Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Juni 2025, GZ **-16.4, nach der am 15. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft Mag. Mascha sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Michael Hofbauer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld wird nicht , hingegen jener wegen Strafe dahin Folgegegeben, dass unter Ausschaltung des § 43a Abs 2 StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verhängt wird, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür - bei aktenkonformer Vorhaftanrechnung - unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB nach (ergänze: dem ersten Strafsatz des) § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4 Euro (im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen) verurteilt. Gemäß (richtig:) § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Weiters wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, B* und C* jeweils 700 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden die genannten Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 27. Februar 2025 in **
I./ die Polizeibeamten RI B* und Insp C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich einer Gefahrenabwehr bzw der Beendigung gefährlicher Angriffe nach dem SPG und anschließender Festnahme des A* nach der StPO zu hindern versucht, indem A* mit erhobenem Arm auf den Direktor der D*Schule E* zustürmte, sodann die Polizeibeamten wegstieß und sich aus dem Festhaltegriff loszureißen trachtete, in Richtung der Polizeibeamten stieß, sodass A* und die Polizeibeamten zu Boden stürzten, wobei A* mit RI B* rangelte, als RI B* ihn mittels Halsklammer fixiert hatte, sich aus der Halsklammer loszureißen trachtete, wobei Insp C* Prellungen am rechten Ellenbogen und linken Oberarm sowie leichte Abschürfungen und RI B* eine Prellung am Daumen erlitt;
II./ eine fremde Sache, nämlich ein Handwaschbecken im Haftraum des PAZ **, durch Fußtritte beschädigt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend, mildernd dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nahm das Erstgericht zudem darauf Bedacht, dass der Angeklagte bereits durch ein unangemessenes und aggressives Verhalten im grundsätzlich geschützten Bereich der Schule seiner Tochter den Polizeieinsatz ausgelöst hatte und zwei Polizeibeamte im Zuge der Tathandlung verletzt wurden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 16.3 S 50), die in der Folge schriftlich nicht ausgeführt wurde.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeitwar gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Im Übrigen haftet dem Urteil auch keine gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm §§ 471, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (vgl RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 65; RIS-Justiz RS0098336).
In Ansehung dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Der Tatrichter stellte unter Einbeziehung des vom Angeklagten und den vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tathandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Hinsichtlich des Faktums I./ stützte das Erstgericht die Feststellungen zum Anlass des Polizeieinsatzes in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben des für glaubwürdig befundenen Zeugen E* (ON 16.3 S 38 ff) im Zusammenhalt mit den Schilderungen der Zeugen RI B* (ON 16.3 S 12 ff) und Insp. C* (ON 16.3 S 20 ff) in der Hauptverhandlung.
Aus den Schilderungen der beiden letztgenannten – mit Blick auf deren konsistentes und auch in Details übereinstimmendes Aussageverhalten wie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung als glaubwürdig erachteten – Zeugen, welche überdies durch die Aussage des Zeugen E* (ON 16.3 S 40 f) gestützt wurden - folgerte der Tatrichter auch seine Feststellungen zum weiteren Geschehen. Dabei setzte er sich auch eingehend mit dem vorliegenden Videomaterial (ON 3), ebenso wie mit den Aussagen der Zeuginnen F* (ON 16.3 S 29 ff) und G* (ON 16.3 S 34 ff) auseinander und legte mit lebensnaher Begründung dar, weshalb deren – lediglich einen Teil des Geschehens und insbesondere nicht das aggressive und gewalttätige Verhalten des Angeklagten zu dessen Beginn umfassenden - Wahrnehmungen und darauf basierenden Depositionen keine Zweifel an diesem Ablauf zu wecken vermochten. Das Gleiche hat auch für das von der Zeugin F* angefertigte und den gleichen Teil des Geschehens wiedergebende Videomaterial zu gelten.
Hinsichtlich des objektiven Geschehens zu Faktum II./ konnte der Tatrichter seine Konstatierungen auf die für glaubwürdig, plastisch und nachvollziehbar befundenen Depositionen des Zeugen H* (ON 16.3 S 27 ff), welcher nicht nur das aggressive Verhalten des Angeklagten schildern, sondern überdies bestätigen konnte, dass das in Rede stehende Haftrauminventar vor Verwahrung des Angeklagten noch unbeschädigt gewesen ist, stützen.
Auch legte der Erstrichter ausführlich dar, weshalb er den als oftmals wirr, widersprüchlich und in keiner Passage nachvollziehbar eingestuften Angaben des leugnenden Angeklagten (zu beiden Fakten), ebenso wie den als Gefälligkeitsaussage wahrgenommenen Schilderungen von dessen Ehefrau I* (zu Faktum I./; ON 16.3 S 43 ff), auch mit Blick auf deren zueinander – wie auch etwa zu jenen des Zeugen E* und der involvierten Polizeibeamten - im Widerspruch stehenden, beim Angeklagten zudem überwiegend ausweichenden und sich auf (jeweils ebenfalls als unglaubwürdig eingestuften) Misshandlungsvorwürfe beschränkenden Antworten, die Glaubwürdigkeit versagte.
Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen leitete das Erstgericht ebenfalls aus den Depositionen der für glaubwürdig erachteten Polizeibeamten und der damit übereinstimmenden Lichtbildbeilage (ON 5.18) ab.
Schließlich konnte der Tatrichter auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu beiden Fakten empirisch einwandfrei aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen ableiten (US 9), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel bei einem wie hierleugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Der Behandlung der Strafberufungist voranzustellen, dass Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Davon ausgehend kann der Berufung wegen Strafe Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Zunächst sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass auch die Opfermehrheit zu Faktum I./ aggravierend zu werten ist (vgl Riffel in WK 2 § 32 Rz 77).
Zugunsten des Angeklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich dieses Faktums (I./) beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
Soweit es die – aggravierende Wertung der – Verletzungen der beiden Polizeibeamten betrifft, ist vorauszuschicken, dass das Erstgericht diese, den unmissverständlichen Feststellungen folgend, gerade nicht den von Spruchpunkt I./ umfassten Tathandlungen des Angeklagten zuzuordnen vermochte (vgl US 4 f: „ Dass die Verletzungen durch konkrete Schläge, Stöße oder sonstige Tätlichkeiten des Angeklagte verursacht wurden, konnte im Zweifel nicht festgestellt werden “), weshalb auch eine Subsumtion des von Faktum I./ umfassten Sachverhalts (auch) unter §§ 83 Abs 1 oder 2, 84 Abs 2 StGB unterblieben ist.
Mit Blick darauf, dass eine Kausalität der vom Angeklagten gesetzten Tathandlungen für die angeführten Verletzungen vom Erstgericht gerade nicht festgestellt werden konnte, handelt es sich bei diesen auch nicht um aus der Straftat abgeleitete Schäden. Allein der Umstand, dass diese im Zuge der bzw des – im Übrigen begriffsnotwendig schon vor den Widerstandshandlungen des Angeklagten einsetzenden - Amtshandlung bzw Einsatzes (idS die erstgerichtlichen Feststellungen, vgl US 4) entstanden sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Widerstandshandlungen und nicht die Amtshandlung oder auch das Verhalten des Angeklagten jeweils in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Schuldspruchs sind (vgl RIS-Justiz RS0101311; Spenling in Fuchs/Ratz,WK StPO Vor §§ 366–379 Rz 25 ff). Anderes lässt sich auch aus der vom Erstgericht zitierten – ausschließlich auf die Frage der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des vom Beklagten gesetzten Verhaltens im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesteigerten Gefahrensituation bezugnehmende – (zivilrechtliche) Entscheidung (10 Ob 39/23t) nicht ableiten, zumal auch die angeführten Umstände die konkret nicht festgestellte und nach den erstgerichtlichen Ausführungen auch nicht feststellbare Kausalität nicht zu ersetzen vermögen.
Der Angeklagte hat jedoch weder in der Anmeldung noch in einer (von ihm gar nicht eingebrachten) Rechtsmittelausführung ausdrücklich erklärt, dass er sich durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, weshalb diese einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind (vgl § 467 Abs 2 iVm § 464 StPO). Jedoch sind davon ausgehend die Verletzungen der beiden Polizeibeamten bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten in Anschlag zu bringen.
Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweisen sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgemessenen Sanktionen als insgesamt etwas zu hoch bemessen. Auch erscheint es in spezialpräventiver Hinsicht mit Blick auf die vorliegende Deliktskumulierung zwar erforderlich über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe zu verhängen, diese kann jedoch unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels des Genannten zur Gänze bedingt nachgesehen werden. Auch generalpräventive Überlegungen stehen der Anwendung des§ 43 Abs 1 StGB fallkonkret nicht entgegen. Die Strafe war daher im spruchgemäßen Umfang auf ein allen Strafzwecken
gerecht werdendes Ausmaß herabzusetzen.
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