Das Vermächtnis der Forderung gegen einen Dritten gibt nur den Anspruch gegen Verlassenschaft oder eingeantwortete Erben auf Forderungsabtretung. Der Vermächtnisnehmer kann daher die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt.
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