(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die das pflegebedürftige Kind oder der pflegebedürftige Jugendliche der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist ab oder bis zur Vollendung des folgenden Lebensalters oder altersunabhängig von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
1. a) An- und Auskleiden bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 2 x 10 Minuten |
b) An- und Auskleiden bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 2 x 30 Minuten |
c) An- und Auskleiden ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 2 x 20 Minuten |
d) An- und Auskleiden der oberen oder der unteren Körperhälfte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 2 x 10 Minuten |
2. An- und Ausziehen orthopädischer Schuhe (altersunabhängig) | 2 x 5 Minuten |
3. Reinigung bei Inkontinenz ab dem vollendeten 4. Lebensjahr | 40 Minuten |
4. Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr, wenn die Notdurft ansonsten selbständig verrichtet werden kann | 10 Minuten |
5. Pflegemaßnahmen bei nächtlichem Einnässen ab dem vollendeten 4. Lebensjahr | 10 Minuten |
6. Einnehmen von Medikamenten (altersunabhängig) (auch bei Sondenverabreichung) | 6 Minuten |
7. Subcutaninjektionen (altersunabhängig) | 10 Minuten |
8. Einnehmen von Medikamenten mittels Trockenpulverinhalator oder Dosieraerosol (altersunabhängig) | 10 Minuten |
9. Katheter-Pflege (altersunabhängig) | 10 Minuten |
10. Stoma-Pflege (altersunabhängig) | 15 Minuten |
11. Kanülen- oder Sondenpflege (altersunabhängig) | 10 Minuten |
12. Mobilitätshilfe im engeren Sinn:
a) Lagerungsmaßnahmen bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensmonat | 1 Stunde |
b) Keine gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 12. Lebensmonat bis zum vollendeten 18. Lebensmonat möglich | 20 Minuten |
c) Kein freies Gehen, aber gezielte Fortbewegung durch Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 18. Lebensmonat möglich | 30 Minuten |
d) Kein freies Gehen und kein Krabbeln/Rutschen/Robben ab dem vollendeten 18. Lebensmonat möglich | 1 Stunde |
e) Lagerungsmaßnahmen bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 18. Lebensmonat | 2 Stunden |
f) Unterstützung bei Bewegungsübergängen ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bei selbständiger Fortbewegung innerhalb des Wohnraumes | 20 Minuten |
g) Unterstützung bei der Bewältigung von Stufen innerhalb des Wohnraumes ab dem vollendeten 18. Lebensmonat | 10 Minuten |
h) Handhabung von Prothesen oder Orthesen (altersunabhängig) | 10 Minuten |
13. a) Sonstige Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 5 Minuten |
b) Sonstige Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr | 20 Minuten |
c) Sonstige Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr | 10 Minuten |
(4) Für die notwendige Hilfestellung bei der Intimhygiene bei Menstruation ist ein Richtwert von 3 Stunden pro Monat anzunehmen.
(5) Für die nachstehenden Pflegemaßnahmen werden folgende Richtwerte pro Verrichtung festgelegt:
1. Feuchtinhalation (altersunabhängig) | 10 Minuten pro Inhalation |
2. Mikroklistieren (altersunabhängig) | 10 Minuten pro Verabreichung |
3. Einläufe oder Darmspülungen (altersunabhängig) | 20 Minuten pro Anwendung |
4. Katheterisieren (altersunabhängig) | 10 Minuten pro Anwendung |
(6) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
1. a) Tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 2 x 10 Minuten |
b) Tägliche Körperpflege bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 7. Lebensjahr | 2 x 35 Minuten |
c) Tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 7. Lebensjahr | 2 x 25 Minuten |
2. Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr | 20 Minuten |
3. Zubereitung von Spezialdiäten (altersunabhängig) | 1 Stunde |
4. a) Einnehmen von Mahlzeiten bei erschwerender Funktionseinschränkung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung) | 30 Minuten |
b) Einnehmen von Mahlzeiten bei erschwerender Funktionseinschränkung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung) | 90 Minuten |
c) Einnehmen von Mahlzeiten ab dem vollendeten 3. Lebensjahr (auch bei Sondenernährung) | 1 Stunde |
5. Verrichtung der Notdurft ab dem vollendeten 4. Lebensjahr | 1 Stunde |
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Bei einer erheblichen Unterschreitung sind diese Mindestwerte nicht mehr anzuwenden.
Rückverweise
Kinder-EinstV · Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
§ 3 Betreuung
…und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. (3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist ab oder bis zur Vollendung des folgenden Lebensalters oder altersunabhängig von folgenden – auf einen Tag bezogenen –…
§ 9 Verweisungen
…Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 453/2011, anzuwenden.…
§ 1 Anwendungsbereich und natürlicher Pflegebedarf
…für diese Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besteht, für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 BPGG in Abzug zu bringen. (3) Der jeweilige natürliche Pflegebedarf im Sinne des Abs. 2 ist ein fixer Zeitwert und besteht nur bis zum Erreichen des jeweiligen nachstehenden Lebensalters. Für…