Die Abmeldung von der Krankenkasse unter der Annahme eines bereits vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers ist für sich allein nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wiel sie weder einen Auflösungswillen zweifelsfrei erkennen läßt, noch einen solchen dem Arbeitnehmer gegenüber zum Ausdruck bringt.
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