Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 136 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Schuld und des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 28. November 2024, GZ **-99, unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Norman Hofstaetter am 20. Mai 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (richtig: II./ und III./), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (IV./) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 2) StGB (V./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 StGB nach dem Strafsatz des § 136 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
I./ am 19. März 2022 in ** B* telefonisch durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Aufhebung des Hausverbotes im Hotel C* in **, zu nötigen versucht, indem er ihm mitteilte, er werde zwei Tschetschenen kontaktieren, welche ihm dann die Knie brechen, wenn er das Hausverbot gegen ihn nicht aufhebe;
II./ am 21. April 2023 in ** fremde Sachen verunstaltet, indem er diese mit grüner Farbe besprühte, und zwar
A. eine Mauer am Parkplatz der D* GmbH, wodurch ein Schaden in Höhe von 1.500 Euro entstand;
B. den Postkasten sowie einen Basketballkorbsteher der E* F*, wodurch ein Schaden in Höhe von 100 Euro entstand;
C. Mülltonnen und eine Buddha-Figur des G*, wodurch ein Schaden in Höhe von 200 Euro entstand ;
III./ am 22. Juli 2023 in ** eine fremde Sache, nämlich die Mauer am Grundstück der E* F*, beschädigt, indem er mit grüner Sprayfarbe die Worte „H* ist EXTREM DOOF aber sehr SÜSS“ schrieb, wodurch der Genannten ein Schaden am Vermögen in der Höhe von ca. 200 Euro entstand;
IV./ am 20. April 2023 in ** den PKW der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** der H* F*, sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels in Gebrauch genommen, sohin indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschaffte;
V./ am 20. April 2023 in ** auf der B1 von I* kommend in Fahrtrichtung ** als Lenker des PKW der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm die Lenkung eines Fahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, (ergänze: somit in dem im § 81 Abs 2 StGB bezeichneten Fall), bei vorliegender Alkoholisierung von zumindest 2,30 Promille dadurch, dass er aufgrund alkoholbedingter Unachtsamkeit keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vor ihm fahrenden Fahrzeugen einhielt und als J* K* seinen PKW der Marke ** verkehrsbedingt anhielt, von hinten auffuhr, J* K* und seine Beifahrerin L* K* diverse Prellungen im Nacken und Oberkörperbereich erlitten, fahrlässig am Körper verletzt .
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter die überwiegend geständige Einlassung, die geminderte Dispositionsfähigkeit, die lange Verfahrensdauer sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Vor allem mit Blick auf die ins Jahr 2011 zurückreichenden neun einschlägigen Einträge in der Strafregisterauskunft (ON 97: zwei davon im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB) erachtete das Erstgericht die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten als geboten, wobei es wegen der „überlangen, teils nicht vom Angeklagten zu vertretenden Verfahrensdauer“ zwei Monate in Abschlag brachte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 102), in der Folge in punkto Nichtigkeit zurückgezogene und nur wegen Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 108).
Der Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache.
Im Lichte dieser Erwägungen überzeugt das zu den Urteilspunkten I./ bis IV./ erhobene Vorbringen nicht. Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, gelingt es der Berufung nicht, Zweifel an der lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 7 bis 9) zu wecken. Nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens, allen voran des persönlich gewonnenen Eindrucks sowie nach Anhörung des Sachverständigen Prim. Dr. M*, legte der Erstrichter nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Art und Weise dar, wie er zu seinen, für den diesbezüglichen Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Hervorzuheben ist zudem, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen in Punkten II./ bis V./ schuldig bekannte, hinsichtlich Punkt I./ zwar davon ausging, der Zeuge B* würde sich irren, gleichzeitig aber einräumte, sich aufgrund Alkoholkonsums und manischer Episoden teilweise nur schemenhaft erinnern zu können; was er wisse, sei, dass er mit dem ausgesprochenen Hausverbot nicht einverstanden gewesen sei und deshalb den Zeugen angerufen habe (ON 98, 4f). Soweit der Angeklagte in der Berufungsschrift „quasi außer Streit stellt, dass die unbestrittene Äußerung geeignet war, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen, er andererseits aber keine Tathandlungen gesetzt hat, die die Annahme einer tatsächlichen Gewalttat rechtfertigen würden“ (ON 108, 3), ist zu entgegnen, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf ankommt, ob der Adressatin die Drohung tatsächlich ernst genommen hat. So ist es weder erforderlich, dass die Drohung im Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt, noch, dass der Drohende das angedrohte Übel verwirklichen kann oder will, sondern genügt es, dass dessen Verwirklichung ernst gemeint erscheint (RIS-Justiz RS0093082; Schwaighofer, WK 2 StGB § 105 Rz 61, 63 und § 107 Rz 5, 6; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB
Entgegen dem Monitum, das Erstgericht habe die objektiven Beschädigungen „ohne besondere Feststellungen als nicht leicht behebbar“ eingestuft (Punkte II./ und III./), traf es ausreichende Feststellungen zu den jeweiligen Kosten der Entfernung und hielt fest, dass die Veränderungen an den Sachen nur mit größerem Aufwand wieder rückgängig zu machen waren (US 5). Im übrigen wurden in der Hauptverhandlung die schlüssigen Angaben der Zeugen und die durchaus aussagekräftigen Lichtbilder zu den Sachbeschädigungen einverständlich vorgetragen (ON 98, 13;vgl. ON 2.7, 1 in ON 39), weshalb die jeweilige Höhe des Sachschadens außer Zweifel steht.
Mit Blick auf die diesbezüglich uneingeschränkt geständige Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl. ON 98, 4: „alles Andere ist absolut unstrittig“), die mit den Ermittlungsergebnissen der Polizeiinspektion N* (ON 29), insbesondere den eindeutigen zeugenschaftlichen Angaben der H* F* (ON 3.8 in ON 29) bedenkenlos in Einklang zu bringen ist, überzeugen letztlich die Berufungsausführungen zu Faktum IV./ dahingehend, „ob man bei den Feststellungen auf das Grunddelikt zurückgehen kann“, nicht. Dass der Angeklagte zur mittlerweile verstorbenen Zeugin ein „pseudo-familiäres“ Verhältnis gepflegt habe, lässt sich mit dem Akteninhalt nicht in Deckung bringen. Zuletzt bezeichnete A* sie in der Hauptverhandlung als „eine gute Bekannte“ (ON 98, 6). Auch angesichts seiner sonstigen diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung steht der widerrechtliche Aneignungsvorgang der Fahrzeugschlüssel außer Zweifel.
Da somit das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage in Ansehung der bekämpften Urteilsfakten hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch der Strafberufung kommt keine Berechtigung zu.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Voranzustellen ist, dass mit Blick darauf, dass zu Faktum V./ zwei Personen Verletzungen erlitten, zu diesem Spruchpunkt zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 StGB vorliegen (zur Idealkonkurrenz vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 88 Rz 8; Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 88 Rz 38).
Im Übrigen lässt sich die Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer als mildernd nicht begründen, geht vorliegend der Umstand eines länger andauernden Strafverfahrens doch im Wesentlichen einzig auf den Berufungswerber zurück (vgl etwa Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen Richterin und A* in ON 9, worin dieser mitteilte, zum Termin der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen, da er „etwas Besseres zu tun“ habe. Über Aufforderung mitzuteilen, was er denn Besseres zu tun habe, gab er an „Vieles“. In weiterer Folge ersuchte er darum, den neuen Termin so kurzfristig anzusetzen, dass er noch Ski fahren könne, oder den Termin erst in der nächsten Skisaison anzusetzen; ON 13: Abberaumung der Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Angeklagten; ON 14: Vertagungsbitte; Verlegung der Hauptverhandlung in ON 17 aufgrund der Mitteilung des Angeklagten in ON 16; nicht behobene Ladungen in ON 18 – 20; vgl. weiters ON 2.9 in ON 28; ON 41f; ON 46; ON 81; ON 88; ON 90).
Die Rechtsprechung bemisst die für § 81 Abs 2 StGB zu verhängende Strafe allgemein umso strenger, je mehr der konkrete Berauschungsgrad des Täters die Untergrenze, die für einen Rauschzustand iSd genannten Delikts jeweils maßgebend ist (vgl Rz 44 f), übersteigt. Da bereits ab Überschreitung der 0,8 Promille-Grenze (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 81 Rz 4) der Tatbestand des § 88 Abs 3 zweiter Fall (in Verbindung mit § 81 Abs 2) StGB erfüllt ist, aggraviert fallkonkret die äußerst hohe Alkoholisierung des führerscheinlosen Angeklagten (zumindest 2,3 Promille - US 6) im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (§ 32 StGB) die Schuld des Angeklagten (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - vgl Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 81 Rz 104) deutlich.
Der Umstand, dass A* völlig unbeeindruckt von dem gegen ihn bereits laufenden Strafverfahren wegen Punkt I./ des Schuldspruchs die weiteren strafbaren Handlungen (II./ bis V./) setzte, somit während anhängigen Strafverfahrens weiter delinquierte, ist zwar nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne von § 33 Abs 1 Z 2 StGB zu werten, wirkt sich aber im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB besonders aggravierend aus, weil dadurch die besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0091048).
Zugunsten der Angeklagten ist im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) allerdings die nicht explizit für den Angeklagten vorgenommene – Schadensgutmachung durch Dritte (vgl (Tipold in Leukauf/Steininger StGB 4 § 34 Rz 24 Ebner in WK 2 StGB § 34 Rz 33) zu berücksichtigen.
Wenn sich der Angeklagte in der Berufungsverhandlung darauf beruft, aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) gehandelt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Milderungsgrund nur vorliegt, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Die Tat darf weder auf eine kriminelle Neigung noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen sein (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 34 Rz 13). Die Faktenvielzahl und die massive einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten verdeutlichen dem zuwider eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum, die der Annahme dieses Milderungsgrunds klar entgegensteht.
Mit seinem weiteren Vorbringen in der Berufungsverhandlung, wonach ein Vollzug der Freiheitsstrafe die Fortführung seiner Therapie erschwere, wird kein Milderungsgrund zur Darstellung gebracht.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Strafzumessungskriterien, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen und des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Sanktion auch bei mehrfach einschlägig Vorbestraften in einer realistischen Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS Justiz RS0090854), entspricht die vom Erstgericht im Ausmaß von nicht einmal 40 % des zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten der personalen Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der zahlreichen, teils in mehreren Angriffen verübten Vergehen und ist daher einer Reduktion nicht zugänglich. Im Hinblick auf das massiv getrübte Vorleben und das verantwortungslose Verhalten des Angeklagten insbesondere zu Faktum V./ bleibt kein Raum für die von ihm begehrte (teil-)bedingte Strafnachsicht, gehört doch etwa die fahrlässige Herbeiführung von Verletzungen im Straßenverkehr durch alkoholisierte oder suchtmittelbeeinträchtigte Lenker ihrer Art nach zu jenen Verhaltensweisen, die im Sinn der Generalprävention durch eine strenge Sanktionspraxis beeinflussbar sind.
Entgegen dem Antrag der Oberstaatsanwaltschaft Wien auf Vertagung der Berufungsverhandlung zur Urteilsangleichung (vgl ON 98, 15 und ON 99, 3) handelt es sich bei der unrichtigen Nummerierung in der schriftlichen Urteilsausfertigung (Fakten I./ bis IV./ statt I./ bis V./) um einen offensichtlichen Schreibfehler, der keine Bedenken an der vom Erstgericht vorgenommenen Subsumtion auslöst.
Rückverweise