§ 13 Abs. 4 ZustG findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird (vgl. E 21. Februar 1990; 89/02/0161). In diesem Fall darf - soweit der Parteienvertreter nicht Anderes schriftlich verlangt hat - das zuzustellende Dokument an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden (vgl. E 22. April 1991; 90/15/0011; E 9. November 1988, 88/03/0137; E 19. April 1989, 89/02/0018; E 10. November 1995, 95/17/0048).
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