Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 28. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 21. August 2025, GZ **-27.3, sowie deren Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Josef Schnirzer durchgeführten Berufungsverhandlung:
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbeachtlichen Subsumtionsfreispruch von einer ideell konkurrierenden strafbaren Handlung sowie ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene A* der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (I./), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II./) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrief das Erstgericht die A* mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 3. Mai 2022, AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht. Hingegen sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 8. November 2021, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der ihm mit Beschluss vom 3. Dezember 2021, AZ **, gewährten bedingten Entlassung ab.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
I. nachstehende Personen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, und zwar
A. am 21. Mai 2025 B*, indem er ihm einen Tritt gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieser gegen eine Telefonzelle und hernach zu Boden stürzte, folglich auf dessen Körper eintrat und ihm mit seiner eingegipsten Hand einen Schlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Prellung samt einem Hämatom im Bereich der rechten Augenhöhle, eine Prellung der linken Brustkorbhälfte sowie eine Hautabschürfung am Grundgelenk des linken Mittelfingers erlitt;
B. am 7. Juni 2025 C*, indem er ihm einen Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Prellung des linken Unterkiefers erlitt;
II. am 27. Juni 2025 eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er zum Nachteil von Gewahrsamsträgern der Firma D*GmbH ein Parfum im Wert von 132,95 Euro an sich nahm, in seine Oberbekleidung steckte und ohne zu bezahlen das Geschäftslokal verließ;
III. in der Nacht vom 3. auf 4. Juli 2025 Beamte, nämlich die Polizeibeamten RI E* und RI F*, mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar am Vollzug der ihm gegenüber gemäß § 35 Abs 3 VStG ausgesprochenen Festnahme, zu hindern versucht, indem er – nachdem ihm RI F* eine Handfessel an seinem linken Arm angelegt hatte - die Beine anzog, austrat und versuchte, mit den Händen auszuschlagen, wodurch es ihm gelang, sich aus der Fixierung des RI F* zu befreien, worauf er seinen Körper wegrollte, wobei ihn RI E* am linken Arm fixierte und es den beiden Beamten schließlich gelang, A* die Handfesseln am Rücken anzulegen.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, drei (spezifisch) einschlägige Vorstrafen (vgl insoweit auch US 4), den raschen Rückfall und die teilweise Tatbegehung während anhängigem Verfahrens (vgl ON 16.2.4.4.7 zu II.) erschwerend und das reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch (I./ und III./), die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren sowie die Schadensgutmachung (II.) mildernd.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 30) und zu ON 31 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen des Ausspruchs über die Strafe (zur Berufungsgegenausführung vgl ON 32) sowie deren Beschwerde gegen den unterbliebenen Widerruf bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen umfassend zur Darstellung gebracht. Richtig ist, dass dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB besonderes Gewicht zukommt, ist doch dessen erste und zweite Variante erfüllt. Die drei (spezifisch) einschlägigen Vorstrafen wurden bereits vom Erstgericht umfassend in die Betrachtung einbezogen (US 4, US 11). Richtig ist weiters, dass dem raschen Rückfall in spezifisch einschlägige Delinquenz nur vier Monate nach seiner Entlassung aus einer zweijährigen Strafhaft (vgl Punkt 3 der Strafregisterauskunft und I.) besonderes Gewicht zukommt (RIS-Justiz RS0091749 und RS0091041). Auch die Tatbegehung in dreifach offener Probezeit (bedingte Strafnachsichten, bedingte Entlassung [RIS-Justiz RS0090597, RS0090954; vgl auch RIS-Justiz RS0111324]) und – vom Erstgericht bereits berücksichtigt - während anhängigem Strafverfahren (RIS-Justiz RS0119271, RS0091048; RS0132357; vgl auch Mayerhofer, StGB 6§ 32 E 13a) aggraviert die Schuld des Angeklagten im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 2 StGB. Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien war weiters zu beachten, dass sich die zu Punkt III./ des Schuldspruchs gesetzten Widerstandshandlungen gegen zwei Beamte richteten ( Riffelin WK StGB 2§ 32 Rz 77, OLG Wien 20 Bs 163/25d).
Warum dem Milderungsgrund der Tatbegehung vor Vollendung des 21-Lebensjahres nur eingeschränkt mildernde Wirkung zuerkannt werden sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, liegt diesem Milderungsgrund doch die gesetzliche Vermutung einer (unverschuldeten und damit nicht vorwerfbaren) Minderung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zu Grunde und kommt es auf die Art der strafbaren Handlung nicht an (vgl Riffel , WK 2 § 34 Rz 2). Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum die Schadensgutmachung zum Diebstahl über einen Betrag von „lediglich“ 132,95 Euro nur minimal wirken soll, handelt es sich dabei doch um den gesamten zuvor verwirklichten Diebstahlsschaden.
Ausgehend von dieser etwas zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage erweist sich bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 84 Abs 4 StGB, § 19 Abs 1 und 4 JGG) die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion bei dem zu den Tatzeitpunkten 18-jährigen Angeklagten – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – als tat- und täteradäquat, zumal das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS-Justiz RS0090854). Der Berufung ist sohin kein Erfolg zu bescheiden.
Dieses Schicksal teilt die Beschwerde. Denn – nicht zuletzt mit Blick auf den ohnehin widerrufenen Strafteil von zehn Monaten – ist der Widerruf der ihm im Jahr 2021 gewährten bedingten Strafnachsicht und der ihm im Jahr 2022 gewährten bedingten Entlassung aus – ausschließlich relevanten (§ 5 Z 1 iVm § 19 Abs 2 JGG) - spezialpräventiven Gründen nicht zusätzlich geboten, um A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal er die bestehende Alkoholsucht, die sein strafbares Handeln begünstigte (US 10; selbst zum Diebstahl vgl ON 16.2.4.3.2), in Angriff zu nehmen gewillt ist bzw schon genommen hat (vgl insoweit auch das Hauptverhandlungsprotokoll ON 27.2 2 und ON 22; Protokoll Berufungsverhandlung vom 28. Jänner 2026).
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