Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufungen 1.) der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie 2.) des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 5. Mai 2025, GZ ** 17.3, nach der am 14. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Mag. Martin Führer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen Schuld sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I./A./ (Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB in Ansehung des Vorwurfs der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs 1 StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung), demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der weiteren Berufung des Angeklagten wegen Schuld wird nicht Folge gegeben.
Mit ihren Berufungen wegen Strafe werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./A./), des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (I./B./) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in D*/** durch die wahrheitswidrige Behauptung,
1. BezInsp B* habe ihn im Dezember 2023 bzw danach sechs Tage lang ohne die Möglichkeit zu Duschen sowie ohne Gewährung eines Aufenthalts im Freien in seinem Haftraum eingesperrt und
2. BezInsp C* hätte ihn zum Unterschreiben der Niederschrift vom 21.02.2024 über die Verkündung eines Bescheides gezwungen, indem man drohte man „würde die Scheiße aus ihm rausprügeln“ wenn er nicht unterschreibt
I. in seinem am 22.08.2024 eingegangenen Schreiben an die Vollzugsdirektion andere Personen durch die oben angeführten Behauptungen der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder Verletzung einer Amts- und Standespflicht mit einer teilweise ein Jahr übersteigenden Strafdrohung, falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist und zwar
A./ BezInsp B* des Vergehens der Freiheitsentziehung nach §§ 99 Abs 1, 313 StGB
B./ BezInsp C* des Vergehens der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 313 StGB
II./ am 18.12.2024 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, nämlich in dem aufgrund seiner obigen Angaben eingeleiteten Ermittlungsverfahren ** der PI D*, durch Wiederholung der unter 1. und 2. dargestellten Behauptungen, falsch ausgesagt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Begehung der Straftat während der Strafhaft sowie „zahlreiche Vorstrafen“.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils umgehend nach dessen Verkündung angemeldeten Rechtsmittel (ON 17 S 17) des Angeklagten („Nichtigkeitsbeschwerde“ und Berufung) und der Staatsanwaltschaft (Berufung wegen Strafe) die jeweils fristgerecht, vom Angeklagten in puncto Schuld und Strafe (ON 19) bzw. von der Anklagebhörde im Strafpunkt (ON 18) ausgeführt wurden.
Auf die als „Nichtigkeitsbeschwerde“ titulierte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei Anmeldung des Rechtsmittels, noch in dessen schriftlicher Ausführung darlegte, in welchen Punkten des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er zur Darstellung bringen will.
Aus Anlass der Berufung wegen Schuld musste sich das Erstgericht jedoch von unzureichenden Feststellungen zum Urteilsfaktum I./A (Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) in Bezug auf die dem Justizwachebeamten BezInsp. B* angedichtete und somit zu Unrecht vorgeworfene Freiheitsentziehung unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 99 Abs 1 StGB, 313 StGB) überzeugen, wobei dieser Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) amtswegig aufzugreifen war (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471, 489 StPO).
Der Tatbestand der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass sich die (wissentlich falsche) Verdächtigung auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf die Verletzung von Amts- oder Standespflichten bezieht, demnach ein Offizialdelikt oder ein Disziplinarvergehen zum Gegenstand hat (Pilnacek/Świderski in WK 2StGB § 297 Rz 17, 22; Tipold SbgK § 297 Rz 17, 23 f; vgl 12 Os 116/78).
Der objektive Tatbestand der bei I./A in Rede stehenden, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, setzt seinerseits voraus, dass der Täter einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht.
Für einen Schuldspruch nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (Urteilsfaktum A./I.) bedarf es unter anderem einer falschen Verdächtigung, die eine konkrete Gefahr einer behördlichen Verfolgung für das Opfer bewirken muss. Der Verdacht muss sich auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder einer Verletzung von Amtsoder Standespflichten beziehen. Der Tatbestand des zweiten Deliktsfalls des § 297 Abs 1 StGB wird erfüllt, wenn die vorgeworfene Tat mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Subjektiv muss der Täter es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass aufgrund seiner wissentlichen falschen Bezichtigung gegen das Opfer Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden. Wissentlichkeit muss nur in Ansehung der Fälschlichkeit der Anschuldigung gegeben sein. Bezüglich der Strafdrohung des angedichteten Delikts muss der Täter lediglich die Tatumstände kennen, welche die strengere Bestrafung des Verleumdeten nach sich ziehen können.
Selbst bei der gebotenen verschränkten Lesart von Tenor und Entscheidungsgründen ( Ratz , WKStPO § 281 Rz 19) unter Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung, die sich darauf beschränkt, dass der Tatbestand der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs 1 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (US 7), lassen sich fallbezogen Feststellungen vermissen, inwiefern Bez.Insp. B* dem zum Tatzeitpunkt (Dezember 2023 bzw danach) in Strafhaft befindlichenA* widerrechtlich die Freiheit entzogen und dadurch den Tatbestand des § 99 Abs 1 StGB verwirklicht haben sollte. Häftlingen, denen die Freiheit berechtigterweise entzogen ist, kann allenfalls deren verbliebene Fortbewegungsfreiheit in unzulässiger Weise noch weiter beschränkt werden (vgl Schwaighofer , WK 2StGB § 99 Rz 11). Behördliche Anhaltungen in Ausübung einer Amts oder Dienstpflicht wie etwa die Strafhaft sind jedoch gerechtfertigt ( Schwaighofer, aaO Rz 29), wobei auch eine Absonderung eine gesetzliche Grundlage hat (§ 116 Abs 2 StVG; vgl. fallkonkret ON 5.2; Meldung ON 2.8), weshalb fraglich ist, ob der vom Strafgefangenen erhobene Vorwurf überhaupt geeignet ist, den objektiven Tatbestand des § 99 Abs 1 StGB zu verwirklichen (vgl. 14 Os 1/21k).
Insbesondere lassen die Feststellungen Abgrenzungen nicht nur zum ebenfalls in Betracht kommenden Vorwurf des Quälens oder Vernachlässigens eines Gefangenen im Sinn des § 312 StGB vermissen, sondern setzen sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob A* mit seiner an die Vollzugsdirektion gerichteten Eingabe allenfalls (bloß) die Erhebung einer Administrativbeschwerde nach § 120 Abs 1 StVG bzw. einer Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG wegen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte intendierte. In Fällen des behaupteten Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte (mit Blick auf das Vorbringen des Angeklagten kommen insbesondere die §§ 42 und 43 StVG in Betracht) liegt es im Ermessen des Strafgefangenen, eine Administrativbeschwerde nach § 120 Abs 1 StVG oder eine Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG zu erheben (OLG Wien 33 Bs 308/16k, 33 Bs 257/16k; ebenso PieberWK-StVG § 120 Rz 1/2). Wird durch den Beschwerdegrund ein subjektiv-öffentliches Recht eines Strafgefangenen nicht berührt, liegt inhaltlich eine Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG vor (OLG Wien 132 Bs 87/17i, 33 Bs 21/16d). In welchen Fällen subjektiv-öffentliche Rechte bestehen, ergibt sich – ausgehend von der Judikatur des VwGH aus den jeweiligen Bestimmungen des StVG (vgl. OLG Wien 33 Bs 21/16d).
Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die - im Rahmen der Schuldberufung - erhobene Kritik des Angeklagten an den unzureichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 297 Abs 1 StGB als berechtigt.
Die (undifferenzierten) Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte durch die wahrheitswidrige Angabe, BezI B* habe ihn im Dezember 2023 bzw. danach sechs Tage lang ohne die Möglichkeit zu duschen sowie ohne eines Aufenthalts mit Freien in seinem Haftraum eingesperrt, vorsätzlich der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden – im Übrigen mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe bedrohten - Handlung, nämlich des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB) verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist (US 3f), bleiben daher ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090). Ohne nähere Feststellungen ist nämlich keineswegs davon auszugehen, dass der Angeklagte in Bezug auf die von ihm – wenn auch wahrheitswidrig - behaupteten Haftbedingungen (keine Duschmöglichkeit [vgl. dazu § 42 Abs 3 StVG], kein Aufenthalt im Freien für sechs Tage [vgl. § 43 StVG] die Tatumstände kannte, welche die strengere Strafdrohung des Verleumdeten nach sich ziehen können (RIS-Justiz RS0096574).
Dieser Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) bedingt die Kassation des Schuldspruchs I./A./ und des Strafausspruchs, weshalb sich eine Erörterung des zum Schuldspruch I./A./ erstatteten weiteren Schuldberufungsvorbringens erübrigt.
Hingegen kommt der weiteren - zu den übrigen Urteilsfakten nicht ausgeführten - Schuldberufung, keine Berechtigung zu. Diesbezüglich hat sich die Erstrichterin im Rahmen ihrer empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der jeweiligen Taten auseinandergesetzt und ihre Feststellungen nachvollziehbar begründet, wobei sie sich auf die für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen C* stützen konnte. Dass im Schreiben an die Vollzugsdirektion zunächst der Justizwachebeamte E* zu Unrecht verdächtigt wurde, führte die Erstrichterin nachvollziehbar auf eine Verwechslung der Justizwachebeamten durch den Angeklagten zurück (US 6), wobei die wissentlich fälschlich bezichtigte Person lediglich bestimmbar sein muss (Pilnacek/Swiderski WK 2 § 297 Rz 2; 14), wobei diese Voraussetzung mängelfrei aus den Meldungen und Kundmachungen im Ordnungsstrafverfahren abgeleitet wurde.
Da die Aussage des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei am 18. Dezember 2024 (II./) mit nachvollziehbarer Begründung des Erstgerichts als wahrheitswidrig beurteilt wurde, hat der Schuldspruch zum Faktum II./ vollinhaltlich – ungeachtet der Aufhebung des Faktums I./A – Bestand, weil der Schuldspruch nach § 288 Abs 1 und 4 StGB bloß eine falsche Beweisaussage als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren, aber keine Verurteilung nach § 297 Abs 1 StGB voraussetzt.
In Ansehung des Urteilsfaktums I./B stützte sich das Erstgericht mit nachvollziehbarer Begründung auf die für glaubhaft befundenen Depositionen des Zeugen BezI C* und setzte sich auch mit der Verwechslung mit dem zunächst vom Angeklagten beschuldigten Justizwachebeamten E* auseinander (US 6), weshalb diesbezüglich kein Zweifel an den Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht bestehen.
Mit ihren jeweiligen Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden