Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Henhofer als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. Juni 2025, Hv*-50, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Beschwerdeführer die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 6. November 2024, GZ Hv*-25, wurde der am ** geborene A* B* der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Soweit für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag primär von Relevanz, hat A* B* laut Punkt 2./ des Schuldspruchs am 29. September 2022 in C* D* E* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an den Oberarmen festhielt, zu Boden drückte, sich mit seinem gesamten Gewicht auf sie legte, sie mit einer Hand festhielt, mit der anderen Hand entkleidete, auf den Bauch drehte und gegen ihren Willen den Analverkehr an ihr vollzog.
Das Urteil erwuchs – nach Zurückweisung der von B* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. September 2024, 15 Os 48/24h-6 (ON 29.1) – mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 16. Oktober 2024, 9 Bs 241/24s (ON 31), mit welcher der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben wurde, in Rechtskraft.
Mit über ihren Rechtsbeistand am 28. November 2024 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter „Stellungnahme wegen Falschaussage“ (ON 37) teilte D* E* ausdrücklich mit, dass ihre den Verurteilten B* belastenden zeugenschaftlichen Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten.
Mit Eingabe vom 22. Jänner 2025 (ON 43) beantragte der Verurteilte B* die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 1 und Z 2 StPO unter Vorlage eines Schreibens der F* G* (ON 43.3) mit dem Ziel, das Landesgericht Linz möge den rechtskräftigen Schuldspruch aufheben und den Verurteilten – allenfalls nach Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen – primär freisprechen, eventualiter ihn wegen unter ein milderes Strafgesetz fallender strafbaren Handlungen verurteilen, sowie gemäß § 357 Abs 3 StPO die Hemmung des Strafvollzuges beschlussmäßig aussprechen. Inhaltlich berief sich der Wiederaufnahmewerber auf diverse (Text-)Nachrichten, welche D* E* ab dem 6. November 2023 an A* B* übermittelt habe, sowie mehrere angeblich angefertigte Videoaufzeichnungen von persönlichen Treffen zwischen E* und B*, wodurch nunmehr – als neue Beweismittel (§ 353 Z 2 StPO) zwecks Dartuung einer Falschaussage (§ 353 Z 1 StPO) – dokumentiert sei, dass E* im Verfahren „gelogen“ habe, um B* „an sich zu binden“.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 (ON 45) sprach das Erstgericht – insofern rechtskräftig – die Hemmung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag aus.
Nach ablehnender Stellungnahme der Anklagebehörde (ON 1.62) sowie ergänzender Beweisaufnahme gemäß § 357 Abs 2 Satz 2 StPO im Wege der Kriminalpolizei (Ermittlungsauftrag ON 47; Beweisergebnisse ON 48 und 49; Übersetzung ON 51) wies das Landesgericht Linz als Senat von drei Richtern mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2025 (ON 50) den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens – unter Kostenersatzpflicht gemäß § 390a Abs 2 StPO – ab. Begründend verwies das Erstgericht auf die im Zuge der Prüfung der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe eingeholte, Falschangaben im Erkenntnisverfahren in Abrede stellende Zeugenaussage der D* E* (ON 49.4), und sprach insbesondere dem vorgelegten Schreiben der F* G* – in Zusammenschau mit deren ebenfalls erfolgter Zeugeneinvernahme (ON 49.3) – sowie den bei der Zeugin E* erhobenen Chatnachrichten (ON 48; Übersetzung ON 51) eine ausreichende Eignung zur Erschütterung der Urteilsgrundlagen ab; zudem sei keine Veranlassung der Verurteilung durch eine falsche Zeugenaussage dargetan worden und auch keine Vorlage weiterer (neuer) Beweismittel erfolgt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (ON 54) des Verurteilten mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss im Sinne der antragsgemäßen Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens abzuändern und das ergangene Urteil aufzuheben. Schwerpunktmäßig wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht in Hinblick auf die Aussage der F* G* eine Überschreitung der Entscheidungsbefugnis aufgrund vorgreifender Beweiswürdigung vor. Weiters würde sich aufgrund des zwischenzeitigen Aussage- und Erklärungsverhaltens der D* E* ein sehr diffuses Bild ergeben, was massive Bedenken an der Richtigkeit ihrer ursprünglichen Angaben und der Richtigkeit des Urteils aufwerfe.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Nach § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn
1. dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist;
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
§ 353 Z 1 StPO verlangt die Dartuung im Sinne eines Wahrscheinlich-Machens ( Soyer in LiKo-StPO § 353 Rz 5), dass die Verurteilung – hier fallkonkret – durch eine zumindest objektiv falsche Beweisaussage herbeigeführt wurde, was eine substanziierte Darlegung der relevanten Straftat eines Zeugen voraussetzt. Weiters darf nicht auszuschließen sein, dass die wahrscheinlich zu machende Straftat Einfluss auf die Verurteilung hatte ( Soyer aaO Rz 6 sowie FN 8; Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 23).
§ 353 Z 2 StPO betrifft Tatsachen oder Beweismittel, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen (RIS-Justiz RS0101229; Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 30 und 45) und sohin neu sind. Ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmewerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist in der Regel entsprechend der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung zu bewerten (RIS-Justiz RS0101243). Ungeachtet des Verbots der vorgreifenden Beweiswürdigung hat das Gericht dabei die Relevanzprüfung dahingehend vorzunehmen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet ist, die im Antragszeitpunkt gegebene Beweislage maßgeblich zu verändern (14 Os 49/09a; RIS-Justiz RS0099523). Dies bedeutet für das Wiederaufnahmeverfahren, dass eine Beurteilung des Beweiswerts des (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist, da eine solche Würdigung dem erkennenden Gericht vorbehalten bleibt (RIS-Justiz RS0101243). Das über den Wiederaufnahmeantrag entscheidende Gericht darf Anträge des Wiederaufnahmewerbers nicht ablehnen, wenn die Ablehnung durch das erkennende Gericht den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu begründen geeignet wäre (RIS-Justiz RS0099446).
Nach dem deutlich erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens – wegen der damit bewirkten Durchbrechung der materiellen Rechtskraft – nicht schon aufgrund einer bloß denkmöglichen Eignung eines neuen Beweismittels, allenfalls eine abweichende Sachverhaltsfeststellung zu bewirken, erfolgen, sondern es muss objektiv Anlass zu (ernsten) Zweifeln an der Richtigkeit der verurteilenden Entscheidung geben und somit eine konkrete Wahrscheinlichkeit der Auswirkung auf den Verfahrensausgang bestehen (28 Os 5/15t; 1 Ob 101/04s mwH). Der Grund für die eng umgrenzte Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben, liegt gerade darin, dass die Strafsache bereits einmal (unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens) rechtskräftig erledigt wurde. Mithin dient das Wiederaufnahmeverfahren nicht dazu, die bereits im durchgeführten Verfahren erörterten Beweismittel einer neuen Würdigung zu unterziehen (OLG Linz 9 Bs 18/24x).
Neue Tatsachen und Beweismittel müssen einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen; in diesem Fall ist in einem weiteren Schritt – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu bewerten ( Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 61). Die Eignung zur Erschütterung der Beweisgrundlage hängt davon ab, welcher Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für die Erstentscheidung zukommt, wofür im Regelfall auch maßgeblich ist, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war. Somit sind auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung bzw Wertungen unvermeidbar ist (28 Os 5/15t mwH). Greift somit die Wiederaufnahme einen Umstand aus einer umfassenden Beweislage an, so ist zu prüfen, ob das neue Beweismittel im Lichte der jedenfalls verbleibenden Beweisgrundlagen eine Erschütterung des Ersturteils zu bewirken vermag (12 Os 43/01; Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 65).
Was die bestehenden Beweisgrundlagen betrifft, so hat sich das Schöffengericht im Rahmen seiner sorgfältig vorgenommenen und eingehend begründeten Beweiswürdigung (ON 25, 8 ff) mit der Glaubwürdigkeit der einzigen unmittelbaren Tatzeugin D* E* vor dem Hintergrund des am 16. Oktober 2023 bei der Staatsanwaltschaft Linz eingelangten Schreibens (ON 15), wonach die belastenden Aussagen im Ermittlungsverfahren (vgl ON 2.8 und ON 6) aufgrund einer Persönlichkeitsstörung „gelogen“ seien, der in der Hauptverhandlung vom 6. November 2022 unter Wahrheitspflicht von E* als Zeugin anfänglich getätigten Angaben, dass der Vorwurf der Vergewaltigung unrichtig sei (ON 24, 7 ff) sowie unter Mitberücksichtigung der vom Angeklagten B* vorgelegten und in der Hauptverhandlung übersetzten Chatnachrichten mitsamt dem auf DVD vorgelegten Videomaterial (ON 17, 14 ff; ON 24, 3 f) ausführlich auseinandergesetzt. Im Ergebnis erachtete das Schöffengericht die belastenden Angaben E* als im Kerngeschehen übereinstimmend und lebensnah sowie auch durch die (in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO wörtlich verlesenen [ON 24, 12]) Angaben der Zeugin G* (ON 2.7; vgl auch ON 25, 12), wonach E* ihr unmittelbar nach der Vergewaltigung von diesem Übergriff berichtet und ihr auch Shorts mit blutigen Flecken im Schambereich (ON 2.7, 4) vorgezeigt habe, bestätigt. Das Bemühen E*, ein – für den Angeklagten B* günstiges – Ende des Verfahrens zu erreichen, erklärte das Erkenntnisgericht damit, dass E* noch Gefühle für den Angeklagten empfunden habe und ihn auch über dessen Drängen vor negativen Konsequenzen schützen wollte, zumal sie ihm verziehen habe (ON 25, 9). Insofern ergab sich aus der Übersetzung des abgespielten DVD-Videos zwar, dass E* im Zusammenhang mit der Anzeige von einem „Fehler“ sprach (ON 17, 17 f), ohne jedoch (vorsätzlich) unrichtige Angaben einzugestehen (ON 25, 8), wobei sich hieraus für das erkennende Gericht auch die Thematik, dass E* einen Kinderwunsch gegenüber B* äußerte (ON 17, 18), erschloss, was somit nicht neu ist, sondern Eingang in die Beweiswürdigung fand. Dass die erzwungene geschlechtliche Handlung in Form eines Analverkehrs gewaltsam durchgesetzt wurde, erklärte das Schöffengericht mit dem Bestreben des Angeklagten, ohne Gefahr einer Schwangerschaft im Körper von E* ejakulieren zu können (ON 25, 11). Weiters ist aus der Beweiswürdigungskette auch der Umstand hervorzuheben (ON 25, 12), dass E* den Vorfall von Ende September 2022 aus Angst, dass ihr Ex-Partner (H* E*) hievon erfahren könnte, erst am 6. November 2022 zur Anzeige brachte (ON 2.2, 4; hiezu Aussage G*, ON 2.7, 4 f).
Die Argumentation des Wiederaufnahmewerbers zielt – insbesondere mit Blick auf dessen Berufung auf (weitere) Textnachrichten bzw Äußerungen der D* E* bei persönlichen Aufeinandertreffen im Zeitraum 6. bis 9. November 2023 (ON 43.2, 7 bis 9) – primär darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der einzigen Tatzeugin und Geschädigten D* E* in Frage zu stellen. Zwar handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin in der Regel um eine schulderhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0028345), sodass gegen die Glaubwürdigkeit vorgebrachte Argumente besonders sorgfältig zu prüfen sind und auch indirekte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin betreffende Kontrollbeweise Relevanz entfalten. Selbst unter diesen Vorgaben muss bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein (12 Os 25/09g = RIS-Justiz RS0098429 [T6]; 14 Os 144/15f). Insofern hat sich jedoch bereits das Schöffengericht in erster Instanz mit zahlreichen, die Glaubwürdigkeit der einzigen unmittelbaren Tatzeugin tangierenden Umständen (spätere Kontakte zwischen Opfer und Täter; Bemühen, die – nachträglich – als „Fehler“ empfundene Anzeige wieder zurückzuziehen samt wiederholten Versuchen, belastende Aussagen zu „korrigieren“) ausgiebig auseinandergesetzt, sodass die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten (gleichgelagerten) Umstände, wenngleich sie chronologisch nach dem Urteil erster Instanz eingetreten sein mögen, mangels qualitativen Unterschieds zu den vom Schöffengericht bereits beurteilten Aspekten, in der Sache somit nicht neu sind und daher im Lichte des § 281 Abs 1 Z 4 StPO keine Relevanz entfalten.
Weiters erhellt die Einsichtnahme in das Verfahren St* der Staatsanwaltschaft Linz, dass D* E* noch vor Übermittlung der schriftlichen „Stellungnahme wegen Falschaussage“ (ON 37), welche im Übrigen mit „erneuter Stellungnahme“ vom Februar 2025 (ON 44) ohnehin wieder revidiert wurde, am 7. November 2024 persönlich vor dem Stadtpolizeikommando Linz erschien, um ihre im Verfahren getätigten Aussagen als wahrheitswidrig zu deklarieren (Abschlussbericht ON 2.2 in St* der StA Linz). Im Zuge ihrer Vernehmung als Beschuldigte stellte E* jedoch klar, dass ihre ursprünglichen Zeugenangaben sehr wohl der Wahrheit entsprochen hätten; A* B* bedauere sein Verhalten, wolle wieder eine Beziehung mit ihr aufnehmen und habe sie gedrängt, ihre bisherigen belastenden Angaben zurückzunehmen und als wahrheitswidrig darzustellen (ON 2.6 in St* der StA Linz). In ihrer Eingabe vom 7. Februar 2025 (ON 44, 2) hat D* E* ebenfalls deponiert, dass die Stellungnahme ON 37 über Drängen des Wiederaufnahmewerbers B* erfolgt sei. Aufgrund der vom Erstgericht (gemäß § 357 Abs 2 Satz 2 StPO) angestoßenen Beweisaufnahmen hat D* E* schließlich als Zeugin unter Wahrheitspflicht vor der Kriminalpolizei bestätigt, dass sie im Verfahren Hv* des Landesgerichts Linz nicht gelogen habe; vielmehr sei sie von A* B* mehrmals unter Druck gesetzt worden, um ihre belastenden Angaben zurückzunehmen, wobei D* E* auch offenlegte, dass ihr A* B* das Schreiben ON 15 ungelesen zur Unterschrift vorgelegt habe (ON 49.4, 6).
Aufgrund dieser Beweislage kann mithin von einer substanziierten Darlegung einer nach § 288 Abs 1 StGB strafbaren Handlung durch D* E* keine Rede sein, zumal auch die Anklagebehörde ein derartiges Naheliegen (vgl § 210 Abs 1 StPO) im Verfahren St* der StA Linz verneint hat.
An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben der F* G* (ON 43.3) in Zusammenschau mit ihren vom Erstgericht veranlassten Zeugenangaben (ON 49.3) nichts Entscheidendes zu ändern. Primär ist von Relevanz, dass F* G* (als insofern bloße Zeugin vom „Hörensagen“ [vgl RIS-Justiz RS0053564]) bei ihrer Aussage blieb, dass ihr D* E* von einer Vergewaltigung durch B* berichtet und ihr auch eine blutige Unterhose gezeigt habe (ON 43.3, 1; ON 49.3, 3 und 6). Dass D* E* „viel gelogen und manipuliert“ haben soll, erweist sich als eine rein subjektive Mutmaßung der Zeugin G*, offenbar auf der Grundlage des späteren Verhaltens von E*, wonach sie – ungeachtet der geschilderten Vergewaltigung – A* B* lieben würde und von ihm ein Kind gewollt hätte (ON 49.3, 4). Derartige Meinungen und Mutmaßungen der Zeugin G* stellen jedoch keine relevanten neuen Beweismittel dar (vgl Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 50 mwN). Das von der Zeugin G* neu geschilderte Tatsachensubstrat erlaubt insofern auch keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der den Beschwerdeführer B* belastenden Angaben der Zeugin E*. Dass sich E* ungeachtet der behaupteten Vergewaltigung gewünscht habe, A* B* zu ehelichen und mit ihm ein Kind zu bekommen, und sich damit auch in einer gewissen Machtposition gewähnt haben mag („… das war alles Vergangenheit, jetzt habe ich ihn und er macht es oder ich stecke ihn in das Gefängnis .“; ON 49.3,4), wurde ohnehin bereits im Hauptverfahren aufgrund des vorgeführten Videomaterials samt Übersetzung (vgl ON 17, 19: „Zeugin: Wenn ich schwanger werde von dir und ein Kind habe, dann kann ich dadurch eh dich so Art wieder befreien oder alles in Ordnung bringen .“) thematisiert und zeigt lediglich auf, dass die Zeugin die hypothetische Möglichkeit der Aussagebefreiung als – zukünftige – Angehörige (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO) anspricht, ohne dass sich bereits daraus eine Wahrheitswidrigkeit der belastenden Aussagen erschließen lässt. Genauso verhält es sich mit den im Wiederaufnahmeantrag behaupteten Nachrichteninhalten der D* E* (ON 43.2, 7 ff). Dass sich E* bei B* für ihre Angaben vor Gericht entschuldigt haben mag, ihm Vorwürfe gemacht hätte, dass B* selbst an seiner Lage schuld trage, und Selbstmordgedanken geäußert haben soll (ON 43.2, 8 f), erweist sich als untauglich, die Entscheidungsgrundlage für ein in der Sache neuerlich erkennendes Schöffengericht entscheidend zu verbreitern. Dies gilt auch für die unsubstanziierte, die Verteidigungslinie des Beschwerdeführers aus dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren forttragende Behauptung (ON 17, 9), dass E* gegenüber B* erneut und wiederholt zugegeben hätte, im Verfahren gelogen zu haben.
Im Ergebnis gelingt dem Wiederaufnahmewerber weder ein substanziiertes Wahrscheinlich-Machen einer Falschaussage (vgl hiezu auch OLG Wien 31 Bs 279/20m) der Zeugin E* noch das Beibringen neuer Beweismittel mit jener notwendigen und hinreichenden Eignung, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils vor dem Hintergrund der referierten Beweislage zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Soweit neue Beweismittel vorhanden sind (insb ON 37; ON 49), fehlt es vor dem Hintergrund der bereits zuvor im Hauptverfahren hervorgekommenen Beweislage an der Eignung, die Grundlagen des rechtskräftigen Urteils in Form der erforderlichen ernsten Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung zugunsten des Beschwerdeführers zu erschüttern.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage nicht entnehmen lässt, dass das Erstgericht vor seiner Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 357 Abs 2 dritter Satz StPO Gelegenheit zur Äußerung zu den Ermittlungsergebnissen (ON 48 bis 50) gewährt hätte. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer ist allerdings saniert, weil es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden (§ 89 Abs 2b StPO) – Beschwerdeverfahrens zu den Beweisergebnissen Stellung zu beziehen (vgl 25 Os 8/14k; OLG Wien 30 Bs 131/24w).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden, und bleibt der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten ohne Erfolg. Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 2 StPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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