (4 Ob 209/23y [20]; 3 Ob 7/19d [1.2.]; RS0035565 [T1]).
3.5Dem Argument der Nebenintervenientin, sie müsse aufgrund der Streitverkündung die Urteilswirkungen gegen sich gelten lassen, ist zu erwidern, dass die endgültige Zurückweisung der Nebenintervention nach Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Instanzenzugs die Bindungswirkung (RS0107338) entfallen lässt (6 Ob 140/12z [5.3.]).
Da die Nebenintervenientin ihren Beitritt auf Seiten der Erstbeklagten erklärte, sind die Folgen des unterbliebenen Streitbeitritts auf Seiten der – ebenfalls den Streit verkündenden – Klägerinnen nicht zu beurteilen.
3.6 Abschließend weisen die Klägerinnen in der Rekursbeantwortung zutreffend darauf hin, dass das Rekursvorbringen, ein Regressanspruch der Erstbeklagten könne darin begründet sein, dass sie bei einem Prozessverlust für die Widerklage aufgewendete Verfahrenskosten gegenüber der Nebenintervenientin geltend machen könnte, gegen das Neuerungsverbot verstößt.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; im Zwischenstreit über seine Zulassung ist der unterliegende Nebenintervenient kostenersatzpflichtig (RS0035436). Da den obsiegenden Klägerinnen im Zwischenstreit nur eine Partei gegenüber stand, steht ihnen nach § 15 Abs 1 a) RATG ein Streitgenossenzuschlag von 10 % zu.
Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RS0110042).
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