Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107b Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. September 2025, GZ **-70, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Antragsteller auch die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit am 29. Oktober 2024 unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Oktober 2024 (ON 31.10) wurde A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im Zeitraum von Mai 2023 bis 10. September 2024 in Frankreich und Österreich längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine Lebensgefährtin B* C* ausgeübt, indem er
1./ sie am 10. September 2024 in ** (Österreich) so fest am Oberarm packte, dass sie ein großes Hämatom erlitt;
1a./ ihr Ende August 2024 in Frankreich mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch sie blaue Flecken unter den Augen erlitt;
2./ sie im August 2024 in Frankreich am Fuß durch den Garten über Steine zog und ihr mehrmals links und rechts ins Gesicht schlug, wodurch sie zwei Hämatome unter den Augen erlitt und außerdem ihr drohte, jeden einzelnen aus ihrer Familie und sie als letzte zu töten, damit sie alles mitansehen müsse;
3./ im August 2024 in Frankreich nach einem Streit mit ihr in einer Schublade ein Messer suchte;
4./ ihr im Frühjahr 2024 in Frankreich androhte, sie umzubringen, ihren Körper in einen Zaun zu wickeln und im See zu versenken;
5./ sie im April 2024 in Frankreich im Wohnmobil schlug, wodurch sie blaue Flecken auf ihrer linken Gesichtshälfte erlitt;
6./ sie Mitte August 2024 in Frankreich zu Boden stieß, sich auf sie setzte, sie würgte und ihr ins Gesicht schlug und ihr sagte, er werde sie köpfen, wodurch ihr die Oberlippe aufplatze, sie blutete und blaue Flecken erlitt, wobei sie seither ein taubes Gefühl in der linken Gesichtshälfte hat;
7./ im Herbst 2023 in Frankreich mit ihr im Auto fuhr, den Airbag auf der Beifahrerseite ausschaltete, Vollgas gab und schrie: „Ich bring dich um!“, sodann auf ihre linke Seite einschlug, wodurch sie blaue Flecken auf ihrer linken Gesichtsseite erlitt;
8./ sie im November 2023 in Frankreich aus dem Auto auf die Straße zog, auf sie einschlug, sie an den Haaren zur Beifahrerseite zog, sie ins Auto drückte und zu ihr sagte: „Ich bring dich um, wenn du nicht einsteigst.“, wodurch sie blaue Flecken am Hinterkopf, am Rücken und im
Gesicht erlitt;
9./ sie Anfang August 2023 in Frankreich schlug, als sie im Garten auf dem Boden lag, ihr in den Bauch und Oberkörper trat und sich anschickte, ein Messer zu holen, wobei sie sich durch die Flucht über die Gartenmauer retten konnte und blaue Flecken an vielen Körperstellen, eine Rippenverletzung, ein blaues Auge und blaue Flecken am linken Oberarm erlitt;
10./ Anfang Juni 2023 in Frankreich, ihr in der Nacht im Bett ein Messer an den Hals hielt, sie am Fuß vom Bett zog, sie in die Dusche warf, wobei die Armaturen beschädigt wurden, sie eiskalt abduschte und immer wieder auf sie einschlug, wodurch sie blaue Flecken an vielen Körperstellen erlitt;
Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 begehrte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 57; dem darin enthaltenen Antrag auf Delegierung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 29. August 2025 zu AZ ** nicht Folge gegeben [ON 65]). Er brachte dazu unter Vorlage von Briefen der D* (ON 57.2), der E* (ON 57.4), der F* G* (ON 57.3) und des H* G* (ON 57.5) begründend vor, dass seine Verurteilung durch eine falsche Beweisaussage der B* C* veranlasst worden sei. Die Zeugen F* G* und H* G* könnten zudem bestätigen, dass er nicht gewalttätig gegenüber B* C* gewesen sei.
Nach ablehnender Äußerung der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 59) wies das Landesgericht Korneuburg mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens kostenpflichtig ab (ON 70). Begründend führte es zusammengefasst aus, dass die vorgelegten Beweise nicht geeignet seien, die Beweisgrundlage der Erstentscheidung zu erschüttern und eine Falschaussage der B* C* darzulegen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A* (ON 72), der moniert, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil die von ihm beantragten Beweise nicht eingeholt worden seien.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien äußerte sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde – die dem Verurteilten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur allfälligen Äußerung zugestellt wurde - ablehnend.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1.) dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist,
2.) er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen oder
3.) wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Wiederaufnahmewerber keinen der in § 353 StPO angeführten Fälle ausdrücklich bezeichnet, inhaltlich seinen Antrag mit dem Vorliegen einer falschen Zeugenaussage und neuer Beweismittel begründet und damit die Wiederaufnahmegründe des § 353 Z 1 und Z 2 StPO anspricht.
Zur Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nach § 353 Z 1 StPO bedarf es der Dartuung, dass die Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist. Die falsche Aussage muss derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt ( Mayerhofer , StPO 6 § 353 Rz 5). Die Wiederaufnahme gemäß Z 1 erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der entsprechenden Handlung als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt. Darzutun ist nicht nur das Vorliegen der Straftat, sondern auch, dass sie die Verurteilung im Erstverfahren bewirkt hat (vgl dazu die bei Mayerhofer aaO wiedergegebene Rsp der OLG; Lewisch , WK-StPO § 353 Rz 16 ff).
Tatsachen oder Beweismittel sind neu, wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt oder dem Gericht erst später zugänglich geworden sind (RIS Justiz RS0101229) bzw in der mündlichen Hauptverhandlung bis zum Schluss nicht vorgekommen sind (vgl Lewisch , aaO Rz 30). Tatsachen im Sinne des § 353 StPO bezeichnen strafbarkeitsrelevante reale Umstände. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Richters (vgl Lewisch , aaO Rz 34, 37, 39). Beweismittel ist alles, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist; was im Strafprozess kein zulässiges Beweismittel ist, kommt (selbstverständlich) auch zur Erhärtung von Wiederaufnahmegründen nicht in Betracht (
Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin in der Regel um eine schulderhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0028345), sodass gegen die Glaubwürdigkeit vorgebrachte Argumente besonders sorgfältig zu prüfen sind und auch indirekte, die Glaubwürdigkeit der Zeugin betreffende Kontrollbeweise Relevanz entfalten. Selbst unter diesen Vorgaben muss jedoch bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein (RIS-Justiz RS0098429[T6]).
Entgegen der gewünschten Interpretation des Wiederaufnahmewerbers aus der Passage des Briefes der D* „Sie meinte, ich habe das in Frankreich schon geplant, dass ich das in Österreich mache.“ (ON 57.2, 1) lässt sich aus diesem auch im Zusammenhalt mit seinem restlichen Inhalt (etwa der Passage „Ich hoffe, dass irgendwann Gerechtigkeit und Klarheit ans Licht kommt“ ) eine wahrscheinlich falsche Beweisaussage der Zeugin B* C* nicht ableiten. Die Ausführungen im Brief legen nämlich nicht substantiiert dar, dass die Zeugin den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet hat. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, stellt der Umstand, dass B* C* bewusst gewartet hätte, bis sie in Österreich und damit aus ihrer Sicht in relativer Sicherheit war, um polizeiliche Hilfe zu suchen (zumal sie sich nicht auf französisch verständigen kann) und aus dem Einflussbereich des Antragstellers zu entkommen, per se keinen Grund für die Annahme dar, sie hätte bei der Polizei und bei Gericht die Unwahrheit gesagt (BS 4 f).
Der weitere vorgelegte Brief der in Deutschland lebenden Schwester der B* C*, E*, enthält lediglich deren Vermutung, dass sie glaube, der Wiederaufnahmewerber sei zu Unrecht im Gefängnis sowie Behauptungen über das angebliche Verhalten von E* in der Vergangenheit (ON 57.4).
Insgesamt gelingt es dem Wiederaufnahmewerber mit seiner eigenen Interpretation des Bedeutungsinhalts der beiden Briefe, die jedoch im Wortlaut keine Deckung findet, somit nicht, eine falsche Beweisaussage der B* C* wahrscheinlich zu machen.
Auch aus den Briefen von F* G* und H* G*, die im Ermittlungsverfahren als Zeugen einvernommen wurden, lässt sich eine falsche Beweisaussage der B* C* nicht ableiten.
Die Zeugin F* G* gab im Ermittlungsverfahren an, keine konkreten Wahrnehmungen zum 10. September 2024 (Spruchpunkt 1./) gemacht zu haben (ON 8.11) und hält diese Aussage in ihrem Brief aufrecht (ON 57.3, 1). Der Zeuge H* G* legte im Ermittlungsverfahren dar, nur einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und B* C* mitbekommen zu haben (ON 8.10). In seinem Brief führt er dazu aus: „Der Abend war eigentlich schön und entspannt, die Stimmung war gut. Als I* meine Tochter J* auf einen Stuhl setzte (sie ist 17 Jahre und schwer Behindert) bedankte sich meine Frau mit einem Handschlag bei ihm. Es war eine freundliche, respektvolle Geste von beiden Seiten. Ich habe den Eindruck, dass dies vielleicht der Auslöser war, warum B* C* eifersüchtig wurde, oder vielleicht suchte sie ohnehin einen Anlass für Streit. Die Stimmung kippte ab diesem Moment.“ (ON 57.1, 1).
Der Vorwurf zu Spruchpunkt 1./ (bei dem als Dauerdelikt mit tatbestandlicher Handlungseinheit konzipierten Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB [RIS-Justiz RS0129716]) lautet dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2024 B* C* so fest am Oberarm packte, dass sie ein großes Hämatom erlitt. Die Verletzungen der B* C* wurden am 11. September 2024 dokumentiert (ON 2.4), darunter ein Hämatom am linken Unterarm (ON 2.4, 3 ff). Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass K* ihr vermutlich dieses zugefügt habe (ON 8.7, 4). Im Übrigen gab er wiederholte gegenseitige Gewalttätigkeiten zwischen ihm und B* C* an (ON 8.7, 4).
Die weiteren Ausführungen der F* G* betreffen Ereignisse vom 6. September 2024, wonach B* C* dem Beschwerdeführer aggressiv ins Gesicht geschlagen habe (ON 57.3, 1). Sie habe versucht einzugreifen, sei dabei jedoch zu Sturz gekommen. Dies sei unbeabsichtigt geschehen und es sei ihr keinerlei Gewalt durch den Verurteilten zugefügt worden.
Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, eine falsche Beweisaussage der Belastungszeugin betreffend die urteilsgegenständlichen Vorfälle darzulegen. Auch zum (nicht urteilsgegenständlichen) Vorfall vom 6. September 2025 wurden Ermittlungen geführt. Die Zeugin C* gab dazu in ihrer polizeilichen Einvernahme an (ON 2.3, 4), der Beschwerdeführer habe am Freitag (6. September 2024) ohne ersichtlichen Grund ihre Nichte zu Boden geworfen, diese habe sich dabei am rechten Oberarm verletzt und werde auch Anzeige erstatten. Die durchgeführten Erhebungen ergaben, dass F* G* sich dazu nicht äußern wollte und auch nicht verletzt wurde (ON 8.2, 2). Das Ermittlungsverfahren gegen B* C* wegen § 107b Abs 1 StGB betreffend den Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung zum Nachteil von A* im Zeitraum Mai 2023 bis September 2024 wurde am 16. September 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (ON 1.11).
Dass die Verurteilung des Wiederaufnahmewerbers durch eine falsche Zeugenaussage der B* C* zustande gekommen sei, wird mit den Ausführungen der F* G* betreffend ein Ereignis vom 6. September 2024 somit nicht dargetan.
Der begehrte Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 1 StPO liegt daher nicht vor.
Die vorgelegten Briefe sind aber als neue Beweismittel auch nicht tauglich, bei Abwägung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen herbeizuführen. Folglich kommt diesen auch die von § 353 Z 2 StPO verlangte Eignung zur Änderung der Beweislage (vgl RIS-Justiz RS0099446) nicht zu.
Denn eine Zeugenvernehmung hat nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand, nicht aber subjektive Meinungen, Schlussfolgerungen, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge ( Kirchbacher/Keglevic , WK-StPO § 154 Rz 8). Spekulationen oder bloße Vermutungen darüber, ob die Tat begangen wurde bzw ob das Opfer diesbezüglich eine (vorsätzlich) unrichtige Aussage getätigt hat, stellen keine neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO dar.
Bei D* und E* handelt es sich um keine Tatzeugen, sodass ihre schriftlichen Einschätzungen – wie oben bereits dargelegt – nicht geeignet sind, die Beweisgrundlage zu erschüttern, weshalb deren Einvernahme zulässigerweise unterbleiben konnte.
Die neue Darstellung der F* G* betrifft in erster Linie den Vorfall vom 6. September 2024. Weshalb der Umstand, dass der Verurteilte gegenüber dieser Zeugin keine Gewalt ausgeübt hat, was im Urteil auch nicht behauptet wird, geeignet wäre, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen, ist nicht erkennbar.
Der Zeuge H* G* wiederholt in seinem Brief im Ergebnis seine bisherige Darstellung, wonach er keine wesentlichen Wahrnehmungen zum Vorfall vom 10. September 2024 hatte und stellt lediglich Spekulationen an, weshalb es seiner Meinung nach zum Streit zwischen dem Verurteilten und B* C* gekommen sein könnte. Damit stellen seine Ausführungen kein neues Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO dar.
Auch bei Berücksichtigung der nunmehrigen Schilderungen der F* G* und des H* G* ist selbst bei Unterstellung der Richtigkeit ihrer Wahrnehmungen mit Blick auf die der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Beweismittel (im Beweisverfahren gehörte Tatzeugin B* C* sowie die Lichtbilder zu den Verletzungen) in einem neuen Erkenntnisverfahren eine andere Lösung der Beweisfrage nicht denkbar, weshalb auch deren Einvernahme zulässigerweise unterbleiben konnte.
Der im Zuge des Wiederaufnahmeantrags erfolgte Widerruf des in der Hauptverhandlung erst unter dem Druck der Aussage der Zeugin C* zustande gekommenen Geständnisses (ON 31.9, 26; ON 31.10, 7) des Verurteilten stellt ebenfalls keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO dar, insbesondere weil die Urteilsfeststellungen nicht auf dem Geständnis beruhen, sondern auf den sicherheitsbehördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der glaubwürdigen und erschütternden Aussage der Zeugin C* (ON 31.10, 5). Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung für den Beschwerdeführer ohne Geständnis günstiger ausgefallen wäre.
Demnach erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers weder alleine noch in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet, Tatsachen oder Beweismittel darzutun, die Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung zu erwecken und seine Freisprechung zu begründen vermögen.
Insgesamt gelingt es dem Wiederaufnahmewerber mit seinen Ausführungen nicht, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern und taugliche Wiederaufnahmsgründe im Sinn des § 353 StPO ins Treffen zu führen, sodass der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 17).
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