Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 107 Abs 1 und 2 StGB uaD über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. November 2025, GZ **-50.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet A* B* auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Märt 2025 (ON 23.4), bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. August 2025, AZ 22 Bs 197/25v (ON 33.1), wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach, GZ **-6.3, vom 3. Oktober 2024 nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO wurde A* B* ferner dazu verhalten, der Privatbeteiligten C* B* einen Betrag von EUR 1.000,-- und der Privatbeteiligten D* B* einen Betrag von EUR 200,-- zu zahlen, die gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Weiters fasste das Erstgericht die Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf zweier dem A* B* gewährter bedingter Strafnachsichten unter Verlängerung der Probezeit der vorletzten Vorstrafe auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **
I./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ca im November 2023 zumindest einmal mit C* B* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er trotz ihres Weinens und ihrer Aussage, dass sie das nicht möchte, sie vaginal mit dem Penis penetrierte;
II./ andere gefährlich mit dem Tode bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2023 C* B* und Sympathiepersonen, nämlich deren Kinder, indem er zu ihr sagte, dass er sie und die Kinder nach Mazedonien bringen und dort umbringen lassen werde, denn dort finde sie eh niemand;
2./ am 10. Mai 2024 C* B* und D* B*, indem er ein Küchenmesser nahm und sagte, dass er sie umbringen werde;
III./ im Februar 2024 C* B* am Körper verletzt, indem er mit dem Finger und mit der Hand fest gegen deren Kopf drückte und ihr Mobiltelefon gegen ihren Kopf warf, wodurch sie ein Hämatom an der Wange erlitt.
IV./ im Februar 2024 C* B* durch die unter Punkt III./ genannte Tathandlung mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich die Polizei zu verständigen, genötigt.
Dabei setzten sich das Erstgericht und das Berufungsgericht eingehend mit den den Angeklagten belastenden Angaben der C* B* und der D* B* ebenso auseinander wie mit einem Chatverkehr zwischen Täter und Opfer, dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (nach einem Vorfall zwischen C* B* sowie ihrem neuen Freund E* einerseits und dem hier Angeklagten andererseits, der zu einem Strafverfahren gegen erstgenannte Personen führte) und somit einem möglichen Motiv einer falschen Belastung.
Mit Antrag vom 3. Oktober 2025 (ON 37) begehrte A* B* die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (und die mit Beschluss vom 17. Oktober 2025, ON 46, gewährte Hemmung des Strafvollzugs) und brachte unter Vorlage entsprechender Erklärungen von F* G*, H* B*, I*, J*, K* und einer Sprachnachricht hiezu vor, dass C* B* gegen den Wiederaufnahmswerber gewalttätig geworden sei und aus Rache für dessen Affäre mit einer „Türkin aus **“ auch versucht habe, die G* zu einer falschen Aussage, nämlich dass der Wiederaufnahmswerber die C* B* vergewaltigt habe, zu bestimmen. Weiters macht er wieder den Zeitpunkt der seinerzeitigen Anzeigeerstattung und ein Rachemotiv für das gegen sie und ihren neuen Freund geführte Verfahren zum Thema und ein angeblich von seinen Verwandten bzw seiner neuen Lebensgefährtin und deren Freundin als Zeugen zu attestierendes gutes Verhältnis und dessen rücksichtsvolles, gewaltfreies, respektvolles Wesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten den Wiederaufnahmeantrag des A* B* unter Ausspruch dessen Kostenersatzpflicht ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 51), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1. dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist,
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen oder
3. wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Aufgabe der Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO ist es, dem Verurteilten die Möglichkeit zu geben, auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine andere Beurteilung der Beweisfrage im Hinblick auf wiederaufnahmeerhebliche Merkmale möglich erscheinen lassen, das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil zu beseitigen; dies mit dem Ziel eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz (Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 5).
Die relevierte Straftat eines Dritten (§ 353 Z 1 StPO) muss derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt (vgl Soyer, LiKo-StPO § 353 StPO Rz 5).
Neu iSd § 353 Z 2 StPO sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Nicht idS vorgekommen sind daher Tatsachen/Beweismittel, die bloß in den Akten des Vorverfahrens enthalten sind; hinsichtlich solcher Umstände kommt daher eine Wiederaufnahme gemäß Z 2 durchaus in Betracht (Lewisch aaO Rz 30).
Die neu beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen. Die „Eignung“ ist eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise in Hinblick auf die durch sie (allenfalls in Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils (in Hinblick auf das Wiederaufnahmeziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Der Begriff der Eignung ist komplex: Tatsache oder Beweismittel müssen einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen; ist dies der Fall, so ist weiters – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu beurteilen: Ein solcher Einfluss auf das Ersturteil darf nicht auszuschließen sein.
Diese doppelte Prüfung – also die Prüfung zunächst der Erheblichkeit des Beweismittels für das angestrebte Wiederaufnahmeziel und sodann dessen möglicher Einfluss auf das Ersturteil – entspricht dem Stand der Prozessrechtsdogmatik und den – in der Tat verallgemeinerungsfähigen – von der Rechtsprechung entwickelten Zulässigkeitskriterien für Beweisanträge (Lewisch aaO Rz 60 f).
Bei der Eignungsprüfung sind im Sinne der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung bzw an Wertungen unvermeidbar ist (28 Os 5/15t). Es ist somit die Frage zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der neuen Beweismittel in Verbindung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen in einem neuen Erkenntnisverfahren eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist (12 Os 62/94).
Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO beurteilen sich im Lichte ihrer funktionalen Aufgabe für jedes Urteilsfaktum separat. Andernfalls müsste eine Verurteilung trotz klarer gegenteiliger neuer Beweislage nur deshalb bestehen bleiben, weil der Verurteilte (zufällig) auch noch eine andere Tat begangen hat, für die kein Wiederaufnahme-Grund vorliegt. Die Wiederaufnahme gemäß § 353 StPO ist daher auch dann möglich, wenn ihre Voraussetzungen – nur, aber immerhin – für eines von mehreren Fakten vorliegen (Lewisch aao Rz 11).
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Zeugen wurden zwar in der Hauptverhandlung nicht vernommen. Allerdings fehlt diesen die erforderliche Eignung, die Tatsachengrundlagen der Erstverurteilung zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen.
Aus der mit 7. September 2025 datierenden Erklärung der F* G* (ON 37.6) geht eine falsche Beweisaussage der C* B* nicht hervor. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, wird darin lediglich wiedergegeben, dass C* B* sie gebeten habe, vor Gericht falsch auszusagen, weil ihr mangels Beweisen andernfalls nicht geglaubt werden würde; und zwar derart, dass sie sagen solle, dass C* B* ihr erzählt habe, dass A* (B*) sie vergewaltigt habe. Ihre Angaben betreffen sohin keine unmittelbare Wahrnehmung der dem Urteil zugrunde liegenden Tathandlungen, sondern lediglich eine Äußerung über eine angeblich beabsichtigte Falschaussage. Bei F* G* handelt es sich daher um keine unmittelbare Tatzeugin und gibt sie bloß ein nicht überprüfbares Gespräch wieder, das sich auf die Aufforderung und ein angebliches Motiv der C* B* bezieht. Selbst, wenn die Angaben in dieser Stellungnahme zutreffen sollten, lässt sich daraus kein Schluss darauf ziehen, dass C* B* im gegenständlichen Strafverfahren tatsächlich falsch ausgesagt hat. Die bloße Behauptung, sie habe eine andere Person zu einer falschen Beweisaussage auffordern wollen, begründet weder ein tatsächliches Vorliegen einer Falschaussage noch hätte sie einen Einfluss auf die Beweiswürdigung und somit auf das Urteil gehabt, zumal daraus nicht abzuleiten ist, dass die Tathandlungen tatsächlich nicht stattgefunden haben. Keinesfalls kann daraus der Schluss abgeleitet worden, dass das gegenständliche Urteil durch eine falsche Zeugenaussage der C* B* herbeigeführt wurde.
Die Zeugin schilderte im gegebenen Zusammenhangweder vor der Kriminalpolizei (ON 2.8), noch in der Hauptverhandlung (Protokoll ON 23.3, S 44 ff) die Anwendung von Gewalt oder Drohungen ihr gegenüber, sondern ein Verhalten des Verurteilten (Urteilsfaktum I./), das vom Landesgericht St. Pölten rechtlich unter das Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB subsumiert wurde.
Mit Blick auf die übrigen Stellungnahmen ist darauf zu verweisen, dass Wertungen, Spekulationen, Plausibilitäten, Meinungen und Mutmaßungen von Zeugen, „Leumundszeugen“, die Art und Weise der Verteidigung, oder Erwägungen zur Beweiswürdigung keine Tatsachen oder Beweismittel sind (Soyer aao Rz 11). Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Personen, die die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin C* B* erschüttern und bezeugen sollen, dass diese während der Beziehung mehrfach gewalttätig gegenüber dem Wiederaufnahmebewerber gewesen sei und versucht habe, eine Zeugin zur falschen Beweisaussage zu bestimmen, wobei das Motiv hiefür Rache gewesen sei, sind Familienmitglieder und befreundete Personen, die jeweils schriftliche Einschätzungen zu seiner Persönlichkeit bzw jener der Zeugin und teilweise zur Beziehung zwischen den Genannten abgegeben haben, aber keine Tatzeugen sind. Zwar handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit der (in Hinblick auf Urteilsfaktum I./) einzigen Tatzeugin in der Regel um eine schulderhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0028345), sodass gegen die Glaubwürdigkeit vorgebrachte Argumente besonders sorgfältig zu prüfen sind und auch indirekte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin betreffende Kontrollbeweise Relevanz entfalten. Selbst unter diesen Vorgaben muss jedoch bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein (RIS-Justiz RS0098429 [T6]; LG Wien 18 Bs 265/25i). Vorliegend hat sich das Erstgericht bereits in der Hauptverhandlung ausführlich mit der Behauptung des Beschwerdeführers, C* B* habe ihn zu Unrecht belastet, auseinandergesetzt und kam, nach gewissenhafter Beweiswürdigung, zum Ergebnis, dass den Beteuerungen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken sei. Vor dem Hintergrund der bereits zuvor im Hauptverfahren hervorgekommenen Beweislage fehlt es den nunmehr vorgelegten Stellungnahmen und der vom Beschwerdeführer behaupteten Sprachnachricht an der Eignung, die Grundlagen des rechtskräftigen Urteils in Form der erforderlichen ernsten Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung (vgl OLG Wien 20 Bs 173/25, OLG Linz 9 Bs 154/25y, OLG Linz 8 Bs 100/25z) zu erschüttern.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden