JudikaturOGH

12Os92/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Mai 2025, GZ 72 Hv 21/25x 66.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

[2]Danach hat er von Sommer 2024 bis zum 11. Februar 2025 in W* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 3.200 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4,9 % Heroin, 0,2 % Monoacetylmorphin und 0,3 % Acetylcodein an zahlreiche Suchtgiftabnehmer überlassen.

Rechtliche Beurteilung

[3]Die dagegen auf Z 1, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

[4]Die Besetzungsrüge (Z 1) kritisiert unter Hinweis auf die auf Ergänzungsschöffen bezogene Bestimmung des § 14 Abs 4 GSchG (zum Unterschied der Begriffe Ersatzschöffe und Ergänzungsschöffe vgl aber 15 Os 139, 140/00) die Heranziehung einer Ersatzschöffin (vgl ON 66.1 S 2) als willkürlich. Denn die Hauptschöffin habe zwar telefonisch bekanntgegeben, dass sie an der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen verhindert sei, in der Folge aber keine Krankenbestätigung übermittelt. Daher habe dieser Umstand nicht sofort gerügt werden können.

[5]Dieser Einwand schlägt schon im Ansatz fehl, weil ein Ersatzschöffe in jedem Fall einer Verhinderung eines Hauptschöffen zum Einsatz gelangt (vgl § 221 Abs 4 StPO; zum unentschuldigten Fernbleiben von einer Hauptverhandlung vgl im Übrigen § 16 Abs 1 GSchG).

[6] Die Mängelrüge (nominell Z 5 fünfter Fall) versucht, den – im Verhältnis zur polizeilichen Vernehmung – abschwächenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Umfang seiner Suchtgiftmanipulationen zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart richtet sich aber die Beschwerde bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.

[7]Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

[8] An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, die bloß abermals die vor der Polizei angestellten „Mengenberechnungen“ des Angeklagten mit Hinweis auf kurzfristige Abwesenheiten der vernehmenden Beamten sowie die Mengenangaben von Abnehmern bezweifelt und die Erwägungen der Tatrichter zu dessen finanziellen Verhältnissen (US 7) erneut nach Art einer unzulässigen Schuldberufung kritisiert.

[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[10]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[11]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.