JudikaturOGH

RS0087416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 1988

Krankheiten oder körperliche Schwächezustände haben im Sinne des § 5 StVG im Rahmen des Strafvollzugs Berücksichtigung zu finden und sind daher nicht als mildernd zu werten.

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