Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25. März 2025, GZ **-23.4, sowie die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizit erhobene Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 53 Abs 1, Abs 3 iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss am 28. August 2025 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Bruckner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Bischof durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach (richtig:) § 205 a Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach, GZ **-6.3, vom 3. Oktober 2024 (ergänzt:) nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO wurde A* B* ferner dazu verhalten, der Privatbeteiligten C* B* einen Betrag von EUR 1.000,-- und der Privatbeteiligten D* B* einen Betrag von EUR 200,--, jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden der Privatbeteiligten C* und D* B* mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Weiters fasste das Erstgericht die Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf der A* B* mit Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 495 Abs 1 StPO sowie auf Absehen vom Widerruf der dem Genannten mit Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht und verlängerte die bezughabende Probezeit auf fünf Jahre gemäß §§ 53 Abs 1, Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **
I./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ca. im November 2023 zumindest einmal mit C* B* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er trotz ihres Weinens und ihrer Aussage, dass sie das nicht möchte, sie vaginal mit dem Penis penetrierte;
II./ andere gefährlich mit dem Tode bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2023 C* B* und Sympathiepersonen, nämlich deren Kinder, indem er zu ihr sagte, dass er sie und die Kinder nach Mazedonien bringen und dort umbringen lassen werde, denn dort finde sie eh niemand;
2./ am 10. Mai 2024 C* B* und D* B*, indem er ein Küchenmesser nahm und sagte, dass er sie umbringen werde;
III./ im Februar 2024 C* B* am Körper verletzt, indem er mit dem Finger und mit der Hand fest gegen deren Kopf drückte und ihr Mobiltelefon gegen ihren Kopf warf, wodurch sie ein Hämatom an der Wange erlitt.
IV./ im Februar 2024 C* B* durch die unter Punkt III./ genannte Tathandlung mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich die Polizei zu verständigen, genötigt.
In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die Tatrichterin im Wesentlichen auf die Angaben von C* und D* B*.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Begehung der Taten gegenüber Angehörigen und die Begehung der Tat gegen eine Minderjährige erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 25) und zu ON 30 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl. Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Der – daher zunächst zu behandelnden – Verfahrensrüge ist vorauszuschicken, dass ein im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erheblicher Beweisantrag das Beweismittel, das Beweisthema sowie – soweit das nicht auf der Hand liegt – die Gründe ausführen muss, aus denen die Durchführung des Beweises das behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0118444, RS0099453). In der Berufung wegen Nichtigkeit (ON 30) nachgetragene Ergänzungen des Antragsvorbringens sind zufolge des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbots hingegen unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618; Ratz , aaO § 467 Rz 1).
In der Hauptverhandlung vom 25. März 2025 beantragte der Verteidiger zunächst
- die Sicherstellung des Handys der Zeugin (gemeint: C* B*) und die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der IT-Technik „ zum Nachweis dafür, dass der Chatverkehr, wie er vom Angeklagten vorgelegt wurde, mit dem Datum 21. April 2024 richtig ist “ (ON 23.3, 48);
- Frau E* (die Bewährungshelferin des Angeklagten) zu „ diesem Thema, was die Frau sagt, dass die Frau Frau E* all diese Sachen erzählt hat, die sie dann Mitte Juli angezeigt hat “ (ON 23.3, 49).
Diese Beweisanträge wies das Erstgericht mit der Begründung ab, dass die Beschlagnahme des Mobiltelefons und die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der IT-Technik zur weiteren Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich seien, und der Antrag nicht präzisiert habe, woraus sich ergeben soll, dass dieser Chat überhaupt zwischen dem Angeklagten und C* B* geführt wurde, sowie unter Hinweis darauf, dass die Bewährungshelferin keine unmittelbare Tatzeugin und daher auch zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich sei (ON 23.3, 58).
Daraufhin präzisierte der Verteidiger den Antrag auf Einvernahme der Zeugin E* dahingehend, dass diese zum Nachweis dafür, dass C* B* der Bewährungshelferin E* keine Mitteilung über die Übergriffe des Mannes, wie von ihr im gegenständlichen Verfahren behauptet, gemacht habe (ON 23.3, 58). Auch diesen Beweisantrag wies das Erstgericht ab, weil die Zeugin E* über keine unmittelbaren Wahrnehmungen verfüge und ihre Vernehmung daher zur weiteren Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich sei (ON 23.3, 58 f).
Weiters beantragte der Verteidiger die Vernehmung der Zeugin F* B*, der Mutter des Angeklagten, zum Nachweis dafür, dass ein ständiger Kontakt zwischen F* B* und C* B* stattgefunden und C* B* ständig die Mutter über ihre Beziehung zum Angeklagten informiert und niemals Beschwerden über den Angeklagten vorgetragen habe (ON 23.3, 59). Auch diesen Beweisantrag wies das Erstgericht mit der Begründung ab, dass C* B* angegeben habe, mit der Mutter des Angeklagten Kontakt zu haben, die beantragte Zeugin aber nur vom Hörensagen sei, sodass sich deren Vernehmung nicht als entscheidungswesentlich erweise (ON 23.3, 59).
Sodann beantragte die Verteidigung, Befund und Gutachten durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der IT-Technik zum Nachweis für die Richtigkeit des Chatverkehrs vom 21. April 2024 durch Befund des Handys des Angeklagten einzuholen (ON 23.3, S 60). Diesen Beweisantrag wies die Erstrichterin ab und hielt begründend fest, dass er zur weiteren Klärung des Sachverhaltes ebenfalls nicht dienlich sei und es sich zudem um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis handle (ON 23.3., 60 f).
Die Beweisanträge, die im Ergebnis darauf abzielen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C* B* zu erschüttern, waren grundsätzlich auf eine erhebliche Tatsache gerichtet, weil die Beweiswürdigung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist ( Ratz , aaO § 281 Rz 340, 350). Berechtigt wäre ein solcher Antrag allerdings nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe im Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt, wenn also etwa dargetan wird, dass der Zeuge rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt worden ist, zum konkreten Verfahrensgegenstand bereits falsche Angaben gemacht hat oder eine habituelle Tendenz zur Falschbezichtigung erkennen lässt (RIS-Justiz RS0120109 [insbesondere T3]).
Diesen Prämissen werden die gegenständlichen Beweisanträge nicht gerecht, sodass deren Abweisung durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist und dadurch keine Verteidigungsrechte verkürzt wurden.
Im Übrigen fehlten den Anträgen auf Beiziehung eines IT-Sachverständigen zum Nachweis der Richtigkeit des vom Angeklagten behaupteten Chatverkehrs vom 21. April 2024 Angaben, inwieweit angesichts des Umstands, dass nur mehr Screenshots, sohin Fotodateien, vorliegen (ON 23.3, 40 und 60), die begehrte Beweisaufnahme überhaupt durchführbar ist und das von der Verteidigung behauptete Ergebnis erwarten ließen. Diese Anträge sowie die auf Vernehmung Dritter gerichteten Anträge dazu, was C* B* diesen über die Beziehung mit dem Angeklagten und die gegenständlichen Vorfälle erzählt oder nicht erzählt habe, zielten auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab (RIS-Justiz RS0107398; vgl auch 15 Os 61/05t). Zudem legten die Beweisanträge nicht dar, warum durch deren Aufnahme das behauptete Ergebnis zu erwarten gewesen wäre und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0118444 und RS0099453), sodass die Beweisaufnahme zu Recht unterblieb.
Der Erledigung der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist voranzustellen, dass deren Bezugspunkt der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände, ist (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264; Ratz , aaO § 281 Rz 399 ff). Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504, Ratz , aaO § 281 Rz 394).
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß (aus Sicht des Berufungswerbers) nicht genug überzeugend erscheinen, wenn neben den folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, selbst wenn sich aus den Konstatierungen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen ableiten lassen ( Kirchbacher , StPO 15 § 281 Rz 60; RIS-Justiz RS0114524).
Soweit der Berufungswerber daher vermeint, es sei angesichts der vom Erstgericht konstatierten angespannten Situation zwischen ihm und der Zeugin C* B* und der von dieser behaupteten Angst der Kinder geradezu abwegig festzustellen, die Mutter würde die Drohung an die Kinder weiterleiten, ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien darauf zu verweisen, dass – wie vom Erstgericht konstatiert (ON 23.4, 6, erster Absatz) - bei einer Drohung gegen einen Abwesenden nur erwiesen sein muss, dass die Drohung nach der Absicht des Täters zufolge den Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte oder der Täter zumindest damit rechnen musste (RIS-Justiz RS0093126). Diesbezüglich wird auf die formal mängelfreien Erwägungen des Erstgerichts (ON 23.4, 13 erster Absatz) verwiesen.
Soweit die Berufung weiters das vermeintliche Vorliegen einer milieubedingten Unmutsäußerung ins Treffen führt, und behauptet, die subjektive Tatseite sei „ keineswegs zwingend “ aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten, erweist sie sich insofern als widersprüchlich, als vom Angeklagten stets bestritten wurde, die inkriminierte Äußerung überhaupt getätigt zu haben. Im Übrigen hat die Erstrichterin in ihrer Beweiswürdigung detailliert dargelegt, aufgrund welcher Beweismittel sie davon ausging, dass die vom Schuldspruch umfassten Drohungen innerhalb der konfliktbehafteten Beziehung zwischen dem Angeklagten und C* B* über das „übliche“ Ausmaß hinausgingen (ON 23.4, S 12) und daraus einwandfrei die subjektive Tatseite des Angeklagten abgeleitet. Damit genügte das Erstgericht seiner Begründungspflicht nach der Lage des Falles, weil ein derartiger Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen bei einem - wie hier - leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671 uvm).
Soweit der Berufungswerber eine offenbar unzureichende Begründung zur inneren Tatseite im Zusammenhang mit dem wegen § 105 Abs 1 StGB erfolgten Schuldspruch ortet, ist festzuhalten, dass das Erstgericht seine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite empirisch einwandfrei auf das festgestellte objektive Tatgeschehen stützt. Wie die Oberstaatsanwaltschaft Wien zutreffend aufzeigt, steht die Feststellung, der Berufungswerber habe C* B* das Mobiltelefon im Zuge der Auseinandersetzung gegen das Gesicht geschleudert, nachdem er es ihr (zunächst) mit Gewalt mit dem Ziel weggenommen habe, dass sie es unterlässt, die Polizei zu verständigen, nicht entgegen, hat dieses selbst nach Wiedererlangung des Mobiltelefons von der Verständigung der Polizei Abstand genommen (ON 23.4, 7).
Indem der Berufungswerber aus den Ergebnissen des Beweisverfahren eigenständige Schlussfolgerungen zieht, vermag er keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.
Der Berufung wegen Nichtigkeit war somit der Erfolg zu versagen. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem angefochten Urteil nicht an.
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390; Mayerhofer , StPO 6 § 358 E 30 f; Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und von Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn daher aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, ist dies nicht von Bedeutung. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigere Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Prämissen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal diese – nach Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks – unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren, für den Schuldspruch maßgeblichen Konstatierungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte. Dabei konnte das Erstgericht seine Feststellungen auf die als glaubwürdig befundenen Angaben der Zeuginnen C* und D* B* stützen und bezog auch die erheblich angespannte Situation zwischen dem Angeklagten und C* B* sowie den Umstand, dass C* B* erst im Juli 2024 nach dem in der Folge zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten verhandelten Vorfall Anzeige gegen den Angeklagten erstattete, in seine nachvollziehbare Würdigung ein (insbesondere ON 23.4, 10 f).
Entscheidungswesentliche Widersprüche in der Aussage von D* B* liegen nicht vor. So gab die Genannte zum Vorfall vom 10. Mai 2024 vor der Kriminalpolizei an, der Angeklagte habe angefangen zu weinen und das Messer gegen sie gerichtet. Was er dabei – somit als er das Messer gegen das zwölfjährige Mädchen richtete – gesagt habe, wisse sie nicht mehr (ON 2.9, 5). Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte die Zeugin in der Hauptverhandlung (ON 23.3, S 54) und führte über Nachfrage durch die Richterin ergänzend aus, dass der Angeklagte zu ihrer Mutter gesagt habe, dass er sie umbringen werde (ON 23.3, S 55).
Mit seiner letztlich auf die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen abzielenden Kritik stellt der Berufungswerber bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen an, die aber nicht geeignet sind, die insgesamt schlüssigen und alle relevanten Verfahrensergebnisse berücksichtigenden Beweiswerterwägungen der Erstrichterin zu erschüttern. Wenn hierbei Details einer Aussage eines zwölfjährigen Mädchens herangezogen werden, um deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, so ist darauf zu verweisen, dass sich das Erstgericht zu Recht auf die in wesentlichen Punkten übereinstimmende Aussage der Zeugin vor der Kriminalpolizei (ON 2.9) und in der Hauptverhandlung (ON 23.3, 50 ff) sowie die Angaben von C* B* berufen durfte. Im Übrigen betraf die Frage, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt des Vorfalls im Mai 2024 noch bei der Angeklagten wohnte, keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Ebenso setzte sich die Erstrichterin mit dem Argument des Angeklagten, es würde sich bei der gegenständlichen Anzeige von C* B* gegen den Angeklagten nur um eine Rache aufgrund des Umstands, dass ihr Lebensgefährte G* zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten strafrechtlich verfolgt worden sei, weil er am 5. Juli 2024 den Angeklagten unter Verwendung eines Gasrevolvers gefährlich mit dem Tod bedroht hat, setzte sich das Erstgericht ebenso auseinander und argumentierte schlüssig, warum es die Aussage von C* B* als glaubwürdig befand (ON 23.4, 11).
Auch den in der Berufungsschrift wiederholten Beweisanträgen ist nicht näher zu treten, wobei zur Begründung auf die bereits zur Verfahrensrüge angestellten Erwägungen verwiesen werden kann.
Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweisausführung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, geht auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld fehl.
Ferner kommt auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe keine Berechtigung zu, weil der Rechtsmittelwerber keine weiteren Milderungsgründe ins Treffen zu führen vermochte, die zu einer Reduktion der Unrechtsfolge beitragen könnten.
Vielmehr war die besondere Strafzumessungslage um den Erschwerungsgrund der Bedrohung mit einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) zu ergänzen. Dabei liegt - trotz Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 2 StGB - kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) vor, weil die Verwendung einer Waffe im Zuge einer Tathandlung im Sinne des § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB nicht schon für die Subsumtion, dh den anzuwendenden Strafsatz, sondern erst für die nachgelagerte Strafrahmenbildung - unter Anwendung der (reinen) Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 2 Z 2) - von Bedeutung ist (siehe RIS-Justiz RS0130193; zuletzt OGH 11 Os 47/25h).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, wobei das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sofern sie nicht strafsatzbestimmend sind, gegeneinander abzuwägen und die Auswirkung der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu berücksichtigen hat. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahelegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Ausgehend von der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten zu korrigierenden Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte erweist sich die vom Erstgericht bei einem (infolge zutreffender Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 2 StGB und des § 39 Abs 1 StGB iVm § 107 Abs 2 StGB) zur Verfügung stehenden Strafrahmen von drei Monaten bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe die – unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 3. Oktober 2024, AZ **, §§ 31, 40 StGB - insgesamt knapp etwas mehr als ein Drittel der Höchststrafe ausschöpfende Sanktion als ohnedies äußerst wohlwollend bemessen und daher keiner Reduktion zugänglich.
Eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht scheidet angesichts des getrübten Vorlebens des Angeklagten und dem Überwiegen der Erschwerungsgründe bereits aus spezialpräventiven Gründen aus. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Angeklagte die ihm bisher gewährten Resozalisierungschancen in Form von bedingten Strafnachsichten (Verurteilungen Nummer 01), 02), 03), 04) und 07) laut Strafregisterauskunft) und bedingter Entlassung (Verurteilung 06) laut Strafregisterauskunft), der Verlängerung von Probezeiten (Verurteilungen 01) laut Strafregisterauskunft und der Anordnung der Bewährungshilfe (Verurteilungen 02), 03) und 04) laut Strafregisterauskunft) ungenutzt ließ und nicht einmal das wiederholte Verspüren des Haftübels (Verurteilungen 05) und 06) laut Strafregisterauskunft) die gewünschte Wirkung entfaltete.
Nicht im Recht ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Die Erstrichterin hat die für die Privatbeteiligtenzusprüche erforderlichen Konstatierungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite sowie zur bei C* B* eingetretenen Verletzungsfolge und den von ihr und ihrer Tochter erlittenen seelischen Schmerzen getroffen (ON 23.3, 6 ff). Der Zuspruch findet dem Grunde nach in den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen (§ 1325 ABGB) Deckung, wobei das Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit einem Globalbetrag festzusetzen ist (RIS-Justiz: RS0031415, RS0031191) und die Bemessung gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu erfolgen hat, sodass die vom Erstgericht zugesprochenen Beträge von EUR 1.000,-- an C* B* und von EUR 200,-- an D* B* nicht zu beanstanden sind.
Der Berufung des Angeklagten war daher der Erfolg zu versagen.
Auch der implizit erhobenen Beschwerde ist nicht Folge zu geben. Die vom Erstgericht ohnehin getroffene Entscheidung auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit zu der dem Genannten mit Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Angeklagten und bereits wiederholter Betreuung durch die Bewährungshilfe ohnedies das gelindest mögliche und gleichzeitig notwendige Vorgehen, um die erforderliche Überwachung der künftigen Lebensweise des Angeklagten zu gewährleisten.
Bleibt zu dem weiters auf ein Absehen vom Widerruf der A* B* mit Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht vom Erstgericht gefällten Beschluss anzumerken, dass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (nach nunmehr gefestigter Meinung) ausschließlich nach § 495 Abs 2 StPO richtet (RIS-Justiz RS0111521, Jerabek / Ropper in WK 2 StGB § 55 Rz 5). Da gemäß § 495 Abs 2 StPO für die Beschlussfassung nach § 55 StGB nur jenes Gericht zuständig ist, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält, wäre zur Entscheidung das Bezirksgericht Neulengbach zu AZ ** berufen gewesen. Mangels Beschwer des Berufungswerbers und eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft war es dem Berufungsgericht versagt, diese Gesetzesverletzung aufzugreifen.
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