Krankheiten oder körperliche Schwächezustände haben im Sinne des § 5 StVG im Rahmen des Strafvollzugs Berücksichtigung zu finden und sind daher nicht als mildernd zu werten.
Rückverweise
…Strafvollzugs zu berücksichtigen und – wie auch das fortgeschrittene Alter (12 Os 73/83) – nicht als mildernd zu werten sind (RIS-Justiz RS0087416). Schuldsteigernd (§ 32 Abs 2 StGB) wirkt sich zusätzlich die Tatbegehung während – wegen der Diebstahlsfakten – anhängiger Verfahren (RIS-Justiz RS0090984 und…