Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Ernszt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, MSc , geboren am **, **, Zypern, vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. Christian Wegerth, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5.5.2025, GZ ** 70, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 18.8.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21.12.2021 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Weiters sprach die Beklagte aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Es bestehe auch weder ein Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.12.2021, da der Kläger aufgrund seiner Leidenszustände zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Stande sei.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet im Wesentlichen ein, beim Kläger liege kein Berufsschutz vor, da er im Beobachtungszeitraum nur 78 Monate einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Hervorgehoben werden nachstehende Feststellungen :
Der Kläger erwarb bis zum Stichtag insgesamt 204 Beitragsmonate der Pflichtversicherung wegen Erwerbstätigkeit als unselbständig Beschäftigter und weitere 38 Beitragsmonate der Pflichtversicherung wegen Erwerbstätigkeit als selbständiger Psychotherapeut.
Innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag war der Kläger während 29 Pflichtversicherungsmonaten als Selbständiger nach dem GSVG und während 78 Pflichtversicherungsmonaten als Angestellter nach dem ASVG tätig.
Trotz seiner Leidenszustände ist der Kläger noch in der Lage, eine maximal leichte Tätigkeit, vorzugsweise im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zu häufigem Wechsel der Körperhaltung unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Es sollte dem Kläger zumindest vier- bis fünfmal pro Stunde die Möglichkeit gegeben werden, aufzustehen, um Ausgleichsbewegungen durchführen zu können. Dies kann allerdings sowohl im Stand erfolgen als auch im Rahmen einer Arbeitstätigkeit.
Folgende Verrichtungen müssen vermieden werden:
Arbeiten, die über den ganzen Arbeitstag verteilt mehr als drittelzeitig gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen; kniende und/oder hockende Tätigkeiten; Arbeiten, die das Gehen auf schrägen Flächen erfordern; Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und das Begehen von Leitern oder Gerüsten; Tätigkeiten, die das Besteigen von Treppen oder Stiegen erfordern; länger dauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen; Arbeiten in gebückter Körperhaltung (Kopf unter Tischniveau); häufige Arbeiten über Schulterniveau; Arbeiten über Schulterniveau rechts; mehr als zwei drittelschichtige Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt; Tätigkeiten mit häufigem Überstrecken der Halswirbelsäule; Feinstmanipulationen; regelmäßige Hebe- und Trageleistungen über 5 kg; übermäßige Kälte- und Nässeexposition, Arbeiten über Schulterniveau rechts; Mengenleistungen mit den Händen; Arbeiten mit mehr als gelegentlichem Grobgriff.
Dem Kläger sind nur Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil und geringer psychischer Belastung bei durchschnittlichem Zeitdruck, jedoch bis zu einem Drittel auch unter besonderem Zeitdruck, zumutbar.
Das Kalkül gilt mit Ausnahme der in den Ergänzungsgutachten ON 37 (Arbeiten über Schulterniveau rechts) und ON 58 (mehr als gelegentliche Arbeiten mit Grobgriff, Mengenleistungen mit den Händen) genannten Ausschlüsse jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung zwischen den einzelnen Fachgebieten liegt nicht vor. Mit leidensbedingten Krankenständen ist nicht zu rechnen. Eine Besserung ist nicht möglich, eine Verschlechterung nicht vorhersehbar. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt, ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.
Dem Kläger sind die Berufstätigkeiten als Psychotherapeut, Supervisor und Coach nicht mehr zumutbar, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül dabei überschritten wird.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen im Falle des Nichtvorliegens von Berufsschutz dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers weiterhin folgende Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich wie zum Beispiel die des Portiers in Verwaltungsgebäuden, Firmen et cetera:
Die Berufsträger (Hilfskräfte) erteilen einfache Auskünfte, leiten gegebenenfalls Telefongespräche weiter, kontrollieren den Passanten- und Fahrzeugverkehr, übernehmen Schlüssel und kleinere Poststücke und verständigen interne bzw externe Einsatzkräfte im Falle von besonderen Vorkommnissen.
Dem Kläger wäre weiters zumutbar, einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich von beispielsweise Produktionsstätten zu verrichten. Hierbei führen die Berufsträger (stichprobenartig) Ein- und Ausgangskontrollen für Lieferanten- und Fahrzeugverkehr durch und öffnen Schranken für den kommenden und fahrenden Fahrzeugverkehr. Gegebenenfalls nehmen sie Lieferscheine entgegen und weisen den Weg, wo eine Ware ab- oder aufgeladen werden soll. Sie führen allenfalls ein Schlüsselbuch.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, der Kläger genieße keinen Berufsschutz, da er innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt habe und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG keine Zeiten einer überwiegenden Berufsausübung im Sinne der §§ 255 bzw 273 ASVG seien. Die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG lägen ebenfalls nicht vor, da der Kläger in der Lage sei, die Verweisungstätigkeit des Portiers bzw Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich durchzuführen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1.1. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da das Erstgericht nicht das beantragte schmerzmedizinische Sachverständigengutachten eingeholt bzw den Kläger hierzu vernommen habe.
1.1.1. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch entsprechende, gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären (vgl Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mwN). Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich dem vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Es ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für die Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird. Bei medizinischen Fachfragen kann es im Allgemeinen dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Werden daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Außerdem ist zu beachten, dass das Gericht, da es im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fach- oder gar Spezialwissen verfügen kann, auf die Erkenntnisse des Sachverständigen angewiesen ist und sich im Allgemeinen darauf beschränken kann, ein Gutachten nach eigenen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Demzufolge kann das Gericht im Regelfall davon ausgehen, dass ein Sachverständiger so weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (SVSlg 44.357; 44.369; vgl OLG Wien 9 Ra 80/18b = Der Sachverständige 2020/1).
1.1.2. In der letzten Verhandlung am 5.5.2025 erörterte das Erstgericht mit den Sachverständigen, ob die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Schmerzmedizin erforderlich ist, was diese übereinstimmend und ausdrücklich verneinten (Protokoll ON 64, Seite 2).
Ausgehend von den zu Punkt 1.1.1. dargestellten Grundsätzen war daher die Einholung eines schmerzmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.
1.1.3. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder durch Parteienvernehmung zu klären, vermag doch der medizinisch nicht ausgebildete Richter aus den Aussagen einer Partei bzw eines Zeugen keine weitergehenden Schlussfolgerungen zu ziehen als der Sachverständige. Der Kläger muss jedoch die Möglichkeit haben, seine Beschwerden und Befindlichkeiten dem medizinischen Sachverständigen vorzutragen. Eine unterlassene Parteieneinvernahme begründet in diesem Zusammenhang nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn trotz Anregung des Sachverständigen die Einvernahme nicht erfolgte oder wenn Mängel des Gutachtens nur aufgrund einer solchen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage behoben werden können (
Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger bei der Untersuchung durch die beigezogenen Sachverständigen ausreichend Gelegenheit, seinen Gesundheitszustand zu schildern. Die Sachverständigen konnten auf dieser Grundlage sowie auf Grundlage der vorgenommenen Untersuchung des Klägers und der vorliegenden Gesundheitsunterlagen einen umfassenden Befund erstellen. Die Unterlassung der gerichtlichen Einvernahme des Klägers als Partei zu seinem Gesundheitszustand begründet damit ebensowenig einen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO (vgl auch SVSlg 41.562; 44.366 uva).
1.2. Eine weitere Mangelhaftigkeit erblickt der Kläger darin, dass er zur Frage der Möglichkeit der Erreichung eines allfälligen Arbeitsplatzes nicht einvernommen worden sei.
Zur Begründung, warum auch in diesem Punkt kein Verfahrensmangel vorliegt, wird auf die Ausführungen zu Punkt 1.1.3. verwiesen.
1.3. Dem Urteil hafte ein Begründungsmangel an, da die Feststellung, dass Anmarschwege für den Kläger nicht eingeschränkt seien und er öffentliche Verkehrsmittel benützen könne, nur unzureichend begründet worden sei.
1.3.1. Ein Begründungsmangel liegt dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 § 272 ZPO Rz 3), wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte und wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat ( Delle Karth , ÖJZ 1993, 18, 19 mwN).
Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Richter in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122).
1.3.2. Sämtliche vom Gericht beigezogene Sachverständigen führten aus, dass der Anmarschweg zur Arbeitsstätte (jedenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln) nicht eingeschränkt sei.
Auf diese Gutachtensergebnisse stützt das Erstgericht die auch in der Beweisrüge monierte Feststellung. Gegenteilige Beweisergebnisse, auf die das Erstgericht einzugehen gehabt hätte, führt auch der Berufungswerber nicht aus.
Die Mängelrüge ist daher nicht berechtigt.
2. In seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass die Anmarschwege nicht eingeschränkt seien, ein öffentliches Verkehrsmittel könne benützt werden.
Er strebt alternativ dazu die Feststellung an, der Kläger könne einen allfälligen Arbeitsplatz weder mit eigenem Verkehrsmittel noch durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erreichen.
Begründend führt der Kläger aus, aus seiner Medikation ergebe sich, dass er mit einem eigenen, von ihm gelenkten Fahrzeug nicht zu einer allfälligen Arbeitsstelle gelangen könne. Weiters könne als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass in ** ein wesentlicher Teil der Verkehrsmittel (insbesondere U Bahnen) nicht ohne das Besteigen von Treppen oder Stiegen erreichbar sei und es weiters tunlich bzw geboten sei, sich beim Fahren der Verkehrsmittel anzuhalten, sofern man keinen Sitzplatz gefunden habe.
Wie bereits zu 1.3.2. dargestellt, führten sämtliche Sachverständige aus, dem Kläger seien die Anmarschwege (zumindest mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zumutbar.
Gerade in der Stadt ** trifft die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Benützbarkeit von öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu, sind diese doch barrierefrei und mit für eingeschränkte Personen reservierten Sitzplätzen ausgestattet (so auch schon 10 ObS 362/99d, 10 ObS 265/03y).
Da auch der Beweisrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen im Ersturteil und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 ZPO).
3. In seiner Rechtsrüge führt der Kläger zusammengefasst aus, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei für die Erlangung des Berufsschutzes ausreichend, dass innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten, gleich in welcher Versicherungssparte, eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt worden sei.
Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Erlangung des Berufsschutzes des § 273 Abs 1 ASVG bzw § 255 Abs 1 ASVG nur solche Pflichtversicherungsmonate zählen, während derer unselbständige Tätigkeiten, also Angestelltentätigkeiten oder solche nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurden. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG haben daher für den Berufsschutz außer Betracht zu bleiben (RS0129026; RS0128674).
In seiner rezenten Entscheidung 10 ObS 81/24w verwies der Oberste Gerichtshof zudem auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, in der jüngst die Behandlung eines Antrages auf Aufhebung des § 255 Abs 2 ASVG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt wurde (G 261/2021). Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass es demnach im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, ua in § 255 Abs 2 ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen.
Zusammengefasst sind daher die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach § 273 Abs 1 bzw § 255 Abs 1 ASVG nicht zu berücksichtigen.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG lagen nicht vor, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
5. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Zur hier zu beurteilenden Rechtsfrage liegt gefestigte Rechtsprechung vor.
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