Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Gutstein und Mag. Matthias Trinko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren am **, **, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.6.2025, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18.7.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 7.6.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Weiters sprach die Beklagte aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Es bestehe weder ein Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtete sich die Klage des Klägers mit dem wesentlichen Vorbringen, aufgrund seiner Leiden sei seine Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken, sodass er nicht mehr in der Lage sei, seine zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als EDV-Leiter oder eine zumutbare Tätigkeit innerhalb der gleichen Berufsgruppe auszuüben, weshalb er berufsunfähig sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Der Kläger habe im Rahmenzeitraum 138 Monate als EDV-Leiter erworben und sei in der Lage, diesen ausgeübten Beruf bzw eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben, sodass Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es stellte den auf den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Daraus wird hervorgehoben:
Der Kläger […] hat ein Kolleg für Elektron. Datenverarbeitung absolviert und war als EDV-Leiter in einem Call–Center (B*) 138 Monate lang tätig. Die Tätigkeit war die eines EDV-Leiters und -Technikers mit Verantwortung für Budget, Kosten, Beschaffung, Personal und Strategie mit 5 unterstellten MitarbeiterInnen.
Beim Kläger besteht seit Antragstellung das folgende zusammengefasste Gesamtleistungskalkül:
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sind dem Kläger alle leichten bis mittelschweren Arbeiten, im Verlauf eines normalen Arbeitstages, unter den üblichen Pausen, zumutbar. Ausgeschlossen sind Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit raschen Kopfumwendebewegungen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen wie Leitern und Gerüsten, eine kleine Haushaltsleiter kann aber benutzt werden. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten an grob vibrierenden Arbeitsgeräten sowie ständigen Zug- und Stoßbelastungen beider oberen Extremitäten. Ausgeschlossen ist Nacht- und Schichtarbeit. Die Fingerfertigkeit der klagenden Partei ist für Fein- und Grobmanipulation ausreichend. Die Fingerläufigkeit ist nicht beeinträchtigt. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, öffentliche Verkehrsmittel und Kfz können benutzt werden. Umzug und Wochenpendeln sowie Tagespendeln sind zumutbar. Unter Einhalt [ung] des oben genannten Leistungskalküls sind keine Krankenstände aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zu prognostizieren. Die klagende Partei kann umgeschult oder angelernt werden. Aufsichtstätigkeiten und Kundenkontakt sind zumutbar. Der Zustand besteht seit Antragstellung.
Unter Berücksichtigung des orthopädischen und des internistischen Sachverständigengutachtens […] ergeben sich folgende weitere Einschränkungen:
Arbeiten im Sitzen, Gehen und/oder Stehen sind überwiegend möglich. Arbeiten in gebückter Haltung sind drittelzeitig diskontinuierlich ganztägig möglich, jedoch max. 8 Minuten ununterbrochen. Arbeiten im Freien, in Nässe und Hitze sind überwiegend möglich. Krankenstände sind zusammengefasst nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu prognostizieren, es besteht keine Leidenspotenzierung.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, dem Kläger komme Angestelltenberufsschutz zu, sodass die Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG zu erfolgen habe.
Der Kläger sei unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufsverlauf und Leistungskalkül in der Lage, zahlreiche Angestelltenberufe auszuüben; auch eine Tätigkeit als EDV-Leiter sei ihm weiterhin möglich.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe ist voranzustellen, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851).
Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425).
Das Rechtsmittel muss als Ganzesbetrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die in dem Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]).
2. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens
2.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
2.1.1. Bei der gebotenen Betrachtung des Rechtsmittels als Ganzes ergibt sich, dass der Berufungswerber (vgl Seite 4 der Berufung, vorletzter Absatz) darlegt, welche Erkenntnisse aus der Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens – und erkennbar auch aus der Vernehmung des Klägers als Partei – zu erwarten gewesen wären – nämlich (kurz gesagt) eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
Es liegt daher eine gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge vor.
2.2. Der Berufungswerber moniert, das Erstgericht habe es unterlassen, das beantragte schmerzmedizinische Gutachten einzuholen.
2.2.1. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch entsprechende gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären (vgl Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mwN). Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich dem vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Es ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für die Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird.
Bei medizinischen Fachfragen kann es im Allgemeinen dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Werden daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil davon ausgegangen werden kann, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können ( Neumayr aaO Rz 9).
2.2.2. Die konkrete an sie gestellte Frage, ob zur Abklärung der Leistungsfähigkeit des Klägers die Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens erforderlich sei, verneinte die auch mit der Gutachtenszusammenfassung beauftragte (siehe ON 4) Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, Dr. C*, ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung (ON 17.2, Seite 3; ebenso auch Dr. D*: ON 5.1, Seite 20).
2.2.3. Die Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens durch das Erstgericht war daher nicht geboten.
2.3. Der Berufungswerber argumentiert weiters, das Erstgericht habe dadurch – also durch Unterlassung der Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens – ebenso § 87 ASGG verletzt.
2.3.1. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme sowie zur darauf aufbauenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage besteht in Bezug auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RS0086455).
2.3.2. Dieser Verpflichtung kam das Erstgericht nach: Es machte die Frage der Notwendigkeit der Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens insbesondere dadurch zum Thema des Beweisverfahrens, indem es die Sachverständige Dr. C* fragte, ob ein solches notwendig sei – was diese verneinte (siehe schon oben).
2.3.3. Ein Verfahrensmangel liegt daher auch unter diesem Blickwinkel nicht vor.
2.4. Als mangelhaft erachtet der Berufungswerber das Verfahren schließlich deshalb, weil es das Erstgericht verabsäumt habe, ihn trotz entsprechenden Beweisantrags zu seinem Gesundheitszustand zu vernehmen.
2.4.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (OLG Wien 9 Rs 80/25p, 7 Rs 71/25z, 10 Rs 48/25i uva; Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mwN), dass medizinische Fachfragen im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären sind. Die Aussage einer Partei oder eines Zeugen eignet sich nicht zur Lösung von Fragen, deren Beurteilung einer besonderen Sachkunde – hier also medizinischen Fachwissens – bedarf.
2.4.2. Bei der Ermittlung des Gesundheitszustands und des daraus resultierenden medizinischen Leistungskalküls handelt es sich um eben solche Fragen, sodass das Unterbleiben der Vernehmung des Klägers als Partei keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet, zumal der Kläger auch bei der Untersuchung durch die beigezogenen Sachverständigen ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Gesundheitszustand zu schildern. Die Sachverständigen konnten auf dieser Grundlage sowie auf Grundlage der vorgenommenen Untersuchung des Klägers und der vorliegenden Gesundheitsunterlagen einen umfassenden Befund erstellen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge
3.1. Mit seinem Vorbringen
„Man hätte dann zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es dem Kläger nicht einmal möglich ist eine Halbtagestätigkeit zu erfüllen oder die Anmarschwege zurückzulegen bzw. nicht tolerierbare Zusatzpausen vorliegen, die einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt bewirken und damit Berufsunfähigkeit besteht“ (Seite 4 der Berufung) will der Berufungswerber das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel aufzeigen: Das Erstgericht hätte demnach feststellen müssen, dass dem Kläger nicht einmal mehr eine Tätigkeit im Ausmaß einer Halbtagsbeschäftigung möglich sei, und dass er zusätzliche Arbeitspausen in einem vom Arbeitsmarkt ausschließenden Ausmaß nötig habe.
3.1.1. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Themenbereich ohnehin (wenn auch abweichende) Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T1, T3]).
3.1.2. Dem Berufungswerber sind die oben wiedergegebenen Feststellungen entgegenzuhalten, wonach dem Kläger (mit gewissen Einschränkungen, die ebenso festgestellt sind) im Verlauf eines normalen Arbeitstages und unter den üblichen Pausen grundsätzlich alle leichten bis mittelschweren Arbeiten zumutbar sind.
3.1.3. Der Berufungswerber begehrt also abweichende, nicht aber fehlende wesentliche Feststellungen. Solcherart macht er keinen sekundären Feststellungsmangel geltend, sondern wiederholt im Ergebnis bloß seine Verfahrensrüge, sodass auf obige Ausführungen verwiesen werden kann.
3.2. Im Übrigen wiederholt der Berufungswerber in der Rechtsrüge nur Argumente, die der Mängelrüge zuzuordnen sind. Mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge war die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht weiter zu überprüfen (RS0043312).
4. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing und eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573), wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch in Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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