Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der Klägerin Mag. A*, geb. **, ** B*, **straße **, vertreten die Mag. C*, BA, D* B*, ** B*, ** Straße **, wider die Beklagte Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Entziehung von Rehabilitationsgeld, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21.5.2025, **-51, den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit Bescheid vom 10.4.2024 entzog die Beklagte das der Klägerin seit 1.6.2021 gewährte Rehabilitationsgeld mit 31.5.2024 und sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem (erkennbaren) Begehren, die Beklagte auch über den 31.5.2024 hinaus zur Leistung des Rehabilitationsgeldes zu verpflichten. Entgegen der Beurteilung im angefochtenen Bescheid sei die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren im Wesentlichen mit der bereits im Bescheid vertretenen Rechtsansicht, es liege keine vorübergehende Berufsunfähigkeit der Klägerin mehr vor, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei wieder hergestellt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und stellte inhaltlich den bekämpften Bescheid wieder her. Es traf folgende Feststellungen:
Die am ** geborene Klägerin hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 01.06.2021 66 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit erworben. Sie beendete ihr Studium 2007 und war ab 2004 als Journalistin (Redakteurin, Chef vom Dienst, Publizistin) tätig und hat insgesamt 73 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung erworben.
Insgesamt liegen Versicherungsmonate vor wie folgt per 01.09.2024:
Trotz ihrer Leidenszustände ist die Klägerin zusammengefasst noch in der Lage, im Rahmen einer Vollbeschäftigung unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen leichte und halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten an exponierten Stellen und gefährdenden Maschinen, mit Arbeiten mit durchschnittlich geistigem Anforderungsprofil und mäßig psychischer Belastung, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis drittelzeitig besonderem Zeitdruck durchzuführen.
Die Anmarschwege zur Arbeitsstätte sind – unter städtischen Bedingungen - nicht eingeschränkt. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung im Sinn einer Leidenspotenzierung besteht nicht. Leidensbedingte Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Eine kalkülsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ist in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich.
Zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes am 01.06.2021 lag Arbeitsunfähigkeit vor.
Gegenüber dem Gewährungszeitpunkt hat sich nunmehr das Zustandsbild insofern gebessert, als nur mehr eine Dysthymie, jedoch keine mittelschwere Depression diagnostiziert wurde und auch die neuropsychologischen Parameter im durchschnittlichen bzw. überdurchschnittlichen Bereich befundet wurden.
Mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül ist der Klägerin ihre bisherige Berufstätigkeit wieder möglich:
Journalistin (Redakteurin/Publizistin)
[…]
Büroreinigungskraft:
[…]
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind folgende Verweisungsberufe zumutbar:
Chauffeurin (kein Lehrberuf)
[...]
Die angeführten Tätigkeiten stellen sich rein fachbezogen als leichte sowie unter drittelzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten an exponierten Stellen und gefährdenden Maschinen, mit Arbeiten mit leichtem geistigen Anforderungsprofil und leichter psychischer Belastung, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis drittelzeitig besonderem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen, dar.
Die beispielhaft genannten Berufe kommen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (jedenfalls mehr als 100 Posten) vor.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, gemäß § 99 Abs 1 ASVG sei eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorlägen. Nach den Feststellungen sei die Klägerin nicht mehr berufsunfähig iSd § 273 ASVG, weil sie zum Entziehungszeitpunkt den Beruf einer Journalistin wieder ausüben könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Der Behandlung der Mängelrüge sind folgende rechtliche Überlegungen voranzustellen:
Bei der Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist zuerst das (auch für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld relevante – vgl §§ 143a Abs 1, 255b, 273b ASVG) medizinische Leistungskalkül des Versicherten, also das Ausmaß der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, zu erheben (RS0084398, RS0084399, RS0084413). Danach ist das in Frage kommende Verweisungsfeld zu prüfen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit dem Berufsanforderungsprofil der möglichen Verweisungstätigkeiten ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).
Da es auf das Ausmaß der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ankommt, bedarf es grundsätzlich nicht der Feststellung ärztlicher Diagnosen. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (RS0084399).
Gemäß § 99 Abs 1 ASVG ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs nicht mehr vorhanden sind und dieser nicht ohne weiteres Verfahren gemäß § 100 Abs 1 ASVG erlischt. Ein Erlöschungsgrund im Sinne der letztgenannten Bestimmung ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht. Insbesondere die wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands stellt nach herrschender Ansicht einen Entziehungsgrund dar (10 ObS 40/20k; Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 99 ASVG Rz 6; Atria in Sonntag ASVG 16 § 99 Rz 8 f, je mwN), auf den sich die Beklagte im bekämpften Bescheid bezogen hat.
2. In der Mängelrüge richtet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen das neurologisch—psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr. E* F*, welches in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei und einer Ergänzung durch einen Spezialisten für ME/CFS bedurft hätte, wodurch sich diese Diagnose (und gemeint: ein unverändertes Leistungskalkül) bestätigt hätte.
2.1 Das Erstgericht hat zum Gewährungszeitpunkt am 1.6.2021 festgestellt, dass bei der Klägerin (gemeint: vollständige) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei, was mit dem im (verlesenen und unstrittigen) Vorverfahren eingeholten Gutachten Dris. F* im Einklang steht. Darin hat der Sachverständige die Klägerin als nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar beurteilt, wobei er ein getrübtes Stimmungsbild im Rahmen der Diagnose Chronik-Fatigue-Syndrom mit deutlichen Zügen einer somatisierte Depression samt Erschöpfungszuständen und chronischem Schlafdefizit zugrunde gelegt hat (**-5).
2.2Die Klägerin hat eine Reihe von Befunden vorgelegt, aus denen die Diagnose ME/CFS durch ihre behandelnden Ärzte hervorgeht (./A,./B,./D, ON 6, S 2). Solche Privatgutachten (vgl RS0040636) erfordern zwar nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine Stellungnahme der gerichtlich bestellten Sachverständigen, die sich ausreichend damit auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen müssen, warum sie davon abweichen (vgl Rechberger in Fasching/Konecny³Vor § 351 ff ZPO Rz 13 mwN). Das Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen aufzuklären, sondern kann sich ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592).
Der Sachverständige ist den übereinstimmenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte, insbesondere jener des Facharztes für Neurologie Dr. G* jedoch im Wesentlichen nur damit entgegengetreten, dass dessen Befunde lediglich anlässlich telemedizinischer Kontrollen erstellt worden seien, somit ohne Untersuchung bzw Erhebung eines neurologischen oder psychiatrischen Status (ON 27, S 1). Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige selbst zugesteht, dass der genannte Neurologe die Klägerin (zumindest) „ einmal gesehen “ habe (ON 35, S 2). Die sich im Ergebnis auf eine mangelhafte Erhebung der Befundgrundlagen berufende Argumentation des Sachverständigen ist daher nicht nachvollziehbar, weil er offensichtlich nicht darüber informiert war, ob und welche Untersuchungen bei diesem von der Klägerin persönlich (physisch) wahrgenommenen Behandlungstermin tatsächlich vorgenommen wurden. Damit fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung bzw Darlegung, warum der Sachverständige von der Beurteilung der behandelnden Ärzte abgewichen ist, die alleine eine Aufhebung des angefochtenen Urteils erfordert.
2.3 Weiters hat die Klägerin eine interdisziplinäre wissenschaftliche Auseinandersetzung zur Diagnostik und Behandlung von Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS) vorgelegt (./C) und daraus dem Sachverständigen mehrere mit seinem Gutachten im Widerspruch stehende Vorhalte gemacht, die dieser ebenso nicht restlos aufgeklärt hat. Wie die Klägerin zutreffend aufzeigt, konnte der Sachverständige insbesondere nicht nachvollziehbar erklären, warum dieses von zahlreichen Fachärzten, Wissenschaftern und (universitären) Fachinstituten auf Basis ausführlich zitierter Fachliteratur verfasste wissenschaftliche Statement nicht den Stand der Medizin wiedergeben soll, insbesondere die darin empfohlenen konkreten Diagnose- und Behandlungsschritte. Obwohl das in dieser wissenschaftlichen Stellungnahme als zentrales Diagnoseelement zur Abgrenzung von anderen Erkrankungen hervorgehobene Post-exertionelle Malaise (PEM), eine belastungsinduzierte, unverhältnismäßige Zustandsverschlechterung durch eine gestörte physiologische Aktivitäts-Erholaktion, hervorgehoben wurde (./C, insb S 2 ff, 7), hat der Sachverständige ausgeführt, dass es dafür keine konkreten Untersuchungen gäbe. Auch mache er keine Labor- oder immunologische Untersuchungen, weil dies nicht in sein Fachgebiet falle. Nur wenn ihm Befunde vorgelegt würden, beurteile er diese auch (ON 35, S 4). Diese Ausführungen sind schon deshalb unverständlich, weil er in seinem letzten schriftlichen Ergänzungsgutachten ausdrücklich eine Reihe von in Studien beschriebenen Befunden aufzählt, die eine PEM beschreiben würden (ON 46, S 1).
Zwar ist es die Aufgabe der bei der Beweisaufnahme beigezogenen Sachverständigen, auf Grund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet (RS0119439). Sie trifft entsprechend den von ihnen abgelegten Eiden auch die Verpflichtung, ihre Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft zu erstatten. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendigen Untersuchungen unterblieben sind, wenn sie von den Sachverständigen nicht angeregt werden (SV-Slg 52.435 uva). Schließlich haben sie auch (von sich aus) auf eine allfällige Überschreitung ihrer Fachkompetenz hinzuweisen (SV-Slg 44.369). Ein medizinischer Sachverständiger, auch wenn er nicht Facharzt für das Fachgebiet ist, dem die vom Untersuchten berichteten Beschwerden zuzuordnen sind, besitzt jedenfalls so weitgehende medizinische Kenntnisse, dass er beurteilen kann, ob die Abklärung der an sich sachfremden Beschwerden durch ein weiteres Fachgutachten notwendig ist (SV-Slg 59.476).
Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit dem Konsensual-Statement wäre der Sachverständige daher veranlasst gewesen, auf fehlende Befunde hinzuweisen bzw diese - bei allfälliger Fachüberschreitung - anzuregen oder in Form eines Hilfsgutachtens direkt zu veranlassen. Wie etwa bei rein physischen Erkrankungen (Organerkrankungen, Knochenbrüche, etc) die Veranlassung entsprechender Screenings (Röntgen, MRT, CT, etc) durch die betreffenden medizinischen Sachverständigen selbstverständlich sein muss, kann dies auch im Fall von psychischen bzw psychosomatischen Erkrankungen nicht anders sein. Auch der psychiatrisch/neurologische Sachverständige hätte daher darauf hinweisen müssen, dass allfällige weitere (auch fachfremde) Untersuchungen erforderlich sind, wie etwa eine Blutuntersuchung oder eine einfache körperliche oder psychische Untersuchung, um eine abschließende Beurteilung zu treffen.
In diesem Sinn hat er im vorliegenden Verfahren zutreffend etwa eine arbeitspsychologische Begutachtung angeregt (ON 6, S 5), weshalb seine weiteren Ausführungen unverständlich sind, er führe (gemeint wohl: selbst) keine Blut- oder immunologische Untersuchungen durch. Im Falle der Notwendigkeit solcher weiteren Untersuchungen wäre er daher gehalten gewesen, darauf hinzuweisen. Sein bloßer Hinweis darauf, dass ihm die Klägerin keine entsprechenden Befunde vorgelegt hat, ist insofern nicht ausreichend, weil auch nach Ansicht des Sachverständigen bestimmte Blutwerte (Laktate) in wissenschaftlichen Publikationen Anhaltspunkte auf gewisse immunologische Veränderungen im Zusammenhang mit ME/CFS böten (ON 35, S 2), was auch der Beurteilung des Konsensual-Statements entspricht (./C, S 7).
2.4 Dem Berufungssenat ist die Schwierigkeit einer exakten Diagnose dieser Erkrankung aus mehreren anderen Sozialrechtsverfahren durchaus bekannt, daher ist es jedoch – auch vor dem Hintergrund der im Raum stehenden (leichten) Aggravationstendenz der Klägerin (vgl insb ON 13, S 9) - umso wesentlicher, die wenigen, wenn auch nur beschränkt aussagekräftigen objektivierbaren Parameter zu überprüfen, wie etwa die einfache Einholung eines Blutbefundes.
2.5 Schließlich kann auch die Schlussfolgerung des Sachverständigen nicht restlos nachvollzogen werden, wonach die - vom Internisten objektivierte (ON 8, S 5) - Diagnose Posturales Tachykardiesyndrom (POTS) kein Hinweis gewesen sei, sich ME/CFS „ genauer anzuschauen“ , weil es sich um eine internistische Diagnose handle (ON 35, S 2). Auch wenn es sich bei POTS um eine fachfremde Diagnose handeln mag, hätte er diese für die aus seinem Fachgebiet zu beurteilende Erkrankung zu berücksichtigen gehabt, sofern sie einen objektiven Anhaltspunkt bietet, vergleichbar einem ebenso fachfremd erhobenen Blut- oder Röntgenbefund. Jedenfalls fehlt auch zu diesem Thema eine nachvollziehbare Stellungnahme, warum der Sachverständige auch insofern von der Beurteilung der bereits zitierten wissenschaftlichen Stellungnahme abweicht, die mehrfach auf diese Möglichkeit zur Erhebung der Differenzialdiagnostik hinweist (insb ./C, S 7 ff).
3. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher nicht zu vermeiden.
Mit ihrem weiteren Berufungsvorbringen wird die Klägerin darauf verwiesen.
4. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht die dargestellten Widersprüche der Beweisergebnisse mit dem neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen aufzuklären haben, um auf dieser verbreiterten bzw klargestellten Tatsachengrundlage die allfällige Änderung des Zustandsbildes der Klägerin, insbesondere ihres Leistungskalküls beurteilen zu können. Jedenfalls wird sich der Sachverständige nachvollziehbar (inhaltlich!) einerseits mit den (teilweise nur ihm vorgelegten) Privatbefunden und den zentralen Aussagen des Interdisziplinären Statement ./C auseinander zu setzen haben, insbesondere zu den erörterten Diagnosemöglichkeiten (PEM, POTS, Laktat). Allfällig zu dieser Gutachtensergänzung erforderliche Hilfsbefunde oder -gutachten in diesem Sinn werden ebenso einzuholen sein, soweit dies für die mögliche Änderung des Leistungskalküls von Relevanz ist. Nur für den Fall, dass sich das Gutachten auch nach dieser erforderlichen Ergänzung weiterhin als ungenügend oder unvollständig erweist, kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung auch durch einen anderen Sachverständigen angeordnet werden ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§§ 360-362 ZPO Rz 4 mwN).
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht lagen nicht vor, weil der Umfang der erforderlichen Verfahrensergänzung nicht absehbar ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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