Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2025, GZ **26, sowie dessen (implizite) Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 27. Jänner 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwätlin Mag. Salfelner, LL.M (WU), des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Bogensberger durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegebenund gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der A* mit den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Juli 2021 zu AZ B* sowie vom 25. November 2024 zu AZ C* gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2024, AZ C*, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG (I./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gleichzeitig sah das Erstgericht vom Ausspruch eines Verfalls nach § 20a Abs 3 StGB ab und fasste gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss, die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Juli 2021 zu AZ B* sowie vom 25. November 2024 zu AZ C* gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen.
Nach den vom Referat der entscheidenden Tatsachen auf der US 3 in Bezug auf das Raubgeschehen zum Teil abweichendenFeststellungen des Erstgerichts hat A* am 22. März 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten D* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) E*
I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ein Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1,04 % Delta-9-THC und 13,62% THCA) an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich für 10 Euro, angeboten und
II./ mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm 300 Euro entriss, wobei er ein Messer, eine Feile oder eine Rasierklinge in der Hand hielt und ihm gemeinsam mit D* Schläge und Tritte versetzte, bis E* flüchtete.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, die zwei einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall erschwerend, mildernd hingegen, dass es beim Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften beim Versuch (sic) geblieben ist. Ausgehend von den solcherart gegeneinander abgewogenen Strafzumessungstatsachen sowie unter Berücksichtigung der schuldaggravierenden Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erachtete das Erstgericht die verhängte Sanktion als tat und schuldangemessen. Gleichzeitig gingen die Tatrichter aus spezialpräventiven Erwägungen davon aus, dass es des Widerrufs der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsichten bedarf.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 2025, GZ 13 Os 114/25a4, ist nunmehr über die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe begehrende Berufung (ON 31.1, 5 ff) und die impliziert erhobene Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine, jedoch der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen besondere Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass die Tatbegehung unter Beteiligung eines weiteren Mittäters (RISJustiz RS0090930; OGH 12 Os 133/24m) und die vom Opfer durch die Tat erlittenen (solcher Art konsumierten) Verletzungen (RIS-Justiz RS0090709; OGH 14 Os 47/23b) erschwerend zu werten sind.
Zugleich hat im Hinblick auf die - im Übrigen auch vom Obersten Gerichtshof unbeanstandet gebliebene – zu Punkt I./ erfolgte Subsumtion unter § 27 Abs 2a erster Fall SMG die Annahme des Milderungsgrunds des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) zu entfallen, stellt doch das Anbieten von Suchtgift eine selbständig strafbare Vorbereitungshandlung zum allenfalls in Folge (versuchten) „Überlassen“ oder „Verschaffen“ dar (RIS-Justiz RS0127080).
Im Rahmen der nach § 32 Abs 3 StGB vorzunehmenden Abwägung erhöhen zudem der Einsatz der Nötigungsmittel sowohl der Gewalt als auch der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Schuldgehalt (RISJustiz RS0126145 [T2]).
Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen und liegen solche auch nach der Aktenlage nicht vor.
Ausgehend von den Konstatierungen des Erstgerichts sprechen schon die in einem kurzen zeitlichen Abstand erfolgten Attacken auf das Opfer (ON 26, 5 f) gegen eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit (RIS-Justiz RS0091040). Zudem setzt § 34 Abs 1 Z 7 StGB nicht nur voraus, dass die Tat nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt wurde, sondern auch, dass dieser keine kriminelle Neigung oder grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrundeliegt (RIS-Justiz RS0091026), wovon allerdings angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung (RIS-Justiz RS0090977) und der neuerlichen Delinquenz des Angeklagten mit deutlich gesteigerter krimineller Energie und innerhalb offener Probezeit nicht auszugehen ist.
Mit dem Vorbringen, das Opfer habe nach eigenen Angaben „ zunächst an einen Spaß “ geglaubt, wird kein mildernder Umstand angesprochen.
Bei rechtsbesehener Abwägung der sohin ausschließlich zum Nachteil des Berufungswerbers korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht mit der Hälfte der Höchststrafe ausgemessene Unrechtsfolge, insbesondere mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, die Deliktskumulierung und das sich in den gegenständlichen Tathandlungen manifestierte Gewaltpotential des Angeklagten sowohl dem Schuld- und Unrechtsgehalt, dem sozialen Störwert als auch spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen entsprechend und damit keiner Reduktion zugänglich.
Der Berufung war sohin der Erfolg zu versagen.
Zur implizit erhobenen Beschwerde:
Da der Angeklagte nunmehr erstmals eine – noch dazu beträchtliche - Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, konnte vom Widerruf der ihm zuvor gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen werden, weil dieser nicht zusätzlich geboten war, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass unter dem Eindruck des nunmehrigen Strafvollzugs und des Inaussichtstellens der Verbüßung einer weiteren Haftstrafe von insgesamt einem Jahr im Falle einer neuerlichen Straffälligkeit innerhalb der nunmehr auch zu zur zuletzt ergangenen Verurteilung auf das gesetzliche Höchstmaß verlängerten Probezeiten eine hinreichend positive verhaltenssteuernde Wirkung zu erzielen ist.
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