Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Schönberger und Martin Horvath in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.3.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht 1. - in Bescheidwiederholung – die Beklagte zur Gewährung eines Pflegegelds der Stufe 2 ab 1.5.2024 und wies das auf ein höheres Pflegegeld gerichtete Klagebegehren ab.
Es traf folgende Feststellungen :
„Die ** geborene Klägerin lebt alleine in einer Wohnung im dritten Stock. Ein Lift ist im Wohnhaus vorhanden und bis zur Wohnung sind keine Stufen zu überwinden. Die Wohnung ist mit einem WC mit Haltegriff, einer Badewanne mit Badewannensitzbrett und Heizmöglichkeit (Gasetagenheizung) ausgestattet und liegt im städtischen Bereich.
Die Klägerin benötigt Mobilitätshilfe im weiteren Sinne (außerhalb des Wohnbereichs). Sie bewegt sich innerhalb des Wohnbereichs mit Rollstuhl weiter , dies ist medizinisch nicht indiziert . Ihr ist die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches selbständig möglich, inklusive Lagewechsel, zB Bett – Rollstuhl, Rollstuhl – Toilette und dergleichen.
Die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens (auch nur für eine Person) ist der Klägerin nicht selbständig möglich.
Die Wohnung und die persönlichen Gebrauchsgegenstände können von ihr nicht selbständig gereinigt und instand gehalten werden.
Die Pflege der Leib- und Bettwäsche sind der Klägerin nicht selbständig möglich.
Die tägliche Körperpflege ist durch die Klägerin selbständig durchführbar, die sonstige (gründliche) Körperpflege ist ihr allerdings nicht selbständig möglich. Die Utensilien für die tägliche Körperpflege müssen allerdings hergerichtet werden (monatlicher Aufwand hierfür 1 Stunde).
Die Zubereitung einer vollständigen warmen Mahlzeit auch nur für eine Person ist der Klägerin nicht selbständig möglich. Essen (jedenfalls vorgeschnittener und hergerichteter Mahlzeiten) und Trinken sind der Klägerin selbständig möglich.
Die Verrichtung der Notdurft ist der Klägerin zur Gänze selbständig möglich, inkl. Reinigung nach Stuhlgang sowie Aus-/Anziehen. Eine Inkontinenz besteht nicht. Ein Leibstuhl wird von der Klägerin nicht verwendet.
An- und Ausziehen sind der Klägerin teilweise selbständig möglich und zumutbar, Unterstützung ist aber erforderlich für An- und Ausziehen der unteren Extremitäten (Schuhe, Socken, Hosen). Der Aufwand dafür wird mit 10 Stunden pro Monat angesetzt.
Die Einnahme von Medikamenten ist der Klägerin zur Gänze selbständig möglich und zumutbar, sowohl intellektuell als auch feinmotorisch.
Motivationsgespräche sind keine notwendig.
Es bestehen bei der Klägerin keine pflegerelevanten Probleme im Bereich Antrieb, Denken, Orientierung, Planen und Umsetzungen von Handlungen, im sozialen Bereich und im Bereich der emotionalen Kontrolle.
Der Zustand besteht ab Antragstellung.“
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, Pflegegeld der Stufe 2 gebühre bei einem Pflegebedarf von monatlich mehr als 95 Stunden. Für einen Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe 3 sei nach § 4 Abs 1 BPGG ein Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden monatlich notwendig. Die Klägerin habe, dargestellt in Stunden pro Monat, folgenden Pflegebedarf ab 1.5.2024:
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens 10; Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10; Pflege der Leib- und Bettwäsche 10; Mobilitätshilfe im weiteren Sinne 10; Zubereitung von Mahlzeiten 30; sonstige Körperpflege (Baden/Duschen) inkl. das tägliche Herrichten der notwendigen Utensilien 11; An- und Auskleiden teilweise, wie beschrieben 10. Insgesamt ergebe sich daher ein Pflegebedarf von derzeit 91 Stunden pro Monat, weshalb Pflegegeld der Pflegestufe 3 nicht gerechtfertigt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Die Berufungsgründe sind getrennt darzustellen, widrigenfalls gehen allfällige Unklarheiten zu Lasten der Rechtsmittelwerber ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5Rz 17 zu § 471 mwN; vgl RIS-Justiz RS0041761).
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrensmeint die Berufungswerberin darin zu erblicken, dass das Erstgericht nicht erläutere, weshalb es das Gutachten für nachvollziehbar erachte und es zu dem Ergebnis komme, dass Mobilitätshilfe im engeren Sinn nicht benötigt werde. Das Urteil sei daher in seiner Gesamtheit nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus weise der Sachverständige für die Beurteilung der Mobilität nicht die dafür erforderliche Fachkompetenz auf, zumal es sich bei diesem um einen Allgemeinmediziner handle. Gemäß § 4a Abs 1 BPGG knüpfe die diagnosebezogene Mindesteinstufung an taxativ aufgezählte Diagnosen an, dennoch könne eine Mindesteinstufung auch bei nicht ausdrücklich genannten, jedoch ihrem Inhalt nach durchaus vergleichbaren und in ihren Auswirkungen gleichzusetzenden Diagnosen, per Analogiam erfolgen. Die am meisten beeinträchtigende Ausfallerscheinung sei fallbezogen die Einschränkung in der Mobilität durch den Gebrauch des Rollstuhls. Die im § 4a Abs 1 BPGG taxativ normierten Diagnosen fielen jedoch nicht in die Beurteilung eines Allgemeinmediziners. Die Prüfung, ob die Klägerin zur selbständigen Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sei und ob eine medizinisch eindeutige Diagnose gegeben sei, bedürfe eines Gutachtens durch einen Orthopäden und einen Neurologen.
Damit gelingt es der Berufungswerberin nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann auch in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Kein Begründungsmangel liegt jedoch vor, wenn in einer Entscheidung in knapper, jedoch überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt ist, warum aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt wurden, und sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122, RS0040165, 1 Ob 2368/96h, 2 Ob 206/99d). Die Begründung des Ersturteils entspricht diesen Anforderungen. Es stützte die getroffenen Feststellungen ausdrücklich und überprüfbar auf das von ihm eingeholte Gutachten, das es für nachvollziehbar erachtete.
Die Berufung lässt aber schon vermissen, welche Diagnose mit welchen Auswirkungen und Beeinträchtigungen sich aus den vermissten Gutachten hätten ergeben sollen.
Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle rechtlich auszuführen:
Zur Mobilitätshilfe im engeren Sinnzählt die notwendige Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln in der Wohnung sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln. Dazu zählt insbesondere das: Zubettgehen (Niederlegen) und Aufstehen, Niedersetzen und Aufstehen, Gehen und Stehen, allenfalls Treppensteigen (Überwinden von Stufen im häuslichen Bereich), Umlagern bettlägeriger Menschen mit hochgradigen Bewegungseinschränkungen, Aufsetzen, Niederlegen und Umsetzen Immobiler. Zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn zählt auch die Hilfe zur Bewältigung der Wege zu den Räumen. Maßgeblich ist die Fähigkeit – allenfalls unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel – zur weitgehend sicheren Fortbewegung. Kein Betreuungsaufwand ist nach § 3 EinstV dann zu berücksichtigen, wenn die Verwendung von Hilfsmitteln, so auch – wie im vorliegenden Fall - eines vorhandenen Rollstuhls möglich ist ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.134 ff).
Davon zu unterscheiden ist eine diagnosebezogene Mindesteinstufung nach § 4a Abs 1 bis 3 BPGG. Nach der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers soll die Mindesteinstufung für Rollstuhlfahrer mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen verknüpft werden, um sicherzustellen, dass bei der Mindesteinstufung jener Personenkreis an behinderten Menschen erfasst wird, der zur selbstbestimmten Lebensführung auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Als Abgrenzungskriterien sollen die Ausfallserscheinungen bei bestimmten Krankheitsmustern und Behinderungsmustern herangezogen werden. Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist zwar analogiefähig. Die analoge Anwendung der in § 4a BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Pflegegeldwerber eine der in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist. Es war eine Zielsetzung der Novellierung der Bestimmungen über die diagnosebezogene Einstufung (§4a BPGG) durch die Aufzählung der genannten medizinischen Diagnosen Ausfallserscheinungen nach Schlaganfällen oder Gehirnblutungen aus dem Kreis der für eine diagnosebezogene Einstufung in Betracht kommenden Leidenszustände auszuschließen (RS0113660 [T6,T7,T8]).
Im Pflegegeldverfahren ist für die funktionsbezogene Pflegegeldeinstufung grundsätzlich entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw bestimmter Diagnosen ist in diesem Fall nicht notwendig. Grundsätzlich ist nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt idR das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs (aaO Rz 8.123).
Hier hat das Erstgericht ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt, dem der Sachverständige nicht nur die vorliegenden Befunden, sondern auch die Untersuchung der Klägerin im Rahmen eines Hausbesuchs vor Ort selbst zugrunde gelegt hat. Die von der Klägerin angegebene Verwendung eines Rollstuhls im Wohnbereich wurde auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert und dazu vom Sachverständigen in Ergänzung seines schriftlich erstatteten Gutachtens dargelegt, dass unter Bezugnahme auf die Ergebnisse seiner Befunderhebung der Klägerin die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, inklusive Lagewechsel, zB Bett – Rollstuhl, Rollstuhl – Toilette und dergleichen selbständig möglich ist (ON 15).
Wie aus den vorgelegten Befunden zu entnehmen, hat die Klägerin am 31.3.2024 einen Schlaganfall erlitten (S 5 in ON 11), nach dem – wie vom Sachverständigen ohnehin diagnostiziert – eine inkomplette Hemiparese (Teillähmung, Erschlaffung) der linken oberen und unteren Extremitäten verblieb (S 5 in ON 11). Eine solche begründet aber – wie ausgeführt – keine Mindesteinstufung nach § 4a BPGG.
Eine vorgreifende Beweiswürdigung ist dem Erstgericht nicht vorzuwerfen. Eine solche würde darin bestehen, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RS0043308).
Dies ist dem Erstgericht nicht vorzuwerfen. Es ist nämlich eine medizinische Frage, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind. Das Gericht kann daher davon ausgehen, dass keine notwendige oder zweckdienliche weitere Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Auf eine allfällige Überschreitung seiner Fachkompetenz hat er nicht hingewiesen (SV-Slg 44.369; 54.758 ua). Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hielt der Sachverständige vielmehr ausdrücklich für nicht erforderlich (S 14 in ON 11). Wenn daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen vom Erstgericht keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SVSlg 39.532; 41.698; sh RS0040592).
Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich einem bereits vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Das Gericht ist nicht verpflichtet, solange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen bis ein für eine Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird (SV-Slg. 54.822 uva). Der Umstand, dass das Gutachten letztlich nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis brachte, vermag aber die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht zu rechtfertigen.
Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufung die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt statt dessen folgende:
„Die Klägerin benötigt Mobilitätshilfe im engeren Sinne (auch innerhalb des Wohnbereichs). Sie bewegt sich innerhalb des Wohnbereichs mit Rollstuhl weiter, dies ist medizinisch indiziert. Ihr ist die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs selbstständig nicht möglich, inklusive Lagewechsel, zB Bett - Rollstuhl – Toilette und dergleichen.“
Wie auch die Berufung zugesteht, stützte das Erstgericht die Feststellungen, so auch die bekämpften, auf das ihm nachvollziehbar erschienene, von ihm eingeholte medizinische Gutachten. Der Sachverständige hat – wie angeführt – die Klägerin anlässlich eines Hausbesuchs untersucht, aber auch die Umstände der Örtlichkeiten erheben können. Die ihm gegenüber gemachten Angaben der Klägerin hielt er für nachvollziehbar. So schilderte sie selbst auf den Rollstuhl angewiesen zu sein, aber Lagewechsel im Wohnbereich selbstständig durchzuführen, zB vom Bett in den Rollstuhl oder zurück oder ebenso auch auf der Toilette.
Damit ist der vom Sachverständigen gezogene Schluss, dass die Klägerin die Fortbewegung - jedenfalls mit dem Rollstuhl - samt Lagewechsel im Wohnbereich selbstständig durchführen kann, nicht zu beanstanden. Dies steht auch keineswegs im Widerspruch zu dem erhobenen Umstand, dass der Klägerin freies Stehen nicht möglich ist (S 9 in ON 11).
Offenbar bloß irrtümlich und vom Sachverständigen auch nicht angeführt ist die Feststellung, dass das Weiterbewegen innerhalb des Wohnbereichs mit Rollstuhl medizinisch nicht indiziert ist. Angesichts der weiteren Feststellungen, dass der Klägerin – jedenfalls mit dem vorhandenen Rollstuhl - die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs selbständig möglich ist, dies inklusive Lagewechsel, zB Bett – Rollstuhl, Rollstuhl – Toilette und dergleichen, kommt es – wie bereits zur Mängelrüge dargelegt – rechtlich nicht entscheidend darauf an, ob die Verwendung tatsächlich medizinisch indiziert ist, sodass die Feststellung „dies ist medizinisch nicht indiziert“ als irrelevant nicht übernommen wird.
Mobilitätshilfe im weiteren Sinne wurde ohnehin als erforderlich angenommen.
Aber auch die in der Rechtsrüge inhaltlich bezweifelten Feststellungen, wonach der Klägerin An- und Ausziehen teilweise selbständig möglich und zumutbar ist, Unterstützung (nur) für An- und Ausziehen der unteren Extremitäten (Schuhe, Socken, Hosen) erforderlich ist, konnte das Erstgericht auf das eingeholte Gutachten stützen. Dies steht mit den von der Klägerin gemachten Angaben im Einklang, wonach An- und Ausziehen extrem schwierig sei, sie das aber einigermaßen schaffe, zumindest großteils (S 6 in ON 11).
Auch schilderte die Klägerin selbst, nur für die gründliche Körperpflege jedenfalls Hilfe zu brauchen, wenn ihr ansonsten die Sachen hergerichtet werden (S 6 in ON 11).
Dass die Klägerin wegen ihrer Behinderungen die notwendigen Verrichtungen umständlich und mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen kann, rechtfertigt nicht die Annahme eines Pflegebedarfs (RS0053115).
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts – mit der angeführten Ausnahme – und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Mit der Rechtsrüge macht die Berufungswerberin zusammengefasst sekundäre Feststellungsmängel geltend und vermisst zunächst zur Beurteilung der Mobilitätshilfe im engeren Sinn Feststellungen zu den Wohnverhältnissen. Die Klägerin brauche sehr wohl Unterstützung bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn, sei es um auf den Badewannensitz zu kommen oder bei der täglichen Körperreinigung, da die Sanitätseinrichtungen nicht rollstuhlgerecht ausgestattet seien. Insofern wäre zumindest eine Teilhilfe im Ausmaß von 7,5 Stunden zu berücksichtigen.
Zur täglichen Körperpflege würden alle üblicherweise von einem Durchschnittsmenschen täglich vorgenommenen Maßnahmen der Körperpflege zählen. Hierzu gehörten das Waschen der Hände, des Gesichts, das notdürftige Reinigen des Ober- und Unterkörpers mittels Waschlappen, das Zähneputzen (bzw Reinigung von Zahnersatz), und das Frisieren; auch die notdürftige Reinigung des Genitalbereichs. Feststehe, dass die Klägerin die tägliche Körperpflege selbständig durchführen, jedoch die (gründliche) Körperpflege nicht mehr selbständig bewerkstelligen könne. Die Utensilien für die tägliche Körperpflege müssten ebenfalls hergerichtet werden. Da der Sanitärraum nicht barrierefrei ausgestattet sei und die Klägerin als Linkshänderin die linke Hand kaum bewegen könne, sei zumindest ein Gesamtaufwand für die tägliche Körperpflege gemeinsam mit der sonstigen Körperpflege von 20 Stunden per Monat zu veranschlagen. Dies deshalb, da die Klägerin nicht in der Lage sei, sich täglich notdürftig im Intimbereich zu reinigen, die Hautpflege, das Frisieren und die Gesichtspflege sei nur eingeschränkt möglich.
Der Richtwert gemäß § 1 Abs 2 und 3 der EinstV umfasse das komplette An- und Ausziehen von üblichen Kleidungsstücken, wie Unterwäsche, Hose, Rock, Hemd, Bluse, Pullover, Mantel, Jacke und Schuhwerk. Für diese Verrichtung sei auch die Fähigkeit zum Öffnen und Schließen von Verschlüssen (Reißverschlüsse, Knöpfe, Bänder), zur Auswahl von Jahreszeiten und Witterung angepassten Kleidungsstücken sowie deren Entnahme aus dem Aufbewahrungsort (Kleiderschrank, Schublade) erforderlich. Angesichts der Einschränkungen der linken Hand, Arm, Schulter und Ellbogen sei ein Überkopfanziehen nicht möglich bzw nur sehr schwer und unter Inanspruchnahme von pflegerischer Hilfe. Ein freies Stehen sei für das Herrichten der entsprechenden Kleider aus dem Kleiderschrank notwendig. Richtig sei daher der volle Richtwert von 20 Stunden im Monat zu berücksichtigen.
Rechtlich richtig sei daher folgender Pflegeaufwand festzustellen: Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden; tägliche Körperpflege 20 Stunden; An- und Auskleiden 20 Stunden; Einnahme von Medikamenten 3 Stunden; Mobilitätshilfe im engeren Sinn 7,5 Stunden; Besorgung von Nahrungsmittel, Medikamenten und Bedarfsgütern 10 Stunden; Reinigung der Wohnung und persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden; Pflege der Leib und Bettwäsche 10 Stunden; Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden; insgesamt 120,5 Stunden im Monat.
Mit diesen Ausführungen entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt.
Das Erstgericht hat Feststellungen zur Wohnung der Klägerin getroffen und festgestellt, dass sie sich innerhalb des Wohnbereichs mit Rollstuhl weiterbewegt und ihr jedenfalls damit die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches selbständig möglich ist, inklusive Lagewechsel, zB Bett – Rollstuhl, Rollstuhl – Toilette und dergleichen. Eine erforderliche Hilfe, um auf den Badewannensitz zu kommen, wäre vom ohnehin berücksichtigten Pflegebedarf für die gründliche Körperreinigung umfasst. Die tägliche Körperpflege muss nicht zwingend im Badezimmer vorgenommen werden, sondern kann auch anderswo in der Wohnung unter Verwendung einer Waschschüssel vorgenommen werden (aaO Rz 5.156).
Ein Pflegebedarf für Mobilitätshilfe im engeren Sinne ist nicht anzunehmen.
Richtig ist, dass zur täglichen Körperpflege alle üblicherweise von einem Durchschnittsmenschen täglich vorgenommenen Maßnahmen der Körperpflege zählen. Hiezu gehören das Waschen der Hände, des Gesichts, das notdürftige Reinigen des Ober- und Unterkörpers mittels Waschlappen, das Zähneputzen (bzw Reinigung von Zahnersatz), das Frisieren, notdürftige Reinigung des Genitalbereichs (aaO Rz 5.156).
Dass dies der Klägerin nicht möglich wäre, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Vielmehr steht fest, dass die tägliche Körperpflege selbständig durchführbar ist, wobei ihr allerdings die Utensilien hergerichtet werden müssen. Dieser Umstand wurde auch vom Erstgericht veranschlagt.
Aber selbst wenn zu dem vom Erstgericht berücksichtigten monatlichen Pflegebedarf von 91 Stunden die von der Berufungswerberin begehrten insgesamt 20 Stunden für die Körperpflege hinzu kämen, oder auch zusätzlich noch die gewünschten 7,5 Stunden für Mobilitätshilfe im engeren Sinn, würde sich daraus noch kein Pflegebedarf der Pflegestufe 3 ergeben, da ein über den bereits vom Erstgericht erhobenen Pflegebedarf kein weiterer von 10 Stunden für An- und Auskleiden angenommen werden kann.
Feststeht dazu, dass der Klägerin An- und Ausziehen teilweise selbständig möglich und zumutbar ist, Unterstützung nur für An- und Ausziehen der unteren Extremitäten (Schuhe, Socken, Hosen) erforderlich ist. Der Aufwand dafür wurde mit 10 Stunden pro Monat angesetzt (aaO 5.92).
Insgesamt gelingt es der Berufung daher im Ergebnis nicht, einen relevanten Feststellungsmangel aufzuzeigen, womit der Berufung nicht Folge zu geben war.
Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war gemäß den §§ 2 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen waren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden