Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 24. Oktober 2025 durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 3. März 2025, GZ **51.4, sowie über dessen (teils implizierte) Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 494a Abs 1 Z 4 und Abs 6 StPO in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* sowie seines gesetzlichen Vertreters und seines Verteidigers Mag. Lukas Panytsch durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem auch rechtskräftige Freisprüche des Angeklagten und seines Mittäters enthaltenden Urteil wurde der am ** in ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./I./), der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./II./1./ und A./II./2./), der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB (B./I./1./ und B./I./2.) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (C./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 54 Euro binnen vierzehn Tagen zu bezahlen und dieser gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Weiters widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2023, AZ **, gewährte bedingte Nachsicht des Vollzugs der damit verhängten vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe, sah jedoch gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der ihm mit Urteil vom 18. Dezember 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht und der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Februar 2024, AZ **, gewährten bedingten Entlassung ab und verlängerte die dazu ausgesprochenen Probezeiten jeweils auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat (soweit hier von Relevanz) A* gemeinsam mit C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Oktober bis November 2024 in **
A./
mit Gewalt gegen nachgenannte Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I./ unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, im Oktober 2024 dem B*, indem C* nach Rückgabe des B* geborgten Geldes in Höhe von 100 Euro mehr Geld von diesem verlangte und einer der Angeklagten ihm dabei jedenfalls ein Messer vorhielt, während der andere sich unmittelbar daneben stehend zur Umsetzung des gemeinsamen Tatplans bereithielt, woraufhin B* dem C* 18 Euro an Bargeld übergab;
II./
1./ einen Tag nach der zu A./I./ beschriebenen strafbaren Handlung neuerlich dem B*, indem sie Geld von ihm forderten und als dieser verneinte, A* ihm vier Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihn daraufhin festhielt und C* ihm 18 Euro aus der Tasche wegnahm;
2./ zwei Tage nach der zu A./II./1./ beschriebenen strafbaren Handlung, B* und D*, indem sie Geld von ihnen forderten und als sie verneinten, A* dem B* zwei Faustschläge ins Gesicht und einen Fußtritt versetzte und gemeinsam mit C* auch D* Schläge versetzte, woraufhin sie ihnen jeweils 18 Euro an Bargeld übergaben;
B./
die Nachgenannten am Körper zu verletzen versucht bzw verletzt, und zwar
I./
1./ eine Woche nach der zu A./II./2./ beschriebenen strafbaren Handlung, B* und D*, indem A* D* einen Fußtritt ins Gesicht versetzte und anschließend gemeinsam mit C* B* Fußtritte sowie Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie jedoch nicht verletzt wurden;
2./ zu konkret nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten B*, indem sie diesem zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Schläge versetzten, wodurch er jeweils Prellungen erlitt;
II./ …
C./
mit einer weiteren noch auszuforschenden Person am 11. November 2024 fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der E* AG mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und der noch auszuforschende Mittäter eine ** Dose und weitere Waren aus einer F* Filiale an sich nahmen und ohne zu zahlen damit das Geschäft verließen, während C* vor der Filiale Aufpasserdienste leistete und die Waren in Empfang nahm.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorverurteilungen, den raschen Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeiten und die Tatbegehung als eine mit dem Opfer zusammenlebende Person.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des A* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2025, GZ 12 Os 55/25t4, ist einerseits über dessen die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe begehrende Berufung, sowie andererseits über dessen ausdrücklich erhobene Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juni 2021, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden. Weiters liegt die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als implizit erhoben geltende Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO auf Absehen vom Widerruf der ihm mit Urteil vom 18. Dezember 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der ihm mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Februar 2024, AZ **, gewährten bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit jeweils auf fünf Jahre, zur Entscheidung vor.
Den Rechtsmitteln des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Schöffengericht im Übrigen zutreffend herangezogenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass die Begehung sämtlicher Tathandlungen in Gesellschaft von Mittätern – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB; kein die Strafdrohung bestimmender Umstand; OGH 13 Os 104/18w) – erschwerend zu werten ist (RIS-Justiz RS0090930), weil mehrere Täter eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat (hier: der Taten) indizieren.
Der vom Erstgericht zutreffend erschwerend gewertete Strafzumessungsgrund des Zusammentreffens von Verbrechen mit Vergehen ist zudem insofern zu präzisieren, als A* das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit insgesamt vier Vergehen zur Last fallen, was diesem Erschwerungsgrund (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) besonderes Gewicht verleiht.
Weiters sind die Strafzumessungsgründe der teilweisen Schadensgutmachung und des teilweisen Versuchs in ihrem mildernden Gewicht zu relativieren, weil der Angeklagte zur objektiven Schadensgutmachung durch bloße Sicherstellung der Beute nach Begehung des unter Schuldspruchpunkt C./ beschriebenen Diebstahls keinen Beitrag leistete (RIS-Justiz RS0091384 [T 3]) und sich der Versuch lediglich auf die nicht strafsatzbestimmende, unter Schuldspruchpunkt B./I./1./ beschriebene Körperverletzung bezieht, bei dem der Angeklagte D* zunächst alleine einen Fußtritt ins Gesicht und anschließend gemeinsam mit C* auch B* Fußtritte sowie Faustschläge ins Gesicht versetzte.
Dem Berufungswerber gelingt es dagegen nicht, weitere Milderungsgründe mit Erfolg für sich ins Treffen zu führen.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe (§ 143 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) und unter objektiver Abwägung der lediglich zum Nachteil des Angeklagten veränderten bzw präzisierten Strafzumessungslage erweist sich die Verhängung einer den Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel ausschöpfenden Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten nicht korrekturbedürftig.
Das Erstgericht hat auch zutreffend angesichts zweier einschlägiger, zuletzt spezifisch einschlägiger Vorstrafen, dem raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung sowie nach Entlassung aus der Strafhaft und während dreier offener Probezeiten auch eine teilbedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen.
Der Berufung in puncto Strafe ist somit der Erfolg zu versagen.
Aus den gleichen spezialpräventiven Bedenken kommt auch sowohl der expliziten als auch der als implizierten Beschwerde keine Berechtigung zu. Der Angeklagte ließ sich weder durch Resozialisierungschancen wie bedingten Strafnachsichten sowie der ihm zuletzt gewährten bedingten Entlassung sowie mehrfacher Anordnung von Bewährungshilfe noch vom bereits verspürten Haftübel davon abhalten, rasch neuerlich spezifisch einschlägige Tathandlungen und zwar mehrfach auch gegen das selbe Opfer zu begehen. Mit Blick auf die daraus hervorgehende beharrliche kriminelle Energie und seine Unbeeindruckbarkeit durch staatliche Reaktionen begegnet weder der Widerruf der ihm mit seiner ersten Verurteilung gewährten bedingten Strafnachsicht noch die Verlängerung der Probezeiten jeweils auf fünf Jahre betreffend die bedingte Strafnachsicht der mit der vorangegangenen Verurteilung verhängten Freiheitsstrafe sowie der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil der damit verhängten Freiheitsstrafe Bedenken.
Somit sind die Rechtsmittel des Angeklagten insgesamt zu verwerfen.
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