Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, wider die beklagten Parteien 1. B* , geb. **, **, und 2. C* AG , **, vertreten durch Mag. Stefan Hutecek und Mag. Katja Pfeiffer, Rechtsanwälte in Herzogenburg, wegen EUR 56.666,67 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 35.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20.6.2025, GZ **-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.256,82 (darin EUR 709,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 19.12.2022 gegen 18:16 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße ** („B**“), einer Freilandstraße, bei Straßenkilometer ** auf Höhe der Kreuzung mit der Landesstraße L** in ** ein Verkehrsunfall, an dem der von der Klägerin gelenkte PKW ** und der vom Erstbeklagten gelenkte und gehaltene sowie bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW ** beteiligt waren. Es besteht dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h. Die im Kreuzungsbereich einmündende Straße L** ist mit dem Vorschriftszeichen „Halt“ gegenüber der B** abgewertet. In Fahrtrichtung **, der Annäherungsrichtung des Beklagtenfahrzeugs an die Unfallstelle, befinden sich noch vor dem Kreuzungsbereich das Vorschriftszeichen „Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten“, unmittelbar danach das Gefahrenzeichen „Schleudergefahr“ mit der Zusatztafel „bei Schnee und Regen“ über eine Strecke von 5 km sowie danach ein Hinweiszeichen über den im Kreuzungsbereich markierten Fahrstreifenverlauf, einen rechten Fahrstreifen für die auf der B** geradeaus Fahrenden und einen links davon befindlichen Fahrstreifen für nach links Abbiegende zeigend. Am Unfalltag herrschte im Bereich der Unfallstelle ganztags trübes, kaltes Winterwetter. Auf dem naturbelassenen Gelände lag eine geschlossene, wenige Zentimeter hohe Schneedecke. Zum Zeitpunkt des Unfalls war es nachtdunkel, der Himmel war bedeckt, die Lufttemperatur betrug – ebenso wie die Fahrbahntemperatur – ca -3 Grad. Es gab keinen Niederschlag. Eine Sichtbeeinträchtigung durch Nebel bestand im Unfallzeitpunkt nicht (F2). Der Erstbeklagte fuhr die bevorrangte B** mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h entlang (F1). Die Klägerin fuhr auf der L** und hatte die Absicht, an der Kreuzung mit der B** nach rechts in diese in Fahrtrichtung ** einzubiegen. Sie hielt ihr Fahrzeug an der Kreuzung bei der Stopptafel an. Der Erstbeklagte sah das an der Kreuzung stehende und wartende Klagsfahrzeug. Er vertraute darauf, dass die Klägerin nicht in die Kreuzung einfahren würde, und reduzierte seine Geschwindigkeit deshalb nicht. Plötzlich fuhr die Klägerin in die Kreuzung ein. Der Erstbeklagte bremste sein Fahrzeug nach einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden sowie mit einer Verzögerung von 6 m/sec 2 bis zur späteren Kollision auf knapp 80 km/h ab. Die Abwehrzeit betrug knapp 1,9 sec, die Abwehrstrecke rund 49 m. Der Erstbeklagte reagierte prompt auf den Anfahrvorgang des Klagsfahrzeuges und wich auch nach links aus, konnte aber den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nicht mehr verhindern. Sein Anhalteweg hätte bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h rund 95 m betragen, welche Strecke durch das am Beklagtenfahrzeug eingeschaltete Fernlicht ausgeleuchtet wurde. Die Klägerin fuhr demgegenüber aus ihrer Halteposition zügig in einer Zeit von 2,6 sec über eine Wegstrecke von 11 m, jeweils bis zur späteren Kollision, nach rechts in die B** ein und beschleunigte ihr Fahrzeug dabei auf rund 30 km/h. Vor dem Einfahrvorgang hätte sie das von links kommende Beklagtenfahrzeug aufgrund von dessen Scheinwerferlicht aus einer Distanz von zumindest 170 m über eine Zeitspanne von über 8 sec erkennen können. Im Zeitpunkt der Kollision betrugen die Geschwindigkeiten etwa 30 km/h für das Klagsfahrzeug und 80 km/h für das Beklagtenfahrzeug. Die Fahrzeuge wurden massiv beschädigt, die Klägerin erlitt schwere Verletzungen.
Mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von 80 km/h trifft das Beklagtenfahrzeug 0,5 sec später an der Unfallstelle ein. Dadurch kann das Klagsfahrzeug eine Wegstrecke von 5,5 m zurücklegen, die in weiterer Folge wieder aufgeholt werden muss. Dies führt letztendlich dazu, dass sich die beiden Fahrzeuge dann nur mehr sehr leicht berühren, allerdings ein Heckanstoß vonstatten geht oder möglicherweise auch das Beklagtenfahrzeug ausreichend Zeit hat, komplett nach links zu fahren und in weiterer Folge sich links neben dem Klagsfahrzeug befindet und somit keine Kollision vonstatten geht (F3).
Die Klägerin begehrt von den Beklagten – bereits unter Einrechnung eines Mitverschuldens von zwei Dritteln – die Zahlung von EUR 50.000 an Schmerzengeld und EUR 6.666,67 an Verunstaltungsentschädigung sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für ein Drittel der künftigen unfallkausalen Schäden, mit Begrenzung der Haftung der Zweitbeklagten mit der zum Unfallzeitpunkt vereinbarten Versicherungssumme. Den Erstbeklagten treffe ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels, weil er in Annäherung an die Unfallstelle eine nicht den Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen (Nebel, Fahrbahnnässe) und den im Kreuzungsbereich angebrachten Verkehrsschildern angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Diese hätte deutlich unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h liegen müssen. Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von lediglich 80 km/h wäre der Unfall nicht erfolgt bzw wäre es nur zu einer geringen Streifkollision gekommen, was bei der Klägerin kaum zu Verletzungen geführt hätte. Selbst bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 92 km/h wäre(n) die Krafteinwirkung auf die Klägerin geringer, die Verletzungsfolgen weniger massiv gewesen. Der Erstbeklagte habe – wie das im Strafverfahren zu ** der StA Krems an der Donau eingeholte Gutachten ergeben habe – nicht nur absolut die Höchstgeschwindigkeit um 13 bis 25 km/h überschritten, sondern auch eine unfallkausale, relativ überhöhte Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten.
Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, dass die Klägerin das Alleinverschulden am Unfall treffe. Sie sei unmittelbar vor dem bevorrangten Beklagtenfahrzeug in die B** eingefahren, weshalb eine Kollision trotz sofortiger Reaktion des Erstbeklagten durch Vollbremsung und Linksauslenken unvermeidbar gewesen sei. Für den Erstbeklagten habe in Annäherung an die Unfallstelle keine Verpflichtung bestanden, eine Geschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten. Die Sicht sei ausreichend und nicht durch Nebel eingeschränkt gewesen. Es habe weder geregnet noch genieselt, lediglich die Fahrbahn sei ein wenig nassfeucht gewesen. Das Gutachten aus dem Strafverfahren werde durch das im vorliegenden Verfahren eingeholte widerlegt. Selbst wenn der Erstbeklagte mit – absolut und/oder relativ – überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre, hätte er die Kollision mit den eingetretenen Folgen nicht vermeiden können. Im Vergleich zur gravierenden Vorrangverletzung der Klägerin wäre ein etwaiger Verstoß des Erstbeklagten durch Einhaltung einer geringfügig überhöhten Geschwindigkeit sogar vernachlässigbar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei legte es seiner Entscheidung den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde. Rechtlich argumentierte es, dass die Klägerin durch Einfahrt in die bevorrangte Bundesstraße eine Vorrangverletzung zu verantworten habe, die gegenüber anderen Verkehrswidrigkeiten grundsätzlich schwerer wiege. Zwar müsse der Lenker eines Kraftfahrzeugs stets eine den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit wählen, um eine Gefährdung und Verletzung von im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden. Er genüge dieser Pflicht aber, wenn er die Geschwindigkeit den Umständen anpasse, die ihm bei der Fahrt erkennbar würden oder mit denen er nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen habe. Auf völlig unberechenbare Hindernisse brauche er seine Geschwindigkeit nicht einzurichten. Im Kreuzungsbereich habe der Erstbeklagte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingehalten. Eine weitere Minderung seiner Fahrgeschwindigkeit sei nur dann zu verlangen gewesen, wenn das in die Kreuzung einfahrende Klagsfahrzeug für ihn ein vorhersehbares Hindernis gewesen sei. Mit einem Einbiegen des in Warteposition befindlichen Klagsfahrzeugs aus einer benachrangten Straße habe er aber nicht rechnen müssen, weshalb ihn kein und die Klägerin das Alleinverschulden an der Kollision treffe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinne einer Klagsstattgebung zumindest dem Grunde nach. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
1.Die Klägerin sieht darin eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO begründet, dass die Überprüfung des Ersturteils nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne. Das Erstgericht habe die Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen unreflektiert seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Seinem Urteil könne nicht entnommen werden, welche der vom Sachverständigen angestellten Berechnungsvarianten das Erstgericht als erwiesen angenommen habe, insbesondere von welchem Fahrbahnzustand und darauf basierend von welcher Bremsverzögerung es ausgegangen sei. Die oben als (F3) wiedergegebenen, in Fettdruck gehaltenen Feststellungen seien zudem in sich widersprüchlich, was das Erstgericht in seinem Urteil ebenfalls nicht aufkläre.
2.Von einer Nichtigkeit eines Urteils kann nur gesprochen werden, wenn dessen Fassung zumindest so unklar ist, dass sich daraus logisch begründete Zweifel an der Überprüfbarkeit dieses Urteils ergeben. Das ist dann anzunehmen, wenn die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestandes oder seine Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann, oder wenn zwar die logischen Grundelemente im Urteil erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird (RS0042921). Zu § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO hebt die Rechtsprechung hervor, dass nur der völlige Mangel an Gründen, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung eine Nichtigkeit bewirkt ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 477 Rz 38 mwN; RS0007484, RS0042206). Daher bildet eine allenfalls unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung keine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Dieser kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung angefochten werden (RS0106079).
3. Zwar hat das Erstgericht in seinen Feststellungen auch weitere vom kfz-technischen Sachverständigen berechnete Varianten des Unfallhergangs festgestellt. Diesen Berechnungen liegen einerseits unterschiedliche Annäherungsgeschwindigkeiten des Beklagtenfahrzeuges in einer Spanne von 80 - 103 km/h, andererseits verschiedene Bremsverzögerungen im Bereich von 6 – 7,5 m/sec 2 je nach Zustand der Fahrbahnverhältnisse – nass, feucht oder trocken – zugrunde. Teilweise berechnete der Sachverständige Unfallhergangsvarianten auf Basis eines Anhaltewegs von 82 m statt ursprünglich 95 m; teilweise führte er Berechnungen unter der Prämisse aus, dass das Beklagtenfahrzeug auf den Einfahrvorgang des Klagsfahrzeugs erst 1,5 Sekunden später – zu einem Zeitpunkt, als erkennbar war, dass die Klägerin tatsächlich nicht mehr anhalten, sondern weiterfahren würde – reagierte. Diesen Varianten stellte das Erstgericht aber die klaren Feststellungen voran, dass der Erstbeklagte die Bundesstraße mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h entlang fuhr, sein Fahrzeug bis zur späteren Kollision auf Basis einer Verzögerung von 6 m/sec 2 , einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden in einer Abwehrzeit von knapp 1,9 Sekunden auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 80 km/h reduzierte und damit prompt, ohne Verspätung, auf den Anfahrvorgang des Klagsfahrzeugs aus dem Stillstand reagierte (US 5 f). Die oben unter (F3) zitierten Feststellungen sind im Übrigen nicht in sich widersprüchlich, weil sie zwei weitere voneinander abgrenzbare Unfallhergangsvarianten enthalten (siehe dazu näher auch unten II.2.3).
Damit ist keineswegs ein Nichtigkeitstatbestand iSd § 477 Abs 1 Z 9 erfüllt, weil die Begründung des Urteils dessen Überprüfung ermöglicht, mit dem Spruch nicht in Widerspruch steht und allfällige Begründungs- und/oder Beweiswürdigungsfehler nicht unter dem Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit zu beurteilen sind. Folglich war die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen.
II.1.Das Berufungsurteil war trotz des Antrags der Klägerin, „allenfalls nach Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens“ zu entscheiden, in nichtöffentlicher Sitzung zu fällen, weil das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung gemäß § 480 Abs 1 ZPO nicht für erforderlich hält.
2. Zur Mängelrüge:
2.1Unter Wiederholung ihrer zur Nichtigkeitsberufung ausgeführten Argumente behauptet die Klägerin auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.
2.2Ein Verfahrensmangel iSd zitierten Bestimmung kann auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen, wenn etwa zu einer entscheidungswesentlichen Feststellung jegliche Beweiswürdigung fehlt (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5132). Kein Begründungsmangel liegt jedoch vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040165, 1 Ob 2368/96h, 2 Ob 206/99d).
2.3 Wie in der Abhandlung der Nichtigkeitsberufung schon ausgeführt (s.o. I.3.), hat das Gericht den weiteren vom kfz-technischen Sachverständigen berechneten Unfallhergangsvarianten jene vorangestellt, die es als erwiesen angenommen hat. Die weiteren Varianten bezogen sich im Wesentlichen auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durch die Beklagten. Damit unterscheidet sich das Ersturteil maßgeblich von der Sachlage, die der von der Klägerin zitierten Entscheidung 2 Ob 2073/96h zugrunde lag und welcher zufolge unklar blieb, welche der dort im Wesentlichen wörtlich übernommenen Ausführungen des Sachverständigen die tatsächliche Sachverhaltsgrundlage bildeten.
Die unter (F3) wiedergegebenen und in Fettdruck gehaltenen Feststellungen sind nicht in sich widersprüchlich, weil sie unter der Prämisse einer Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 80 km/h bei nicht kompletter Fahrlinienverlagerung nach links einen Heckanstoß mit „leichter“ Berührung und für den gegenteiligen Fall des Gelingens einer kompletten Fahrlinienverlagerung nach links das Unterbleiben einer Kollision annehmen. Im letztgenannten Sinne ist auch die von der Berufung genannte, dazu nur vermeintlich im Widerspruch stehende Feststellung des Erstgerichts auf US 7 Mitte – „Mit 80 km/h Annäherungsgeschwindigkeit seitens des Erstbeklagten wäre der Unfall gerade noch zu verhindern gewesen“ – zu verstehen.
Damit ist das Ersturteil nicht missverständlich, geschweige denn unüberprüfbar, weshalb ihm der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht anhaftet.
3. Zur Beweisrüge:
3.1 Statt der oben in der Sachverhaltswiedergabe fett gedruckten Feststellung zu (F1) strebt der Beklagte nachstehende Ersatzfeststellung an:
„Der Erstbeklagte fuhr die bevorrangte B** mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h entlang.“
Die im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen hätten bei ihren Simulationen für das Beklagtenfahrzeug eine Annäherungsgeschwindigkeit von 116 km/h errechnet und seien davon ausgegangen, dass das Klagsfahrzeug von der L** kommend an der Kreuzung die B** geradeaus übersetzen und auf der anderen Seite in die – ebenfalls gegenüber der B** abgewertete – Straße einfahren habe wollen. Hingegen habe der im vorliegenden Verfahren beigezogene kfz-technische Sachverständige ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der Fahrzeugschäden von der benachrangten Landesstraße nach rechts in die B** eingebogen sein müsse und sich aus diesem Umstand geringere Kollisionsgeschwindigkeiten ergäben. Diese Ausführungen seien jedoch verfehlt, zumal selbst der Erstbeklagte bei seiner Einvernahme geschildert habe, dass das Klagsfahrzeug nach seinem Eindruck geradeaus über die Kreuzung habe fahren wollen und sich dafür schon mittig im Einmündungstrichter der Landesstraße eingeordnet gehabt hätte. Davon ausgehend hätte das Erstgericht daher die – eine Annäherungsgeschwindigkeit des Erstbeklagten von 116 km/h belegenden – Ergebnisse der im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen seinen Feststellungen zugrundelegen müssen.
3.1.1Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012).
3.1.2Demzufolge genügen die von der Berufung zitierten Inhalte aus der Aussage des Erstbeklagten nicht, um die Ausführungen des im Zivilverfahren beigezogenen kfz-technischen Sachverständigen zu entkräften. Abgesehen davon, dass ein Sachverständigengutachten nicht durch Aussagen von Zeugen und Parteien widerlegt werden kann (vgl RS0040598; Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 143), setzt sich die Berufung nicht damit auseinander, dass der hier beauftragte kfz-technische Sachverständige aus den Schadensbildern klar und nachvollziehbar eine andere Einfahrlinie des Klagsfahrzeugs und andere Kollisionsgeschwindigkeiten als die im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen ableiten konnte. Damit befasste sich auch das Erstgericht schlüssig in seiner Beweiswürdigung, was die Berufung ebenfalls nicht angreift (US 8 f). Detailliert und widerspruchsfrei hielt der kfz-technische Sachverständige in seinem Gutachten (ON 24.4 S 9 ff) fest, warum aufgrund der Schadensbilder ein „Quertreffer der beiden Fahrzeuge“ und beim Beklagtenfahrzeug ein „Geschwindigkeitsniveau zwischen 115 – 120 km/h“ auszuschließen seien. Unter Annahme einer Querung der Kreuzung durch das Klagsfahrzeug hätte an dessen linken Kotflügel ebenfalls eine massive Beschädigung vorliegen müssen, dieser sei aber „nur gefaltet“ gewesen. Bei einem „Quertreffer“ hätte auch „eine seitliche massive Verformung des Kotflügels“ mit „entsprechender erheblicher Verschiebung der gesamten Achsgeometrie der Front“ vonstatten gehen müssen, was jedoch ebenfalls nicht der Fall sei (ON 24.4 S 10 f). Zudem hätten sich bei einer Kollision des Beklagtenfahrzeuges mit einem die Kreuzung querenden Klagsfahrzeug kollisionsbedingte Fahrzeugsplitter schon weiter vorne im Kreuzungsbereich abgelöst, als sich dies den Splitterfelder zeigenden Lichtbildern der Feuerwehr aus der Strafanzeige entnehmen lässt (ON 24.4 S 12 f). Es sei deshalb von einem Stoß gegen das einbiegende und damit leicht schräg fahrende Klagsfahrzeug auszugehen, dessen Frontbereich allerdings deutlich stärker beschädigt worden wäre, wenn man weiterhin wie im Strafverfahren von einem Geschwindigkeitsniveau des Beklagtenfahrzeugs zwischen 115 – 120 km/h ausginge (ON 24.4 S 10).
3.1.3 Mit all diesen widerspruchsfreien Erwägungen des kfz-technischen Sachverständigen des Zivilverfahrens beschäftigt sich die Berufung aber nicht. Sie beruhen auch nicht auf den – durch Gutachten widerlegbaren – Informationen des Erstbeklagten aus seiner Parteienvernehmung, sondern auf den eingehend vom Sachverständigen beurteilten Schadensbildern, Lichtbildern aus dem Strafverfahren bzw den dort eingeholten Gutachten sowie den eigenen von ihm an der Unfallörtlichkeit getätigten Erhebungen und seiner Sachkenntnis. Die Prämisse einer höheren Annäherungsgeschwindigkeit beruhte laut den Gutachten im Strafverfahren auf einem „Quertreffer“, den der Sachverständige hier allerdings aufgrund der Schadensbilder ausschloss, woraus er in weiterer Folge schlüssig eine langsamere Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ableitete, sodass er auch die vom Erstbeklagten angegebene Geschwindigkeit von 100 km/h als plausibel erachtete (vgl ON 24.4 S 11 f). Dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf das kfz-technische Sachverständigengutachten im Zivilverfahren und nicht die Ausführungen der im Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen stützte, ist folglich nicht zu beanstanden.
3.2 Statt der oben zu (F2) fett gedruckten Feststellung begehrt die Klägerin nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Die horizontale Sichtweite zum Unfallzeitpunkt und während der nächsten 30 Minuten war durch Nebel eingeschränkt, wobei entsprechend der meteorologischen Definition Nebel herrscht, wenn die horizontale Sichtweite – in der Nacht Feuer Sichtweite unter 1 km sind [sic!] . Es lag keine klare Sicht vor. Es herrschte Hochnebel.“
Die damit begehrte meteorologische Definition von Nebel sei dem vom Gericht eingeholten meteorologischen Gutachten ON 15 zu entnehmen. Laut diesem sei auch eine relative Luftfeuchtigkeit von 100% vorgelegen; für ** sei die Sichtweite mit 300 m angegeben worden. Die damals erhebenden Polizeibeamten hätten in der Anzeige nebelige Verhältnisse bzw zumindest Hochnebel vermerkt.
3.2.1 Auch hier beschäftigt sich die Berufung wiederum nicht mit den beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts, das zwei der damals ermittelnden Polizeibeamten vernahm und aus deren Informationen sowie dem gewonnenen unmittelbaren Eindruck schloss, dass kein derartiger Nebel herrschte, dass die Sichtverhältnisse, soweit für den Unfall relevant, eingeschränkt gewesen wären. In diesem Sinne ist die bekämpfte Feststellung zu verstehen, nämlich dahingehend, dass kein sichtbehindernder Bodennebel vorlag. Der als Zeuge vernommene GI D* sprach beispielsweise von Hochnebel sowie davon, dass „kein dichter Nebel“ herrschte (ON 24.4 S 7 oben). Der Erstbeklagte schilderte in der Parteienvernehmung ebenfalls eine klare Sicht (ON 24.4 S 4). Auch der Sachverständige führte in seinem Gutachten zu diesem Thema aus, dass kein klassischer Nebel vorlag, der eine Sichtbehinderung für Fahrzeuglenker dargestellt hätte. Es habe insofern „keine klare Sicht gegeben“, als „man keine Sterne oder dergleichen sehen“ hätte können (ON 24.4 S 12). Diese Wahrnehmungen stehen im Einklang mit den Lichtbildern zur Strafanzeige zu ** der StA Krems an der Donau (ON 2.6), denen trotz des nach dem Unfall einsetzenden Niederschlags keine wesentliche Sichtbehinderung – etwa im Sinne von Nebelschwaden – entnommen werden kann.
3.2.2 Damit geht aber die Beweisrüge auch hinsichtlich der zu (F2) bekämpften Feststellung ins Leere.
3.3 Anstatt der zu (F3) bekämpften Feststellungen werden nachstehende Ersatzfeststellungen angestrebt:
„Mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von 80 km/h trifft das Beklagtenfahrzeug 0,5 sec später an der Unfallstelle ein. Dadurch kann das Klagsfahrzeug eine Wegstrecke von 5,5 m zurücklegen, die in weiterer Folge wieder aufgeholt werden muss. Dies führt letztendlich dazu, dass sich das Beklagtenfahrzeug links neben dem Klagsfahrzeug befindet und somit keine Kollision vonstatten geht.“
Die bekämpften Feststellungen seien bereits in sich widersprüchlich und stünden zudem zu der an späterer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung – „Mit 80 km/h Annäherungsgeschwindigkeit seitens des Erstbeklagten wäre der Unfall gerade noch zu verhindern gewesen“ (US 7 Mitte) – ebenfalls im Widerspruch.
3.3.1 Wie oben im Rahmen der Abhandlung der Nichtigkeitsberufung sowie der Mängelrüge schon angeführt (vgl I.3 und II.2.3.), sind die zu (F3) bekämpften Feststellungen nicht widersprüchlich. Abhängig davon, wie weit das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision noch nach links hätte ausweichen können, wäre es entweder zu einer leichten Berührung am Heck des Klagsfahrzeugs gekommen oder die Kollision zur Gänze unterblieben. Im letztgenannten Sinne ist auch die spätere, auf US 7 vom Erstgericht getroffene Feststellung zu verstehen.
3.3.2 Dem Urteil ist im Übrigen zu entnehmen, dass die bekämpften – für die rechtliche Beurteilung nicht weiter relevanten (siehe dazu Punkt 4.) – Feststellungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten ebenfalls auf das schlüssige kfz-technische Sachverständigengutachten gründen (US 8 unten). Inhaltlich (etwa die Berechnungsweisen zu den einzelnen Unfallhergangsvarianten) werden die Feststellungen zu (F3) von der Berufung nicht konkret angegriffen, sodass sich ein weiteres Eingehen auf die Beweisrüge in diesem Punkt erübrigt.
4. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin wiederholt ihre Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend, dass die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur unter den günstigsten Bedingungen gestattet sei. Ein Fahrzeuglenker habe im konkreten Fall die Fahrgeschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Hier hätte der Erstbeklagte daher auf Grund des trüben kalten Winterwetters, der Nachtdunkelheit, der Luft- und Fahrbahntemperatur jeweils unter 0 Grad und der vor dem Kreuzungsbereich angebrachten Vorschrifts-, Gefahren- bzw Hinweiszeichen seine Fahrgeschwindigkeit gegenüber der erlaubten Höchstgeschwindigkeit jedenfalls reduzieren müssen. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h wäre die Kollision unterblieben; bei 90 bzw 92 km/h wäre es zwar noch zu einem Zusammenstoß gekommen, dessen Ausmaß wäre aber deutlich geringer gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die schweren Verletzungsfolgen bei der Klägerin dann nicht eingetreten wären. Außerdem fehlten Feststellungen zum konkreten Zustand der Fahrbahnoberfläche, zur vom Beklagtenfahrzeug ausgeleuchteten Sichtweite sowie zur Nebelsituation.
4.1Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich nur unter den günstigsten Bedingungen gestattet ist (RS0082747). Eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung entbindet nicht von der Verpflichtung, im konkreten Fall die Fahrgeschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen (RS0074652). Fahrzeuglenker dürfen etwa auf der Autobahn bei Dunkelheit auch nur so schnell fahren, dass sie innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig anhalten können (RS0074680). Weiters hat ein Fahrer seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig sein Fahrzeug zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann (RS0074808, RS0074750). Jedoch genügt er seiner Pflicht, wenn er die Geschwindigkeit den Umständen anpasst, die ihm bei der Fahrt erkennbar werden oder mit denen er nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen hat. Auf völlig unberechenbare Hindernisse und insbesondere auch auf Hindernisse, die auf Grund von nicht rechtzeitig erkennbaren Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer in die Fahrbahn gelangen, braucht er sich bei seiner Geschwindigkeit nicht einzurichten (RS0074836). So besteht keine Verpflichtung des Vorrangberechtigten zu einem bremsbereiten Fahren (RS0073271). Er muss nicht von vornherein mit der Missachtung seines Vorrangs rechnen (RS0073271 [T2]). Ein von einer benachrangten Straße in eine Kreuzung einfahrendes Fahrzeug kann auch dann nach den Umständen des Einzelfalls als nicht vorhersehbares Hindernis angesehen werden, wenn der Lenker wegen der Möglichkeit eines von der bevorrangten Straße kommenden Fahrzeugs an sich zur Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre ( [T6] = ). Fährt der Benachrangte in die Fahrbahn der bevorrangten Straße ein und hält dann an, ohne den Vorrangberechtigten zu behindern, braucht dieser nicht damit zu rechnen, dass der Benachrangte wieder anfahren werde (). Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit Fernlicht seitens des bevorrangten Fahrzeuglenkers ist in diesem Zusammenhang auf einer breiten und auf mehrere hundert Meter übersichtlichen Straße ohne Sichtbehinderungen zulässig, auch wenn die Fahrbahn wegen leichten Nieselregens nass ist. Die Einhaltung einer geringfügig überhöhten Geschwindigkeit kann dabei im Verhältnis zu einer auf einem schweren Beobachtungsfehler beruhenden Vorrangverletzung des Wartepflichtigen sogar vernachlässigt werden (vgl 2 Ob 71/92 = ZVR 1994/18; vgl zum Schwererwiegen einer Vorrangverletzung gegenüber anderen Verkehrswidrigkeiten ).
4.2.1 Vor diesem Hintergrund durfte der Erstbeklagte darauf vertrauen, dass die Klägerin seinen Vorrang wahren würde. Die zu § 20 Abs 1 StVO zitierte Rechtsprechung, wonach ein Lenker seine Fahrgeschwindigkeit so den äußeren Umständen anpassen müsse, dass er jederzeit auf plötzlich vor ihm auftauchende Hindernisse mit einem rechtzeitigen Bremsmanöver reagieren könne, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Schließlich hatte der Erstbeklagte das im Einmündungstrichter der benachrangten Landesstraße im Stillstand befindliche Klagsfahrzeug bereits rechtzeitig erkannt und musste nach der zitierten Rechtsprechung nicht damit rechnen, dass die Klägerin ihre Warteposition verlassen und seinen Vorrang verletzen würde. Dass das Klagsfahrzeug dennoch anfuhr, war für ihn ein nicht vorhersehbares Ereignis, dem er sich innerhalb des erlaubten Höchstgeschwindigkeitsrahmens nicht durch Wahl einer niedrigeren Geschwindigkeit anpassen musste.
4.2.2An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand nichts, dass vor dem Kreuzungsbereich ein Vorschrifts-, ein Gefahren- und ein Hinweiszeichen (§§ 52 Z 4a [Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten], 50 Z 10 [Schleudergefahr] und 53 Z 23 [Voranzeiger für Einordnen] StVO) angebracht waren, weil die damit zum Ausdruck gebrachten Ver- und Gebote nach der Lehre über den Schutzzweck der Norm nicht auf die Abwendung des im konkreten Fall eingetretenen Schadens abzielten (vgl RS0008775). Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte; es muss sich also das Risiko verwirklichen, das die Rechtsvorschrift abwenden will (vgl RS0022933).
Da seitens des Erstbeklagten weder ein im Unfallbereich verbotenes Überholmanöver, noch eine Schleuderbewegung, noch eine den Einordnungsvorschriften widersprechende Fahrweise zur Kollision führten und die vor der Kreuzung aufgestellten Verkehrsschilder zudem insbesondere dem Schutz entgegenkommender, vorausfahrender, teilweise auch nachfolgender Fahrzeuglenker dienen, liegen bereits mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs keine für die Verschuldensfrage relevanten Normverstöße des Erstbeklagten vor.
4.2.3 Ähnlich verhält es sich mit der Frage, ob der Erstbeklagte in der konkreten Situation verpflichtet war, seine Geschwindigkeit den Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Da das Erstgericht von einer Annäherung des Beklagtenfahrzeugs an das losfahrende Klagsfahrezug mit einer Bremsverzögerung von 6 m/sec² ausging, hat es auch eine nasse Fahrbahnoberfläche angenommen; dass die Fahrbahn zumindest „nassfeucht“ war, gestanden in diesem Zusammenhang bereits die Beklagten in ihrem Vorbringen zu (vgl ON 5 S 3). Weiters herrschte zwar Hochnebel, aber – gemessen an den hier maßgeblichen Sichtweiten – keine Sichtbehinderung durch (Boden-)Nebel; die Mindestsichtweite zwischen den Fahrzeugen ist mit 170 m festgestellt. Trotz nasser Fahrbahn wäre es dem Erstbeklagten zudem möglich gewesen, aus seiner Annäherungsgeschwindigkeit von 100 km/h das Beklagtenfahrzeug über einen Anhalteweg von rund 95 m, der vom Fernlicht ausgeleuchtet wurde, zum Stillstand zu bringen.
Daraus folgt zunächst, dass zu den in der Berufung erwähnten Themen (S 11 f) keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen, weil das Erstgericht dazu ohnedies Tatsachenfeststellungen traf, mögen diese auch (teilweise) von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (vgl RS0053317 [T1]).
Darüber hinaus fehlt wiederum der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Zwar wurde dem in § 20 StVO verankerten Verbot des Einhaltens einer auch bloß relativ überhöhten Geschwindigkeit in der Rechtsprechung ursprünglich ein umfassender Schutz zugesprochen. Dieser Schutzzweck ist aber auf wahrnehmbare oder zu erwartende Hindernisse beschränkt (vgl 2 Ob 101/15i, RS0027564). Dass die Klägerin unvermittelt aus ihrer Stillstandsposition anfahren würde, war allerdings für den Erstbeklagten nicht erwartbar (siehe dazu schon unter 4.2.1), sodass diesen gegenüber der Klägerin nicht die Verpflichtung traf, die Fahrgeschwindigkeit (relativ) den gegebenen Fahrbahn- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Es kann dem Bevorrangten daher im konkreten Fall die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit Fernlicht auf einer breiten und übersichtlichen Straße selbst dann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn es dunkel und die Fahrbahn nass war (vgl 2 Ob 71/92 = ZVR 1994/18).
4.3 Gegenüber dem schweren Beobachtungsfehler der Klägerin ist hier daher dem Erstbeklagten kein Verschulden vorzuwerfen, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.
III.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
IV.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. So kann etwa die Frage, ob ein Hindernis vorhersehbar oder nicht, typischerweise nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl zB RS0027564 [T5]).
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