Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren **, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. C* B*, beide **, letzterer vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D* AG , **, vertreten durch Dr. Robert Starzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 145.211,45 sA und Feststellung (EUR 1.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 72.605,73) gegen das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.5.2025, **-50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Teilzwischenurteil wird dahin abgeändert, dass es als Teil-und Teilzwischenurteil zu lauten hat:
„1. Das Leistungsbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 145.211,45 samt 4 % Zinsen seit 8.3.2024 zu zahlen, besteht im Umfang eines Teilbegehrens von EUR 113.900,-- (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Behandlungskosten, Generalunkosten) samt 4 % Zinsen seit 8.3.2024 dem Grunde nach zu zwei Drittel zu Recht.
2. Das Mehrbegehren von EUR 37.966,66 samt 4 % Zinsen seit 8.3.2024 wird abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Insoweit bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens der Endentscheidung vorbehalten.
Im Übrigen, soweit auch über ein Leistungsteilbegehren von EUR 31.311,45 (Verdienstentgang) samt 4 % Zinsen seit 8.3.2024 dem Grunde nach entschieden wurde, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Insoweit sind die Kosten des Berufungsverfahrens weitere Verfahrenskosten.
Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 16.10.2021 ereignete sich gegen 2:45 Uhr im Bereich des E* (F*) auf Höhe der ON 4 in Fahrtrichtung G* bei einem dort befindlichen ampelgeregelten Schutzweg ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes KFZ beteiligt waren, und bei dem der Kläger schwer verletzt wurde.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert (2,57 Promille Blutalkoholkonzentration). Er wollte den Schutzweg über den E* (F* in Fahrtrichtung G*) von links nach rechts überqueren. Die Fußgängerampel zeigte für den Kläger, der dunkel bekleidet war, gerade Rotlicht. Er hielt daher zunächst vor dem Schutzweg auf dem Gehsteig an.
H* lenkte zum selben Zeitpunkt das Beklagtenfahrzeug und fuhr damit auf dem E* im zweiten Fahrstreifen von rechts Richtung G*. Er war mit 50 km/h unterwegs, das Abblendlicht war eingeschaltet. Schon aus der Entfernung sah er in Annäherung an den Schutzweg, dass sowohl links als auch rechts neben dem Schutzweg Fußgänger auf dem Gehsteig standen. Die Ampel für H* vor diesem Schutzweg zeigte durchgehend Grün. Plötzlich setzte sich der Kläger in Bewegung, weil er den Schutzweg trotz Rotlichts überqueren wollte, betrat die Fahrbahn und begann deren Überquerung. H* sah, dass der Kläger die Fahrbahn betrat. Er reagierte allerdings nicht auf den Kläger, setzte seine Fahrt also unverändert fort, verringerte seine Geschwindigkeit nicht und lenkte auch nicht aus.
Einige andere auf dem (in Fahrtrichtung) linken Gehsteig stehende Fußgänger sahen, dass der Kläger trotz der roten Ampel die Straße überquerte und erkannten auch, dass von rechts bereits Fahrzeuge herannahten. Sie riefen dem Kläger daher noch zu. Dieser blickte nach rechts und zögerte kurz. Dabei blieb er zwar nicht auf der Fahrbahn stehen, hielt aber mit seiner Fahrbahnüberquerung insofern kurz inne, als er seine Gehbewegung durch das kurzzeitige Anhalten bzw Abstoppen eines Beines unterbrach. Gleich danach zog er aber das zweite Bein nach und setzte seine Fahrbahnüberquerung fort. Es kann nicht festgestellt werden, wie lange dieses kurze Zögern dauerte und wo genau dieses Zögern auf der Fahrbahn stattfand. Er bewegte sich insgesamt mit einer Geschwindigkeit von 1,9 m pro Sekunde über die Fahrbahn. H* reagierte auch danach nicht auf den Kläger, setzte also auch danach seine Fahrt unverändert fort, verringerte seine Geschwindigkeit weiterhin nicht und lenkte weiterhin nicht aus.
Im Bereich des Schutzweges, etwa 8 m von der linken Gehsteigkante entfernt, kam es zur Kollision zwischen dem Kläger und dem Beklagtenfahrzeug. Die Kollisionsgeschwindigkeit des KFZ betrug 50 km/h, jene des Klägers 1,9 m pro Sekunde. Für die 8 m Wegstrecke über die Fahrbahn benötigte der Kläger eine Zeit von zumindest 4,2 Sekunden, berücksichtigt man den ersten Meter dieser Wegstrecke als Auffälligkeitswert, dann legte der Kläger die restliche Strecke von 7 m in einer Zeit von zumindest 3,7 Sekunden zurück, was bedeutet, dass H* bereits zumindest 3,7 Sekunden vor der Kollision auf den Kläger reagieren hätte können. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Beklagtenfahrzeug 51,4 m von der Kollisionstelle entfernt. Unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit ergibt sich ein Anhalteweg für das Beklagtenfahrzeug von 25,3 m. H* hätte die Kollision somit durch Einleitung einer Vollbremsung vermeiden können. Er hätte die Kollision auch durch die Einleitung einer Betriebsbremsung sowie bloßes Gaswegnehmen vermeiden können. Hätte er unmittelbar vor der Kollision gebremst, dann würde sich-unter der Annahme, dass er zwar reagierte, die Bremswirkung aber vor der Kollision noch nicht eingesetzt hätte-eine Reaktionsverspätung von zumindest 2,9 Sekunden ergeben.
Der Kläger hätte das herannahende Beklagtenfahrzeug bereits vom Gehsteig aus erkennen können. Wäre er-auch nach dem kurzen Innehalten auf der Fahrbahn-stehen geblieben, dann wäre es nicht zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen.
Mit der gegenständlichen Klage begehrt der Kläger unter Anerkennung eines Mitverschuldensanteiles von 50% die Zahlung von insgesamt EUR 145.211,45 (EUR 75.000,--Schmerzengeld, EUR 28.750,--Behandlungskosten, EUR 10.000,--Verunstaltungsentschädigung, EUR 150,--Generalunkosten und EUR 31.311,45 Verdienstentgang) sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten im Ausmaß von 50 % für künftige Spät-und Dauerfolgen aufgrund des Verkehrsunfalls, begrenzt mit der Versicherungssumme aus dem betreffenden KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag. Der Kläger habe zwar den Schutzweg stadteinwärts geradeaus trotz Rotlichts und alkoholisiert überqueren wollen, er sei jedoch für den Lenker des Beklagtenfahrzeugs vor der Kollision erkennbar gewesen, dieser habe infolge einer grob schuldhaften Reaktionsverspätung von rund 4 Sekunden nicht gebremst. Allenfalls habe er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit und rechtzeitiger Reaktion hätte der Beklagtenlenker den Unfall verhindern können. Der Kläger gehe daher von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 50:50 aus.
Zum geltend gemachten Verdienstgentgang brachte der Kläger vor, er sei zum Zeitpunkt des Unfalls seit 1.8.2020 bei der Firma I* GmbH als IT/System Consultent beschäftigt gewesen und habe durch den verfahrensgegenständlichen Unfall aufgrund gänzlicher Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum von 10/2021 bis 10/2023 einen Verdienstentgang von EUR 31.311,45 erlitten.
Die Beklagtebestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Der sich am linken Fahrbahnrand befindliche, stark alkoholisierte Kläger sei bei Dunkelheit und für ihn geltendem Rotlicht ohne auf den bevorrangten Fließverkehr zu achten, plötzlich vor dem Beklagtenfahrzeug auf den Schutzweg gelaufen. Die Ampel für den Beklagtenlenker habe hingegen Dauergrün gezeigt. Der-schulderschwerend-alkoholisierte Kläger habe mehrfach gegen § 76 StVG verstoßen, auf dessen Einhaltung durch den Kläger der Beklagtenlenker habe vertrauen dürfen. Dieser habe ab erstmöglicher Gefahrenerkennung ein Bremsmanöver eingeleitet und versucht, auszulenken. Ein Erkennen des Klägers im vierten Fahrstreifen sei aufgrund der am linken Fahrbahnrand befindlichen Vegetation nahezu unmöglich gewesen. Außerdem habe der Kläger an der Leitlinie auf der Fahrbahn angehalten, sodass der Beklagtenlenker darauf vertrauen habe dürfen, dass der Kläger seine Überquerung nicht fortsetzen werde. Erst das Weiterlaufen nach diesem Zwischenstopp sei Reaktionsanlass für den Beklagtenlenker gewesen. Das Alleinverschulden am Verkehrsunfall treffe den Kläger.
Bezüglich der Klagspositionen „Behandlungskosten“ und „Verdienstentgang“ wendete die Beklagte die mangelnde aktive Klagslegitimation des Klägers ein, da diese Forderungen im Wege der Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Der Kläger habe bei diesen Klagspositionen auch das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers nicht berücksichtigt. Gegen das Verdienstentgangsbegehren wendete der Beklagte weiters ein, dass die I* GmbH laut offenem Firmenbuch seit 9.11.2020 nicht mehr existiere, weshalb das Vorbringen des Klägers, er sei zum Zeitpunkt des Unfalls bei dieser beschäftigt gewesen, nicht nachvollzogen werden könne (ON 7, 5).
Mit dem angefochtenen Teilzwischenurteilsprach das Erstgericht aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Die Entscheidung über die Kosten behielt es der Endentscheidung vor. Zum Unfallhergang traf es die eingangs wiedergegebenen und im Berufungsverfahren unstrittigen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht folgerte es, da der Kläger als Fußgänger einen Schutzweg an einer ampelgeregelten Kreuzung trotz Rotlichts überquert habe, falle diesem ein Verstoß gegen § 76 Abs 3 StVO zur Last. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe grünes Licht an der für ihn geltenden Ampel vor dem Schutzweg gehabt und daher zunächst darauf vertrauen dürfen, dass die an der Ampel des Schutzweges stehenden Fußgänger diesen nicht überqueren würden (§ 3 StVO). Dies habe jedoch ab dem Betreten der Fahrbahn durch den Kläger nicht mehr gegolten. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger verkehrswidrig verhalten, was der Beklagtenlenker auch erkannt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei dieser dazu verpflichtet gewesen, der sich daraus ergebenden Gefahr sogleich zu begegnen und alles zu tun, um einen Schaden zu vermeiden oder die Auswirkungen dieser Gefahr möglichst herabzusetzen. Auf das vorschriftswidrige Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger sei sofort zu reagieren und zwar durch die Einleitung eines Anhaltemanövers. Zur Verschuldensteilung führte das Erstgericht aus, dass der dem Kläger vorzuwerfende Sorgfaltsverstoß als gravierend zu bezeichnen sei. Unter Berücksichtigung seiner noch zusätzlich schulderschwerend wirkenden Alkoholisierung bedürfe es eines außerordentlich schwerwiegenden Sorgfaltsverstoßes des Beklagtenlenkers, um zu einer Verschuldensteilung im begehrten Ausmaß von 50:50 zu gelangen. Ein solcher liege hier aber vor. Bereits eine Reaktionsverspätung von Fahrzeuglenkern auf vorschriftswidrig die Fahrbahn betretende Fußgänger von 1,3 Sekunden werde von der Rechtsprechung als ihnen gegenüber verschuldensbegründend gewertet. Hätte der Beklagtenlenker noch unmittelbar vor der Kollision (wenn auch erfolglos) auf den Kläger mit einer Bremsung reagiert, dann hätte er eine Reaktionsverspätung von zumindest 2,9 Sekunden zu verantworten gehabt. Hier habe der Kläger allerdings nicht bloß derart grob verspätet, sondern (zumindest) 3,7 Sekunden lang gar nicht auf den Kläger reagiert. Diesem Umstand sei bei der Schadensteilung eine erhebliche Bedeutung zuzumessen. In der Entscheidung 2 Ob 163/17k habe der Oberste Gerichtshof das gleichteilige Verschulden eines alkoholisierten und vorschriftswidrig die Fahrbahn überquerenden Fußgängers und das eines ebenfalls alkoholisierten Autofahrers mit einer Reaktionsverspätung von 2,2 Sekunden als angemessen erachtet. Dieser Fall könne insofern als Anhaltspunkt dienen, als zwar im vorliegenden Fall der Beklagtenlenker nicht alkoholisiert gewesen sei, aber verschuldenserschwerend das völlige Fehlen jeglicher Reaktion hinzukomme. Nach den Feststellungen hätte aber jegliche umgehende Reaktion den Unfall verhindert, sogar ein bloßes Gaswegnehmen. Dass der Kläger trotz der ihm zur Verfügung stehenden, im Straßenverkehr außerordentlich langen Reaktionszeit nicht einmal diese jedem durchschnittlich verständigen Autofahrer in der Situation des Beklagtenlenkers als Mindestmaßnahme einleuchtende Reaktion auf die erkennbare Gefahr gesetzt habe, sei ihm schwerstens vorzuwerfen. Insgesamt erachte das Gericht daher eine Verschuldensteilung von 50:50 für angemessen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen sei vorerst mit Teilzwischenurteil nur über den Grund des Leistungsbegehrens spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Zahlungsbegehren dem Grunde nach mit nur EUR 72.605,73 sA als zu Recht bestehend zu erkennen und das darüber hinausgehende Leistungsbegehren von EUR 72.605,73 sA abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
Die Berufung macht geltend, dass das Erstgericht das Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Verkehrsunfalls mit 50 % zu gering bemessen habe. Ausgehend von einer angemessenen Verschuldensteilung 3:1 zu Lasten des Klägers, sohin einem Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von drei Viertel und einem Mitverschulden des Beklagtenlenkers im Ausmaß von einem Viertel, wäre mit dem angefochtenen erstgerichtlichen Teilzwischenurteil das klägerische Leistungsbegehren dem Grunde nach mit EUR 72.605,73 sA als zu Recht bestehend in Ansatz zu bringen und das darüber hinausgehende Leistungsbegehren abzuweisen gewesen.
1. Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können (RS0102003 [T12]). Ein den Grund des Anspruchs betreffender Einwand kann im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs nicht mehr mit Erfolg erhoben werden. Die Fällung eines Zwischenurteils setzt daher voraus, dass alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen erledigt sein müssen. Zum Grund des Anspruchs gehören alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren (RS0122728). Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen vom Kläger geltend gemachten Schaden verursacht hat (RS0102003 [T16]). Bei Schadenersatzansprüchen zählen zum Grund des Anspruchs neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der in der Klage behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt an sich feststehen muss (RS0040945 [T2]). Auch die Frage der Aktivlegitimation gehört zum Grund des Aspruchs (RS0122730; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 393 ZPO Rz 9).
1.1. Der Kläger macht hier mit seinem Leistungsbegehren mehrere Teilansprüche geltend, die er im Klagebegehren als einheitlichen Schadenersatzanspruch zum Ausdruck gebracht hat. In solchen Fällen der Anspruchshäufung entspricht es seit der Novellierung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund schon dann erlassen werden darf, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind (RS0041036; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 393 ZPO Rz 12/1). Die Erlassung eines Zwischenurteiles setzt somit nicht mehr voraus, dass das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles geprüft werden müsste. Ein Zwischenurteil kann immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt werden (RS0041039; 1 Ob 2/05h; 2 Ob 268/06k). Diese Rechtsprechung ändert aber nichts daran, dass im Verfahren über den Grund des Anspruchs weiterhin alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen erledigt sein müssen (vgl. 2 Ob 268/06k).
1.2. Die Beklagte hat gegen die auf Behandlungskosten und Verdienstentgang gestützten Teilbegehren mangelnde aktive Klagslegitimation des Klägers wegen Legalzession an den Sozialversicherungsträger und Nichtbeachtung es Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers eingewandt. Zwar betrifft die Frage der Aktivlegitimation in der Regel den Grund des Anspruchs (RS0122730). Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung bleibt die Beurteilung, ob nach einer Legalzession noch ein restlicher Anspruch(-teil) beim Kläger verblieben ist, aber dem Verfahren über die Höhe der Anspruchshöhe vorbehalten (RS0040902 [T1]; RS0122732 [T1]; 2 Ob 157/09s). Ebenso betrifft der Einwand des Quotenvorrechts die Anspruchshöhe und nicht den Grund des Anspruchs (RS0122732). Diese Einwendungen stehen der Fällung eines Zwischenurteils somit nicht entgegen.
1.3. Allerdings hat die Beklagte auch ausdrücklich bestritten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls erwerbstätig gewesen sei. Dieser Einwand betrifft den Grund des geltend gemachten Teilanspruchs aus Verdienstentgang. Das Erstgericht hat bisher zur Erwerbstätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt keine Feststellungen getroffen. Fehlt es aber bei einem Zwischenurteil an Feststellungen zu den den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen der Beklagten, so liegt ein dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Feststellungsmangel vor. Dieser war von dem in der Rechtsfrage angerufenen Berufungsgericht, das die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen hat (RS0043352), auch ohne Geltendmachung in der Berufung aufzugreifen. Dies erfordert die Aufhebung des angefochtenen Teilzwischenurteils, soweit dieses auch den Verdienstentgang umfasst. Insoweit wird das Erstgericht das Verfahren noch zu ergänzen und Feststellungen zur behaupteten Erwerbstätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt zu treffen haben. Ob sodann die abermalige Fällung eines Zwischenurteils über diesen Teilanspruch zweckmäßig wäre, bleibt der Beurteilung des Erstgerichtes vorbehalten.
2. Soweit es das geltend gemachte Schmerzengeld von EUR 75.000,--, die Verunstaltungsentschädigung von EUR 10.000,--, die Behandlungskosten von EUR 28.750,-- und die Generalunkosten von EUR 150,--, somit einen Leistungsanspruch von insgesamt EUR 113.900,--betrifft, war die Fällung eines Teilzwischenurteils dem Grunde nach zulässig. Die Beurteilung des Erstgerichts, wonach das Verschulden des Klägers und des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges gleich zu gewichten wäre, erweist sich jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des hier vorliegenden Falles als korrekturbedürftig.
2.1. Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheidet vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (RS0027389 [T10]; RS0026861 [T12]). Zu berücksichtigen ist auch, welcher Verkehrsteilnehmer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt hat (2 Ob 71/88; RS0027466 [T5]; 1 Ob 126/25y). Auch die Tatsache der Alkoholisierung eines Verkehrsteilnehmers wirkt sich schulderschwerend aus (RS0027068), sodass das fehlerhafte Verhalten eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten infolge Alkoholisierung strenger zu beurteilen ist (RS0027078), da durch alkoholisierte Verkehrsteilnehmer zusätzliche Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden, was bei Kraftfahrzeuglenkern ebenso wie bei Radfahrern oder Fußgängern zutrifft (RS0027078 [T1]).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist der Berufungswerberin darin beizupflichten, dass zumindest nicht von einem gleichteiligen Verschulden der Unfallgegner ausgegangen werden kann.
2.2. Dem Kläger ist (als Mitverschulden) zur Last zu legen, dass er in gänzlicher Außerachtlassung der für ihn Rotlicht zeigenden Fußgängerampel den Schutzweg betreten hat und die Fahrbahn überqueren wollte, obwohl er bereits vom Gehsteig aus das herannahende Beklagtenfahrzeug erkennen hätte können, was bereits an sich als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist (vgl 2 Ob 63/24i). Damit hat er die unfalleinleitende Ursache gesetzt und die Gefahrensituation erst geschaffen. Dazu kommt, dass der Kläger eine beträchtliche Alkoholisierung von 2,67 Promille aufwies, was zusätzlich schulderschwerend ist.
2.3. Das Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges hingegen liegt darin, dass dieser, obwohl er das Fehlverhalten des Klägers rechtzeitig wahrnahm und die Kollision durch Einleitung einer normalen Betriebsbremsung ebenso wie durch bloßes Gaswegnehmen hätte vermeiden können, auf das vorschriftswidrige Betreten der Fahrbahn durch den Kläger nicht durch Einleitung eines Anhaltemanövers reagiert hat.
2.4. Bei Gegenüberstellung der dem Kläger und dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges anzulastenden Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften und unter Berücksichtigung des jeweiligen Grades der Fahrlässigkeit sowie des Umstandes, dass der Kläger das unfallauslösende Verhalten setzte, ist der Berufungswerberin darin zu folgen, dass das Verschulden des Klägers jenes des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges jedenfalls überwiegt.
2.5. Die oberstgerichtliche Entscheidung 2 Ob 163/17k kann entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht als Anhaltspunkt für die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens auch im hier vorliegenden Fall dienen. Die dort von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung 1:1 wurde nur von der Klägerin bekämpft, sodass der Oberste Gerichtshof die Angemessenheit dieser Verschuldensteilung aus Sicht des beklagten PKW-Lenkers gar nicht zu beurteilen hatte. Auch der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dem Fußgänger war nicht - wie hier - eine-als besonders erschwerend zu wertende - Missachtung einer für ihn rot zeigenden Fußgängerampel nach § 76 Abs 3 StVO, sondern die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt bei Betreten der Fahrbahn außerhalb eines Schutzweges nach § 76 Abs 4 lit b StVO vorzuwerfen. Außerdem war nicht nur der verletzte Fußgänger (mit 1,61 Promille) sondern auch der beklagte PKW-Lenker, dem eine Reaktionsverspätung von 2,2 Sekunden zur Last lag, (mit 1,25 Promille) alkoholisiert, wobei die Alkoholisierung eines Kraftfahrzeuglenkers nach der Rechtsprechung grundsätzlich schwerer wiegt als die eines Fußgängers (RS0027624).
2.6. Dem Erstgericht ist aber darin beizupflichten, dass sich der vorliegende Fall von jenen üblicher Reaktionsverspätungen insofern unterscheidet, als der Lenker des Beklagtenfahrzeuges-obwohl ihm dafür ein relativ langer Zeitraum von 3,7 Sekunden zur Verfügung stand-jegliche Reaktion unterlassen hat. Es erscheint daher eine Schadensteilung im Verhältnis von 2:1 zu Lasten des Klägers angemessen.
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zulässigkeit eines Teilzwischenurteils über den Grund des Anspruchs in Ansehung des Verdienstentganges zu Unrecht bejaht worden ist. In diesem Umfang war das angefochtene Teilzwischenurteil aufzuheben. Auch zum Feststellungsbegehren, über das bisher nicht entschieden wurde, wird das Verfahren fortzusetzen sein.
In Ansehung des verbleibenden Leistungsteilbegehrens von EUR 113.900,--, war das Teilzwischenurteil zulässig, aber aus den genannten Gründen im Sinne einer Schadensteilung 2:1 zu Lasten des Klägers als Teil- und Teilzwischenurteil abzuändern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das – 50% des behaupteten Schadens umfassende – Leistungsteilbegehren dem Grunde nach zu zwei Drittel zu Recht besteht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung des Teil-und Teilzwischenurteils auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.
Die ordentliche Revision gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Beurteilung des Ausmaßes eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung gewertet werden (RS0087606).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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