Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Gottfried Wolfgang Sommer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* e.U. , FN **, **, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.784,67 brutto sA abzüglich EUR 1.906,48 netto sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 6.878,19) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16.10.2025, ** 37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 185,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 12.12.2022 bis 7.6.2024 als Reinigungskraft bei der Beklagten beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 2.087,06 für eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Auf das Dienstverhältnis kam der Kollektivvertrag für Denkmal , Fassaden und Gebäudereinigung (idF kurz KV) zur Anwendung.
Die Klägerin begehrt zuletzt (ON 19.3,6) EUR 8.784,67 brutto abzüglich EUR 1.906,48 netto sA und bringt zusammengefasst vor, das Dienstverhältnis habe durch frist- und terminwidrige Kündigung geendet. Die Klägerin habe sich am 7.6.2024 nicht wohl gefühlt, habe jedoch zunächst trotzdem ihre Reinigungsarbeiten verrichtet. Sie sei noch am 7.6.2024 zum Arzt gegangen, der eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung beginnend mit 10.6.2024 ausgestellt habe. Die Klägerin habe diese noch am 7.6.2024 gegen 16:00 Uhr an die Beklagte übermittelt, unmittelbar darauf sei sie gekündigt worden. Die Arbeitsunfähig habe am 23.7.2024 geendet. Da das Arbeitsverhältnis zur Beklagten mehr als ein Jahr gedauert habe, stehe der Klägerin Entgeltfortzahlung im Ausmaß von acht Wochen, sohin für die gesamte Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit bis 23.7.2024 zu. Die Beklagte habe auf den näher im Schriftsatz ON 10, 4 aufgeschlüsselten Betrag von EUR 8.784,67 ledlich EUR 1.906,48 netto bezahlt.
Es sei keine Entlassung ausgesprochen worden, auch habe die Klägerin keinen Entlassungsgrund gesetzt. Ebenso wenig sei eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart worden.
Letztlich brachte die Klägerin vor, am 7.6.2024 sei keine Kündigung ausgesprochen worden, sondern es habe lediglich ein Termin vereinbart werden sollen.(ON 19.3, 15).
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, es sei mit der Klägerin für 7.6.2024 ein Gesprächstermin vereinbart worden, da die Beendigung ihres Dienstverhältnisses angedacht gewesen sei. Die Klägerin sei jedoch zu dem Gespräch nicht erschienen und habe erst nach Urgenz zurückgerufen. Während dieses Telefonats sei die Kündigung des Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Unmittelbar danach habe die Klägerin der Beklagten per WhatsApp eine Krankenstandsmeldung übermittelt. Diese sei zwar am 7.6.2024 ausgestellt worden, jedoch mit einem Krankenstandsbeginn zum 10.6.2024. Die Klägerin habe sich somit zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht im Krankenstand befunden.
In der Verhandlung am 3.3.2025 wendete die Beklagte ein, sie habe am 7.6.2024 die „fristlose Entlassung“ ausgesprochen, da die Klägerin ihre Arbeitspflicht beharrlich verletzt habe. Sie habe mehrfach ihre Arbeitsstelle nicht aufgesucht oder unbefugt verlassen und die ihr aufgetragenen Reinigungsarbeiten nicht durchgeführt. Die Klägerin sei mündlich verwarnt worden (ON 11, 2). Das Dienstverhältnis sei auf Basis der Entlassung am 7.6.2024 abgerechnet worden. Der der Klägerin für den Zeitraum 1.6. bis 7.6.2024 noch gebührende Lohn sowie die Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 1.906,48 netto sei der Klägerin überwiesen worden. Selbst wenn eine Kündigung am 7.6.2024 vorgelegen habe, seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt. Der Klägerin stünden in diesem Fall lediglich EUR 6.105,46 brutto bzw EUR 4.518,81 netto zu, wovon die bereits überwiesenen EUR 1.906,48 netto abzuziehen wären.
In der Verhandlung am 8.5.2025 änderte die Beklagte ihre Einwendungen dahingehend, dass das Dienstverhältnis am 7.6.2024 einvernehmlich beendet worden sei. Die Beklagte habe die Kündigung ausgesprochen und die Klägerin habe diese angenommen, weil sie mit ihrer Chefin nicht streiten habe wollen (ON 19.3, 14).
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde, wobei die von der Beklagten mittels Beweisrüge bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben sind:
„Unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin vor der Beendigung des Dienstverhältnisses war C*. C* kam zu Ohren, dass die Klägerin KollegInnen gegenüber angegeben habe, dass sie an der Arbeit bei der beklagten Partei nicht mehr interessiert sei. C* sprach die Klägerin auf die sich verschlechternde Arbeitsleistung an und forderte sie auf, selbst zu kündigen, wenn sie nicht richtig arbeite. Die Klägerin versuchte daraufhin, ihre Arbeitsleistung zu verbessern, was die Objektleiterin jedoch nicht zufrieden stellte. Auch die Beklagte beanstandete zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, dass die Klägerin in einem Objekt die Stiegenhäuser nicht ausreichend aufgewaschen habe. Danach gab es keine Beschwerden mehr seitens der Beklagten.
(1) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte um den 4. oder 5.6.2024 eine telefonische Ermahnung gegenüber der Klägerin ausgesprochen hätte, weil die Klägerin eine Garage nicht gereinigt hätte.
Die Klägerin erfuhr, dass die Beklagte beabsichtige, sie zu kündigen. Am 7.6.2024 sollte die Klägerin eine Kollegin vertreten. Die Klägerin arbeitete am 7.6.2024 noch bis zu dem Arztbesuch, der ihre Krankschreibung zur Folge hatte.
Sie suchte [...] zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt am 7.6.2024 ihre Hausärztin auf, die die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 7.6.2024 ab 10.6.2024 letztlich bis 23.7.2024 bestätigte.
Der Klägerin war bekannt, dass man „im Krankenstand nicht gekündigt werden kann“. Sie hatte am 7.6.2024 ihr Handy Zuhause gelassen. Die Beklagte versuchte am 7.6.2024 um 11:46 Uhr und um 12:51 Uhr, die Klägerin zu erreichen, die Klägerin beantwortete die Anrufe jedoch nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass mit der Klägerin für den 7.6.2024 ein Gesprächstermin um 15:00 Uhr vereinbart war.
In dem Telefongespräch zwischen der Beklagten und der Klägerin am 7.6.2024 um 16:00 Uhr, das 48 Sekunden dauerte, forderte die Beklagte die Klägerin auf, ins Büro zu kommen. Die Klägerin gab daraufhin an, dass sie nicht kommen würde.
(2) Im Gespräch vom 7.6.2024 wurde keine [...] einvernehmliche Auflösung zwischen den Streitparteien vereinbart. Es wurde auch weder eine Kündigungs- noch ein Entlassungserklärung abgegeben.
Unmittelbar nach dem Gespräch übermittelte die Klägerin per WhatsApp die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung an die Beklagte. Die Beklagte meldete daraufhin die Klägerin per 21.6.2024 mit dem Abmeldegrund „Kündigung durch den Dienstgeber“ von der Sozialversicherung ab.
Die Klägerin verbrauchte insgesamt 14 Urlaubstage.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, § 4 Abs 4 des KV sehe eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem Kalendertag vor. Nach § 14 des KV gelte das Entgeltfortzahlungsgesetz. Gem § 2 Abs 1 EFZG behalte der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch für die Dauer von sechs Wochen, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit an der Arbeit verhindert ist. Dieser Entgeltanspruch erhöhe sich auf eine Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis – wie hier – ununterbrochen ein Jahr gedauert habe. Nach § 5 EFZG bleibe der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die genannte Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher ende, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt werde.
Da festgestellt worden sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses arbeitsunfähig gewesen sei, verlängere sich sohin ihr Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw Entgeltfortzahlung samt Sonderzahlung und anteiliger Urlaubsersatzleistung bis zum Zeitpunkt des Endes der Arbeitsunfähigkeit am 23.7.2024. Der Klägerin würden im Zeitraum 12.12.2023 bis 7.6.2024 restliche 12,26 Urlaubstage gebühren. Die Sonderzahlungen und die Kündigungsentschädigung bzw Entgeltfortzahlung samt anteiligen Sonderzahlungen und anteiliger Urlaubsersatzleistung in der geltend gemachten Höhe, sowie der Restbetrag von EUR 87,33 als Differenz zwischen der gebührenden Urlaubsersatzleistung von EUR 2.111,73 und der abgerechneten Urlaubsersatzleistung von EUR 2.024,40 stünden der Klägerin wie begehrt zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise sei das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass der Klägerin nur EUR 2.612,33 zugesprochen werden. Eventualiter stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1.1. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Beklagte gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (1) markierten Feststellungen und strebt alternativ dazu nachstehende Feststellungen an:
„Festgestellt wird, dass die Klägerin mehrfach – im April und Mai 2024 persönlich sowie um den 4. oder 5. Juni 2024 telefonisch – von der Beklagten verwarnt bzw ermahnt wurde. Diese Ermahnungen erfolgten insbesondere deshalb, weil die Klägerin eine ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Reinigung zugewiesenen Garage nicht gereinigt hatte, weil im D* Objekt nicht ordnungsgemäß gereinigt worden war, und weil in einem Objekt mit zwölf Stiegenhäusern die Stiegenhäuser nicht richtig aufgewaschen worden waren.“
1.1.1.Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichende Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Die begehrte Ersatzfeststellung muss somit im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen.
Ein Vergleich der getroffenen mit der begehrten Feststellung zeigt, dass lediglich hinsichtlich der Erbzw Verwarnung um den 4. oder 5.6.2024 ein Widerspruch besteht. Im Übrigen werden Zusatzfeststellungen begehrt, die jedoch im Rahmen der Rechtsrüge als sogenannter sekundärer Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) geltend zu machen sind (vgl Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 496 ZPO Rz 10).
1.1.2.Bereits an dieser Stelle kann jedoch das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels verneint werden. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Die Beklagte brachte jedoch lediglich sehr unkonkret vor, die Klägerin habe ihre Arbeitspflicht beharrlich verletzt, mehrfach die Arbeitsstätten nicht aufgesucht oder unbefugt verlassen und jedenfalls die ihr aufgetragenen Reinigungsarbeiten nicht durchgeführt. Sie sei mündlich verwarnt worden (ON 11, 2).
Die von der Beklagten in der Berufung referierten Zeugen- oder Parteienaussagen können ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen (RS0043157).
Im Übrigen stellte das Erstgericht ohnehin fest, das die Beklagte beanstandete, die Klägerin habe in einem Objekt die Stiegenhäuser nicht ausreichend aufgewaschen (Seite 5 der Urteilsausfertigung).
Letztlich ist die begehrte Feststellung auch nicht von Relevanz, da die Feststellung, dass am 7.6.2024 keine Entlassungserklärung abgegeben wurde, vom Berufungsgericht übernommen wird, wie zu Punkt 1.2. noch dargelegt wird.
1.1.3. Das Erstgericht begründet die monierte Negativfeststellung mit der von der Beklagten vorgelegten Anrufübersicht Beil./1. Aus dieser geht hervor, dass zwischen den Streitteilen nur am 31.5. und am 6.6.2024 ein rund einminütiges Telefonat stattfand, nicht jedoch am 4. oder 5.6.2024. Mit diesem, von der Beklagten selbst vorgelegten Beweismittel, setzt sie sich in ihrer Beweisrüge nicht auseinander.
Die monierte Negativfeststellung begegnet sohin keinen Bedenken.
1.2. Weiters wendet sich die Beklagte gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (2) markierten Feststellungen und strebt an Stelle dieser nachstehende Feststellungen an:
„Im Gespräch vom 7.6.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie fristlos gekündigt ist. Die Beklagte fragte die Klägerin in weiterer Folge, wann diese ins Büro kommen werde, um die mit der fristlosen Kündigung im Zusammenhang stehenden Unterlagen abzuholen. Die Klägerin wollte nicht mit ihrer Chefin streiten und äußerte, dass die Kündigung für sie ok und kein Problem sei.“
1.2.1. Die Beklagte habe ausgeführt, die Klägerin „fristlos“ gekündigt zu haben. Diese Formulierung sei auf sprachliche Barrieren und die mangelnden juristischen Kenntnisse der Beklagten zurückzuführen, jedenfalls habe die Beklagte aber damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht.
Auch die Aussage der Klägerin bestätige, dass die Beklagte die Auflösung des Dienstverhältnisses am 7.6.2024 ausgesprochen und die Klägerin dies akzeptiert habe. So habe die Klägerin ausgesagt, die Chefin habe sie am 7.6. zurückgerufen und sie gefragt, wann sie kommen könne, damit sie ihr die Kündigung geben könne. Die Klägerin hätte darauf gesagt, ok, kein Problem, wenn Sie mir die Kündigung geben. Dieses „Geben“ beziehe sich ersichtlich auf die Übergabe der bereits vorbereiteten Unterlagen. Auch habe die Klägerin ausgeführt, dass die Beklagte ihr gesagt habe, sie möge ins Büro kommen, damit sie sie kündigen könne. Sie habe einfach ok darauf gesagt, denn was solle sie mit der Chefin streiten.
Auch diese Passage bestätige klar, dass die Klägerin die beabsichtigte bzw bereits ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden und ihr zugestimmt habe. Dementsprechend habe die Klägerin auch nach Ende ihres Krankenstandes die Arbeit nicht wieder aufgenommen, vielmehr habe sie nach ihrer eigenen Aussage später an einem anderen Tag ihre Chefin angerufen und gefragt, wann sie ihr Geld bekomme.
1.2.2. Das Erstgericht gründet die monierte Feststellung auf die Aussage der Klägerin sowie der Zeugin E*.
Aus der Aussage der Klägerin lässt sich (lediglich) eine im Telefongespräch am 7.6.2024 von der Beklagten geäußerten Kündigungsabsicht ableiten, nicht jedoch die deutliche Erklärung, dass die Klägerin hiermit gekündigt ist. (Wer jedoch lediglich eine Kündigung in Aussicht stellt, kündigt noch nicht [vgl Engelbrecht in Engelbrecht/Schindler/Sonntag/Tinhofer , Beendigungsrecht, Rz 52 mwN]).
So gab die Klägerin an, „die Chefin hat zurückgerufen und gefragt, wann ich denn kommen könnte, damit sie mir die Kündigung geben kann“ (ON 19.3, 12). „Ich möge ins Büro kommen, damit sie mich kündigen könne.“ „Ich solle kommen, um gekündigt zu werden.“ (ON 19.3, 13). Sie habe gesagt, sie wird mich kündigen (ON 19.3, 14).
Richtig ist, dass die Klägerin sich nicht dagegen wehrte, sondern aussagte, geantwortet zu haben, „Ok kein Problem, wenn sie mir die Kündigung gibt“. Sie habe nicht streiten wollen. Sie habe der Beklagten unmittelbar danach die Krankmeldung geschickt (ON 19.3, 13) und gedacht, nach dem Krankenstand werde es aus sein, da sie gewusst habe, dass man im Krankenstand nicht gekündigt werden könne (ON 19.3, 14).
Dass die Klägerin nach ihrer Aussage die Kündigungsabsicht zur Kenntnis nahm (offenbar auch mit dem Hintergedanken, dass „man im Krankenstand nicht gekündigt werden kann“), lässt jedoch nicht den von der Beklagten ins Treffen geführten Schluss zu, dass im Telefongespräch auch die Kündigungserklärung (als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung) und nicht bloß die Absicht der Kündigung abgegeben bzw geäußert wurde.
Die Schwiegertochter der Beklagten gab an, das Telefonat gehört zu haben. Die Klägerin habe nur gesagt, sie komme nicht und gleich aufgelegt. Die Beklagte sei dann sehr aufgeregt gewesen und habe dann die fristlose Kündigung ausgesprochen. Sie wisse nicht mehr, ob dies im selben Gespräch gewesen sei (ON 19.3, 7).
Die Beklagte wiederum führte zunächst aus, im Telefonat mit der Klägerin am 7.6. die Kündigung ausgesprochen zu haben. Später meinte sie, die Klägerin „fristlos“ gekündigt zu haben. Wäre die Klägerin (zum vereinbarten Termin) gekommen, hätte sie die „einvernehmliche Kündigung“ gemacht (ON 19.3, 3).
Diese inkonsistenten Aussagen korrelieren auch mit dem wechselnden Vorbringen der Beklagten. Sie brachte zunächst vor, während des Telefonats die Kündigung des Dienstverhältnisses ausgesprochen zu haben (ON 9, 2) und korrigierte dies in der Verhandlung am 3.3.2025 dahingehend, am 7.6.2024 die „fristlose Entlassung“ ausgesprochen zu haben (ON 11, 2). Letzteres ist jedoch nicht einmal der Abmeldung von der Krankenkasse zu entnehmen, wo als Abmeldegrund „Kündigung durch den Dienstgeber“ aufscheint (Beil./7).
Dass es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen sei (ON 19.3, 15) ist keiner der abgelegten Aussagen zu entnehmen.
1.3.Das Berufungsgericht übernimmt sohin die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
2.1. In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beklagte den Standpunkt, der Krankenstand der Klägerin habe erst am 10.6.2024 begonnen, wie die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung belege. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bereits am 7.6.2024 vorgelegen habe, sei durch kein Beweisergebnis gedeckt. Entscheidend sei allein der objektive Beginn der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit.
2.1.1. Das Erstgericht stellt in Übereinstimmung mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung Beil./A fest, dass eine Hausärztin die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 7.6.2024 ab 10.6.2024 letztlich bis 23.7.2024 bestätigt habe (Seite 5 UA).
Disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung konstatiert das Erstgericht, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bereits am 7.6.2024 vorlag (Seite 8 der Urteilsausfertigung). Diese Feststellung wird im Rahmen der Beweisrüge nicht bekämpft.
2.1.2. Sofern die Ausführungen in der Rechtsrüge, dass die Schlussfolgerung des Erstgerichts, die Arbeitsunfähigkeit habe bereits am 7.6.2024 bestanden, in keinen Beweisergebnissen Deckung finde, als Beweisrüge aufzufassen ist, ist ihr zu entgegnen, dass die Klägerin angab, sie habe am 7.6.2024 zunächst gearbeitet, dann sei ihr schlecht geworden (ON 19.3, 11).
Auch die Beklagte gab an, die Klägerin habe ihr gesagt, sie fühle sich nicht wohl, weshalb sie nicht zum Gespräch kommen werde (ON 19.3, 5).
2.1.3. Letztlich ist es jedoch für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob die Klägerin schon am 7.6. oder erst ab 10.6.2024 arbeitsunfähig war:
Gemäß § 5 1. Satz EFZG, auf den § 14 des KV verweist, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 leg cit gekündigt oder ohne Grund vorzeitig entlassen wird.
Soweit diese Bestimmung auf die Auflösung „während der Arbeitsverhinderung“ abstellt, bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen, wenn die Dienstverhinderung bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Beendigungserklärungvorlag, das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht relevant (RS0119136 [T5]). Für den Fortbestand des Entgeltfortzahlungsanspruches ist sohin der Zeitpunkt des Zugangs der Beendigungserklärung und nicht das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses maßgeblich ( Drs in ZellKomm 4§ 5 EFZG Rz 7 sowie § 9 AngG Rz 15 f).
2.1.4. Nach den übernommenen Feststellungen wurde jedoch am (Freitag den) 7.6.2024 weder eine Kündigungs- noch eine Entlassungserklärung abgegeben.
Dass die Beklagte davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis am 7.6.2024 endet, ist nicht relevant; ebenso wenig die Abmeldung von der Krankenkasse, weil diese als bloße Wissenserklärung weder den Auflösungswillen zweifelsfrei erkennen lässt, noch einen solchen dem Arbeitnehmer gegenüber zum Ausdruck bringt (RS0021582; RS0109385).
2.1.5. Der Klägerin steht daher jedenfalls unabhängig davon, ob, wann bzw auf welche Weise deren Dienstverhältnis geendet hat der Entgeltanspruch bis zum 23.7.2024 und nicht bloß bis zum 7.6.2024 (Zeitpunkt der behaupteten Entlassung) oder bis zum 21.6.2024 (Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses bei behaupteter Kündigung am 7.6.2024) zu.
2.2. Letztlich vertritt die Beklagte den Standpunkt, dass selbst für den Fall, dass eine Kündigung erst am 7.6.2024 ausgesprochen worden sei, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt seien. Vielmehr habe die Beklagte unter der Annahme einer Dienstgeberkündigung die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Juni 2024 erstellt, diese liege auch als Beil./8 vor. Der Klägerin stünde in diesem Fall lediglich ein Bruttobetrag von EUR 6.105,46 und daraus resultierend der Nettobetrag in Höhe von EUR 4.518,81 zu. Davon wäre die zwischenzeitig geleistete Zahlung von EUR 1.906,48 netto in Abzug zu bringen. Die restliche Forderung könne sich daher auf maximal EUR 2.612,33 belaufen.
Bei diesen Ausführungen lässt die Beklagte unberücksichtigt, dass selbst nach ihrer Ansicht in dieser Lohnabrechnung die Kündigungsentschädigung nur bis zum 21.6.2024 berechnet wurde, da die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung (bzw Kündigung) noch nicht im Krankenstand gewesen und diesen auch nicht gemeldet habe (vgl die Ausführungen der Beklagtenvertreterin in ON 19.3, 2).
Warum die Berechnungen des Erstgerichts unter Zugrundelegung des Entgeltfortzahlungsanspruchs bis zum 23.7.2024 (und nicht bloß bis zum Ende der Kündigungsfrist am 21.6.2024 bei behauptetem Ausspruch der Kündigung zum 7.6.2024) unrichtig sein soll, führt die Beklagte nicht aus.
Der unberechtigten Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Bei Bruttoeinklagung abzüglich eines schon gezahlten Nettobetrages ist der Kostenentscheidung als Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Brutto- und Nettobetrag (hier EUR 6.878,19) zugrunde zu legen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.478 mwN). Bei dieser Bemessungsgrundlage beträgt der Ansatz nach TP 3B EUR 325 und nicht – wie offenbar irrtümlich verzeichnet - EUR 433,20.
4.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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