(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind
1. die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens,
2. die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände,
3. die Pflege der Leib- und Bettwäsche,
4. die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und
5. die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung gemäß Abs. 2 kann ein – auf einen Monat bezogener – Zeitwert von bis zu 50 Stunden angenommen werden, wobei im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 3 BPGG der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit insgesamt höchstens 50 Stunden pro Monat berücksichtigt werden kann. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des § 1 ist für jede Hilfsverrichtung – ausgenommen die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn – bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des § 1 für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat.
Rückverweise
Kinder-EinstV · Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
§ 4 Hilfe
…Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, 2. die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, 3. die Pflege der Leib- und Bettwäsche, 4. die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und 5. die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. (3) Für jede Hilfsverrichtung gemäß Abs. 2 kann…
§ 1 Anwendungsbereich und natürlicher Pflegebedarf
…1) Diese Verordnung ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr anzuwenden. (2) Bei Kindern und…