Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden, sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B*, LL.b. (WU), MA, **, vertreten durch die GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. C*, **, 3. mj. D*, geb. am **, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Dr. E*, beide **, alle vertreten durch die Cermak Schwarz RechtsanwältInnen OG in Wien, wegen 1. EUR 200.943,00 s.A. (erstbeklagte Partei) , 2. EUR 100.471,50 (zweitbeklagte Partei) , 3. EUR 100.471,50 (drittbeklagte Partei) , über die Berufung der klagenden Partei und den Kostenrekurs der erstbeklagten Partei (Rekursinteresse EUR 2.387,58) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.07.2025, GZ **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (I.) und den Beschluss gefasst (II.):
I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.279,76 (darin EUR 713,29 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und der drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.707,42 (darin EUR 784,57 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben, und die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:
„ Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 6.615,72 (darin EUR 1.101,82 USt) bestimmten Prozesskosten, sowie der zweitbeklagten und drittbeklagten Partei zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen die mit EUR 8.756,95 (darin EUR 1.458,69 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. “
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit der am 04.11.2024 eingelangten, mit Schriftsatz vom 18.02.2025 (ON 6) modifizierten Klage begehrte der Kläger gestützt auf den Titel eines testamentarischen Vermächtnisses die Verpflichtung der Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 200.943,00, des Zweitbeklagten zur Zahlung von EUR 100.471,50, und der Drittbeklagten zur Zahlung von EUR 100.471,50. Er brachte dazu – unter Vorlage der Beilagen ./A, ./B und ./C – im Wesentlichen vor, die am 12.02.2021 verstorbene F* (in weiterer Folge: Erblasserin) habe ihm mit Testament vom 03.07.2020, Beilage ./A, als Vermächtnis „ ein Drittel des Guthabens, der Werte und des allfälligen Safeinhaltes bei der G* SA, Niederlassung **, ** “, vermacht. Die Beklagten seien von der Erblasserin als testamentarische Erben eingesetzt worden, nämlich die Erstbeklagte zur Hälfte, sowie der Zweit- und die Drittbeklagte zu je einem Viertel. Die Beklagten seien durch den Einantwortungsbeschluss vom 31.01.2023, Beilage ./B, rechtskräftig eingeantwortete Erben der Erblasserin. Die Vermögenswerte bei der G* SA, Niederlassung **, ** seien laut der in der Verlassenschaftsabhandlung per 12.02.2021 eingeholten Übersicht Beilage ./C mit (insgesamt) EUR 1.205.658,00 bewertet worden. Der auf den Kläger entfallende Drittelanteil daraus betrage EUR 401.886,00.
Er nehme die Beklagten entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote in Anspruch (Seiten 4, 9 im Schriftsatz ON 6).
Die Vermögenswerte stünden nach wie vor im Besitz der Beklagten; trotz mehrfacher außergerichtlicher Aufforderung hätten die Beklagten dem Kläger die Herausgabe des ihm zustehenden Vermächtnisses verweigert. Mit dem Tod der Erblasserin habe der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übergabe des ihm zustehenden Drittels erworben. Es handle sich um ein Geldvermächtnis, auch wenn die Vermögenswerte in einer nicht-monetären Form vorlägen, da auch Wertpapiere als Forderungen einen Marktwert in Geld hätten, der durch Verkauf oder eine anderweitige Bewertung jederzeit in Geld umgewandelt werden könne, und sich ein Vermächtnis über Wertpapiere problemlos in einen Geldbetrag umrechnen lasse. Wertpapiere könnten vom Vermächtnisnehmer später in Bargeld umgewandelt werden, weshalb der Vermächtnisnehmer durch den späteren Verkauf der Wertpapiere über einen Geldbetrag verfügen könne; dies mache ein Vermächtnis über Wertpapiere zu einer Form des Geldvermächtnisses. Der Kläger habe daher einen Zahlungsanspruch, der auch noch nicht verjährt sei, weil § 685 2. Satz ABGB für Geldvermächtnisse und Vermächtnisse von Sachen, die sich nicht in der Verlassenschaft befänden, eine „reine“ Stundung anordne, sodass solche Vermächtnisse erst nach dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden könnten. Bei solchen Vermächtnissen fange die Verjährungsfrist frühestens mit dem Ablauf des Stundungszeitraums – im vorliegenden Fall daher erst ab dem 13.02.2022 – zu laufen an. Die „reine“ Stundung hemme den Lauf der nach § 1487a ABGB kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist laufe sohin noch bis zum 13.02.2025.
Der Kläger bestritt – detailliert ausgeführt auf den Seiten 7-9 im Schriftsatz ON 6 - die Gegenforderungen der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach.
Die Beklagten stellten die Texte der Beilagen ./A, ./B und ./C als richtig außer Streit, und wandten im Wesentlichen ein, die Klage sei unschlüssig, weil die Erblasserin den Streitparteien mit dem in Rede stehenden Vermächtnis ein Wertpapierdepot vermacht habe, das die in Beilage ./C im Einzelnen dargestellten Vermögenswerte – insbesondere Obligationen und Aktien – beinhalte. Aus dem Depotvertrag stehe dem Depotinhaber ein Anspruch auf Herausgabe der im Depot befindlichen Vermögenswerte zu. Es handle sich daher um eine Forderung der Erblasserin – und nach ihrem Tod der Verlassenschaft – gegen die (Depot-)Bank, und somit um eine vermachte Forderung, aber nicht um ein Geldvermächtnis (Geldlegat). Vielmehr handle es sich bei dem in Rede stehenden Vermächtnis um ein Forderungsvermächtnis, das die Verlassenschaft – bzw nach der Einantwortung die Erben – bloß zur Abtretung (Zession) der vermachten Forderung, nicht aber zu einer Geldzahlung verpflichte. Der Kläger habe daher keinesfalls einen Anspruch auf die von ihm begehrte Geldzahlung.
Die Bewertung im Verlassenschaftsverfahren mache aus einem Abtretungsanspruch keine Geldforderung; Wertpapiere seien auch kein „Geld“.
Aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers lasse sich sein Klagebegehren auf Zahlung eines Geldbetrages somit nicht ableiten; die Klage sei daher unschlüssig.
Weiters wäre selbst eine Zahlungsklage bereits verjährt, weil der Kläger auf das Testament bereits mit dem Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 25.05.2021 Bezug genommen habe, und daher jedenfalls bereits am 25.05.2021 Kenntnis vom Testament und vom Vermächtnis gehabt habe. Die Klage sei daher jedenfalls mit Ablauf des 25.05.2024 verjährt gewesen.
Weiters würden in Ansehung eines den Beklagten zustehenden Benützungsentgelts als Miteigentümer der vom Kläger als Sechstel-Miteigentümer bewohnten Liegenschaft ** – näher ausgeführt – Gegenforderungen aufrechnungsweise eingewandt.
Die Erblasserin habe dem Kläger nie eine Geldzahlung vermacht, sondern lediglich ein Drittel all ihrer Guthaben und Werte bei der G*, insbesondere des Depots ** bei der G*, sowie allfälliger Safeinhalte. Die Stundungsregel des § 685 2. Satz ABGB gelte aber nur für Geldvermächtnisse, also für Vermächtnisse über Geldbeträge.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage wegen Unschlüssigkeit ab. In der Kostenentscheidung verpflichtete es den Kläger ua zum Kostenersatz von EUR 5.571,66 an die Erstbeklagte.
Begründend führte es im Wesentlichen aus, bei dem in Rede stehenden Vermächtnis handle es sich um ein Forderungsvermächtnis, das die eingeantworteten Erben lediglich verpflichte, die vermachten Forderungen abzutreten.
Der begünstigte Vermächtnisnehmer habe bei einem Forderungsvermächtnis bloß einen Anspruch auf Übertragung der vermachten Forderung, aber keinen Anspruch auf Zahlung von Geld. Das geltend gemachte Zahlungsbegehren lasse sich daher nicht aus dem Klagsvorbringen ableiten, und nach dem Klagsvorbringen sei auch bereits die von den Beklagten eingewandte Verjährung eingetreten, weil es sich eben um kein Geldvermächtnis handle.
Zur Kostenentscheidung führte es im Wesentlichen aus, den Einwendungen des Klägers gegen die von der Erstbeklagten für den vorbereitenden Schriftsatz ON 8 verzeichneten Kosten sei zu folgen, weil der Schriftsatz ON 8 von der Erstbeklagten erst fünf Tage vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingebracht worden sei, und das im Schriftsatz ON 8 enthaltene Vorbringen auch in der Streitverhandlung mündlich vorgetragen hätte werden können. Der Schriftsatz ON 8 sei daher nicht zu honorieren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles richtet sich der Kostenrekurs der Erstbeklagten mit dem Abänderungsantrag, ihren Kostenersatzanspruch für den Schriftsatz vom 20.02.2025 (ON 8) um EUR 2.387,58 auf EUR 7.959,24 zu erhöhen.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Dem Kostenrekurs kommt teilweise Berechtigung zu.
I. Zur Berufung des Klägers:
1. Zur Nichtigkeit:
Die Berufung (Berufung Seiten 3-5) rügt zunächst das Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen und einer Beweiswürdigung als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Das angefochtene Urteil enthalte bloß das Parteivorbringen und eine rechtliche Beurteilung.
Dabei übersieht die Berufung, dass es sich beim angefochtenen Urteil um ein Unschlüssigkeitsurteil handelt. Ein Klagebegehren ist rechtliche schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516; RS0037780). Die Schlüssigkeit betrifft somit die sachliche Berechtigung der Klage, und die Schlüssigkeitsprüfung ist nichts anderes als die bloß einseitige Subsumtion allein des klägerischen Tatsachenvortrages unter die in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Normen ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3 , § 226 ZPO Rz 192; 9 Ob 86/19s). Ein Unschlüssigkeitsurteil verneint nur die Schlüssigkeit der Klagsbehauptungen, und bedarf somit keiner Feststellungen (RS0037755 [T3]). Auf vermeintlich unrichtige oder fehlende Feststellungen kommt es daher bei einem Unschlüssigkeitsurteil ebensowenig an wie auf vom Gericht nicht aufgenommene Beweise (8 Ob 91/20w, 9 Ob 78/21t).
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung vertritt sodann auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen den Standpunkt, bei dem Vermächtnis in Punkt IV.4. des Testaments Beilage ./A handle es sich um ein „Geldvermächtnis“ iSd §§ 658 Abs 2, 685 2. Satz ABGB, aus dem somit als Klagebegehren ein Zahlungsanspruch ableitbar sei.
Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt:
Nach § 658 Abs 2 ABGB besteht ein „Geldvermächtnis“ seinem Wesen nach darin, dass der Erblasser dem Vermächtnisnehmer (Legatar) eine Geldsumme als solche – also: einen (Bar-)Geldbetrag als solchen - vermacht (vgl RS0012617, RS0012607; 2 Ob 124/17z, 2 Ob 162/52, 6 Ob 594/80), wogegen ein „Forderungsvermächtnis“ nach § 664 ABGB eine Forderung des Erblassers gegen einen Dritten beinhaltet, die der Erbe dem Vermächtnisnehmer im Wege einer Forderungsabtretung herauszugeben hat.
Vermacht der Erblasser dem Vermächtnisnehmer Anteile – also Bruchteile bzw. Prozentanteile – als solche an Sparguthaben (Sparbüchern, Sparbriefen, etc.) und/oder an Wertpapieren, die der Erblasser bei einer Bank hält, so handelt es sich nach der einschlägigen Rechtsprechung um ein „Forderungsvermächtnis“ gemäß § 664 ABGB, das dem begünstigten Vermächtnisnehmer gegenüber der Verlassenschaft bzw. dem eingeantworteten Erben bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf die - anteilsmäßige/prozentmäßige - Abtretung der Forderung an ihn gibt (vgl 10 Ob 2335/96x, 7 Ob 161/14y; RS0109863, RS0012599, RS0012615 [T1]).
Im vorliegenden Fall vermachte die Erblasserin dem Kläger – wie aus seinem vom Text des Testaments Beilage ./A nicht abweichenden erstinstanzlichen Vorbringen hervorgeht – in Punkt IV.4. des Testaments Beilage ./A „ zu einem Drittelanteil alle meine Guthaben und Werte bei der G* SA, Niederlassung ** …, insbesondere ** und allfällige Safeinhalte als Vermächtnis/Vorausvermächtnis “.
Beim „ ** “ handelt es sich laut dem Prozessvorbringen des Klägers um ein Wertpapierdepot, auf welchem sich die in Beilage ./C aufgelisteten Wertpapiere befinden. Wertpapiere sind allerdings – wie die Berufungsbeantwortungen zutreffend ausführen – nach üblichem allgemeinem Verständnis kein „Geld“ im Sinne eines allgemein akzeptierten Zahlungsmittels, und schon gar kein „Bargeld“, sondern vielmehr – als „verbriefte“ Forderungen (des Erblassers) – Vermögensgegenstände wie andere auch (etwa Liegenschaften, Schmuck, Goldmünzen, etc.), die einen Verkaufswert (Kurswert) haben, der als solcher in Geld zu messen ist.
Entgegen der Ansicht der Berufung vermachte die Erblasserin dem Kläger daher kein „Geldlegat“, sondern vielmehr einen Bruchteil (ein Drittel) von in Wertpapieren verbrieften Forderungsrechten. Dafür spricht im Übrigen auch der systematische Aufbau des Testaments Beilage ./A, in welchem in dem - dem „Punkt IV.4.“ unmittelbar vorangehenden - „Punkt IV.3.“ ausdrücklich „Barvermächtnisse“ von EUR 50.000,00, EUR 10.000,00 und EUR 20.000,00 genannt sind, woraus unmissverständlich ersichtlich ist, dass die Erblasserin die im folgenden „Punkt IV.4.“ genannten Vermögensbestandteile auch nicht als „Geld“ betrachtet hat.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Kläger letztwillig kein Geldlegat, sondern vielmehr ein Forderungsvermächtnis hinterlassen wurde, weshalb aus seinem Prozessvorbringen auch kein Geldzahlungsanspruch ableitbar ist. Dies wurde von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich eingewandt, und auch erörtert (Protokoll ON 9), weshalb die Klage zutreffend wegen Unschlüssigkeit abgewiesen wurde.
Erwägungen zu einer Verjährung des unschlüssigen Klagsanspruchs sind somit rechtlich nicht von Relevanz.
3. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Bemessungsgrundlage der Berufungsbeantwortung der Erstbeklagten beträgt EUR 200.943,00.
Die Bemessungsgrundlage der Berufungsbeantwortung der zweit- und drittbeklagten Partei zusammen beträgt ebenfalls EUR 200.943,00 (EUR 100.471,50 x 2).
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
II. Zum Kostenrekurs der Erstbeklagten:
1. Der vorbereitende Schriftsatz ON 8 der Erstbeklagten langte zwar erst am 20.02.2025 – und daher erst fünf Tage vor der Tagsatzung vom 25.02.2025 bereits außerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO - beim Erstgericht ein; er enthielt allerdings aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Erstbeklagten zweckmäßig notwendige detaillierte Erwiderungen auf die vom Kläger zuvor am 18.02.2025 im Schriftsatz ON 6 getätigten Einwände gegen die Gegenforderungen (auch) zu der Erstbeklagten, und diente dem Erstgericht sodann der erleichterten Protokollierung in der Tagsatzung, weshalb er letztlich dennoch – wenn auch nur teilweise – zu honorieren ist (vgl Ziehensack in ZPO-Taschenkommentar 2 § 257 ZPO Rz 4 mwN), und zwar nach TP 2 statt nach TP 3 RATG.
Dem Rekurs war somit teilweise Folge zu geben, und die Kostenentscheidung abzuändern.
Da der Kläger das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten im Schriftsatz ON 6 auf EUR 200.943,00 eingeschränkt hatte, war dieser Betrag dem Schriftsatzhonorar als Bemessungsgrundlage für den Schriftsatz ON 8 zugrundezulegen.
Der erstinstanzliche Kostenzuspruch an die Erstbeklagte war somit um EUR 1.044,06 (darin EUR 174,01 USt) auf EUR 6.615,72 (EUR 5.571,66 + EUR 1.044,06) zu erhöhen.
2. Die Erstbeklagte obsiegte auf Basis eines Rekursinteresses von EUR 2.387,58 mit nur rund 40 % (EUR 1.044,06), weshalb sie keinen Kostenersatzanspruch hat, und die Rekurskosten selbst zu tragen hat. Diese Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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